Der Hinweis auf Artikel 239 EGV scheint mir deswegen nicht besonders sachdienlich, weil wir gerade gestern die mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland bekommen haben, die zur Vorbereitung einer Klage vor dem EuGH dient, wegen mangelhafter Umsetzung der deutschen Bundesländer. Weil das so ist, werden wir die Stellungnahme der Kommission analysieren müssen, bevor wir zu weiteren Ergebnissen kommen können.
Lassen Sie mich ein Wort zu der letzten Forderung sagen, zur Befreiung von der Abstandsregelung bei der Bereitstellung von Feuerlöschern. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass ein florierender Wassertourismus gut ausgestattete Sportboote auch in puncto Sicherheit voraussetzt. Die geringen Bootabstände und die nicht begrenzte Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten erfordern natürlich einen wirkungsvollen Brandschutz. Was wir in die Verordnung hineingeschrieben haben, war eine Forderung der Brandschutzexperten des Innenministeriums, deren Vorschläge wir berücksichtigt haben. Vielleicht können wir uns da im Zusammenspiel mit dem Innenministerium noch einmal zusammensetzen. Ich bin keiner, der sich vernünftigen und akzeptablen Deregulierungsvorschlägen widersetzt.
In Seglerkreisen wurde ein bisschen der Eindruck vermittelt, wir würden besonders scharfe Bestimmungen machen. Noch einmal: Vergleichbare Bundesländer haben vergleichbare Regelungen in Kraft gesetzt. Die Europäische Union ist im Augenblick dabei, entsprechende Anforderungen auf den Prüfstand zu stellen. Wir werden einen Bericht der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr bekommen. Wir hoffen, dass sich auf europäischer Ebene noch der eine oder andere Änderungsansatz ergibt. Dem würden wir natürlich unverzüglich Rechnung tragen.
Abschließend noch einmal: Wir bringen uns gern in die Ausschussberatungen ein. Wenn wir zu einer Übereinstimmung kommen sollten, sind wir natürlich zu Änderungen bereit. Diese Debatte werden wir mit Ihnen gern weiter führen.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Es ist beantragt worden, den Antrag Drucksache 16/873 federführend dem Innen- und Rechtsausschuss und mitberatend dem Wirtschafts- und dem Umweltund Agrarausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenprobe! - Enthaltungen? - Dann ist einstimmig so beschlossen worden.
Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Abgeordneten des SSW Drucksache 16/875
Ich gehe davon aus, dass der Minister den Bericht gibt und der Bericht ohne Aussprache an die Ausschüsse überwiesen wird. - Ich sehe keinen Widerspruch. Dann wird so verfahren. - Ich erteile nunmehr das Wort dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Herrn Dr. Christian von Boetticher, zur Abgabe des Berichts.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich verweise zunächst auf den Bericht zum Verbraucherschutz, Drucksache 16/770, vom 16. Mai 2006,
der in der Ausführlichkeit von Ihnen allen gelobt worden ist. Ich möchte natürlich doch noch einige Dinge hinzufügen, weil der Verbraucherschutzindex 2006 auf dem Markt ist, der bei uns allen für wenig Begeisterung gesorgt hat.
Zunächst ein paar Zahlen: Wir haben die Betriebskontrollen und Probeanforderungen und -untersuchungen auf der Basis von Risikoanalysen gemacht. 2005 wurden von 35.174 erfassten Betrieben 16.676, also 47,4 %, kontrolliert. Die Zahl der Kontrollbesuche lag mit 29.309 deutlich höher, weil Betriebe mit größerem Risiko häufiger überprüft werden.
Der Verbraucherschutzindex 2006 setzt uns im Bereich „Kontrollbehörden-Lebensmittel“ im Ländervergleich auf den vorletzten Platz vor NordrheinWestfalen. Natürlich hat das auch bei mir zunächst einmal Bestürzung ausgelöst. Wir haben uns angeguckt, woran das liegt. Dann sieht man relativ schnell, dass vom Bundesverband der Verbraucherzentralen fünf Kriterien zur Bewertung der Kontrollbehörden im Lebensmittelbereich herangezogen worden sind.
Das erste Kriterium, das die meisten Punkte bringt und am stärksten ins Gewicht fällt, beinhaltet, ob das Land einen Bericht erstellt. Das ist der höchste Wertmaßstab. Es ist also nicht das Kriterium, wie häufig wir kontrollieren und welches Sicherheitssystem wir haben. Es geht nur darum, ob wir einen Bericht abgeben.
Dazu ist festzustellen, dass das Landeslabor bis Ende der 90er-Jahre Berichte erstellt hat, dann aber
aufgrund anderer Prioritäten darauf verzichtet hat. Wir haben im Juli 2005 über die Pressestelle meines Hauses einen Bericht aus dem Jahre 2004 veröffentlicht, der den Vergleich mit all den Hochglanzbroschüren anderer Bundesländer nicht zu scheuen braucht. Allerdings haben wir ihn nicht als offiziellen Bericht deklariert und das führte dazu, dass wir von den 18 Punkten null bekommen haben. Hätten wir diesen Bericht anders deklariert, wären wir im Mittelfeld des Rankings.
Auch dies zeigt auf, zu welch einer Ungleichgewichtung dieser Verbraucherschutzindex an dieser Stelle führt. Es kann schließlich nicht sein, dass diese Ranghaltigkeit davon abhängt, ob wir eine Hochglanzbroschüre mit dem Namen „Bericht“ versehen oder nicht.
Lassen Sie mich noch ein paar Worte zu den anderen Punkten sagen. - Die Effektivität der Arbeit der Überwachungsbehörden wird am Prozentsatz der überprüften Lebensmittelbetriebe in Bezug auf die in ihrem Überwachungsbereich insgesamt erfassten Betriebe gemessen. Dabei wird völlig außer Acht gelassen, dass wir - aber nicht nur wir - einen risikoorientierten Ansatz bei der effektiven Überwachung fahren und dass dies auch die einzige und effiziente Möglichkeit ist.
Die entscheidende Frage nach der Qualität der Prüfung und ob aufgrund des Produktrisikos die Betriebe mehrfach im Jahr aufgesucht hätten werden müssen, wird in dem Verbraucherschutzindex überhaupt nicht gestellt. Ich glaube, dass ein solcher Bewertungsmaßstab völlig inakzeptabel ist, wie ihn der Verbraucherschutzindex hier angestellt hat.
Des Weiteren wird im Verbraucherschutzindex bei den Bewertungskriterien der jährlichen Probezahlen bezogen auf 1.000 Einwohner der Risikobezug völlig außer Acht gelassen. Auch deshalb glaube ich, dass dieses Bewertungsergebnis nicht akzeptabel ist.
Bei dem Bewertungskriterium Prozentsatz beanstandeter Proben liegt Schleswig-Holstein im Ländervergleich mit circa 20 % sogar vorn. Diese Beanstandungsquote verdeutlicht, dass die Probenentnahmen in Schleswig-Holstein sehr risikobezogen erfolgen und dass die Untersuchungsparameter sehr sorgfältig auf mögliche Beanstandungsgründe hin festgelegt werden. Diese Vorgehensweise führt zu einem effektiven Verbraucherschutz und
Ich komme zum Schluss. Die Zahl der Lebensmittelkontrolleure im Verhältnis der zu kontrollierenden Betriebe ist sicherlich ein entscheidender Faktor für die Sicherstellung einer ausreichenden Kontrolltätigkeit. Ohne einen Bezug zur Risikobewertung der Betriebe darf dieser Prozentsatz in einem Länderranking verwendet werden, da die Kontrollfrequenzen vom jeweiligen Risiko der Betriebe abhängen und damit eine enge Verknüpfung zur erforderlichen Menge an Kontrollpersonal besteht.
Insofern glaube ich, dass wir mit dem Bericht, den wir ursprünglich vorgelegt haben und der auch den Beifall des Hauses gefunden hat, gezeigt haben, dass wir in diesem Land sehr effizient und auch sehr erfolgreich kontrollieren und dass der Verbraucherschutzindex an dieser Stelle überhaupt nicht geeignet ist, um ein vernünftiges Ranking herzustellen.
Es ist beschlossen worden den Bericht an den Umwelt- und Agrarausschuss zur abschließenden Beratung zu überweisen. Wer so verfahren möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? Enthaltungen? - Dann haben wir das einstimmig so beschlossen.
Nichtigkeitsklage gegen die erneute Ablehnung des Antrages auf unbeschränkten Zugang zu dem internen Kommissionsdokument SEK (2005) 420 durch die Generalsekretärin der Europäischen Kommission vom 26. Juni 2006 SG/E/3 MM/fl D(2006) 6175
Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW Drucksache 16/894
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Da es laut unserer bisherigen Geschäftsordnung leider nicht möglich ist, Reden, Anträge sowie Begründungen zu Protokoll zu geben, will ich ganz kurz den Hintergrund dieses Antrages erläutern.
Wir stehen mit der Europäischen Kommission im Streit darüber, ob wir in ein Dokument Einblick bekommen, das sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die im Februar dieses Jahres in Kraft getretene europäische Richtlinie über die Vorrats
datenspeicherung auf die verfassungsmäßigen Rechte von Abgeordneten insbesondere dieses Landtages haben kann.
In der Richtlinie wird eine anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung bei Anbietern von Telekommunikationsleistungen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten vorgeschrieben und das kann durchaus zu Beeinträchtigungen des informationellen Selbstbestimmungsrechtes von Abgeordneten und damit natürlich auch der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten von Abgeordneten führen. Betroffen ist vor allem die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Abgeordneten und Bürgerinnen und Bürgern.
Das Dokument, das die Kommission dem Landtag vorenthält, enthält die juristische Begründung für die Rechtsgrundlage, die der Richtlinie zugrunde liegt. Sie ist für die rechtliche Beurteilung der Richtlinie von großer Bedeutung. Demnächst ist auf Bundesebene ein Gesetzgebungsverfahren in dieser Sache zu erwarten, das zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist. Dabei ist auch die Beteiligung des Bundesrates vorgesehen. In diesem Rahmen müsste die Landesregierung, bezogen auf dieses streitige Dokument, entsprechend Stellung nehmen können. Wir sind gehalten, für eine qualifizierte Stellungnahme der Landesregierung Sorge zu tragen.
Außerdem geht es in diesem Streit darum, dass die Kommission weitaus mehr als nur ein bisher geheim gehaltenes Dokument vorenthält. Hier steht vor allem der in Artikel 10 des EU-Vertrages verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen deutschen Verfassungsorganen in Rede, der hier von der Kommission missachtet wird. Die Generalsekretärin der Kommission hat nämlich erklärt, für die Kommission bestehe prinzipiell „keine Verpflichtung …, einem nationalen oder regionalen Parlament … Dokumente zu übermitteln“. Das ist eine Missachtung der loyalen Zusammenarbeit und erschwert es den mitgliedstaatlichen Landesparlamenten, an der Kontrolle mitzuwirken. Das würde sich negativ auf die Rechte der Abgeordneten auswirken.
Deswegen ist dieses Klagverfahren ein Präzedenzfall, der über Schleswig-Holstein hinaus Bedeutung erlangen wird.
Das Verfahren dient also nicht nur der Klärung bezüglich des streitigen Anspruchs, sondern auch der Konkretisierung der Loyalitätspflichten von EUOrganen gegenüber nationalen Verfassungsorganen
und es betrifft die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes noch ungeklärte Frage, welche Bedeutung das EU-Recht den verfassungsrechtlich legitimierten Landesparlamenten überhaupt beimisst. Dies kurz zur Begründung.
Eine Aussprache ist nicht vorgesehen. - Wer dem interfraktionellen Antrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenprobe! Stimmenthaltungen? - Dann ist es einstimmig so beschlossen worden.
Es hat bei Tagesordnungspunkt 2 bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf in Drucksache 16/ 246 gewisse Unsicherheiten gegeben. Das betrifft die Abstimmung über den Gesetzentwurf der Grünen.