Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

Natürlich enthält ein solches Gesetz auch die Voraussetzungen und Pflichten für den Betrieb von ambulanten Angeboten sowie besonderen Wohn-, Pflege und Betreuungsformen und stationären Einrichtungen. Diese will ich nicht alle aufzählen, aber schon aufzeigen, dass wir sowohl bei den besonderen Wohnformen als auch bei den stationären Einrichtungen auf die Selbstbestimmung der Bewohner besonderen Wert gelegt haben. So müssen Anbieter von besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen die Darstellung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte vorlegen und Angaben darüber machen, wie bürgerschaftliches Engagement stattfinden kann. Für die stationären Einrichtungen sichert und stärkt der § 16 die Mitwirkungsrechte bis hin zur Teilnahme an den Vergütungsverhandlungen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Qualität und Transparenz zeichnen ein gutes Angebot aus. Daher regelt dass Gesetz umfangreiche Informationspflichten für die Anbieter, aber auch die Überprüfung der Qualität der Angebote und die Veröffentlichung von Prüf- und Tätigkeitsberichten. Dabei hat uns der Grundsatz „So viel Überprüfung wie nötig, so wenig wie möglich“ geleitet.

Hier das nötige Gleichgewicht zu finden, war nicht immer einfach. Wir müssen uns bei der Überprüfung von Anbietern immer vor Augen führen, dass jede Überprüfung auch immer ein Eingriff in die Privatsphäre derjenigen ist, die wir schützen wollen. Die Prüfung einer Leistung bedeutet auch das Betreten von privaten Räumlichkeiten der Bewoh

ner. Daher finden in den selbstverantwortlich geführten Hausgemeinschaften keine Regelprüfungen statt. Hier muss man davon ausgehen, dass bei mangelnder Qualität der Leistungen die Haus- oder Wohngemeinschaft auch selbstverantwortlich den Anbieter wechseln wird. In den besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen finden keine Regelprüfungen statt. Sie können aber bei konkret vorliegenden Anhaltspunkten überprüft werden. Sollte die zuständige Behörde beim Betreuten Wohnen begründete Zweifel an der Zuordnung der Versorgungsform haben, kann auch hier geprüft werden.

Stationäre Einrichtungen unterliegen weiterhin sowohl einmal jährlich einer Regelprüfung als auch anlassbezogenen Prüfungen, die grundsätzlich stattfinden. Einrichtungen können für bis zu drei Jahre von Regelprüfungen befreit werden, wenn sie in dem gleichen Jahr bereits vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen oder vom Träger der Sozialhilfe umfassend geprüft worden sind oder nachweisen können, dass sie die Ziele des Gesetzes bereits seit längerer Zeit erreicht haben und das auch für die Zukunft sicherstellen können. Auch hier wollen wir so viel Kontrolle wie nötig und so wenig wie möglich.

Insbesondere um den Umfang der Prüfungen gab es immer wieder Diskussionen. Ich bin aber überzeugt, dass wir mit der gefundenen Regelung zu einer Lösung kommen werden. Das Sozialministerium soll im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und unter Beteiligung des Landespflegeausschusses, in dem die Träger vertreten sind, innerhalb von sechs Monaten eine Richtlinie erarbeiten, die die Details klärt und sicherstellt, dass die Prüfungen möglichst einheitlich durchgeführt werden.

Werden bei Prüfungen Mängel festgestellt, dann gibt das Gesetz einen umfangreichen Maßnahmenkatalog von der Beratung über Anordnung eines Belegungsstopps bis hin zur Schließung einer Einrichtung vor. Gerade beim Thema Belegungsstopp haben wir ebenfalls länger diskutiert. Auch die Fraktionen von FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in den vorliegenden Anträgen nochmals beantragt, den Belegungsstopp auf drei Monate zu befristen.

Ich möchte deutlich sagen, in weiteren internen Diskussionen sind auch wir zu der Überzeugung gelangt, dass die Gründe für eine Befristung überwiegen, und wir werden daher an dieser Stelle den beiden Anträgen zustimmen.

Insgesamt möchte ich zu den Anträgen von den Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ

(Heike Franzen)

NEN sagen, dass wir in der Sache hier nicht weit auseinanderliegen. Ich glaube, dass wir einiges von dem, was die Grünen beantragt haben, auf dem Verordnungsweg und nicht durch das Gesetz regeln sollten. In Richtung des Kollegen Dr. Heiner Garg möchte ich anmerken, dass es ein bisschen schade ist, dass wir Ihren Antrag so spät bekommen haben, sodass wir ihn im Sozialausschuss nicht mehr haben beraten können. Ich hätte gern noch einmal über ihn gesprochen und auch die Verbände zu Ihren Vorschlägen gehört.

Was den Namen des Gesetzes betrifft, so kann man hier in der Tat unterschiedlicher Auffassung sein. Ich glaube aber, es ist wichtiger, was im Gesetz steht, als was oben drüber steht.

(Vereinzelter Beifall bei der CDU)

Lassen Sie mich zum Abschluss sagen, dass wir in einem sachlichen und pragmatischen Beratungsprozess letztlich zu einem sehr guten Gesetz gekommen sind, das eine der Weichen für die zukünftige Entwicklung in der sozialen Landschaft in Schleswig-Holstein stellen wird. Für die CDU-Fraktion kann ich feststellen: Alle unsere Anforderungen an ein solches Gesetz und Gesetzesvorhaben sind mit den umfassenden Anträgen der Regierungsfraktionen erfüllt. Auch der umfangreichen Kritik an dem Entwurf des Ministeriums ist letztendlich Rechnung getragen worden. Dieses Gesetz ist modern, setzt auf Innovation und Kreativität, stärkt die Selbstbestimmung und den Verbraucherschutz, und deshalb bitte ich Sie sehr herzlich um Ihre Zustimmung.

(Beifall bei CDU, SPD sowie vereinzelt bei FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich danke der Frau Abgeordneten Heike Franzen. Auf der Tribüne begrüße ich den Vorsitzenden des Landesseniorenbeirates, Herrn Sell, sowie die Vertreterin des Pflegeforums, Frau Algier. - Herzlich willkommen!

(Beifall)

Das Wort für die SPD-Fraktion erhält Frau Abgeordnete Jutta Schümann.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Länder übertragen worden. Das Heimgesetz des Bundes war in erster Linie ord

nungsrechtlich ausgerichtet auf die besondere Schutzbedürftigkeit älterer und behinderter Menschen in stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe und der Pflege. Diese traditionelle Ausrichtung entspricht bereits seit Jahren weder dem Selbstverständnis älterer und behinderter Menschen noch wird sie den heutigen fachpolitischen Ansprüchen gerecht.

Bereits seit Jahren fordern sowohl älter werdende als auch behinderte Menschen mehr Eigenverantwortung, Recht auf Selbstbestimmung, Teilhabe und Normalität bei gleichzeitiger Wahrung der jeweiligen Schutzbelange für sie selbst. Den heutigen Anforderungen an die Transparenz der Leistungsangebote von Pflege und Betreuung und der Stärkung von Kundensouveränität, wie es der Verbraucherschutz voraussetzt, genügt das bisherige Heimgesetz nicht.

Die Entscheidung der Föderalismusreform hat zwar den Nachteil, dass wir jetzt bundesweit unterschiedliche landesrechtliche Regelungen vorfinden und damit auch unterschiedliche Standards in den Ländern - wie man das zum Beispiel in Bayern oder im Saarland sieht, die lediglich das alte Heimrecht fortgeschrieben haben -, es besteht nach der Föderalismusreform aber auch die Chance und der Vorteil, landesrechtlich eigene politische Akzente zu setzen. Dies ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, den wir heute in zweiter Lesung verabschieden und auf den Weg bringen, erfolgt.

Bereits in der Verfassung des Landes SchleswigHolstein haben wir dem Schutz der Rechte und Interessen pflegebedürftiger Menschen und der Förderung einer menschenwürdigen Versorgung einen besonderen Rang eingeräumt. Diesen Verfassungsanspruch werden wir mit dem vorliegenden Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gerecht.

Folgende Grundsätze werden verfolgt: Erster Grundsatz: Schutz gewährleisten und Selbstbestimmung stärken. Der Schutz von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ist seit Langem eine sozialstaatliche Aufgabe, und sie muss es auch bleiben. Dennoch darf dieser Schutz nicht Abhängigkeit, Einschränkung oder möglicherweise Bevormundung bedeuten. Auch Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung haben ein Anrecht darauf, möglichst selbstbestimmt und unabhängig leben zu können. Deshalb ist es nur folgerichtig, wenn als erstes Ziel des Gesetzes Vorschriften zur Stärkung von Belangen des Verbraucherschutzes festgeschrieben werden. Wenn zum Beispiel vorge

(Heike Franzen)

schrieben wird, dass über notwendige Pflege- und Betreuungsangebote Informationen und Beratungsangebote zur Verfügung gestellt werden, dass Anlaufstellen für Krisensituationen vorzuhalten sind und dass die Stärkung von Kompetenz, Souveränität und Möglichkeit der gesellschaftlichen Teilhabe sowie die Einbeziehung von Angehörigen und von bürgerschaftlich engagierten Personen systematisch mit berücksichtigt wird.

Der zweite Grundsatz lautet: Schutz in verschiedenen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen gewährleisten. Wir regeln die Geltungsbereiche für stationäre Einrichtungen und andere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen neu. Dabei wird zukünftig der Begriff ,,Heim“, mit dem wir Fürsorge, Abhängigkeit und manchmal auch Bevormundung assoziieren, durch den Begriff ,,stationäre Einrichtung“ ersetzt. Zukünftig wird es zusätzlich - gesetzlich geregelt - Einrichtungen des Betreuten Wohnens und selbstverantwortlich geführte Wohn- und Hausgemeinschaften geben, zum Beispiel als Angebot für Menschen mit demenziellen Erkrankungen.

Der dritte Grundsatz lautet: Sicherstellung der Rechte und des Schutzes von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung, unabhängig von Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen. Zu den vorgesehenen Schutz- und Fördermaßnahmen gehören ebenfalls Auskunfts- und Beratungsansprüche, die Gewährleistung der Beratung und Hilfe in akuten Fällen sowie die Beratung bei Beschwerden. Dabei besteht die Absicht, dass Einrichtungen des Verbraucherschutzes und andere geeignete Institutionen mit einbezogen werden können. Es ist selbstverständlich, dass der Beratungsauftrag sich auch auf den Bereich der neuen beziehungsweise alternativen Wohnformen erstreckt.

Vierter Grundsatz: Förderung der Teilhabe und Stärkung persönlicher Kompetenz, Mitverantwortung von an der Pflege und Betreuung beteiligten Personen. Auch hier wird in Abkehr von der traditionellen Sichtweise des Heimgesetzes die Förderung der Teilhabe und die Stärkung der persönlichen Kompetenz in den Mittelpunkt gestellt. Das Gesetz fördert ganz gezielt die Vernetzung unterschiedlicher Kontrollebenen, zum Beispiel der Heimaufsicht und des medizinischen Dienstes, mit den Möglichkeiten der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit, zum Beispiel durch bürgerschaftlichen Einsatz. Konkret heißt das, dass Anbieter von Dienstleistungen der Pflege und Betreuung sich für die Begleitung durch Angehörige und bürgerschaftlich Engagierte öffnen sollen und mehr Mitwirkung zu ermöglichen haben.

Fünfter Grundsatz: Situationsund bedarfsbestimmte Wahrnehmung von Schutzbelangen der Betroffenen in den verschiedenen Wohn-, Pflegeund Betreuungsformen. Das Gesetz regelt im § 8 ein neues Angebot, das ganz gezielt Selbstständigkeit und Autonomie von Menschen mit Pflegebedarf oder Menschen mit Behinderung unterstützen soll. Ein Eingreifen durch Behörden hat in besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen, in denen zum Beispiel eine Versorgung nur vorübergehend erfolgt, erst dann stattzufinden, wenn die betroffenen Personen es wünschen oder wenn es eine Anzeige an die Behörde gibt, dass der Gesetzeszweck gefährdet oder verletzt wird. Das bedeutet, dass in betreuten Wohnanlagen oder beim Wohnen mit Service keine Regelprüfungen stattfinden.

Der sechste Grundsatz lautet: Qualitätssicherung und Transparenz der Qualität. Die Träger stationärer Einrichtungen sind künftig gesetzlich verpflichtet, allen Interessierten Informationsmaterial in verständlicher Sprache über Art, Umfang und Preise der angebotenen Leistung sowie Information über Beratungsstellen, Krisentelefone und die zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Zukünftig sind Ergebnisse von Regelprüfungen der Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen, und diese Ergebnisse sind zu ergänzen durch eine Stellungnahme der Einrichtung, gegebenenfalls auch des Beirats, der an der Prüfung jeweils beteiligt werden muss. Inhalte, Gliederung und die Darstellungsweise der Berichte werden durch den Landespflegeausschuss festgelegt, und das bedeutet, dass wir zukünftig einheitliche Standards haben, die dann auch jeweils Vergleiche zwischen den Einrichtungen ermöglichen.

Und der siebte, der letzte Grundsatz lautet: Wirksame und abgestimmte behördliche Prüftätigkeit und Entbürokratisierung. Wir werden zukünftig den bürokratischen Aufwand reduzieren können, zum Beispiel durch besser aufeinander abgestimmte Tätigkeiten der Prüfinstanzen und insbesondere durch die Vermeidung von Doppelprüfung sowie die Verpflichtung zu mehr Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen.

(Beifall der Abgeordneten Heike Franzen [CDU] und Angelika Birk [BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN])

So weit einige zentrale Grundsätze. - Frau Franzen, ich finde auch, unser Gesetz hat einen Applaus verdient.

(Beifall bei SPD, CDU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

(Jutta Schümann)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte mich für die sehr kompetente Erarbeitung des Entwurfs durch das Ministerium bedanken. Ich möchte mich auch bedanken für die kritischen, fachlich fundierten Stellungnahmen durch die beteiligten Verbände und die faire Diskussion in der Anhörung, die wir sicherlich auch fortsetzen werden, wenn es jetzt um die wichtigen Verordnungen geht.

Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den anderen Fraktionen, ich möchte mich auch bei Ihnen für die Diskussion bedanken, die nicht immer einvernehmlich, aber dennoch fair und sachorientiert verlaufen ist. Kollegin Franzen hat darauf hingewiesen: Wir haben uns auch gegenüber Ihren Änderungsanträgen positioniert. Herr Garg, wir werden den Belegungsstopp auf drei Monate festlegen. Wir sind da noch einmal in uns gegangen. Das werden wir mittragen.

Wir haben uns im Sozialausschuss natürlich auch mit dem umfänglichen Änderungsantrag der Grünen auseinandergesetzt. Ich möchte hier nicht alle Argumente wiederholen. Bei bestimmten Punkten können wir Vieles aufgreifen, was nachher in Verordnungen geschrieben werden kann. Ich bitte um Verständnis und werbe dafür, dass wir dieses Gesetz mit einem guten Abstimmungsergebnis auf den Weg bringen. Noch einmal herzlichen Dank für die Zusammenarbeit!

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin sehr zuversichtlich - ich habe gerade in diesem Bereich seit vielen Jahren in anderen Rollen gearbeitet - und auch sehr glücklich, dass wir auch im bundesweiten Vergleich mit diesem Gesetz vorbildliche Regelungen geschaffen haben, die einer fortschrittlichen, emanzipatorischen Lebenswirklichkeit von Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderung zukünftig entsprechen werden.

(Beifall)

Ich danke Frau Abgeordneter Jutta Schümann und erteile für die FDP-Fraktion Herrn Abgeordneten Dr. Heiner Garg das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Als die FDP-Fraktion ihren Antrag „Pflege muss sich am Menschen orientieren - Möglichkeiten auf Landesebene gestalten“ vorgelegt hat und wir damit wesentliche Eckpunkte für ein künftiges Landespflegegesetz aufgestellt und eingefordert ha

ben, sind wir gebeten worden, die Antragsberatung gemeinsam mit dem Gesetzentwurf durchzuführen.

Ich freue mich, dass ich heute für meine Fraktion feststellen kann, dass wesentliche Forderungen aus diesem Antrag Eingang in das Gesetz gefunden haben: die Schaffung einer integrierten Versorgungsstruktur, mehr Rechtssicherheit für neue Wohnformen, Stärkung der Mitwirkungsrechte von Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen und mehr Transparenz. All das findet sich in dem Gesetzentwurf wieder.

Aus meiner Sicht nicht vollständig umgesetzt wurde die Forderung nach weniger Bürokratie. Hier hätte noch mehr passieren können.

(Beifall bei der FDP)

Ich will das einmal deutlich machen. Wir haben einen Änderungsantrag mit einigen Vorschlägen zum Abbau von Bürokratie vorgelegt, und dazu gehört aus meiner Sicht ganz sicher die Neuregelung, dass sich Einrichtungs- und Kostenträger sowie die Heimaufsicht vertraglich zu einer einheitlichen Prüfqualität verpflichten, also die Forderung nach Abschluss eines Prüfqualitätsvertrags.

Liebe Kollegin Franzen, liebe Kollegin Schümann, bisher nicht umgesetzt wurde unsere Forderung nach einem von Kostenträgern unabhängigen Pflege-TÜV, der die unterschiedlichen Kontrollen im ambulanten und stationären Bereich durch die Heimaufsichten und den MDK zusammenführen und ersetzen soll.

Denn es ist ja so, dass wir mit dem Konstrukt des MDK etwas Einmaliges haben. Wir beleihen sozusagen denjenigen als Prüfinstanz, der gleichzeitig auch auf den Kosten sitzt. Dass es da immer wieder Konflikte geben muss, wurde auch in der Anhörung deutlich. An dieser Stelle sind wir auf jeden Fall gefordert weiterzuarbeiten. Diese Umsetzung soll sich nach unseren Vorstellungen allerdings in einem nächsten Schritt erfüllen. Denn wir haben ja die Chance - es stehen noch zwei Pflegegesetzbücher aus -, genau diese Themen weiter sachlich und konstruktiv zu diskutieren.

Wesentliche Forderungen der FDP sind umgesetzt worden. Einige Details - da sind Frau Birk und ich uns einig - hätten der Korrektur bedurft, das heißt, etwas Gutes noch einmal verbessern.