Ich lasse über den Antrag abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen! - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das ist so beschlossen.
Bericht über den aktuellen Stand der Umsetzung des trilateralen Wattenmeerplanes in SchleswigHolstein
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag, Drucksache 15/89, abstimmen. Wer dem Antrag der CDUFraktion zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen! - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Änderungsantrag angenommen.
Ich lasse nun über den Antrag der Abgeordneten des SSW in der Fassung des Änderungsantrages abstimmen.
- In der eben geänderten Fassung lasse ich eine Gesamtabstimmung durchführen. Wer dem Antrag in der geänderten Fassung seine Zustimmung erteilen will, den bitte ich um das Handzeichen! - Gegenprobe! Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag in der geänderten Fassung des Antrags 15/89 angenommen.
Ich habe hier einen schriftlichen Hinweis an den Fraktionsvorsitzenden der F.D.P., dass ein Vertreter der
- Das nehmen wir zu Protokoll. Das wäre im Abstimmungsverhalten wahrscheinlich sonst gar nicht erkennbar gewesen.
Ich lasse über den Antrag abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen! - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Bei Enthaltung der F.D.P.-Fraktion ist der Antrag mit den Stimmen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW angenommen.
Antrag der Fraktionen von SPD, CDU, F.D.P., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW Drucksache 15/64 (neu)
Wer dem Antrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen! - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? Damit ist der Antrag angenommen.
Ich bin eben von den Geschäftsführern darüber informiert worden, dass die Behandlung der Tagesordnungspunkte 28 bis 34 ebenso wie die übrigen noch offenen Punkte der Tagesordnung der morgigen Sitzung vorbehalten sein soll. Damit kommen wir zum Schluss der heutigen Beratung.
(Zurufe: Nein! Wir haben noch zwei Tages- ordnungspunkte zu behandeln! - Martin Kay- enburg [CDU]: Vielen Dank Herr Präsident!)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir alle kennen sicherlich Menschen, die mit einer erdrückenden Schuldenlast leben, verursacht durch eigenes Verhalten oder durch Bürgschaften für andere, Menschen, die sich oft jahrelang um einen Schuldenabtrag bemüht haben, vielleicht aufgrund von Lohnpfändungen heute keine Arbeit mehr bekommen und deren Situation für sie selbst wie für andere ausweglos erscheint. Für sie ist in der Bundesrepublik 1999 das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt worden. Mit der neuen Insolvenzordnung wurde es zum ersten Mal möglich, dass nicht nur Firmen, sondern auch Privatpersonen Konkurs anmelden können. Menschen, die auch mit Beratung aus ihrem Schuldengeflecht nicht mehr herauskommen, können eine Restschuldbefreiung erreichen, um einen wirtschaftlichen Neubeginn zu wagen. Dies wurde zu Recht als großer Fortschritt gefeiert.
Das neue Insolvenzrecht hat dazu geführt, dass Verschuldete von diesem Instrument des Verbraucherkonkurses Gebrauch machen, um zum einen eine Ordnung ihrer Finanzen zu bekommen und zum anderen den besagten Schuldenerlass möglicherweise zu erlangen. Die Inanspruchnahme ist jedoch wesentlich geringer als erwartet.
Mittlerweile ist vielen klar geworden, dass es noch immer eine entscheidende Hürde gibt, und das sind die so genannten Prozesskosten.
Die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens sind enorm hoch. Sie betragen durchschnittlich zirka 3.500 DM. Dies liegt unter anderem an den Zustellungen an die Gläubiger. Dies verbaut den überschuldeten Menschen nur allzu häufig den Weg zum schuldenfreien Neuanfang. Diese Kosten muss man sich leisten können. Und das können überschuldete Menschen häufig nicht. Ein Weg, diese Hürde zu überwinden und
den Betroffenen Zugang zu ihrem Recht zu ermöglichen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird oder nicht, trifft das Gericht.
Wir wollen mit diesem Antrag nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen, aber es ist zurzeit so, dass es zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekommen ist.
In Schleswig-Holstein wird in den meisten Fällen keine Prozesskostenhilfe gewährt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass viele nur eine Entschuldung erreichen können, wenn sie anderweitig noch über finanzielle Mittel verfügen. Diejenigen, die ein Arbeitseinkommen haben und bislang mit Pfändungen lebten, können das Geld für das Verfahren, während dieses läuft, ansparen. Diejenigen, die Verwandte und Freunde mit ausreichenden Geldmitteln haben, können eventuell auf diesem Wege die Prozesskosten finanzieren. Jene aber, die nicht auf solche Gelder zurückgreifen können, bleiben vom Verfahren ausgeschlossen. So fallen Menschen durch das Netz, die durch die neue Insolvenzordnung eigentlich aufgefangen werden sollten. Es ist leider so, dass häufig geschiedene Frauen mit Kindern, die nicht arbeiten können, Betroffene sind und nicht mehr aus ihren Schulden herauskommen können.
Dass sich überschuldete Menschen den Verbraucherkonkurs nicht leisten können, ist eine absurde Situation. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers und muss so schnell wie möglich geklärt werden. Es muss gewährleistet sein, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage sind, das Insolvenzverfahren zu zahlen. Eine entsprechende Änderung muss auf Bundesebene stattfinden, da nur so eine einheitliche ProzesskostenhilfeRegelung im Insolvenzverfahren und damit Rechtssicherheit gewährleistet ist.