Protokoll der Sitzung vom 29.01.2020

Danke sehr.

(Beifall der AfD)

Für die FDP-Fraktion spricht der Abgeordnete Marco Weber.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Besonders im politischen Bereich nehmen Archive eine wichtige Stellung ein. Archive sind Garanten der Rechtssicherheit, der Wahrhaftigkeit, der Authentizität für die Öffentlichkeit. Archive erfassen, erhalten und betreuen Schriftstücke, Dokumente, Urkunden, Akten, insbesondere soweit sie historisch, rechtlich oder politisch von Belang sind.

Für uns in Rheinland-Pfalz ist ebenfalls die rechtliche Seite von Bedeutung, die im Landesarchivgesetz verankert ist. Nach dem Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 besteht die Landesarchivverwaltung aus dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesarchiv Speyer. Das Archivgesetz des Landes Rheinland-Pfalz legt die Aufgaben der Landesarchivverwaltung bestehend aus dem Landeshauptarchiv Koblenz und dem Landesarchiv Speyer fest.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Arbeit der öffentlichen Archive zu erleichtern, indem er von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht. Artikel 89 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung räumt die Möglichkeit einer Ausnahme für die Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 ein. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Möglichkeit festgelegt, eine sachgerechte Arbeit der Landesarchivverwaltung weiterhin rechtssicher zu gewährleisten.

Bei uns in Rheinland-Pfalz stellen die Landesarchive das Gedächtnis von Gesellschaften und Verwaltungen dar. Hier werden die Dokumente übernommen, verwahrt und für die Benutzung zur Verfügung gestellt. Sie dienen als besondere Quelle für die Erforschung und das Verständnis der Vergangenheit. Vor diesem Hintergrund stimmen wir Freien Demokraten dem vorliegenden Gesetzentwurf zu.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht die Abgeordnete Pia Schellhammer.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Als jemand, der als Historikerin schon viel Zeit in Archiven verbracht hat, freut es mich sehr, darüber zu sprechen. Ich könnte jetzt fünf Minuten lang über die wichtige Arbeit der Archive in Rheinland-Pfalz ausführlich berichten. Aber da meine Vorredner, insbesondere Frau KazunguHaß und Frau Schneid, schon sehr dezidiert auf den vorliegenden Gesetzentwurf eingegangen sind, möchte ich an dieser Stelle einfach nur mitteilen, dass auch meine Fraktion die Notwendigkeit sieht, dass die Archive für ihre wertvolle Arbeit von der Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen werden, und auch wir werden dem Gesetz zustimmen.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)

Für die Landesregierung erteile ich Herrn Staatsminister Professor Dr. Wolf das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Entwurf zur Änderung des Landesarchivgesetzes liegt Ihnen vor, der Ausschuss für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur und der Rechtsausschuss haben dem Gesetzentwurf einstimmig zugestimmt.

Im Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten. Sie vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU. Und natürlich ist das ein europaweiter sinnvoller Ansatz. Anpassungen an länderspezifische Gegebenheiten sind auch von vornherein vorgesehen. Das ist einfach eine Standardrechtsanpassung, die wir vornehmen, und kein Grund für eine grundsätzliche Diskussion über die Sinnhaftigkeit; denn natürlich ist die europaweite Regelung sinnvoll.

Für Archive hat die Verordnung in der Tat direkte Auswirkungen auf die Anforderungen, unter denen digitale Daten, und im Zeitalter der E-Akte künftig auch Akten, archiviert und als Archivgut genutzt werden können. Für diese neuen Arbeits- und Nutzungsanforderungen müssen eben entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Die Änderung des Landesarchivgesetzes wird daher notwendig, in der dann die Vorgaben der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung abgebildet sind. Darüber hinaus soll den spezifischen Anforderungen der Archivverwaltung natürlich Rechnung getragen werden.

Mit dem Gesetzentwurf wollen wir in einigen wenigen Bereichen zulässige Abweichungen von der DatenschutzGrundverordnung im Landesarchivgesetz vornehmen, und

das macht nicht nur Rheinland-Pfalz so, das machen auch viele andere Bundesländer so, bzw. sie bereiten dies vor.

Die Verarbeitung von Daten durch Archivierung dient eben der dauerhaften Erhaltung dieser Daten, also der Überlieferungsbildung, mit der in der Zukunft unsere heutige Lebenswirklichkeit abgebildet werden soll. Im Grundsatz und mit ihrer langfristigen Funktion steht die digitale Archivierung mit der bisherigen analogen Archivierung von Akten und personenbezogenen Daten daher auf einer Ebene. Auch digitale Daten erfüllen und dienen, sofern sie digitales Archivgut geworden sind, eben nicht mehr unbedingt dem Zweck, zu dem diese Daten ursprünglich und regelmäßig von anderen Behörden erhoben werden.

Aus diesem Grund wurde den Mitgliedsländern die Möglichkeit eingeräumt, von Rechten der Betroffenen abzuweichen, wenn diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind, und dies ist eben bei Archiven der Fall.

Ich will kurz ein Beispiel nennen. Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung regelt grundsätzlich das Auskunftsrecht. Die Bestimmung räumt jeder betroffenen Person das uneingeschränkte Recht ein, von den Verantwortlichen, also auch von einem öffentlichen Archiv, eine Bestätigung darüber zu erlangen, ob die diese Person betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Nach der Definition der Verarbeitung von Daten der Datenschutz-Grundverordnung stellt aber bereits jede Form der Archivierung eine Verarbeitung von Daten dar. Archivierung ist aber gerade der Sinn, der dahintersteht. Dieses umfassende Auskunftsrecht ginge daher weit über die Kernaufgaben der Archive hinaus. Es würde angesichts der damit verbundenen Aufwendungen auch eine ernsthafte Beeinträchtigung der Zwecke der Archivierung darstellen. Außerdem enthält das Landesarchivgesetz selbst bereits ein Auskunftsrecht betroffener Personen, das einerseits den Bedürfnissen der Personen selbst und andererseits den Aufgaben der Archive gerecht wird.

Besondere Kategorien von Daten sind nach der Datenschutz-Grundverordnung besonders sensible personenbezogene Daten. Das betrifft etwa die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder auch Gesundheitsdaten. Eine Verarbeitung dieser Daten ist nach der DatenschutzGrundverordnung grundsätzlich untersagt. Die Verordnung lässt aber Ausnahmen zu, nämlich dann, wenn die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschung, für statistische Zwecke, erforderlich ist und wenn die Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen durch angemessene und spezielle Maßnahmen gewahrt werden.

Das Landesarchivrecht schützt die Rechte dieser betroffenen Personen, zum Beispiel durch die archivgesetzlichen Sperrfristen über den Tod hinaus, wie es schon erwähnt wurde, im Einzelfall durch die Versagung der Archivbenutzung infolge einer Rechtsgüterabwägung oder speziell auch durch das durch die Neuregelung verpflichtende Ver

arbeitungsverzeichnis.

Ich darf also abschließend noch darauf hinweisen, dass der Gesetzentwurf gerade in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch einer umfassenden Prüfung und Billigung durch den Landesdatenschutzbeauftragten unterzogen wurde.

Damit bedanke ich mich für die Aufmerksamkeit und hoffe auf Ihre Zustimmung.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Wir kommen dann zur unmittelbaren Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 17/10671 – in zweiter Beratung, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt. Wer diesem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön! Das ist offensichtlich einstimmig der Fall.

Wer dem Gesetz in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke schön, auch das ist einstimmig.

Ich rufe nun Punkt 8 der Tagesordnung auf:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über Maßnahmen zur Vorbereitung der Gebietsänderungen von Verbandsgemeinden Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/10711 – Zweite Beratung

dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses – Drucksache 17/11092 –

Wir haben uns im Ältestenrat darauf verständigt, den Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln.

Ich möchte Sie noch über das bisherige Ausschussverfahren informieren. Die erste Plenarberatung fand in der 94. Plenarsitzung am 11. Dezember des vergangenen Jahres mit einer Aussprache statt. Es erfolgte die Ausschussüberweisung an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss – mitberatend –. Die Ausschussempfehlung lautet auf unveränderte Annahme.

Wir stimmen unmittelbar über den Gesetzentwurf – Drucksache 17/10711 – in zweiter Beratung ab. Wer diesem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön, das ist offensichtlich einstimmig der Fall.

Wer dem Gesetz in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich von seinem Platz zu erheben! – Danke schön, auch das ist einstimmig.

Ich rufe nun Punkt 9 der Tagesordnung auf:

Landesgesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/10905 – Erste Beratung

Auch in diesem Fall hat sich der Ältestenrat darauf verständigt, den Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Medien, Digitale Infrastruktur und Netzpolitik – federführend – sowie mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen. Ich sehe Zustimmung, dann verfahren wir so.

Wir kommen nun zu Punkt 10 der Tagesordnung:

...tes Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/10907 – Erste Beratung

Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von 5 Minuten vereinbart. Zunächst wird Herr Minister Dr. Wissing den Gesetzentwurf für die Landesregierung begründen.

Vielen Dank. – Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Eine leistungsfähige und den heutigen Anforderungen entsprechende Verkehrsinfrastruktur ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherung unseres Wohlstands. Mobilität steht auch für Vernetzung, für Kreativität und Innovation.

Ein wichtiger Baustein zur Lösung der Zukunftsfragen der Mobilität sind alternative Konzepte und Technologien wie etwa Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechniken, Vernetzungs- und Plattformkonzepte zwischen ÖPNV, Pkw-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sowie Betriebs- und Sharing-Konzepte wie etwa das Carsharing.

In diesem Zusammenhang stelle ich Ihnen heute die geplante Gesetzesänderung zur weiteren Etablierung des Carsharings in Rheinland-Pfalz vor. Carsharing und Carpooling findet heute vor allem in städtischen Räumen statt. Als Wirtschafts- und Verkehrsminister des Landes Rheinland-Pfalz ist es mir ein besonderes Anliegen, diese Mobilitätsangebote auch im ländlichen Raum besser zugänglich zu machen.

Wir bringen als Landesregierung moderne Mobilität in die Stadt und in die Dörfer. Carsharing ist ein wichtiger Baustein im zukünftigen Mobilitätsmix. Es ergänzt die Angebote von Bus und Bahn und macht individuelle Mobilität für jeden erschwinglich.

Das Carsharing bietet den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, flexibel ein Auto nutzen zu können, ohne ein eigenes Fahrzeug anschaffen zu müssen. Das ist nicht nur ressourcenschonend und nachhaltig, es ermöglicht auch soziale Teilhabe.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, bisher ist das Einrichten von Carsharing-Stationen nur im Zuge von Bundesstraßen oder auf Privatflächen möglich. Der Entwurf zur Änderung des Landesstraßengesetzes sieht nun vor, die Errichtung auch an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen zu ermöglichen.

Damit kommt Carsharing auch in die Dörfer und Gemeinden. Für die Ballungszentren bietet Carsharing die Chance, die Verkehrs- und Parksituation zu entschärfen. Das kann wiederum ein Beitrag zu einer attraktiveren Stadt sein.