Ich will nicht von der Mehrheit des Hauses abweichen, ich weiß, das dient nicht der Beliebtheit, aber ich bin die Verbraucherschutzministerin und so will ich mich kritisch mit der Forderung in beiden Anträgen auseinander setzen, dass alle Tiere getestet werden müssen, auch Tiere unter 30 Monaten. Das kann man machen, es gibt gute Vermarktungsgründe und ähnliche Gründe dafür.
Ich halte auch nichts davon, dass eine Bundesanstalt in solch einer sensiblen Zeit mit Verboten reagiert. Warum hat man nicht gesprochen? Aber - das will ich einwenden - das Plakat, das Schild „BSE-getestet“, was soll es denn? Was soll es denn im Laden? - Es soll dem Verbraucher sagen: Darin ist nichts. Und das ist nicht richtig, dafür haben wir keinen Test.
Deshalb werden wir uns dafür einsetzen, dass diese Nachricht „da ist etwas getestet worden und das kann mit der und der Sicherheit gesagt werden oder nicht“ in den Läden gern publiziert werden mag, aber bitte nicht mit solch einem kleinen Schildchen, das die Verbraucher wieder sehr eindeutig und sehr publikumswirksam - wir haben hier ja einen sehr publikumswirk
Hören wir doch - wenn wir schon einmal dabei sind ein für alle Mal auf, den Verbrauchern nicht das Stück Risiko, das sie noch haben, zu überlassen.
(Beifall bei SPD und F.D.P. - Martin Kayen- burg [CDU]: Dann müssen Sie auch das Gü- tezeichen abschaffen; damit suggerieren Sie Ähnliches!)
Ich komme zum Schluss, Herr Präsident! Ich möchte Ihnen abschließend sagen, welche Lehren ich aus dieser Zeit gezogen habe. Dass das keine Erholungswochen waren, dürfen Sie mir abnehmen.
Ich glaube - auch auf der Grundlage Ihrer Debattenbeiträge heute, für die ich mich bedanke -, dass wir nur dann eine Chance haben, wenn wir mit den Landwirten, mit den Verbrauchern und mit den Vermarktern eine gemeinschaftliche Debatte führen. Führen wir sie bitte nicht ohne diese Gruppen, denn wir würden sie nicht erreichen. Das wäre der falsche Weg.
Führen wir eine Debatte darüber, ob wir und wie wir die Grundbedürfnisse Nahrungsmittel, aber auch Wohnen oder Bildung - auch die Bildung ist für mich ein Grundbedürfnis - verbrauchergerecht gestalten können. Beides, Wohnung und Bildung, ist ohne öffentliche Förderung nicht möglich; niemand wohnt ohne öffentliche Förderung in irgendeinem Haus. Führen wir also die Debatte, ob wir bei den Nahrungsmitteln wirklich nur über den Preis gehen können oder ob wir das, was Landwirte jetzt bekommen - wir nennen es Subventionen, ich nenne es Preisausgleich; die Landwirte kriegen ihren Marktpreis nicht von uns -, verbrauchergerecht gestalten können. Wir haben viele Anregungen dazu gehört.
Lassen Sie mich mit einem Lob in Richtung eines Mannes enden, der oft auch auf europäischer und auf Bundesebene unsere Verbraucher- und Veterinärinteressen vertritt; es ist Herr Dr. Best, der heute ebenfalls anwesend ist. Nomen est omen! - Ich bedanke mich herzlich.
Der Korrektheit halber muss ich darauf hinweisen, dass die Regierung nicht angemeldete Redezeit in Anspruch genommen hat. Gibt es noch Beiträge der Fraktionen dazu? - Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Beratung.
Es ist sowohl die Überweisung der Anträge als auch Abstimmung in der Sache beantragt worden. Wenn die Überweisung beschlossen werden sollte, müssten die
Anträge federführend an den Agrarausschuss unter Mitberatung des Umweltausschusses und des Finanzausschusses überwiesen werden. Wer der Antragsüberweisung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Enthaltungen? Damit ist die Überweisung der Anträge mit den Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW gegen die Stimmen von CDU und F.D.P. abgelehnt worden.
Damit kommen wir zur Abstimmung in der Sache. Dazu ist bereits auf die Form der alternativen Abstimmung hingewiesen worden. Dies halte ich auch für richtig. Wenn dem nicht widersprochen wird, werde ich alternativ über die Anträge abstimmen lassen. - Ich höre keinen Widerspruch.
Wer dem Antrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW, Drucksache 15/573, die Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer dem Antrag der Fraktionen von CDU und F.D.P., Drucksache 15/580, die Zustimmung geben will, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. - Damit ist mit den Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW der Antrag „Maßnahmen gegen BSE“, Drucksache 15/573, angenommen worden.
Meine Damen und Herren, damit sind wir am Ende unserer Vormittagssitzung. Ich unterbreche die Sitzung. Wir werden sie um 15 Uhr mit dem Tagesordnungspunkt14 wieder eröffnen.
Die Sitzung ist eröffnet. Zunächst begrüße ich auf der Tribüne Gäste, nämlich Mitglieder des Seniorenbeirats der Gemeinde Stockelsdorf. Herzlich willkommen!
Der Sozialausschuss hat in seiner heutigen Sitzung einstimmig beschlossen, den Bericht und die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 30, Fehlfahrten bei Rettungsdiensteinsätzen, Drucksache 15/569, zurückzuziehen. Der Tagesordnungspunkt wird daher abgesetzt.
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Ich eröffne die Grundsatzberatung. Herr Abgeordneter Kubicki hat das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Thema Kommunen beschäftigt die Landespolitik zurzeit vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Standards und der Diskussion über die Eingriffe des Landes in den kommunalen Finanzausgleich. Zu diesem Themenkomplex gehört auch der heute zur Debatte stehende Gesetzentwurf der F.D.P. An dieser Stelle danke ich im Namen meiner Fraktion dem Kollegen Puls für seine bisherige Arbeit in der Enquetekommission.
Im Augenblick wird die öffentliche Debatte vom Streit zwischen der EU-Kommission und der WestLB über die marktkonforme Verzinsung des Eigenkapitals beherrscht. Die Sparkassen sind von diesem Rechtsstreit nicht betroffen. Anders als bei den Landesbanken wurden den Sparkassen durch ihre Gewährträger keine Vermögenswerte zugeführt. Außerdem hat die EUKommission zu verstehen gegeben, dass sie zwar auch ein beihilferechtliches Problem bei der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung sieht, diese Frage unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten aber nicht überprüfen will, wenn die Sparkassen ihre Tätigkeit auf regionale Märkte begrenzen und nicht in einen Wettbewerb eintreten, der über ihre regionale Verankerung hinausgeht. Ich verweise auf den heute erschienen Artikel in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“.
Der F.D.P. geht es darum, den kommunalen Gewährträgern - den Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden - mehr Spielräume bei der rechtlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Sparkassen zu geben. Aus diesem Grund soll es zukünftig möglich sein, existierende Sparkassen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und in einem weiteren Schritt bis zu 49 % der Anteile an Dritte veräußern zu können. Ziel des Gesetzentwurfs ist nicht, wie im Vorfeld bereits gemunkelt wurde, die Zerschlagung der örtlichen Sparkassen oder einen Ausverkauf der Sparkassen an die Privatbanken herbeizuführen. Es ist ein gern und weit verbreiteter Irrglaube, dass allein die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts die Sparkassen von allen anderen Banken unterscheidet und die Abschaffung der Anstaltsform deshalb gleichbedeutend mit der Abschaffung der Sparkasse an sich ist.
Ein Blick in die schleswig-holsteinische Sparkassenlandschaft genügt für diese Feststellung. Neben Anstalten des öffentlichen Rechts finden sich zwei
Stiftungen, ein wirtschaftlicher Verein und eine Aktiengesellschaft. Das ist eine schleswig-holsteinische Besonderheit, die aber allen Skeptikern klar machen dürfte, dass es durchaus eine Sparkasse in Form einer Aktiengesellschaft geben kann, ohne dass die Sparkassenwelt zusammenbricht. Das ist eigentlich auch sehr einfach nachvollziehbar. Die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft postuliert, dass alle staatlichen Ebenen bei der Wahl der Rechtsform ihrer Einrichtungen frei sind; missbräuchliche Formwahlen einmal ausgeklammert. Kollege Stritzl, ich nehme an, das ist Ihnen bekannt.
Diese Wahlfreiheit haben auch die Kommunen bei der Bestimmung der Rechtsform ihrer Sparkassen, wie übrigens auch bei der Bestimmung der Rechtsform ihrer Stadtwerke oder der Bestimmung der Rechtsform sonstiger kommunaler Eigenbetriebe. Eine Zulassungsbeschränkung der Rechtsform der Aktiengesellschaft auf die Umwandlung einer bestehenden Sparkasse ist nach unserer Auffassung ausreichend, da mit Neugründungen - zumindest im Augenblick - nicht zu rechnen ist. Der Wahl der Rechtsform sind aber gerade bei den Sparkassen Schranken gesetzt. Die konkrete rechtliche - und insbesondere satzungsrechtliche Ausgestaltung der Sparkasse ist entscheidend dafür, dass auch Aktiengesellschaften weiterhin die Funktion einer Sparkasse erfüllen können. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es eine feststehende Definition des Begriffs Sparkasse nicht gibt.
Gleichwohl gibt es Strukturmerkmale, die jede Einrichtung erfüllen muss, wenn sie als Sparkasse anerkannt werden will. Diese Merkmale sind der öffentliche Auftrag, die kommunale Bindung in Verbindung mit dem Regionalprinzip und die Feststellung, dass Sparkassen Wirtschaftsunternehmen sind. Aus Artikel 28 des Grundgesetzes fließt den Gemeinden - neben anderen - die Befugnis zu, sich wirtschaftlich zu betätigen und in Erfüllung eines öffentlichen Zwecks auch Sparkassen zu betreiben. Eine Entkommunalisierung der Kreditwirtschaft fände, so die herrschende juristische Meinung, ihre Grenzen im verfassungsrechtlich garantierten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung.
Auf der anderen Seite fordert die enge Anbindung der Sparkassen an die kommunalen Träger die Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Trägers, die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks - wie er etwa in der Legaldefinition des § 35 des Landessparkassengesetzes zu finden ist - und ausreichende Einflussmöglichkeiten des kommunalen Trägers auf die Sparkasse, was für die Aktiengesellschaft von entscheidender Bedeutung ist.
Aus diesem Grund ist eine Begrenzung des Anteils von Dritten auf 49 % nach unserer Auffassung unumgänglich. Nur die Sicherstellung einer kommunalen Mehrheit im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft stellt die verfassungsrechtlich gebotene enge Bindung an den kommunalen Mehrheitsaktionär der Sparkassen AG sicher. Mit der Mehrheit im Aufsichtsrat ist auch sichergestellt, dass die Satzung der Aktiengesellschaft nach den Vorgaben des kommunalen Mehrheitsaktionärs gestaltet wird. Auch die Eingliederung in den Sparkassen- und Giroverband ist - entgegen den Befürchtungen von Herrn Dielewicz, die er gegenüber mir und anderen Fraktionen des Hauses geäußert hat durch die Umwandlung nicht gefährdet.
Die Satzung der Aktiengesellschaft wird - wie in der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft geschehen - über die bereits beschriebene Mehrheit im Aufsichtsrat so gestaltet, dass sie den Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verband genügt. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung ließe sich - falls überhaupt gewünscht - durch eine Bürgschaft oder Garantieerklärung auf Zeit kompensieren.
Die F.D.P.-Fraktion hat bewusst einen Gesetzentwurf und nicht nur einen Entschließungsantrag in den Landtag eingebracht. Dabei ist meiner Fraktion klar, dass es noch viele rechtliche Detailfragen zu klären gilt. Änderungen am Entwurf sind wahrscheinlich, die wir im Rahmen der durchzuführenden Beratungen im Ausschuss und der Anhörungen vornehmen können. Uns war es aber ein dringendes Anliegen, die zentralen Änderungen in einem eigenen Gesetzentwurf selbst zu formulieren. Die Vorarbeiten - zusammen mit dem Wissenschaftlichen Dienst des Landtags, dem ich an dieser Stelle ausdrücklich danken möchte - haben gezeigt, dass der Sachverstand der Kommunalaufsicht und der kommunalen Landesverbände für die Klärung von Detailfragen unbedingt notwendig ist.
Ich möchte an dieser Stelle stichpunktartig Fragen nennen, die einer Erörterung bedürfen: Kann die Sparkassenaktiengesellschaft weiterhin den Namen Sparkasse tragen? Das Kreditwesengesetz spricht in § 40 davon, dass nur diejenigen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten des KWG bereits als Sparkasse existierten, auch den Namen Sparkasse tragen dürfen. Die Meinungen unter Juristen gehen auseinander, ob auch eine in eine Aktiengesellschaft umgewandelte Sparkasse weiterhin den Namen Sparkasse tragen darf. Wie gesagt handelt es sich um eine Umwandlung und nicht um eine Neugründung. Deshalb sind wir der Auffassung, dass es möglich ist. Es gibt dazu aber auch eine Mindermeinung. Das sage ich ausdrücklich.
Weiterhin ist zu klären, ob die Gemeinde- beziehungsweise Kreisordnung geändert werden muss. Die F.D.P.-Fraktion ist nach einer ersten überschlägigen Prüfung der Meinung, dass dies nicht notwendig ist. Eine abschließende Prüfung können wir aber nur zusammen mit dem Innenministerium vornehmen. Es ist auch zu prüfen, ob die Satzung einer AG durch die Sparkassenaufsicht des Innenministeriums überhaupt genehmigungsfähig ist oder ob es - wie auch bei der Regelung der Beteiligungsverhältnisse der Sparkassen AG - zu Kollisionen mit den bundesrechtlichen Regelungen des Aktienrechts kommen kann. Für sehr große Institute ist außerdem noch zu fragen, welchen Einfluss das Mitbestimmungsgesetz auf die Durchsetzung des kommunalen Einflusses im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft hat.
Die Bankenwelt steht vor tief greifenden Umbrüchen. Die Einführung des Euro wird einen europäischen Bankenmarkt schaffen, der die Frage nach einer optimalen Betriebsgröße weiter verschärfen wird. Neue Kommunikationstechniken werden es schon bald völlig uninteressant werden lassen, ob die Bank oder Sparkasse in Schleswig-Holstein, in Westerrönfeld, in Dithmarschen, in Kiel, in Europa oder sonst irgendwo in der Welt sitzt.
Onlinebanking ist das zentrale Definitionsmerkmal. Mit dem Onlinebanking wird der regionale Bezug gerade auch bei Sparkassen aufgegeben. Es ist weltweit operierenden Firmen im Zweifel völlig egal, ob und in welcher Form in Deutschland Sparkassen existieren. In dem Maße, in dem Sparkassen im Bereich des Onlinebanking mit Privatbanken und anderen Banken in den Wettbewerb treten, wird die europarechtliche Frage der Wettbewerbsverzerrung eine immer größere und zentralere Rolle spielen. Die Sparkassen spüren diese Entwicklung schon heute. Sie verlieren, so ist uns gesagt worden, pro Tag bis zu 2.000 Kunden, die ihre Depotverwaltung nun von anderen wahrnehmen lassen, weil sie selbst dieses Produkt gegenwärtig nicht anbieten können. Warten wir also nicht, bis uns andere davoneilen. Wer verändern möchte, darf nicht der Letzte sein, der auf den Zug aufspringt. Herr Kollege Hay hat es gestern gesagt: Er muss auf der Lokomotive sitzen.
Der Gesetzentwurf der F.D.P. schafft für die Sparkassen durch die Möglichkeit zur Beteiligung von Minderheitspartnern neue strategische Optionen, übrigens auch die Möglichkeit von Querbeteiligungen, ohne bisherige Strukturen der Sparkassenorganisation zu zerstören. Er vergrößert die kommunalen Handlungsspielräume und schafft für die Sparkassenträger die Möglichkeit, mit dem Erlös der Teilprivatisierung der Sparkassen auch, aber nicht ausschließlich, Altschulden zu tilgen und damit neue finanzielle Spielräume zu
gewinnen. Auch das sollte gerade vor dem Hintergrund des Griffs des Landes in die Kassen der kommunalen Familie nicht vergessen werden.
Wer glaubt, die jetzige rechtliche Regelung sei der Stein des Weisen, dem möchte ich eine Passage aus einer Dissertation über die Möglichkeit einer Teilprivatisierung von Sparkassen mit auf den Weg geben: