Die Verordnungsermächtigungen für das Landwirtschaftsministerium sind eingedampft worden. Immerhin werden Landtag und Kabinett doch auch in Zukunft ein wenig mit zu entscheiden haben. Kein Demokratieabbau an dieser Stelle. Die bisherigen Regelungen zu den Landschaftsrahmenplänen sind in das Landschaftsprogramm übernommen worden. Naturerlebnisräume werden mit eigenen Paragrafen erhalten. Auch dort wird sich erweisen, was die Praxis bringt. Vielleicht erkennt der Minister ja doch, wie klasse Naturerlebnisräume sind.
Das Ehrenamt wird unter anderem durch die Verpflichtung zur Einrichtung von Kreisnaturschutzbeiräten weiterhin eingebunden. Der Landrat von Rendsburg hatte ja auf Anraten des Ministers - das wird alles weggekegelt - schon gar keinen mehr berufen. Das wird er sich jetzt sicherlich neu überlegen müssen.
Als stolzer Adler ist die CDU losgeflogen und wurde von der Wirklichkeit zum Suppenhuhn weichgekocht.
Insgesamt ist dieses Gesetz ein trauriges Zeugnis dafür, wie im Zwang ideologischen Denkens ein Gesetz verkommt, wie ein ehemals richtungweisendes Landesnaturschutzgesetz, das dem Bundesgesetz als Vorbild diente und dessen Ursprung unter der Federführung eines wackeren Naturschützer entstanden ist, zu verkommen droht.
Das Gesetz hält bei näherer Betrachtung vor allem den eigenen Ansprüchen nicht stand. Es ist nicht schlanker, nicht handhabbarer. Es fehlt die Eindeutigkeit in den Bestimmungen. Es führt zu uneinheitlicher Praxis im Vollzug. Es fehlt sehr viel, was zu den Anforderungen an ein gutes Gesetz gehört.
Ein gefährliches Signal ist die Generalamnestie für vor Jahren illegal errichtete private Bootsliegeplätze. Hier haben sich die Grundeigentümer, die mit ihrem Grundstück an einen See grenzen, über geltendes Recht hinweggesetzt. Eine Genehmigungspflicht herrschte durchaus auch schon vor dem 19. November 1982.
Was für ein Signal an die Bürger, die sich rechtskonform verhalten haben! Der Minister, immerhin Jurist, bestätigt mit dieser Regelung: Die Ehrlichen sind die Doofen. Dies alles geschieht unter der zynischen Behauptung, die Natur besser schützen zu wollen. Meine Damen und Herren, Sie schützen die Natur nicht besser, wenn Sie das Versetzen von Knicks völlig in die Hand der Landnutzer gegeben wollen. Knicks sind in Schleswig-Holstein mit circa 40.000 km2 eines der wichtigsten landschaftsprägenden Elemente. Sie tragen wesentlich zum Reichtum unserer Natur bei. Ich hoffe, wir können hier im parlamentarischen Verfahren noch nachbessern.
Sie schützen die Natur aber auch nicht besser, wenn Sie bei den Eingriffs- und Ausgleichsregelungen in § 10 die nicht abschließende Positivliste für Eingriffstatbestände ersatzlos streichen. Diese hatte sich in der Praxis bislang bewährt. Diente sie doch Bürgern, Behörden, Gerichten und anderen als notwendige Orientierung. Jetzt ist diese Transparenz nicht mehr gewährleistet. Es kommt zu Rechtsunsicherheiten, die einen erheblichen Mehraufwand zur Folge haben werden.
Jeder Einzelfall muss nun naturgemäß geprüft werden. Das wird nicht zu einheitlichen Ergebnissen im Land führen. Die bisher landesweit geltenden Standards sind dann nicht mehr gewährleistet.
Aber vielleicht ist ja gerade der anstehende Wettbewerb der Kreise und Kommunen darum, wer den schlechtesten Dumping-Naturschutz betreibt, Ihre eigentliche Intention bei dieser Regelung, Herr Minister. Grundsätzlich unterliegen Sie dem Irrtum, Flexibilisierung führe zu Verbesserungen. Sie führt jedoch zu Konflikten und stärkt den Gerichtsstandort Schleswig-Holstein, nicht die Wirtschaft.
Nur die Abschaffung von Aufgaben führt zu Entlastung, aber nicht indem man sie wenig eindeutig formuliert. Ich empfehle allen Kollegen hier im Hause, einmal den Vorspann des Gesetzes unter dem Kapitel 2 - Verwaltungsaufwand - nachzulesen. Was mussten sich Ihre Mitarbeiter da abquälen, etwas Positives zu formulieren und zu erkennen, an welcher Stelle Verwaltungsaufwand reduziert werden kann!
Sie schützen die Natur aber auch nicht besser, wenn Sie weite Teile der Ministerialverwaltung über Jahre hinweg mit der Neuerstellung von Naturschutzerlassen und Richtlinien beschäftigen, statt sie sinnvolle Arbeiten machen zu lassen.
Eine Vereinfachung des Gesetzes ist grundsätzlich zu begrüßen. Aber gerade wenn eine Verschlankung gewünscht wird, muss das Gesetz möglichst eindeutige Regelungen und größtmögliche Klarheit für den Bürger, für Kommunen und den Verwaltungsvollzug bieten. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich jedoch ein Bedarf an nachfolgenden Verordnungen. Sie verschlanken durch Verlagerung. Das klappt natürlich nicht.
Damit wird die Zielsetzung größerer Klarheit, Vereinfachung, Beschleunigung von Planungsverfahren und Planungssicherheit für den Wirtschaftsstandort Schleswig-Holstein eindeutig wieder konterkariert.
Mangelnde Konkretisierungen auch bei der Umsetzung des Biotopverbundes im neuen Gesetz werden ein ungleiches Vorgehen bei den unteren Naturschutzbehörden, viele fragwürdige Entscheidungen und Bürokratieerhöhung zur Folge haben. Sie quälen Antragsteller und Beamte mit Genehmigungsfiktionen, was schon im Baurecht nichts gebracht hat.
Sie schützen die Natur auch nicht, wenn Sie ein Landesnaturschutzgesetz erlassen, das den Anforderungen des Bundesrechts an vielen Stellen nicht gerecht wird, zum Beispiel bei der Landschaftsplanung oder beim Landschaftsprogramm. Im neuen Gesetz müssen Abweichungen von übergeordneten Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes lediglich begründet werden. Das reicht nach unserer Auffassung aber nicht aus. Die Naturschutzverbände haben Sie sehr detailliert darauf hingewiesen, was aber bislang erfolglos war.
Sie schützen die Natur genauso wenig, wenn ein Landesnaturschutzgesetz weder eigenständig lesbar noch eigenständig handhabbar ist, weil man zumindest das Bundesnaturschutzgesetz immer daneben liegen haben muss, um beides parallel zu lesen. Dabei gibt es viel Herumblättern. Das ist Gesetzesverschlankung „light“; das hat mit geschmeidigem Vollzug gar nichts zu tun.
Sie versuchen, ein modernes, richtungweisendes Gesetz zu schleifen. Der Vater dieses Gesetzes in seinen Ursprüngen, Professor Berndt Heydemann, wurde im vergangenen Jahr mit dem höchsten deutschen Umweltpreis ausgezeichnet, und zwar für seine Lebensleistung und eben auch für genau dieses
Es gibt ein gutes deutsches Wort, um dieses Gesetz zu charakterisieren: Verschlimmbesserung. Mir scheint, dass unser Ministerpräsident seinem hessischen Amtskollegen in nichts nachsteht. Auch dort soll das Naturschutzgesetz geändert werden. Im Naturschutz ist es so: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Das funktioniert nicht. Die Natur zu schützen, ohne Einschränkungen und Auflagen zu machen, geht nur zulasten der Natur. Ich hoffe sehr, dass es Nachbesserungsmöglichkeiten in der Ausschussberatung gibt.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Änderungen, die für das Landesnaturschutzgesetz durch die schwarz-rote Landesregierung vorgeschlagen werden, treffen nicht uneingeschränkt auf unsere Zustimmung - um es einmal freundlich zu formulieren. Auch wir sind für Deregulierung, wenn es um Vorschriften geht. Deshalb begrüßen wir den Abbau von Planungsebenen und dass man versucht hat, das Gesetz schlank zu fassen und es gleichzeitig lesbar zu halten. Dies ist nicht immer einfach. Man kann auch nicht immer auf Formulierungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz verzichten.
Der Deckmantel der Deregulierung darf aber nicht dazu führen, dass hier bewährte Grundlagen des Naturschutzes ausgehebelt werden und wir möglicherweise sogar dazu kommen, dass mehr Unsicherheit in der Anwendung dieser Vorschriften entsteht, als uns lieb sein kann.
Ich will Ihnen ein Beispiel nennen: Das private Eigentum wird in § 1 als eine besonders wichtige Voraussetzung für die Erreichung von Naturschutzzielen festgeschrieben. Das heißt laut Begründung zum Gesetz, dass das Eigentum per se eine Grundlage für guten Naturschutz ist. Das ist natürlich Unsinn. Denn Naturschutz ist auf allen Flächen möglich. Die Besitzverhältnisse einer Fläche sind in keiner Weise eine Grundlage für die Erreichung von Naturschutzzielen. Wichtig ist vielmehr die naturschutzfachliche Wertigkeit der Fläche. Wie wird sie genutzt? Welche Tiere und Pflanzen leben auf einer Fläche? Das sind Fragen, die wirklich
Auch wenn die Landesregierung dies in das Gesetz hineindiktiert, wird es erstens nicht richtig und zweitens wird diese Formulierung angreifbar. Denn was wollen Sie wirklich damit erreichen?
Sehen wir doch einmal in die Begründung des Gesetzes. Dann wird es deutlich. Dort wird gesagt, dass diese Vorschrift Ermessensspielräume öffnen soll, damit das Privateigentum gebührend gewichtet wird, also so wenig wie möglich durch den Naturschutz angetastet wird. Das ist das wirkliche Ziel.
Was wir im § 1 Abs. 2 finden, ist eine Naturschutzverhinderungsvorschrift, die es so auch nicht im Bundesnaturschutzgesetz gibt. So wie man das Bundesgesetz in seiner Regelungstiefe nicht überschreiten will, so sollte man es aber auch nicht unterschreiten. Auch der SSW sieht die Interessen der Landeigentümer. Aber diese Vorschrift ist pauschal gegen den Naturschutz gerichtet und kann so nicht unsere Zustimmung finden.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Vorrang für Vertragsnaturschutz in das Gesetz aufgenommen wurde und in Zukunft vorrangig geprüft werden muss, ob vertragliche Regelungen möglich sind, ehe man Naturschutz auf dem rechtlichen Weg absichert. Genau diese Vorschrift ist im Sinne der eben schon genannten Eigentümer und völlig ausreichend, um den Interessen der Privateigentümer Genüge zu tun.
Wenn man allerdings ein Gesetz so formuliert, muss man diese Bestimmung auch mit realem Geld unterfüttern. Das haben wir schon in der letzten Wahlperiode gesagt, als es nur um die verbale Ankündigung von Vertragsnaturschutz ging. Wenn wir das Gesetz mit seiner Bestimmung jetzt ernst nehmen, müssen wir schnell eine Vielzahl von Vertragsnaturschutzprogrammen aufstellen, damit diese Lösung überhaupt eine Chance hat. Bisher allerdings sehen wir, dass das Gegenteil geschieht.
Nichts ist schlimmer, als den Menschen Hoffnungen auf vertragliche Lösungen zu machen und diese dann als allererste Alternative in ein Gesetz festzuschreiben, dann dafür aber kein Geld zur Verfügung zu stellen. Dann wird die Überprüfung der Naturschutzbehörden, ob Vertragsnaturschutz möglich ist, regelmäßig aus Geldmangel zu einem negativen Ergebnis führen. Dann wäre diese Bestimmung nicht das Papier wert, auf dem sie steht.
Die Anpassung des § 4 an die bundesgesetzliche Regelung mag begründbar sein, aber wir teilen die Sorge des Landesnaturschutzverbandes und vom
BUND, dass hier der Naturschutz auf öffentlichen Flächen abgeschwächt wird. Im Vordergrund steht jetzt die Bewirtschaftung der Flächen, die auch Naturschutzziele besonders berücksichtigen soll. Bisher dienten die Flächen dem Naturschutz und besondere Nutzungen mussten sich an den Naturschutzzielen messen lassen.
Dadurch wurde ganz deutlich, dass das Land Schleswig-Holstein hier eine Vorbildfunktion einnehmen wollte. Diese Vorbildfunktion der öffentlichen Hand soll nun ersatzlos wegfallen. Nach unserer Auffassung sollten aber zumindest ökologisch wertvolle Flächen immer noch vorrangig Naturschutzzielen dienen und nicht Nutzungsüberlegungen hier die wichtigste Rolle spielen.
Wir werden uns in den Ausschussberatungen für diesen Kompromiss stark machen, weil wir glauben, dass wir auch so dazu beitragen können, dass hier eine Rechtsunsicherheit abgebaut werden kann.
Denn was ist eine „besondere Berücksichtigung“ von Naturschutzzielen bei der Bewirtschaftung von Flächen? - Diesem Definitionsstreit können wir aus dem Wege gehen, wenn wir vorab festlegen, dass es auch Flächen gibt, die vordringlich dem Naturschutz und nicht der Nutzung dienen. Dann ist die Sachlage klar. Dann kann man den Naturschutz nicht so einfach umgehen.
Bei der Aufzählung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege war ich überrascht, dass man sich tatsächlich nur an die Vorschriften des § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten und diese letztlich nur abgeschrieben hat. Dies sage ich, da im Bundesgesetz ausdrücklich eine Ermächtigung für die Länder enthalten ist, weitere Grundsätze aufnehmen zu können.
Wir teilen durchaus die Auffassung, dass insgesamt 15 verschiedene Grundsätze genug sein können. Daher will ich mich hier zurückhalten und keine Vielzahl von weiteren Forderungen aufstellen. Wir können sicherlich in der Ausschussanhörung klären, ob der eine oder andere Grundsatz noch fehlt. Allerdings unterscheidet sich das Land SchleswigHolstein von den meisten anderen Bundesländern in einem gravierenden Fall und deshalb ist es notwendig, dass in diesem Fall auch die Grundsätze, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege gelten, angepasst werden.
Ich spreche vom Küstenschutz. Der Küstenschutz ist Voraussetzung dafür, dass sich Naturschutz binnendeichs überhaupt entwickeln kann. Und natür
lich sind die Küstenschutzbauwerke - sprich Deiche und Warften - über Jahrhunderte zu prägenden historischen Landschaftsbestandteilen geworden, was sie auch zu einem Element der Landschaftspflege macht.
Schließlich zeigt zum Beispiel das Vorlandmanagementkonzept an der Westküste, dass Küstenschutzmaßnahmen auch sehr stark zu einer Verbesserung des Naturhaushaltes beitragen können. All das ist für uns ein Zeichen dafür, dass der Bereich Küstenschutz, als besonderes Schleswig-Holsteinisches Spezifikum in die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgenommen werden muss. Auch hierfür werden wir in den Beratungen im Ausschuss einen Vorschlag machen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den § 25 hinweisen, Klinckhamer. Dort wird mit Recht darauf verwiesen, dass notwendige Vorlandarbeiten und die Beweidung von Deichvorländereien nicht als Beeinträchtigung von geschützten Biotopen angesehen werden und damit auch nicht verboten sind. Allerdings bezieht sich diese Regelung ausdrücklich nur auf Gebiete, die außerhalb des Nationalparks liegen. Damit sind im Dithmarschen Vorlandarbeiten und die Beweidung des Vorlandes keine Beeinträchtigung und damit zugelassen und in Nordfriesland sind die gleichen Maßnahmen verboten, weil diese Flächen innerhalb des Nationalparks liegen. Ein und derselbe Tatbestand wird hier unterschiedlich behandelt, ohne dass es hierfür eine inhaltliche Begründung gäbe. Deshalb müssen die notwendigen Vorlandarbeiten und die Beweidung von Deichvorländereien auch in Nordfriesland wieder uneingeschränkt möglich gemacht werden.