ckelt. Diese kann als eine der prägenden Jugendkulturen der letzten Jahrzehnte bezeichnet werden. Das Bedürfnis, sich durch Graffiti kreativ auszudrücken, das Auf-sich-aufmerksam-Machen, die Mutprobe, der generelle Protest gegen die Erwachsenenwelt, aber auch der Reiz des Verbotenen werden wohl weiterhin bestimmende Motive der Jugendlichen aus der HipHop-Szene sein.
Wesentlich wirkungsvoller als eine Erweiterung des Strafrechts auf dem Weg durch die Hintertür sind Maßnahmen, wie sie beispielsweise in Kiel im Rahmen der Aktion „Klar Schiff“ stattfinden. Polizisten gehen in Schulklassen und klären darüber auf, welche finanziellen und juristischen Folgen auf Sprayer zukommen können; denn die überwiegend männlichen Jugendlichen dieser Szene sind sich der Konsequenzen ihres Handelns oft nicht bewusst. - Leider lässt sich mit solchen Maßnahmen nicht die schnelle Stimme machen, sonst hätten Sie auch im Kommunalwahlkampf bessere Chancen, auch hiermit Gehör zu finden. Lassen Sie uns den Antrag im Ausschuss also unaufgeregt beraten und vor allem auch die Alternativen bei der Bekämpfung illegaler Schmierereien und Plakate betrachten.
Als Schlusswort nehme ich den letzten Satz der Kleinen Anfrage von Herrn Ritzek zu diesem Thema, der auch eine zahlenmäßige Übersicht zur Verfügung stellt: Intensive Ermittlungsarbeit hat in der Regel eine Erhellung des Dunkelfeldes und oft auch eine größere Anzeigebereitschaft zur Folge. Das bedeutet noch lange nicht, dass die Taten zunehmen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Das Wort für den SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag erteile ich jetzt Frau Abgeordneter Silke Hinrichsen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Niemand von uns findet es besonders kunstvoll, wenn ein Graffitisprayer wieder einmal sein Erkennungszeichen auf einer frisch gestrichenen Hauswand hinterlassen hat. Bis auf wenige Ausnahmen hat das in der Regel selten etwas mit Kunst zu tun, dafür aber fast immer mit Beschädigung oder Verunstaltung.
Sie haben für ihre Schmierereien Sanktionen verdient, damit sie daraus lernen und, um den entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Niemand von uns kann aber ernsthaft behaupten, dass wir es bei solchen Farbschmierereien mit Taten Schwerkrimineller zu tun haben, die die öffentliche Sicherheit bedrohen.
Ich finde es auch etwas gefährlich, wie der Kollege Geißler von einer Verwahrlosung in diesem Bundesland aufgrund von Graffiti zu sprechen. Müllablagerung und Ähnliches halte ich für eine echte Verwahrlosung der Landschaft, aber nicht unbedingt Graffiti.
(Beifall bei SSW und SPD - Holger Astrup [SPD]: Er kommt eben nicht so weit herum! Daher kommt das!)
Es handelt sich meist um Taten, die aus jugendlichem Leichtsinn geschehen. Deshalb müssen die Sanktionen auch entsprechend gestaltet werden.
Bisher hat das Recht – das haben meine Vorredner auch schon gesagt – vorgesehen, dass Graffitischmierereien, die nicht den Untergrund beschädigen, strafrechtlich nicht zu ahnden sind. Sie stellen nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend verfolgt werden könnte.
Ich kann sehr gut verstehen, dass Hausbesitzer manchmal an den Feinheiten dieser Rechtsprechung verzweifeln. Zum einen können sie auch mit einer oberflächlichen Schmiererei ihre Last haben, zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass sich die Täter eingehend mit der Beschaffenheit des Untergrundmaterials befassen, bevor sie die Spraydose zücken. Sie nehmen also auch mögliche erhebliche Beschädigungen in Kauf.
Angesichts des Charakters solcher Taten erscheint es uns aber auch etwas zweifelhaft, nun nach mehr Härte zu rufen, wie es die CDU tut. Gerade weil die Graffitisprayer keine Baustoffexperten sind, scheinen sie die Feinheiten des Rechts in dieser Frage ohnehin nicht zu berücksichtigen und der strafrechtlichen Relevanz der Beschädigung keine Beachtung zu schenken.
Für uns ist deshalb auch klar, dass der jugendliche Leichtsinn mit abgestuften Sanktionen beantwortet werden muss. Für die Vermeidung von Farbschmierereien ist nicht entscheidend, ob eine möglichst hohe Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldbuße drohen. Das
schreckt offensichtlich sowieso niemanden ab. Die Sprayer beschäftigen sich, wie gesagt, vorher nicht mit dem Untergrund. Ich verstehe das zwar nicht, aber man sollte das einmal auch unter diesem Aspekt überdenken.
Wenn eine solche Tat bestraft wird, muss die Sanktion aber in Beziehung zur Tat stehen und auch Wiedergutmachung mit sich bringen. Mit anderen Worten: Wir meinen, dass die Sprayer dazu verdonnert werden sollten, den beschädigten Untergrund selbst zu reinigen oder die entsprechende Rechnung für die Reinigung durch einen Fachmann zu bezahlen.
Dazu können sie – wenn man sie gefasst hat – zivilrechtlich verpflichtet werden. Dies kann aber nicht mit dem vorliegenden CDU-Entwurf einer Verordnung erreicht werden. Aber wir sind uns alle einig, dass das Recht in dieser Frage justiert werden sollte. Wie dies am besten geschehen kann, sollten wir im Innen- und Rechtsausschuss besprechen.
Das Wort zu einem Kurzbeitrag nach § 56 Abs. 4 der Geschäftsordnung erteile ich Herrn Abgeordneten Werner Kalinka.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da ich nicht die Chance zu einer Zwischenfrage hatte, muss ich meine Anmerkungen von hier vorn machen.
Ich finde es – ironisch gesagt – eigentlich sehr lustig, dass der Eigentümer nachher den Schadensersatz einklagen kann. Man muss den Verursacher, den Täter, allerdings erst einmal haben. Das ist das Hauptproblem der ganzen Geschichte. Von daher kann ich es einfach nicht unwidersprochen lassen, dass hier davon gesprochen wird, dass man ja Schadensersatz geltend machen könne, wenn man von solchen Dingen betroffen ist. Hätten Sie selbst so etwas erlebt, Frau Fröhlich, würden Sie anders darüber reden.
Das Zweite: Wenn man sich vor Augen hält, wie zum Teil in unseren Großstädten, beispielsweise in Kiel, seit Jahren Graffiti gesprüht wird, welch große Ankündigungen von der Polizei und anderen kommen, dass das abgestellt werden solle, wenn runde Tische und andere Maßnahmen angekündigt werden, muss ich Herrn Innenminister Buß allerdings sagen: Es passiert in dieser ganzen Angelegenheit gar nichts. Auch in Kiel werden Häuser, ja ganze Straßenzüge
besprüht. Wir haben in dieser Angelegenheit auch in Schleswig-Holstein ein Vollzugsdefizit. Das kann man nicht in Abrede stellen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Graffitis und Schmierereien an öffentlichen oder privaten Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht nur ein ästhetisches Ärgernis, sondern die Beseitigung ist für die betroffenen Eigentümer und die öffentliche Hand auch mit erheblichen Kosten verbunden. Darüber hinaus beeinträchtigen Farbschmierereien gerade in Wohnvierteln das subjektive Sicherheitsgefühl vieler dort lebender Menschen.
Liebe Frau Fröhlich, man kann unterschiedlicher Auffassung sein, nur die wissenschaftlichen Auswertungen solcher Befragungen beweisen das ganz einfach. Ich stelle Ihnen das gern zur Verfügung.
Nach der Rechtsprechung zum geltenden Tatbestand der Sachbeschädigung - ich verhehle nicht, dass ich die Rechtsprechung nicht immer ganz nachvollziehen kann, da bin ich ganz ehrlich - können GraffitiSchmierereien nur dann strafrechtlich geahndet werden, wenn die Sache dadurch in ihrer Substanz erheblich verletzt ist oder die Reinigung zu einer solchen Substanzverletzung führt. Die Prüfung ist mit einem sehr großen Ermittlungsaufwand und Gutachten verbunden. Ich behaupte, jede Reinigung von Schmierereien führt zu Substanzverlust, zumindest in mikroskopischem Ausmaß. Aber das zählt hier nicht.
Wir brauchen eine wirksame und praktikable Sanktionsnorm, um den illegalen Graffitis und Farbschmierereien zu begegnen. Damit haben wir noch keine besseren Ermittlungserfolge, lieber Herr Kalinka, das hängt nicht zwingend miteinander zusammen, um das klar zu stellen.
erreichen, um das auch deutlich zu sagen. Die geschilderten Schwierigkeiten der Strafverfolgungsbehörden würden mit einer solchen Verordnung fortbestehen. Wegen des Vorrangs der strafrechtlichen Ahndung nach § 21 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz hätten die Strafverfolgungsbehörden nämlich weiterhin zu prüfen, ob eine Substanzverletzung und damit eine Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch vorliegt, bevor die Bußgeldbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten kann.
Ich bevorzuge daher eindeutig eine Ergänzung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung, durch welche die bestehende Rechtsunsicherheit bei der Verfolgung von Graffiti-Schmierereien beseitigt und der Ermittlungsaufwand auf ein vernünftiges Maß reduziert wird.
Es kann doch nicht von der Zufälligkeit des Untergrundes abhängen, ob es eine Sachbeschädigung oder eine Ordnungswidrigkeit ist. Außerdem ist jemand, der sich einer Sachbeschädigung schuldig gemacht hat, noch kein Schwerkrimineller. Irgendjemand hat hier darauf hingewiesen.