Wesentliche Forderungen der FDP sind umgesetzt worden. Einige Details - da sind Frau Birk und ich uns einig - hätten der Korrektur bedurft, das heißt, etwas Gutes noch einmal verbessern.
An dieser Stelle will ich gar nicht weiter auf die Frage des Gesetzestitels eingehen. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir mit dem Titel „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung“ das, was das Gesetz ei
gentlich will, am besten zum Ausdruck gebracht haben. Ich kann aber auch mit dem jetzigen Gesetzestitel wunderbar leben. Das ist nicht das Problem.
Ich will mich auf wenige Punkte beschränken, die unserer Meinung nach aus einem guten Gesetz ein noch besseres Gesetz gemacht hätten. Erstens. Mehr Transparenz und Verbraucherschutz durch die Einrichtung einer zentralen Informationsplattform im Internet. Das wäre eine Ergänzung zu § 3 gewesen. Hier hätte Schleswig-Holstein im Sinne des Verbraucherschutzes für die Nachfragerinnen und Nachfrager wirklich eine Vorreiterrolle einnehmen können.
Union und SPD wollen, dass die Anbieter des Betreuten Wohnens nicht nur allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorhalten, sondern dass diese auch im Internet veröffentlicht werden. Das führt aber mit der reinen Forderung letztlich dazu, dass jeder Anbieter - unabhängig von seiner Größe - gesetzlich verpflichtet wird, irgendwo im Internet sein Angebot anzupreisen. Es ist völlig egal, ob das auf der Seite eines Verbands, in einem gemeinsamen Portal mit anderen Anbietern oder auf einer eigens dafür erstellten Seite erfolgt. Interessenten, die konkret ein Angebot in ihrer Nähe oder nach besonderen Kriterien suchen, werden ein solches Angebot möglicherweise gar nicht finden, weil Sie keine Lust haben, sich über 558.000 Google-Seiten durchzuklicken. Im Übrigen werden auch Beratungsstellen ein Einzelangebot nicht finden.
Anstatt eines Sammelsuriums an Angeboten wollten wir deshalb mittels einer ergänzenden Regelung in § 3 des Gesetzentwurfs eine landesweit einheitliche Informationsplattform etablieren. Es ist richtig: Das hätte viel Mühe gemacht, gar keine Frage.
Wenn wir uns aber einmal die Mühe gemacht hätten, hätten wir ein einmaliges Informationsangebot für alle Nachfrager geschaffen, das nur noch hätte gepflegt werden müssen. Es wäre für Angehörige und für Menschen, die sich über alle Angebote auf Landesebene in dem ganzen Spektrum vom Betreuten Wohnen bis hin zum stationären Hospiz hätten informieren wollen, vorbildlich gewesen.
Auf einer solchen Internetplattform hätte man beispielsweise nach Postleitzahlen oder Einrichtungsgröße suchen können. Dort finden Interessenten
dann mit Sicherheit einen weiterführenden „Link“, unter dem Details zur Einrichtung abgerufen werden können.
Eine solche zentrale Plattform bündelt nicht nur vorhandene Angebote, sie schafft auch Transparenz und schützt damit die Verbraucher. Genau dieser Zweck sollte mit der Veröffentlichungspflicht, über die wir uns alle einig sind, im Internet erreicht werden. Der Vorteil einer solchen Datenbank ist, dass diese ohne bürokratischen Aufwand hätte weiter gepflegt werden können. Der Anfangsaufwand wäre eine echte Investition geworden. Gleichzeitig können Anbieter und Verbraucher zueinander finden und Beratungsstellen haben einen ersten Überblick über das Angebot.
Punkt 2. Prüfung von stationären Einrichtungen Einführung des sogenannten Prüfqualitätsvertrags in § 20. Bei der Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 sieht die Beschlussempfehlung vor, eine einheitliche Prüfungsdurchführung durch eine Richtlinie des Ministeriums sicherzustellen. Das ist mit Sicherheit der berühmte erste Schritt in die richtige Richtung. Nach unserem Verständnis ist es allerdings ein Schritt zu wenig. Wir wollen, dass sich Einrichtungs- und Kostenträger sowie die Heimaufsicht vertraglich zu einer einheitlichen Prüfqualität verpflichten. Damit greifen wir eine Anregung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf.
Ein umfassender Prüfungskatalog kann von den Vertragsparteien festgelegt werden. Dieser beinhaltet einheitliche Anforderungen an die Fachkunde der Prüfpersonen, legt den Ablauf und die Vorgehensweise einer Prüfung, deren Ziele und deren Inhalte fest. Eine solche Vertragsregelung führt nicht nur zu einer besseren Akzeptanz, sondern auch zu einer landesweit einheitlicheren und für alle Vertragsparteien transparenten Prüfqualität. In einem solchen Vertrag können sich die Vertragsparteien auch über den Umfang der einzusehenden Unterlagen einigen. Genau das war ja immer wieder fraglich, wie weit man hier gehen darf. In einem solchen Vertrag könnten sich dann die Vertragsparteien selber über den Umfang der einzusehenden Unterlagen einigen.
Die in der Anhörung vorgetragenen rechtlichen Bedenken, inwieweit Einsicht in bestimmte steuerrechtliche Unterlagen und betriebsinterne Kalkulationen gewährt werden muss, können die Beteiligten dann auf diesem Weg selbst ausräumen. Dabei könnten in besonderen Fällen auch Detailfragen geklärt werden, die über die Regelungen der Pflegeund Buchführungsverordnung hinausgehen. Um einen Einigungsdruck herbeizuführen, wird dem
Letzter Punkt. Mehr Transparenz, Verbraucherschutz und Rechtssicherheit, wenn es um die Leistungen an Träger und Beschäftigte geht. Zu unserem Änderungsvorschlag, der § 28 betrifft. Die Große Koalition hat in einem neu eingeführten § 28 geregelt, wie die Zuwendung von Geld- oder geldwerten Leistungen zu behandeln ist, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus geleistet oder versprochen wird. Eine solche Regelung - das will ich ganz deutlich sagen - ist sinnvoll, denn sie schafft mehr Klarheit in einem Bereich, der gerade nicht vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz des Bundes abgedeckt ist. Die von Union und SPD gewählte Formulierung greift aber in einem ganz entscheidenden Bereich zu kurz: Es fehlt sowohl den Zuwendern als auch den Trägern die Rechtssicherheit.
In Ihrem Vorschlag, den Sie heute beschließen lassen wollen, ist nicht geregelt, wie der Träger solche Zuwendungen zu behandeln hat. Darf er Leistungen, die ihm nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 gewährt werden, seinem Vermögen hinzufügen? Wann genau muss er Leistungen zurückerstatten - sofort, in einem halben Jahr oder erst zwei Jahre später? Was geschieht mit den Leistungen bei einer Insolvenz des Betriebes?
Wir wollen diese existenziellen Fragen nicht den Vertragspartnern überlassen. Deshalb sieht unser Änderungsantrag hierzu ergänzend eine strikte Trennung der zugewendeten Leistung vom Vermögen des Trägers, eine Rückzahlungsfrist sowie die Absicherung des Rückzahlungsanspruchs vor. Das wäre ein Punkt, liebe Kolleginnen und Kollegen der Koalitionsfraktionen, wo es sich wirklich lohnen würde, die Ergänzung des § 28 ernsthaft zu überdenken, wenn vielleicht auch nicht heute. Man kann Gesetze auch nach einer bestimmten Laufzeit nachbessern. Das wäre ein Punkt, der im Sinne des Verbraucherschutzes durchaus notwendig wäre.
Auch ich will am Schluss nicht versäumen - das war, wie ich ganz deutlich sagen will, eine relativ einmalige Erfahrung in dieser Legislaturperiode zu sagen, wie konstruktiv alle Fraktionen zusammengearbeitet haben und - dank der souveränen Leitung unserer Ausschussvorsitzenden - in welch angenehmem Arbeitsklima ein Gesetzentwurf verabschiedet werden kann, der unser Land zum Vorbild für diejenigen macht, an die sich dieser Gesetz
Ich danke dem Herrn Abgeordneten Dr. Heiner Garg und erteile das Wort für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Frau Abgeordneten Angelika Birk.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir verabschieden heute den Zweiten Teil des Pflegegesetzbuches Schleswig-Holstein. Das war immer der Arbeitstitel. Warum eigentlich nicht den ersten Teil, wo es doch das erste Gesetz eines dreiteiligen Gesetzeskanons ist? Jedenfalls trägt diese Nummerierung nicht zur Verständlichmachung der Materie bei, und die hat es sowieso in sich. Aber sei es drum.
Machen wir uns klar: Es geht in diesem Landesgesetz um Ordnungsrecht, nicht um Leistungsrecht. Es geht nicht darum zu definieren, wer wann wie viel Geld für eine Pflegeleistung oder einen anderen Unterstützungsbedarf erhält. Hierfür haben wir die Sozialgesetzbücher V, IX, XI und XII. Es geht auch nicht darum, welche konkreten Rechte die Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims oder eines Wohnheims für Menschen mit Behinderung oder bei Betreutem Wohnen gegenüber ihren Anbietern haben. Das ist Zivilrecht. Das regelt das neue Wohnvertragsrecht des Bundes, das zum 1. September 2009 in Kraft tritt. Deshalb haben wir auch gefordert, dass unser Landesgesetz auch zum 1. September in Kraft tritt, damit diese beiden Daten übereinstimmen. Hier einen Monat voranzugehen, wie es die Koalition vorgeschlagen hat, leuchtet uns nicht ein.
Ganz bewusst trägt das schleswig-holsteinische Gesetz nicht das Wort „Heim“ im Titel. Die sogenannten Institutionen, Heime, voll- oder teilstationäre Einrichtungen sind natürlich nicht aus dem Gesetzestext verschwunden, denn nach wie vor leben Menschen in diesen und anderen Wohnformen. Aber sie sind nicht mehr der zentrale Gegenstand des Gesetzes. Das sind die Menschen, Menschen, die aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder einer Behinderung einen Unterstützungsbedarf haben.
Trotz aller Einigkeit aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten in der Zielsetzung liegt die Tücke im Detail. Darin, wie dieses Ziel am besten zu er
reichen ist, gehen die Meinungen dann doch auseinander, und deshalb haben wir in mehreren Beratungsrunden, die zu deutlichen Verbesserungen im Gesetz geführt haben, unsere Vorschläge frühzeitig eingebracht. Insofern halten wir Grünen die Beschlussempfehlung, die die Koalition heute zur Abstimmung stellt, für vertretbar und werden sie unterstützen. Nichtsdestotrotz sind wir der Meinung, dass das Gesetz in einigen Punkten entscheidend zu verbessern ist. Deshalb stellen wir unsere auch schon im Sozialausschuss vorgestellten Vorschläge hier heute noch einmal zur Abstimmung.
Was schlagen wir vor? - Der Perspektivenwechsel des Gesetzes muss sich einprägsam im Titel wiederfinden. Die Verbände haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass das mit dem von der Koalition vorgeschlagenen Text nicht unbedingt der Fall ist. Deswegen nehmen wir den Vorschlag auf und sagen: Zielgruppe des Gesetzes sind nicht nur Menschen, die einen Pflegbedarf haben - von diesen war hier heute viel die Rede -, sondern ebenso Menschen, die mit einer Behinderung leben. Damit sich beide Zielgruppen gleichermaßen angesprochen fühlen, stellen wir ganz bewusst die Menschen mit Behinderung nach vorn und geben dem Gesetz den Kurztitel „Teilhabe und Pflegegesetz“ oder noch kürzer „Teilhabegesetz“.
Das Gesetz sollte den Dialog und die gemeinsame landesweite Steuerung über zentrale Rahmenbedingungen von Leistungsauftraggebern, Leistungserbringern und Kostenträgern befördern. Anders als die Koalition erhalten wir den Landespflegeausschuss allein nicht für das richtige Steuerungsgremium. Es muss um die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung erweitert werden.
Wir wollen, dass die Menschen, um die es geht, gemeinsam mit Anbietern, Kostenträgern und der Behörde, die dieses Gesetz in der Praxis umsetzt, entscheiden, wie eine angemessene Qualität aussieht, wie sie gesichert und kontrolliert werden kann. Anders als der vorliegende Gesetzentwurf halten wir es nicht für sachgerecht, diese Aufgabe dem zuständigen Ministerium im Verordnungsweg zuzuweisen. Ein solches Vorgehen kann nur die Ultima Ratio sein, wenn eine Einigung der Beteiligten nicht möglich ist. Ich danke dem Kollegen Garg. Er hat diesen Gedanken auch in seinem Änderungsantrag aufgegriffen und ähnlich formuliert.
Um das Gesetzesziel erreichen zu können, sind Transparenz und Verbraucherschutz unabdingbar. Das haben hier bisher alle gesagt. Dies gilt
nach unserer Einschätzung für alle Wohnformen, nicht nur für das Betreute Wohnen. Deshalb haben wir einen gänzlich neuen § 26 zu Verbraucherschutz und Transparenz formuliert. Er geht weit über das hinaus, was der Sozialausschuss des Landtags zum Verbraucherschutz empfiehlt. Herr Garg hat gerade die Vorteile eines einheitlichen Internetportals unter dem Schirm der Landesregierung geschildert. Wir haben diese Forderung nach dem Internetportal schon lange bevor das Gesetzgebungsverfahren lief, hier in den Landtag eingebracht und zur Abstimmung gestellt. Leider hat sie keine Mehrheit gebracht. Wir bedauern, dass dieser Vorschlag, den wir nun gesetzeskonform formuliert haben, bisher hier auch noch keine Mehrheit gefunden hat. Geben Sie sich einen Ruck! Dieses Thema lohnt sich.
Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen optimale Informationen über die unterschiedlichen Angebote, und das in einer Form, die Vergleichbarkeit ermöglicht. Wir wollen, dass sich Kostenträger, Anbieter und Organisationen, die die Interessen der Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf vertreten, darüber einigen, wie diese Ziele zu erreichen sind, und hierüber einen Vertrag abschließen. Natürlich soll diese Information möglichst barrierefrei abrufbar sein.
Ein weiteres wichtiges Thema ist das Stichwort Wohngemeinschaften. Sie sind das Modell mit Zukunft. Seit einigen Jahren sind insbesondere Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenzerkrankung populär. Die Menschen mit Behinderung kennen diese Wohnform in diesem Land schon sehr lange. Diese Wohnform bietet eine Reihe von Vorteilen, sowohl für die Bewohnerinnen und Bewohner als auch für die Kostenträger. Eine Wohngemeinschaft ist kleiner und familiärer als ein Heim und sie ist eigene Häuslichkeit, soweit sie als selbst organisiert gilt und nicht von einem Einrichtungsträger angeboten wird. Die Bewohnerinnen und Bewohner üben das Hausrecht aus. Das haben wir im Gesetz explizit auch so formuliert. Sie können selbst über Organisation und Ablauf, Pflegedienst und ergänzende Dienstleitungen entscheiden. Die Kosten für Teilhabeunterstützung und Pflegeleistungen, die dann nach dem bisherigen Leistungsrecht als ambulante Leistungen eingestuft werden, können häufig sogar geringer sein als im Heim. Das als Argument zur Unterstützung dieser Wohnform.
Diese Chancen sind aber zugleich auch die Probleme. Kann und soll man, wenn es doch um die eigene Häuslichkeit geht, von außen prüfen und kontrollieren? Sollen diese WGs den Regeln der Quali
tätssicherung und des Verbraucherschutzes so strikt unterworfen werden, wie das bei einer Heimeinrichtung der Fall ist? Können diese Anforderungen von Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern überhaupt erfüllt werden? Hier braucht es Fingerspitzengefühl und Unterscheidung.
Deswegen haben wir gefordert: Erstens. WGs, in denen kein Schutzbedarf gegeben ist und die eine reale Selbstorganisation nachweisen, sollten nicht unter dieses Gesetz fallen.
Zweitens. Jeder und jede, der oder die eine Wohngemeinschaft gründet, deren Mitglieder zukünftig von Behinderung oder Pflegebedarf betroffen sind, muss einen gesetzlichen Anspruch auf eine umfassende rechtliche und finanzielle Beratung haben, und zwar gegenüber derjenigen Behörde, die auch für die Aufsicht zuständig ist beziehungsweise dieses Gesetz exekutiert. Die Behörde kann diesen Beratungsbedarf natürlich auch freien Trägern übertragen. Dies würden wir auch empfehlen. Als Einrichtungen bieten sich hier zum Beispiel die vom Land geförderte landesweite Einrichtung KIWA zur Koordination von innovativem Wohnen im Alter oder die Beratungsstelle für innovatives Wohnen oder die Pflegeberatungsstellen an. Dies kann jeweils auf dem Verordnungsweg geregelt werden.
Drittens. In WGs, in denen hingegen rechtliche Vertreterinnen und Vertreter stellvertretend für die Bewohnerinnen und Bewohner deren Rechte ausüben, muss ein überschaubarer Kanon an vertraglicher Klarheit und ein gewisses Maß an Schutz und Kontrolle gewährleistet sein, die anlassbezogen erfolgen soll. Hier sind wir mit der Koalition weitgehend einig. Aber wir haben auch diese Dinge anders formuliert. Mit diesen Abstufungen haben wir jeweils sehr genau den unterschiedlichen Beratungsschutz- und Kontrollstufen Rechnung getragen.
Last, but not least soll das Gesetz freiwilliges Engagement in seinen Rechten stärken. Wer sich für die Belange von Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Pflegebedarf ehrenamtlich engagiert, braucht Unterstützung, insbesondere dann, wenn es um Konflikte mit Einrichtungen geht. Dazu gehören der Anspruch auf Fortbildung und das Recht auf Mitwirkung, Anhörung, Auskunft und Beratung. Gern haben wir deshalb die Vorschläge der Landesarbeitsgemeinschaft Heimmitwirkung in unsere Änderungsvorschläge aufgenommen.
Nun noch ein Satz zum Schluss, weil alle sehr zu Recht dieses Beratungsverfahren gelobt haben. Auch ich muss sagen, dass ich während der gesamten Dauer meiner Tätigkeit im Landtag ein solches konstruktives Verfahren, das ein Jahr lang gedauert hat, das eine große Beteiligung vieler Organisationen beinhaltet, noch nicht erlebt habe. Deshalb möchte ich mich ausdrücklich bei allen bedanken, die dazu beigetragen haben.