Protokoll der Sitzung vom 29.01.2020

Ich will gerne einmal auf die Vergleiche eingehen, wie andere Bundesländer das machten von wegen 50 Millionen Euro Stau. Wir können natürlich unsere Kommunen mit Verwaltungsarbeit überziehen. Wir machen das in Rheinland-Pfalz aber nicht, und das ist gut. Darauf kommen wir noch einmal zurück.

Wenn ich von bedeutenden kommunalen Vorhaben spreche, sind es kommunale Aufgaben. Die werden aus Mitteln des Landesfinanzausgleichs, die für diese kommunalen Vorhaben gepoolt werden, unterstützt.

Ich habe Ihnen die Frage im Innenausschuss gestellt: Was sagen Sie denn unserem früheren Kollegen Adolf Kessel, der in der Verpflichtung ist, viel Geld in die Hand zu nehmen, um eine Einrichtung in Worms zu bauen, die für das ganze kommunale Umfeld zuständig ist, wenn wir die nicht fördern würden, wenn wir sagen würden, es gibt kein kommunales Geld für eine kommunale Aufgabe? Was sagen wir den Oberbürgermeistern auch in Trier und Koblenz und an anderer Stelle?

Von dem her ist dieses sozusagen zielorientierte Ausrichten von kommunalem Geld für eine herausragende kommunale Aufgabe folgerichtig. Es hilft, dass wir in RheinlandPfalz unsere Kommunen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben zu übernehmen, und wir gleichzeitig natürlich die Gelder der Feuerschutzsteuer voll für die Feuerwehren weiterverwenden können.

Das mit der Konnexität warten wir einmal ab. Bisher haben wir übrigens gar keinen laufenden Fall von Klagen gegen

die Konnexität. Ich erwarte hier auch keinen. Das will ich ausdrücklich sagen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, von dem her ist das, was wir auf den Weg gebracht haben – das ist in 5 Minuten enorm schwer zusammenzufassen –, was viele Gespräche mit Betroffenen und Beteiligten in dieses Gesetz einfließen ließen, glaube ich, eine Regelung, die absolut zukunftsfest ist.

Ich will in meinem Hause Herrn Hitzges und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern danken. Sie haben diese vielen Gespräche, er vorneweg, geführt. Ich glaube, das Gesetz kann sich sehen lassen. Es ist zukunftsweisend. Deswegen ist es gut für Rheinland-Pfalz.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD, bei FDP und vereinzelt bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. Wir kommen damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf.

Bevor wir das tun, darf ich den Änderungsantrag mit der Drucksache 17/11147 aufrufen. Wer diesem Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Enthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist der Änderungsantrag mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der AfD angenommen.

Ich rufe nun den Gesetzentwurf – Drucksache 17/10288 – unter Berücksichtigung der zuvor beschlossenen Änderungen auf. Wer diesem Gesetzentwurf in zweiter Beratung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke schön. Enthaltungen? – Vielen Dank. Damit stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf in zweiter Beratung mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der AfD angenommen wurde.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung seine Zustimmung gibt, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke schön. Enthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist der Gesetzentwurf zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes mit den Stimmen der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der CDU bei Stimmenthaltung der AfD in der Schlussabstimmung angenommen.

Ich rufe nun Punkt 6 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zur Neufassung des Landesverfassungsschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 17/10488 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 17/11090 –

Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/11145 –

Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von 5 Minuten vereinbart.

Ich darf Ihnen zunächst das bisherige Ausschussverfahren darstellen. Die erste Beratung fand in der 92. Plenarsitzung des Landtags am 13. November 2019 statt. Der Gesetzentwurf wurde an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses lautet auf unveränderte Annahme.

Ich bitte um Wortmeldungen für die Beratungen. – Ich erteile dem Abgeordneten Schwarz für die Fraktion der SPD das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in zweiter Lesung den Gesetzentwurf zum Landesverfassungsschutzgesetz. Bereits in der ersten Lesung im November 2019 haben wir mehrheitlich im Hause festgestellt, dass diese Gesetzesnovelle eine umfassende und erforderliche Reform des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzgesetzes darstellt.

Bestätigt wurde dies in einer gemeinsamen Sitzung des Innenausschusses und des Rechtsausschusses, erkennbar auch daran, dass eine Beschlussempfehlung der Ampelkoalition mit Zustimmung der CDU verabschiedet wurde. Ich möchte mich ausdrücklich bei den Kolleginnen und Kollegen, namentlich bei Frau Kohnle-Gros, sowie auch bei den regierungstragenden Fraktionen ganz herzlich für diese Zusammenarbeit bedanken, dass wir in einer konstruktiven Form unbürokratisch, aber doch sehr informativ quasi in einer „kleinen Anhörung“ das Gesetzgebungsverfahren gemeinsam voranbringen konnten.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der CDU)

Ich bin überzeugt, das politisch und verfassungsrechtlich Machbare ist in der Gesetzesvorlage, sofern wir sie heute beschließen, umgesetzt. Wir werden ein modernes und zeitgemäßes Gesetz bekommen, mit dem unsere Verfassungsschutzbehörde, aber auch wir als Kontrollgremium, sehr gut arbeiten können.

Werte Kolleginnen und Kollegen, ja, es ist ein gutes, ein umfassendes Gesetz, in dem erstmals in Rheinland-Pfalz auch das Thema der Vertrauenspersonen, der sogenannten VP, gesetzlich geregelt wird. Die Erfahrungen aus den NSU-Untersuchungsausschüssen in anderen Bundeslän

dern, aber auch die Erkenntnisse aus dem NSU-Prozess flossen in unsere Gesetzesvorlage mit ein.

Als regierungstragende Fraktionen bringen wir heute noch einen Änderungsantrag zu § 11 des Gesetzentwurfs ein. Dieser Paragraf regelt den Einsatz von Vertrauenspersonen. In Absatz 2 geht es um die Verpflichtung von Vertrauenspersonen, speziell aber auch um die Personen, die nicht als Vertrauenspersonen verpflichtet werden dürfen. Diesen Absatz 2 wollen wir um die Nummer 6 ergänzen, der Text liegt Ihnen vor. Es geht dabei um Personengruppen, die aufgrund ihres Berufs besonders geschützt sind im Sinne des § 53 bzw. § 53 a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung.

Ich erspare es mir nun, die Begründung vorzulesen, Sie haben sie erhalten. Sie erklärt eigentlich alles. Diese Ergänzung begründet sich ebenfalls aus dem skandalösen Behördenversagen in anderen Bundesländern, die durch NSU-Untersuchungsausschüsse bekannt wurden.

Werte Kolleginnen und Kollegen, auf Basis der gleichen Erkenntnisse wurde in dieser Gesetzesvorlage auch die parlamentarische Kontrolle durch weitere Befugnisse wesentlich verstärkt. Ich möchte noch einmal kurz auf zwei wesentliche Punkte eingehen. Zur Bewertung von komplexen Vorgängen wird künftig die Hinzuziehung von externen Experten möglich sein, aber auch die Einrichtung einer speziellen Geschäftsstelle allein für die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) ist von sehr großer Bedeutung. Der bzw. die Mitarbeiter sind fachlich nur der Parlamentarischen Kontrollkommission unterstellt und arbeiten deren Mitgliedern zu.

Aber auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz und damit verbundene Datenschutzstandards wurden in der Gesetzesnovelle konsequent umgesetzt. Dazu haben wir in der ersten Lesung, aber auch in den Ausschüssen intensiv diskutiert, und ich möchte deshalb heute nicht mehr näher auf die Einzelheiten eingehen.

Ich kann abschließend nur wiederholen, uns liegt eine sehr gute Gesetzesnovelle vor, mit der unsere Verfassungsschutzbehörde, aber auch die parlamentarische Kontrolle sehr gut arbeiten kann. Lassen Sie uns das Gesetz mit dem Änderungsantrag deshalb heute beschließen.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich erteile nun der Abgeordneten Kohnle-Gros für die Fraktion der CDU das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister Lewentz, auch Sie möchte ich ansprechen, da Sie für den Verfassungsschutz in RheinlandPfalz zuständig sind.

Meine Damen und Herren, ich möchte zunächst aus einem Zeitungsausschnitt zitieren – was ich ansonsten gar nicht so oft mache –, ich zitiere jemand anderen. Im Behörden Spiegel vom Dezember 2019 heißt es nämlich: „Frühwarnsystem muss mithalten können – Verfassungsschutz mit zeitgemäßen Befugnissen ausstatten“.

Ich zitiere den Vorsitzenden des Arbeitskreises IV der Innenministerkonferenz, den Kollegen Voß aus Hamburg, der in einem Artikel zu der Frage Stellung nimmt, wie wir denn unseren Verfassungsschutz zukünftig aufstellen müssen, damit er all den Gefahren, die unserer Demokratie drohen, auch sachgerecht entgegenwirken kann. Herr Voß wird zitiert:

„Wir, das Frühwarnsystem,“ – das ist der Verfassungsschutz im Bund und in den Ländern – „müssen in allen materiellen, technischen und personellen Bereichen mit den Gegnern unserer Demokratie mithalten können“, damit wir sachgerecht diese Herausforderungen annehmen können.

Weiterhin sagt Herr Voß, dies gelte unabhängig vom Phänomenbereich, also für Links- und Rechtsextremismus sowie Islamismus. „Folglich müssten die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ und speziell unsere Dienste – also die Verfassungsschutzämter – „in der Lage sein, sich auf unterschiedlichste Motivationen, Radikalisierungen, Netzwerke sowie einzelne radikale Täter in der realen und der virtuellen Welt einzustellen“. Ich glaube, besser kann man es gar nicht zusammenfassen, vor welcher Herausforderung wir augenblicklich stehen.

Meine Damen und Herren, ich komme nun auf unser Landesgesetz zu sprechen, das heute verabschiedet werden soll. Wir haben in der ersten Debatte gemeinsam festgestellt, dass sich die Koalitionsparteien im Lande in der Koalitionsvereinbarung darauf verständigt haben, dieses Gesetz zu novellieren, dabei aber gleichzeitig auch zu berücksichtigen, was denn im Bund und in anderen Ländern schon entschieden oder in der Entwicklung ist. Deswegen war es mir, war es uns als CDU wichtig, dass wir diese Vergleiche auch in die Ausschussberatungen mit einbeziehen können.

Darüber hinaus sind wir dankbar gewesen – ich glaube, das gilt für uns alle –, dass die Fachabteilung des Innenministeriums eine Synopse erstellt hat zu dem Gesetzentwurf und auch die Vergleiche mit anderen Bundesländern noch einmal aufgearbeitet hat.

Damit es im Protokoll steht, möchte ich auch einmal die entsprechende Vorlagennummer nennen, damit man später einmal nachvollziehen kann, worüber ich rede: Dies kann man in der Vorlage 17/5940 alles noch einmal nachlesen. Dann kann man genau nachvollziehen, auf welcher Grundlage wir zu der Erkenntnis gelangt sind, dass es die richtigen Entscheidungen sind, die hier in diesem Gesetzentwurf getroffen werden, um unseren Diensten, vor allem unserem Verfassungsschutz in Rheinland-Pfalz, die entsprechenden Werkzeuge an die Hand zu geben.

Vieles von dem, was es im Einzelnen war, ist schon genannt worden. Mir geht es heute darum, dass wir die vier Prinzipien, die in diesem Gesetzentwurf ihren Niederschlag

gefunden haben, benennen. Ausdifferenzieren muss es jemand anderes. Dies ist das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei, das Verhältnismäßigkeitsprinzip als ein großes verfassungsrechtliches Prinzip, das auf der einen Seite die Belange einer freiheitlichen Gesellschaft und deren Werte mit Verfassungsrang im Sinne der Sicherheit schützt. Ein weiteres Prinzip ist der Datenschutz, der ebenfalls ein Punkt war in unserer gemeinsamen Anhörung, und zum Vierten – Herr Kollege Schwarz hat es schon beschrieben – die parlamentarische Kontrolle, die in der Gesetzesvorlage völlig neu ausgestaltet worden ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie haben das alles gehört und gelesen: Es kommt jetzt schon darauf an, dass wir jetzt und auch in der neuen Legislatur mit entsprechenden integren und kompetenten Persönlichkeiten diesen Verfassungsschutz mit überwachen. Es wurde schon erwähnt, dass eventuell auch ein weiterer Sachverständiger oder mehrere Sachverständige berufen werden können. Ich glaube schon, dass die Herausforderungen größer werden. Ich kann es hier einmal sagen, wir sind ja sozusagen unter uns.

Es sind alle da, die den Verfassungsschutz kontrollieren, und wir merken schon die Herausforderungen im technischen Bereich, aber auch in der Gefährdungslage. Wir brauchen gar nicht mehr zu vereinbaren, dass wir uns nur alle drei Monate treffen; das geschieht sowieso viel öfter. Also, es hat sich eine Entwicklung vollzogen in dieser Geschichte. Deswegen denke ich, es macht sehr viel Sinn, an der Stelle noch mehr Kompetenz, mehr Geschäftsstelle, mehr Unterrichtung und eine stärkere Einbeziehung der Kontrollkommission auch durch die Abteilung, wenn sie Dinge vorbereitet, wie es im Gesetz nun steht, vorzusehen.

Es wurde schon erwähnt, dass wir den Gesetzentwurf in den beiden Fachausschüssen, dem Innenausschuss und dem Rechtsausschuss, gemeinsam diskutiert haben. Es ging stellenweise ganz schön lebhaft zu, und das war auch so gewollt. Wir wollten, dass sich viele Gedanken machen, was hier eigentlich passiert. Deswegen möchte ich noch zwei oder drei Dinge beim Namen nennen. Dies ist zum einen die Erfassung von Minderjährigen. Der Gesetzentwurf ist an zwei Stellen maßgeblich, einmal bei der Datenfrage, aber auch bei der Frage, welche Eingriffsbefugnisse der Verfassungsschutz hat. Ich möchte es hier ansprechen, damit es geklärt ist.

Es wird jetzt tatsächlich in Extremfällen in § 9 Abs. 4 klargestellt, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegenüber Minderjährigen ab Vollendung des 10. Lebensjahrs und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nur ausnahmsweise zulässig ist, nämlich dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung, Begehung und Verwirklichung einer der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes – das ist ein Bundesgesetz – genannten Straftatbestände gegeben sind.

Da Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht schuldfähig sind, genügt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands. Insoweit wird mit der Vorschrift der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei Personen unter 14 Jahren nur auf Extremfälle, aber eben gerade auf diese – das füge ich ausdrücklich hinzu –, beschränkt, nämlich auf