Wie steht es mit der Aussage des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände, dass es Konsens mit der Landesregierung gebe, dass Maßnahmen, die nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie erforderlich seien, ganz vom Land finanziert würden? Hierzu wird eine klare Absicherung und entsprechende Verankerung im Gesetz vermisst.
Noch größer ist die Sorge, dass in Zukunft eine Bezuschussung der klassischen Gewässerunterhaltung nicht mehr stattfindet. Gerade unter den Eindrücken der Hochwasserereignisse der letzten Monate kann das nicht akzeptiert werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir als Gesetzgeber müssen die Kraft aufbringen, die Fülle von rechtlichen Vorschriften und den Irrgarten der Detailregelungen drastisch und nachhaltig abzubauen. Wir müssen endlich Spielräume eröffnen, Ermessensspielräume für die Verwaltung sowie Handlungs- und Gestaltungsspielräume für die Menschen. So fördern wir die Begeisterung und das Engagement der Menschen für freiwilligen Naturschutz. Wir Landespolitiker sollen die Rahmenbedingungen für eine selbstbestimmte aktive Bürgergesellschaft schaffen. Ihr Problem ist, dass Sie alles selber regeln, selber bestimmen und selber machen wollen.
Das vorliegende Landes-Artikelgesetz ist nicht nur ein weiterer trauriger Beweis für Ihre Reformunfähigkeit. Es ist auch der erneute traurige Beweis für Ihre Unfähigkeit, die Akzeptanz des Natur- und Umweltschutzes in Schleswig-Holstein zu erhöhen.
Ich komme zum Schluss. - Mit Ihrem LandesArtikelgesetz ist die staatliche Bürokratie der Gewinner. Der Naturschutz und die Bürger sind die Verlierer in Ihrem rot-grünen Spiel. Darum bringen wir heute - Herr Nabel, wir haben kurz vor der Sitzung besprochen, dass uns hier ein Fehler unterlaufen ist - unsere Vorlage als Änderungsantrag ein,
unseren Gesetzentwurf und weitere Änderungen, insbesondere ein gestrafftes Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Mir ist klar, dass Sie das alles überstimmen. Aber damit können wir dann auch leben. Wir sind es von Ihnen nicht anders gewöhnt.
Wir werden mit unseren Entwürfen weiterhin die Diskussion im Lande führen und damit eine neue Natur- und Umweltschutzstrategie in SchleswigHolstein anschieben und uns auf 2005 vorbereiten.
Auf der Besuchertribüne begrüße ich jetzt unsere nächsten Gäste des SSW-Ortsverbandes FlensburgNord.
Frau Präsidentin! Meine Damen! Meine Herren! Frau Todsen-Reese, Ihren letzten Satz kann ich voll unterstreichen. Ich bin mir sicher, dass wir 2005 über eine neue Fassung des Landesnaturschutzgesetzes gemeinsam beraten und beschließen werden.
Was im Juni letzten Jahres mit der Einbringung des Gesetzentwurfes begann, nämlich die europäischen Richtlinien in Landesrecht umzusetzen, hat sich im Laufe der Diskussionen im Ausschuss und durch den CDU-Gesetzentwurf zu einer zentralen Beratung um das Landesnaturschutzgesetz entwickelt. Wir bedauern das; denn wir hätten gern die Diskussion um ein neues Landesnaturschutzgesetz weiter und ohne Zeitdruck geführt.
Der Teil, der die Umsetzung der europäischen Richtlinien beinhaltet, ist allerdings an Fristen gebunden und muss in dieser Sitzung verabschiedet werden, so man sich zum Ziel setzt, den 8. Mai einzuhalten.
Eine getrennte Behandlung von Naturschutzgesetz und Artikelgesetz wäre auch möglich gewesen. Denn beim Landeswassergesetz verfahren wir zum Beispiel genauso. Frau Todsen-Reese hat schon darauf hingewiesen. Dort liegt nämlich der Gesetzentwurf der Landesregierung noch im Ausschuss, obwohl durch das Landes-Artikelgesetz einige Vorschriften des Wassergesetzes ergänzt werden.
Genau dieses getrennte Verfahren hat Kollegin Todsen-Reese schon Juni letzten Jahres und auch vorhin in ihrem Beitrag beklagt. Aber für den sehr diskutablen Gesetzentwurf der CDU zum Landesnaturschutzgesetz war das verbundene Verfahren unserer Meinung nach nicht förderlich.
Was wir nun haben, ist eine über das Knie gebrochene und erhebliche Erweiterung der im ursprünglichen Artikelgesetz vorgesehenen Änderungen im Landesnaturschutzgesetz durch einen 26-seitigen Ergänzungsantrag von SPD und Grünen, der noch am letzten Tag der Ausschussberatungen durch eine Tischvorlage ergänzt wurde.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich kurz auf die Regelungen im Landes-Artikelgesetz ohne Naturschutzgesetz eingehen, bevor ich mich gesondert mit diesem befasse, zunächst auf das LandesUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, und hier zu § 3. Gemäß § 3 UVP-Gesetz des Bundes kann nur die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben in die Anlage 1 aufnehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Einer entsprechenden Kompetenz der Landesregierung bedarf es also nicht. Daher wäre der § 3 Nr. 1 ersatzlos zu streichen.
Zu § 6 des Landes-UVP-Gesetzes. Die dort getroffenen Regelungen zur UVP-Pflicht im Einzelfall gibt es bereits im Bundes-UVP-Gesetz - mit dem Unterschied, dass die Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen sind. Dies dient einem bundeseinheitlichen Vollzug. Eine landesrechtliche Regelung ist deshalb weder sinnvoll noch notwendig.
Zu § 9 Landes-UVP-Gesetz. § 9 Landes-UVP-Gesetz regelt die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen des Trägers eines Vorhabens durch die zuständige Behörde. Diese Bestimmung entspricht weitestgehend wörtlich dem § 5 UVPGesetz des Bundes. Die in Satz 2 der Landesregelung darüber hinausgehende Beteiligung der nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz und § 51 Landesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände ist hierfür nicht erforderlich.
Kommen wir nun zum großen Teil des Artikelgesetzes, dem Landesnaturschutzgesetz. Wie ich bereits erwähnte, wurden hier noch umfangreiche Ergänzun
gen durch einen Änderungsantrag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgenommen. Frau Todsen-Reese hat vorhin darauf hingewiesen, wo er denn entstanden ist. Dazu will ich jetzt nichts weiter sagen.
Mit welcher heißen Nadel dieser Änderungsantrag gestrickt wurde, zeigt sich nicht nur daran, dass der offizielle Umdruck den Fraktionen erst einen Tag vor der Ausschusssitzung zur Verfügung stand, sondern auch daran, dass er in der Sitzung noch durch die besagte Tischvorlage ergänzt werden musste.
Schaut man sich den Änderungsantrag noch einmal an, dann kommt man zu dem Schluss, dass das, was SPD und Grüne im Ausschuss beschlossen haben, formal totaler Murks ist. So haben sie in die Beschlussvorlage hineingeschrieben - das ist die Vorlage 15/3290 -, dass § 1 Landesnaturschutzgesetz „wie folgt gefasst wird“. Dann wären sie eigentlich verpflichtet gewesen, den vollständigen neuen Paragraphen niederzuschreiben. Tatsächlich aber haben sie lediglich die Änderungen zu § 1 aufgezeigt, nämlich in § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 und Abs. 3. Formal gesehen, gäbe es nun Absatz 2 Nrn. 2 bis 12 und 14 bis 19 nicht mehr. War eine solche Änderung wirklich der Wille von SPD und Grünen? Was ist mit den Änderungen, die im ursprünglichen Gesetzentwurf zu § 1 vorgenommen werden sollten? Gelten diese nun nicht mehr? Formal haben sie diese Änderungen nämlich ersetzt und nicht nur ergänzt.
Das alles sind interessante Fragen, die auch den Wissenschaftlichen Dienst beschäftigen sollten. Eines ist auf jeden Fall sicher: Eine sichere Beschlusslage des Ausschusses gibt es nicht. Die vorliegende Beschlussempfehlung des Ausschusses mag der Intention der Regierungsfraktionen Rechnung tragen. Dem Beschluss des Ausschusses entspricht sie formal jedenfalls nicht.
Im Umdruck 15/3290 - um es noch einmal genau zu sagen - steht bei Artikel 1, Änderung Landesnaturschutzgesetz: „Artikel 1 wird wie folgt geändert“. Dann steht dort: “1. § 1 wird wie folgt gefasst“. Im Bericht und in der Beschlussempfehlung steht jedoch: „1. § 1 wird wie folgt geändert“. Wir können einmal darüber nachdenken, wie es zu dieser Änderung in der Beschlussempfehlung gekommen ist. Vom Ausschuss ist sie jedenfalls nicht beschlossen worden. - So viel zur Sorgfalt im Gesetzgebungsverfahren.
Unserer Auffassung nach ist der heute zur Abstimmung stehende CDU-Entwurf in seiner Intention und Ausarbeitung der bessere. Grundsätzlich muss
unserer Auffassung nach ein Landesgesetz nur die Bestimmungen aufweisen, die bei entsprechendem Bundesrecht dieses inhaltlich ergänzen. Deshalb lehnen wir es ab, wenn in einem Landesgesetz teilweise Bestimmungen wiederholt werden, die schon im Bundesrecht geregelt sind. Diese Maßgabe erfüllt der Gesetzentwurf der CDU. Er zeichnet sich dadurch aus, dass er erstens für die Eigenverantwortlichkeit und in dieser Hinsicht dem Vertragsnaturschutz Vorrang vor den ordnungsrechtlichen Instrumentarien einräumt, zweitens auf die Übernahme von Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch entsprechende Querverweisungen verzichtet, drittens vorrangig nur die landesrechtlichen Bestimmungen enthält, die gemäß Bundesnaturschutzgesetz durch die Länder ergänzend zu regeln sind, und viertens darauf verzichtet, das Gesetz mit Ausführungsbestimmungen zu überfrachten. Entsprechende Regelungen bleiben dem Erlass entsprechender Verordnungen überlassen.
Auch wir wollen eine Reduzierung des Verwaltungs- und Personalaufwands auf das unbedingt erforderliche Maß. Auch wir von der FDP wollen Deregulierung. Wir begrüßen daher den Ansatz der CDU, die unterschiedlichen Planungsebenen, Genehmigungsverfahren und Schutzgebietskategorien zu straffen und die Aufgaben zu reduzieren. So ist zum Beispiel auch die Regelung in § 8 Nr. 2 zu verstehen. Danach können, nachdem alle Anforderungen für einen Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs in die Natur und Landschaft vorliegen, nach Verstreichen von vier Wochen keine weiteren Unterlagen von den Genehmigungsbehörden mehr angefordert werden. Diese Regelung im Gesetzentwurf der CDU trägt ganz wesentlich zu einer zügigen Behandlung des Antrages bei und hilft dem Antragsteller.
Dennoch werden wir uns bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der CDU letztendlich enthalten; denn in dem vorliegenden Entwurf sind unsere bereits in der ersten Lesung geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt. Zum Beispiel der Satz: „Eigentum und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind beste Voraussetzung zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz“ist letztlich eine Worthülse, formuliert eine Selbstverständlichkeit und müsste gestrichen werden. Auch sollte weiterhin eine Legaldefinition des Vertragsnaturschutzes, die zurzeit in § 2 des Landesnaturschutzgesetzes steht, nicht gänzlich aufgegeben werden; § 10 des Gesetzentwurfs der CDU sollte entsprechend nachgearbeitet werden.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der vorliegenden Novellierung einer Reihe von Umweltgesetzen des Landes durch ein Artikelgesetz werden Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Schleswig-Holstein umgesetzt. Das führt inhaltlich zu einer Stärkung der Belange der Umwelt. Das schafft Rechtssicherheit für die Bürger und die Wirtschaft. Das schützt nicht zuletzt die Landeskasse vor Strafgeldern der EU, die verhängt werden können, wenn die Anpassung an das EU-Recht zu saumselig erfolgt. Deutschland hat sich im EU-Vertrag verpflichtet, Rechtsakte der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen, und hat sich wie alle anderen EU-Staaten auch den Sanktionsmöglichkeiten unterworfen, wenn diese Pflicht verletzt wird.
Die drohende Pönale haben wir gerade noch abgewendet. Man kann auch von modernem Management sprechen: Just in Time. Bis morgen werden wir Vollzug nach Berlin melden können. Wir werden daher nicht das Bundesland sein, das beispielhaft das Stück „experimentelle Rechtsgeschichte in vivo“ exerziert. Das heißt, wenn die Bundesregierung eventuelle Strafgelder der EU-Kommission an säumige Länder weiterreichen will, dann wird Schleswig-Holstein nicht dazu zählen.
Ich habe auch einmal darüber nachgedacht, wie so etwas vonstatten geht; das hatten wir bisher ja noch nicht. Man darf darauf sehr gespannt sein; denn die EU kennt nur Nationalstaaten als Adressaten für eventuelle Säumnispönale. Wenn das nun von der Bundesebene an ein Land oder mehrere Länder weitergereicht werden sollte, dann ist die Frage, ob die Länder zur Zahlung der gesamten nationalen Pönale oder ob sie nur in Relation zu ihrer Wirtschaftskraft, zu ihrer Einwohnerzahl, ihrer Fläche oder dergleichen zur Zahlung herangezogen werden. Da die Pönale sehr hoch sind und sich stark auf die Landeshaushalte auswirken würden, stellt sich noch die Frage, wie es sich auf den Länderfinanzausgleich auswirken würde, wenn eine solche Pönale auf ein Land - glücklicherweise auf ein anderes Bundesland als SchleswigHolstein - zukäme.