Protokoll der Sitzung vom 17.11.2016

Ich habe den Einsatz beschrieben, und ich habe ihn aus meiner Sicht bewertet.

Das können Sie noch einmal wiederholen.

Das waren sieben Seiten, Herr Lammert. Soll ich wieder anfangen?

Kurz, zwei Sätze.

Ich sehe keine weiteren Zusatzfragen. Die Mündliche Anfrage ist beantwortet. Vielen Dank, Herr Minister.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich rufe die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Michael Wäschenbach und Hedi Thelen (CDU), Konsequenzen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz gegen den MDK Rheinland-Pfalz – Nummer 2 der Drucksache 17/1562 – betreffend, auf.

Wer trägt vor? – Sie haben sich beide gemeldet. Herr Wäschenbach, bitte.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung angesichts des aktuellen Urteils nunmehr bereit, den unwirtschaftlichen Umgang mit Versichertengeldern durch personelle Entscheidungen des MDK Rheinland-Pfalz als Aufsichtsbehörde zu unterbinden?

2. Ist die Landesregierung angesichts des aktuellen Gerichtsurteils nunmehr bereit, eine Sonderprüfung des MDK Rheinland-Pfalz zu veranlassen, um das Gesamtausmaß des unwirtschaftlichen Umgangs mit seinen Mitteln im Zusammenhang mit Kündigungen und entsprechender Rechtsstreitigkeiten zu dokumentieren?

3. Ist die Landesregierung angesichts des aktuellen Urteils nunmehr bereit, ihre bisherige Definition ihrer aufsichtlichen Aufgaben zu korrigieren?

4. Inwieweit stimmt die Landesregierung der im Rechnungshofbericht aus 2005 zum Landesprüfdienst (Drucksache 14/4810) enthaltenen Aussage zu, dass der Prüfung der Wirtschaftlichkeit besondere Bedeutung beizumessen ist und eine beratende Prüfung darauf abzielen müsse, eine Änderung unwirtschaftlichen Verhaltens herbeizuführen?

Für die Landesregierung antwortet Frau Staatsministerin Bätzing-Lichtenthäler.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Michael Wäschenbach und Hedi Thelen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Es gibt das von den Fragestellern thematisierte Urteil nicht. Vielmehr handelt es sich um eine vom Verwaltungsgericht Mainz am 14. Oktober 2016 erlassene Einstweilige Verfügung. Diese verpflichtet den MDK RheinlandPfalz, bis auf Weiteres einer Mitarbeiterin unter Abweichung von einem gegen sie ausgesprochenen Hausverbot zeitweise Zugang zu den Dienstgebäuden des MDK zu gewähren, da die Mitarbeiterin auch vorsitzendes Mitglied des Personalrats beim MDK ist.

Das Gericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass zwei Verfahren beim Verwaltungsgericht Mainz anhängig sind. So hat der MDK zum einen beantragt, die vom Personalrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des angesprochenen vorsitzenden Personalratsmitglieds nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen. 136 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MDK haben ebenfalls beim Verwaltungsgericht Mainz den Ausschluss von drei Personalratsmitgliedern, darunter auch der Vorsitzenden, aus dem Personalrat beantragt. Beide Verfahren sind noch anhängig. Bis zu ihrer rechtskräftigen Entscheidung bestehen das Arbeitsverhältnis und die Personalratsmitgliedschaft der Mitarbeiterin des MDK fort.

Die vom MDK beabsichtigte außerordentliche Kündigung bezieht sich aber nicht auf die Tätigkeit der Mitarbeiterin im Personalrat, sondern auf ihre Tätigkeit als Leiterin des Referats Organisation beim MDK. In der letztgenannten Tätigkeit meint der MDK, bei seiner Mitarbeiterin so gravierende Verstöße festgestellt zu haben, dass eine weitere Zusammenarbeit mit ihr nicht möglich sei.

Die Landesregierung ist in Personalangelegenheiten des MDK nicht involviert. Der MDK Rheinland-Pfalz ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Personalhoheit. Würde das Ministerium als Aufsichtsbehörde öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, zu denen auch der MDK gehört, verbieten, Verwaltungs- oder Zivilgerichtsprozesse wegen zu erwartender Prozesskosten zu führen, würde dem MDK damit der Rechtsweg beschnitten, und es würde sich um einen rechtswidrigen Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie und die Personalhoheit handeln.

Zu Frage 2: Der unabhängige Landesprüfdienst prüft den MDK mindestens alle fünf Jahre nach den Bestimmungen des § 274 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Dabei handelt es sich um eine umfassende Prüfung des MDK. Die nächste Prüfung ist im Jahr 2018 vorgesehen und auch so im Prüfplan verankert.

Dessen ungeachtet stehe ich seit Längerem mit dem Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Kontakt und habe über diesen den Landesprüfdienst gebeten, noch im Dezember 2016 eine sogenannte

Sektorenprüfung Personal einzuleiten, und dies insbesondere deswegen, um den teilweise einseitigen Behauptungen das Ergebnis einer unabhängigen Untersuchung gegenüberstellen zu können.

Der Landesprüfdienst hat zwischenzeitlich zugesagt, dieser Bitte nachzukommen.

Zu Frage 3: Die Landesregierung definiert ihre Aufgaben als Rechtsaufsicht, deren Möglichkeiten und Grenzen nicht selbst, sondern der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches.

Im Übrigen hat der MDK als Arbeitgeber die besonderen und sich aus den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ergebenden Rechte der Mitarbeiterin als Mitglied des Personalrates in vollem Umfang beachtet und gewahrt und zunächst eine sofortige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge veranlasst.

Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Demnächst werde ich den MDK besuchen und Gelegenheit haben, mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ins Gespräch zu kommen.

Der MDK übernimmt eine wichtige Rolle im Gesundheitssystem. Die qualifizierte Beratungs- und Begutachtungstätigkeit des MDK ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Ganz wesentlich wird diese durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geprägt.

Die Schlagzeilen der letzten Monate und das Bild, das dadurch gezeichnet wurde, werden der qualifizierten Arbeit und dem hohen Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gerecht.

Mit meinem Besuch und den Gesprächen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbinde ich das Ansinnen, das uns hoffentlich alle eint, dass nun die Möglichkeit besteht, gemeinsam Antworten und Lösungen für die internen Differenzen und Herausforderungen zu finden.

Zu Frage 4: Die Landesregierung hat nie einen Zweifel daran gelassen, dass das im Sozialgesetzbuch verankerte Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von besonderer Bedeutung ist und von allen Körperschaften zu beachten ist. Überall dort, wo es nicht beachtet wurde und wird, wird die Landesregierung gegenüber der jeweiligen Körperschaft rechtsaufsichtlich tätig.

Dies geschieht zumeist auf der Basis von Erkenntnissen des Landesprüfdienstes, die neben Tatsachenfeststellungen Hinweise an die jeweilige Körperschaft enthalten, wie einem Missstand abgeholfen werden kann.

Eine Zusatzfrage des Abgeordneten Junge.

Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frau Ministerin, gestatten Sie mir zwei Nachfragen. Erstens: Ist die

Landesregierung der Auffassung, dass das Führen von Rechtsstreitigkeiten mit geringen Erfolgsaussichten durch den MDK gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstößt? Gemeint sind hier etwa die Verfahren des Geschäftsführers gegen den MDK und das gegenständliche Verfahren bezüglich des Hausverbots.

Zweitens: Widerspricht die Einstellung eines zweiten stellvertretenden Geschäftsführers, der weder in der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift noch in der Satzung vorgesehen ist, nicht auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Danke schön.

Vielen Dank für Ihre Frage, Herr Abgeordneter. Ich habe in meiner Antwort ausgeführt, dass arbeits- und zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten naturgemäß zu Anwalts- und Prozesskosten führen können. Das ist nicht objektiv rechtswidrig, sondern liegt in der Natur der Sache begründet.

Noch einmal, ich kann mich nur wiederholen: Würde das Ministerium als Aufsichtsbehörde öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, zu denen der MDK gehört, verbieten, Arbeitsgerichtsprozesse zu führen, weil damit Prozesskostenrisiken verbunden sind, würde das einen rechtswidrigen Eingriff in die Selbstverwaltungsautonomie und die Personalhoheit bedeuten. Das ist ganz klar und wird daher an dieser Stelle noch einmal so deutlich wiederholt.

Zu Ihrer Frage zum stellvertretenden Geschäftsführer: Diese Struktur hat der MDK inne: einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Geschäftsführer. Nach dem Ausscheiden war es so, dass Frau Weibler diese Funktion kommissarisch übernommen hat, und nicht nur diese Funktion, sondern sie ist auch als leitende Ärztin tätig, und das nun über mehrere Jahre, was wirklich zu einer starken Belastung von Frau Weibler geführt hat.

Mit der Installierung des stellvertretenden Geschäftsführers stärkt nun der MDK auch wieder den MDK in einer wichtigen personellen Stelle und trägt damit zu einer Entlastung bei. Ich denke, das ist in diesem Sinne absolut nachvollziehbar, damit der MDK seinen wichtigen Aufgaben im Bereich der Begutachtung der Qualität der Pflege nachkommen kann.

Eine Zusatzfrage des Abgeordneten Baldauf.

Vielen Dank, Frau Ministerin. So, wie ich Sie verstehe, sagen Sie, Sie mischen sich zunächst nicht ein. Wie kommt es dann, dass im Jahr 2013 im Sommer durch Ihren Vorgänger vor einer Verwaltungsratssitzung ein Telefax dort einging, das Grundlage für Entscheidungen in dieser Sitzung war?

(Abg. Hedi Thelen, CDU: Personalentscheidungen!)

Herr Baldauf, danke schön für die Frage. Ich kann das auch an dieser Stelle beantworten. Wir haben diesen Punkt schon mehrfach im Rahmen der 13 Kleinen Anfragen und in den nicht öffentlichen und öffentlichen Sitzungen unseres Sozial- und Gesundheitsausschusses besprochen. Ich wiederhole es aber gerne noch einmal.

Es gab an dieser Stelle keine Einflussnahme. In einem Prozess führte der MDK nach dem ersten und zweiten „Luxusvertrag“ Verhandlungen, in deren Verlauf ein Entwurf vorgelegt wurde, ein modifizierter Anstellungsvertrag. Dieser modifizierte Entwurf des dritten Anstellungsvertrages wurde uns, dem Sozialministerium, mit der Bitte um rechtliche Bewertung vorgelegt.

Das Sozialministerium ist dieser Bitte nachgekommen und hat dem Verwaltungsrat mitgeteilt, dass es bei diesem Vertragsentwurf doch noch erheblichen Klärungsbedarf gibt, insbesondere mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Es hat dann eine erneute Sitzung des Verwaltungsrates stattgefunden, in der man sich mit diesen Bewertungen aus dem Sozialministerium auseinandergesetzt hat. Das war der Grund, warum man einen vierten Vertragsentwurf erarbeitet und diesen wieder dem Sozialministerium vorgelegt hat.

In diesem Entwurf und dem begleitenden Schreiben wurden die von uns vorher schon aufgeworfenen Fragen aber immer noch nicht beantwortet, sodass nach wie vor erheblicher Klärungsbedarf bestand.

An dieser Stelle verfasste das Sozialministerium ein weiteres Schreiben mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und auf die noch offenen Punkte. Das ist der Punkt, wie an dieser Stelle reagiert wurde. Es wurden keine neuen Punkte mit aufgenommen, sondern lediglich die noch klärungsbedürftigen Punkte aus dem vorherigen Schreiben konkretisiert.

Wir haben noch einmal darauf hingewiesen, dass sämtliche Vertragsinhalte, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, aufsichtsrechtlich beanstandet werden müssen. Das stand dort auch.