Nun zum Ergebnis: Eindeutig wurde der vorliegende Gesetzentwurf von der Mehrheit der Anzuhörenden unterstützt. Ich nenne als Beispiel die Arbeitsgemeinschaft rheinland-pfälzischer Wohnungsunternehmen, den Städtetag Rheinland-Pfalz und den Vertreter der Individualhotellerie in Abstimmung mit der DEHOGA Rheinland-Pfalz. Ich darf auch den DGB, den Bezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, dazurechnen.
Die vom CDU-Kollegen vorgetragenen Bedenken konnten sowohl in verfassungsrechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht absolut ausgeräumt werden. Die Kommunen in Ballungsräumen brauchen Unterstützung bei ihren Bemühungen, die Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. So ist auch ihre Forderung nach einem Gesetz wie diesem zu verstehen, das ihnen einen weiteren Baustein neben vielen anderen, wie zum Beispiel den Förderprogrammen des Landes, an die Hand gibt, um den Wohnungsmarkt zu entlasten.
Auch die Hotellerie vor Ort erfährt mit diesem Gesetz Unterstützung. Die Branche hat zwar in keiner Weise Angst vor Konkurrenz, aber Wettbewerbsverzerrungen gilt es zu verhindern. Regelmäßige Vermietungen von Wohnungen für wenige Tage in unseren touristisch besonders interessanten Städten stellt eine klare Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zur Hotellerie dar. Im Gegensatz zu Wohnungsvermietern muss sie zahlreiche kostenintensive Vorschriften beachten.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mithilfe einer Satzung kann nun aufgrund dieses Gesetzes die Gemeinde regeln, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, also zweckentfremdet wird. Wann liegt das konkret vor? Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es um die Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum geht, wenn Wohnraum über die Maßen leerstehen bleibt, das heißt mehr als sechs Monate, und wenn Wohnraum mehr als insgesamt zwölf Wochen im Kalenderjahr als Ferienwohnung oder für sonstige Fremdbeherbergung genutzt wird.
Mit einer gemeindlichen Satzung aufgrund des vorliegenden Zweckentfremdungsgesetzes hat die Gemeinde nun auch Auskunfts- und Informationsrechte sowie ein Betretungsrecht, um die Einhaltung der Satzungsregelungen zu überwachen. Natürlich gilt auch hier wie sonst beim Verwaltungshandeln: Es ist das mildeste mögliche Mittel zu wählen. Das heißt konkret, eine schriftliche Anfrage geht dem Betretungsrecht vor. Dass das klappt und auch so praktiziert wird, zeigt uns das Handeln von Städten mit einer solchen Satzung in anderen Bundesländern. Verfassungsprobleme dort? – Fehlanzeige!
Liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU, zu Ihren Äußerungen im Plenum und in den Ausschüssen: Verschanzen Sie sich nicht hinter der Verfassung. Unterstützen Sie die Kommunen, die örtliche Hotellerie und schlicht die Menschen, die eine Wohnung brauchen.
Ja, Artikel 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum. Es gibt aber auch einen Abs. 2 in Artikel 14 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Wohnen ist ein soziales Gut. Es ist für die Lebensqualität und die gesellschaftliche Teilhabe der Menschen von elementarer Bedeutung. Bezahlbares Wohnen ist eine der wichtigsten sozialen Fragen unserer Zeit. Gerade in den Ballungsräumen von Rheinland-Pfalz gestaltet es sich schwierig, die Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu versorgen.
Die Kommunen erhalten mit diesem Gesetz den geforderten Handlungsrahmen vorsorglich. Das heißt, sie erhalten die Möglichkeit, wenn es notwendig ist, über eigenes Satzungsrecht einzuschreiten, um besser handlungsfähig zu sein. Ihre umfänglichen Bemühungen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum dürfen nicht konterkariert werden. Darin unterstützen sie die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Gesetz, das wir heute nach der Anhörung im Ausschuss in zweiter Lesung beraten, ist überschrieben mit „Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“. Schon der Titel und erst recht die Gesetzesbegründung machen deutlich, um was es gehen soll: um die Erhaltung des Wohnraums in Gebieten mit Wohnraummangel.
Sich dieses Regelungsziel klarzumachen, ist wichtig; denn es geht demnach nicht um eine Anti-Airbnb-Gesetz, und es geht gerade nicht um die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen klassischer Hotellerie und Airbnb, auch wenn sich die Vertreterin der FDP in diesem Sinne im Haushalts- und Finanzausschuss geäußert hat.
Würde es um einen solchen fairen Wettbewerb gehen, würde die CDU-Fraktion das Gesetz absolut unterstützen. Die Koalition will aber gar nicht die Hotellerie mit diesem Gesetz schützen. Zweckentfremdungsverbote wird es nämlich nur in Gemeinden mit Wohnraummangel geben. Konkurrenz zwischen Hotellerie und Airbnb gibt es dagegen auch in vielen anderen Städten ohne Wohnraummangel und damit auch ohne Zweckentfremdungsverbot.
Deswegen lag der von der Koalition benannte Vertreter der DEHOGA bei der Anhörung im Ausschuss auch etwas daneben, als er sich über die Benachteiligung bei seinem Hotelneubau in Pirmasens beklagte; denn in Pirmasens herrscht kein Wohnraummangel. In Pirmasens wird das Gesetz nie greifen. Also wird sich für die Hotellerie dort durch das Gesetz gar nichts ändern.
Das Gesetz zielt auch nicht auf den Schutz von Mietern vor störenden Feriengästen in der Nachbarwohnung ab. In diesem Sinne hatte sich die andere von der Ampel benannte Vertreterin in der Anhörung geäußert und damit die Zustimmung zum Gesetzentwurf begründet. Sie hatte eindrückliche Schilderungen zu Fällen aus Köln vorgetragen. Solche Störungen muss man aber auch schon bisher nicht hinnehmen. Dafür braucht es auch kein Zweckentfremdungsgesetz.
Die Dame, Frau Sinz, hatte zudem ausdrücklich eingeräumt, dass eine Nutzung als Airbnb-Wohnung schon jetzt mietrechtlich unterbunden werden kann. Natürlich gilt das über die Gemeinschaftsordnung auch im Bereich des Wohneigentumsgesetzes. Außerdem würden solche Störungen, wenn es sie denn gäbe, in allen Städten ohne Wohnraummangel durch das Gesetz gar nicht verhindert.
Sehr wohl greifen aber die Argumente der Experten, die sich kritisch zum Gesetzentwurf geäußert hatten. Da ist einmal der nur minimale Einfluss von Airbnb auf den Gesamtwohnungsmarkt, und zwar selbst am Hauptangebotsplatz in Mainz. So wurden in Mainz im Jahr 2018 nur 0,04 % der Gesamtwohnungen als ganze Unterkunft an mehr als 181 Nächten, also mindestens während eines halben Jahrs, über Airbnb gebucht. 0,04 %! Das ist nicht viel!
Herr Köbler, das ist nicht viel. Bei der Aufwand-NutzenAnalyse wird man zudem die nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Vorteile für die Stadtgemeinschaft durch die Airbnb-Besucher bei der Gemeinwohlabwägung immer mit berücksichtigen müssen, auch wenn das vielleicht für Sie zu viel verlangt ist.
Ein weiteres Gegenargument ist die nachteilige Wirkung für Existenzgründer – deswegen waren alle Industrie- und Handelskammern geschlossen gegen diesen Gesetzentwurf –, kleine Freiberufler und Gewerbetreibende, die ihrer Berufstätigkeit in den eigenen vier Wänden nachgehen wollen. Diese Menschen leben oft typischerweise in besonderen Situationen, in besonders fordernden Situationen, weil die Erträge aus der Berufstätigkeit oft noch gering sind.
Genau diesen Menschen, den Existenzgründern, Freiberuflern und kleinen Gewerbetreibenden wirft die Koalition mit dem Gesetz nun Steine in den Weg, meine Damen und Herren; denn wem schadet es, wenn die Bewohnerin einer 2-Zimmer-Wohnung den Sprung in die Selbstständigkeit wagt und dafür das große Zimmer zum Büro umfunktioniert, um die Kosten im Griff zu halten? Das schadet niemandem. Warum soll das jetzt verboten oder zumindest an eine kostenpflichtige Genehmigung geknüpft werden? Dafür gibt es keinen Grund, meine Damen und Herren.
Wenn ein Gesetz schon keinen nennenswerten Vorteil bringt, dann wiegen die Nachteile umso schwerer. Dieses Gesetz reiht sich in einer Serie von Regelungen in Rheinland-Pfalz zum Nachteil der Eigentümer von Wohnungen ein, die SPD, Grüne und FDP gerade in der letzten Zeit zu verantworten haben.
Der Bundesvorsitzende der FDP, Lindner, hat beim Neujahrsempfang der Wirtschaft hier in Mainz in diesem Zusammenhang unter anderem die Mietpreisbremse gegeißelt. In Rheinland-Pfalz macht die FDP genau so etwas aber mit und toppt das jetzt noch mit ihrem Start-upVerhinderungsgesetz.
Gerade die FDP, die einmal für weniger Staat eingetreten ist und deren Wirtschaftsminister das auch heute noch in seinen Reden gerne tut, schafft nun zusätzliche erhebliche bürokratische Hürden. Das ist Wirtschaftsförderung in Rheinland-Pfalz, meine Damen und Herren!
Der FDP und bestimmt auch anderen in der Ampel – ich hoffe das zumindest – war auch einmal der Schutz der Wohnung und anderer Grundrechte wichtig. Jetzt regelt die Ampel aber in einem Gesetz ohne erkennbaren Nutzen – das muss man sich immer wieder klarmachen –, dass zum Beispiel der Facharbeiter, der in Mainz arbeitet und am Wochenende zu seiner Familie fährt und deshalb seine Mainzer Wohnung an den Wochenenden und in den Ferien über Airbnb vermietet, nun hinnehmen muss, wenn die Stadtverwaltung unter bestimmten Umständen – da bin ich bei Ihnen, Herr Wansch –, und zwar ohne richterlichen Beschluss oder sonst irgendetwas, seine Wohnung zur Überprüfung betreten will, um das Maß der Vermietung zu überprüfen.
Meine Damen und Herren, wenn man sich all diese Aspekte einmal klarmacht, einmal vor Augen führt, dann denke ich, ist jedem klar, dieses Gesetz ist ein Stück aus dem Tollhaus.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete! Bereits in der ersten Lesung zum Gesetzentwurf zum Landesgesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum hat die AfD-Fraktion grundlegende Einwände vorgebracht.
So werden zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Daraus erwächst die Gefahr von Willkür und aufwendigen juristischen Auseinandersetzungen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes und die freie Verwendung und Verwertung von Eigentum werden eingeschränkt. Auch der Datenschutz wird weiter eingeschränkt, indem Dritte bzw. Unternehmen persönliche Daten von Bürgern zu Überwachungszwecken an staatliche Stellen weitergeben müssen.
Zudem hat die Anhörung zum Gesetzentwurf im Haushaltsund Finanzausschuss klargemacht, dass dieses Gesetz völlig unnötig ist, da es keine unmittelbare Wirkung auf den Wohnungsmarkt entfalten wird und kann.
Die Fallzahlen sogenannten zweckentfremdeten Wohnraums sind vernachlässigbar gering. Außerdem ist im Einzelfall immer strittig und nicht klar nachvollziehbar, ob überhaupt eine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes vorliegt und durch eine Änderung der Nutzung tatsächlich Wohnraum für eine dauerhafte Vermietung entstehen könnte.
Außerdem werden bereits bestehende Nutzungs- und Mietverhältnisse nicht angetastet, und der bürokratische Aufwand für Kontrolle und Durchsetzung dieses Gesetzentwurfs dürfte enorm sein, verbunden mit erheblichen rechtlichen und damit auch finanziellen Risiken für die Kommunen.
Weiterhin ist zu befürchten, dass dieses Gesetz sogar einen gegenteiligen Effekt erzeugen wird. Es steht damit in einer Reihe mit den bereits gescheiterten Mietpreisbremsen und den Kappungsgrenzen. Planwirtschaft am Wohnungsmarkt funktioniert einfach nicht, auch und gerade nicht mit Enteignungen. Das hat die Geschichte bereits eindeutig gezeigt, meine Damen und Herren.
Die Eigentumsverhältnisse am Wohnungsmarkt in Rheinland-Pfalz sind sehr kleinteilig. Zwei Drittel der Eigentümer besitzen nicht mehr als ein bis zwei Wohneinheiten. Die persönliche Lebensplanung und Alterssicherung spielen bei den Investitions- und Nutzungsentscheidungen somit eine große Rolle.