Jeder Mensch, der sich wirklich einmal mit inter- und transsexuellen Menschen unterhalten hat, weiß, dass Biologie kein Schicksal und die Selbstbestimmung für diese Menschen ein ganz erhebliches Gut ist. Wir kämpfen hier an dieser Stelle für deren Selbstbestimmung.
Deshalb hat das Land Rheinland-Pfalz am 30. Mai 2018 eine Bundesratsinitiative eingebracht, in der sie weitergehende Forderungen erhoben hat, was das Personenstandsrecht anbelangt. Insbesondere muss das veraltete Transsexuellengesetz, das die Rechte von Transsexuellen, intersexuellen und transidenten Menschen nach wie vor missachtet, endgültig gestrichen werden.
Wir brauchen ein neues Gesetz, das die Anerkennung der Geschlechtsidentität und den Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechtszuordnung regelt. Diese teure und wirklich unnötige und entwürdigende Begutachtungspflicht, die derzeit transsexuellen Menschen auferlegt wird, muss endlich abgeschafft und durch ein modernes Gesetz ersetzt werden, in dem man Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Geschlechtsidentität vorsieht.
Wir müssen – das ist ein weiterer Punkt – sofort die Operation und Hormonbehandlung bei der Geschlechtszuordnung von intersexuellen Kindern verbieten. Medizinische Eingriffe sollen ausdrücklich nur der persönlichen Entscheidung von intersexuellen Menschen vorbehalten werden oder nur dann erfolgen, wenn bei den Kindern tatsächlich Gefahr um Leib und Leben besteht.
vollkommen gesunde Babys unnötigen Operationen unterzogen. Dieser Eingriff in die körperliche Unversehrtheit muss endlich beendet werden. Wir setzen uns für die Rech
te und die Selbstbestimmung dieser Menschen ein, und das werden wir auch weiterhin tun. Den Minderheitenschutz
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für die Landesregierung ist es selbstverständlich, dass Regelungen zum Schicksal von Menschen, die über viele Jahre innerlich zerrissen sind, keinen Raum für völkische Debatten bieten.
(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Abg. Michael Frisch, AfD: Was hat das denn mit „völkisch“ zu tun? – Weitere Zurufe von der AfD)
Sehr geehrte Frau Kollegin Becker, wir haben ein gutes Gehör, und es ist nicht dementiert worden, was Sie eben noch einmal wiederholt haben. Das will ich an der Stelle festhalten.
(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Abg. Kathrin Anklam-Trapp, SPD: So ist es! – Abg. Dr. Sylvia Groß, AfD: Natürlich! – Unruhe im Hause – Glocke der Präsidentin)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir alle halten uns jetzt an den parlamentarischen Sprachgebrauch, und wir beschränken die Zwischenrufe. Wir hatten doch eben gesagt, wir wollen eine sachliche, angemessene Debatte.
Ich wiederhole noch einmal, was ich eben – das war vielleicht ein bisschen laut von Ihnen – nicht jedem nochmals verdeutlichen konnte. Ich habe festgestellt, dass Frau Becker, ich und viele andere ein gutes Gehör haben, und dass das, was Frau Becker festgestellt hatte, hier nicht dementiert wurde.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist auch richtig, dass solche Argumentationsmuster wieder und immer wieder vom Verfassungsschutz genau in den Blick genommen werden. Das ist die Aufgabe des Verfassungsschutzes.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wer sich die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts anschaut, weiß, dass dem Bundesverfassungsgericht dieser wunderbare Einstieg in unsere Verfassung, der Artikel 1 unseres Grundgesetzes, enorm wichtig ist. In Artikel 1 unseres Grundgesetzes heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
(Zuruf von der AfD: Meine Güte! – Abg. Michael Frisch, AfD: Kommen Sie mal zum Thema, das ist doch unglaublich!)
die des nicht Behinderten, des Heterosexuellen, auch nicht die Würde des Mannes oder die Würde der Frau. Die Würde „des Menschen“ ist unantastbar.
Unter dieser Überschrift ist alles Handeln und jede Verpflichtung gestellt, auch die von Parlamentarierinnen und Parlamentariern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in der Überschrift geht es ja eigentlich um das Personenstandsrecht, und deswegen will ich mich auf folgende sachliche Ausführungen konzentrieren. Es gab ein Gesetz vom 7. Mai 2013, das es vom 1. November 2013 an ermöglichte, die Geburt auch ohne eine Angabe zum Geschlecht des Kindes zu beurkunden, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass die Regelungen des Personenstandsgesetzes mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als das Gesetz neben der Eintragung „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.
Das ist dahin gehend geändert worden, dass mit Regelung vom 22. Dezember 2018 bei Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nunmehr als Geschlecht „weiblich“, „männlich“ oder „divers“ eingetragen werden oder die Beurkundung der Geburt ohne eine solche Angabe erfolgen kann. Was das Standesamt im Einzelnen einträgt, obliegt
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben im Jahr 2016 einen Fall, im Jahr 2017 zwei Fälle, die in der rheinland-pfälzischen Geburtsstatistik unter dem Stichwort „keine Angaben zum Geschlecht des Kindes“ ausgewiesen sind.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, weiterhin wurde in § 45 b des Personenstandsgesetzes die Möglichkeit geregelt, dass Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären können, die Angabe zum Geschlecht soll durch eine andere mögliche Angabe ersetzt oder gestrichen werden. Das folgt dem, was ich eben mit „über viele Jahre gefühlte Zerrissenheit bei Menschen“ beschrieben habe. Übrigens können mit dieser Erklärung dann auch zum Beispiel neue Vornamen bestimmt werden.
Das Standesamt, das den betreffenden Geburtseintrag führt, schreibt diesen dann durch eine Folgebeurkundung entsprechend fort. Danach kann auf Antrag eine neue Geburtsurkunde mit der erklärten Angabe zum Geschlecht und gegebenenfalls dem geänderten Vornamen ausgestellt werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Innenministerium hat die rheinland-pfälzischen Standesämter zeitnah über die vorgenannten Änderungen des Personenstandsgesetzes unterrichtet. Hinweise darauf, dass die Umsetzung der neuen Vorgaben zur Angabe des Geschlechts bei Geburtsbeurkundungen oder der Altfallregelung des § 45 b des Personenstandsgesetzes bei den Standesämtern zu Problemen geführt hat, liegen dem Innenministerium nicht vor.
Weitere Dinge, die in diesem Zusammenhang geregelt werden müssen, kann diese reiche Bundesrepublik Deutschland völlig problemlos regeln, und sie wird es auch wie immer hinbekommen im Interesse dieser Menschen, auf die wir einen guten Blick haben müssen. Das hat uns das Verfassungsgericht zu Recht ins Stammbuch geschrieben.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir sprechen über mögliche Auswirkungen bei der Umsetzung der Änderung des Personenstandsrechts. Deshalb möchte ich noch einige Beispiele nennen, die zeigen, welche grotesken Folgen es hat, wenn Ideologen eine vermeintliche Geschlechterdiskriminierung mit deutscher Gründlichkeit beseitigen wollen.
So hat die Stadt Trier im Jahr 2017 – im Übrigen mit den Stimmen der CDU-Fraktion – einen Gleichstellungsplan
beschlossen, in dem als Ziel ausgegeben wird, den deutlich unter 50 % liegenden Anteil der Frauen im Einfachen Dienst zu erhöhen. Man will also im Namen der Gleichstellung tatsächlich Maßnahmen ergreifen, um mehr Frauen für die am schlechtesten bezahlten Jobs bei der Stadtverwaltung zu gewinnen. – Welch ein Irrsinn!
Oder nehmen wir die Bayerische Gemeinde Pullach. Hier soll jetzt in einer Grundschule eine dritte Toilette für diverse Kinder eingerichtet werden.
Hat einmal jemand darüber nachgedacht, zu welchem Spießrutenlaufen das für die wenigen Betroffenen führen wird,