- Entschuldigung, Kollege Callsen, ich habe Ihre Meldung nicht gesehen. - Zunächst hat der Kollege Johannes Callsen von der CDU-Fraktion für einen Dreiminutenbeitrag das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich komme auf das Stichwort Verwaltungsgemeinschaften zurück, die in den geschilderten besonderen Fällen von oben angeordnet werden sollen. Dass die selbst ernannte Koalition des Dialogs mit der gemeindlichen und kommunalen Ebene darüber bisher offenbar überhaupt nicht gesprochen hat und es berechtigterweise zu einem Aufschrei in den Kommunen kommt, muss Ihnen doch zu denken geben.
Frau Raudies, ich will darauf zurückkommen, wie Sie das hier begründet haben. Sie haben auf die Problematik hingewiesen, wenn ein Amt die 8.000-Einwohner-Grenze nicht übersteigt, müsse es weitere Instrumente geben, um zu entsprechenden Regelungen zu kommen. Diese Begründung ist ausdrücklich falsch. Denn es heißt in der jetzigen Amtsordnung, dass eine Verwaltungsgemeinschaft
mit einem Amt nicht zulässig ist, wenn eines der Ämter weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfasst. Das ist geltendes Recht. Das ändern Sie mit Ihrem Gesetzentwurf nicht. Das heißt, eine Verwaltungsgemeinschaft - egal, ob freiwillig oder angeordnet durch den Innenminister - ist mit Ihrem Gesetzentwurf rechtlich nicht möglich. Deswegen ist Ihre Begründung falsch.
Deswegen sage ich: Ihnen geht es nicht um die Stärkung der Stadt-Umland-Beziehungen, wie Sie es in der Begründung schreiben, sondern Ihnen geht es um den Zugriff der größeren Kommunen, der Städte, auf die sogenannten Kragenämter. Das sollten Sie der Öffentlichkeit und den Kommunen auch so deutlich sagen. - Herzlichen Dank.
Vielen Dank. - Nun aber hat tatsächlich für die Landesregierung Stefan Studt, Innenminister, das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ihnen heute zu Tagesordnungspunkt 7 in erster Lesung vorliegende Gesetzentwurf zielt auf die Änderung einiger Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts ab. Besonders hervorheben möchte ich hier die Änderung der Zusammensetzung der Amtsausschüsse. Die bisherige Regelung trägt den zum Teil sehr unterschiedlichen Größen von demselben Amt angehörenden Gemeinden nur unzureichend Rechnung. Der Städteverband SchleswigHolstein hat zu Recht auf die negativen Folgen hingewiesen, die sich hieraus für die von der Verwaltungsstrukturreform von vor rund zehn Jahren betroffenen Orte ergeben haben. Insoweit sorgt die stärkere Spreizung der Stimmgewichte dafür, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner der einem Amt angehörenden Städte oder Gemeinden in einem annähernd gleichen Verhältnis im Amtsausschuss repräsentiert werden. Ich halte diese Regelung für richtig und sehe darin ein Zeichen eines demokratischen Gebots.
Eine weitere Änderung der Amtsordnung - darüber haben wir hier schon mehrfach diskutiert, und das haben wir eben gerade noch einmal gehört - hat zu meiner Überraschung zu medialer Aufregung geführt. Von „Zwangsehen“ oder „Zwangsfusionen“ von Gemeinden war zu lesen und zu hören. Dabei wird lediglich die schon jetzt bestehende Möglich
keit erweitert, im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung der Ämter die Geschäftsführung für das Amt durch eine größere amtsangehörige Gemeinde anzuordnen. Künftig soll auch die Anordnung einer Verwaltungsgemeinschaft zwischen einem Amt und einer nicht amtsangehörigen Gemeinde erfolgen können. Eine derartige Maßnahme käme aber selbstverständlich nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn sie nachgewiesenermaßen der Schaffung einer leistungsfähigeren, sparsameren und wirtschaftlicheren Verwaltung dienen würde.
Der Vorschlag für ein solches weiteres Handlungsinstrument ist im Übrigen nicht neu. Auch das haben wir hier schon gehört und möchte ich gar nicht wiederholen. Das war schon Gegenstand der Beratung in der letzten Legislaturperiode.
Weiter wird mit dem Gesetzentwurf das Ziel verfolgt, stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitgliedern auch außerhalb des Vertretungsfalls Zugang zu nicht öffentlichen Ausschusssitzungen sowie zu den Sitzungsunterlagen zu ermöglichen. Die neuen Anwesenheits- und Informationsrechte sind in der in Rede stehenden Regelung richtigerweise auf den Ausschuss begrenzt, für den das stellvertretende bürgerliche Mitglied gewählt wurde.
Meine Damen und Herren, die schließlich in dem Gesetzentwurf vorgesehene Überführung des in der Landesverfassung vorgesehenen Minderheitenschutzes in die einfachgesetzlichen Regelungen des Kommunalverfassungsrechts unterstütze ich nachdrücklich. Dies fällt umso leichter, als die in dem Entwurf normierte Berichtspflicht nur hauptamtlich verwaltete kommunale Körperschaften und nicht jede kleine Gemeinde trifft.
Sinnvoll ist auch, dass dies auf diejenigen Kommunen beschränkt sein soll, in denen die durch die Landesverfassung geschützten Minderheiten traditionell beheimatet sind.
Meine Damen und Herren, mit den Ihnen unter Tagesordnungspunkt 10 vorliegenden Gesetzentwürfen der regierungstragenden Fraktionen soll das schleswig-holsteinische Wahlrecht und das Volksabstimmungsrecht unter Einbeziehung der bisher gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Rechtsentwicklung modernisiert werden. Insbesondere werden Regelungen getroffen, die die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl noch stärker berücksichtigen. Die Ver
kürzung der Mindestaufenthaltsfrist auf sechs Wochen als Voraussetzung für die Zuerkennung des Wahlrechts führt dazu, dass weniger in SchleswigHolstein lebende Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
Eine bessere Umsetzung des Grundsatzes der allgemeinen Wahl wird auch mit der Aufhebung des Wahlrechtsausschlussgrundes für den Kreis derjenigen Personen erreicht, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuung ausgesprochen wurde. Mit Blick auf Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention, zu deren Umsetzung sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, hält es auch die Landesregierung für erforderlich, die gleichberechtigte Partizipation von Menschen mit Behinderung am politischen und öffentlichen Leben zu verbessern und ihnen nicht länger das Wahlrecht vorzuenthalten.
Einen weiteren Schwerpunkt der Wahlrechtsänderung bildet die Verbesserung des Rechtsschutzes und damit ein Mehr an Chancengleichheit für Vereinigungen, die eine Teilnahme an der Landtagswahl beabsichtigen. Die vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an das Landesverfassungsgericht noch vor der Wahl erfordert die unter Tagesordnungspunkt 12 vorgesehene Erweiterung der landesverfassungsrechtlich und einfachrechtlich festgelegten Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts.
Mit der Vorverlegung der Fristen für das Wahlvorschlags- und Zulassungsverfahren wird im Ergebnis der für die Briefwahl zur Verfügung stehende Zeitraum verlängert und dadurch dem in der Vergangenheit stetig gestiegenen Anteil der Briefwählerinnen und Briefwähler Rechnung getragen. Zugleich gewinnt damit eine weitere für die Wähler sich anbietende Möglichkeit an Bedeutung: Ihre Briefwahl kann zugleich mit der persönlichen Wahlscheinbeantragung direkt im Wahlamt vollzogen werden. Auch dies dient unserem gemeinsamen Ziel, alle Möglichkeiten auszunutzen, die zu einer Erhöhung der Wahlbeteiligung beitragen.
Mit dem unter Tagesordnungspunkt 13 aufgeführten Gesetzentwurf der PIRATEN sollen auf Amtsebene dieselben Regelungen für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide wie auf gemeindlicher Ebene eingeführt werden. Angesichts der im Vergleich zu den Gebietskörperschaften, Gemeinden und Kreise völlig anderen Funktion der Ämter im kommunalen verfassungsrechtlichen Gefüge ist diese Anwendung insbesondere des Partizipationsinstruments Bürgerbegehren beziehungsweise Bürgerentscheid aus unserer Sicht
nicht angezeigt. Es gibt dort weder eine Amtsbürgerschaft, noch ist der Amtsausschuss als willensbildendes Organ eine von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählte Volksvertretung. Für eine pauschale Anwendung auf Amtsebene sind diese Bürgerbeteiligungsrechte daher nicht geeignet.
Zu allem werden wir aber in den Ausschüssen natürlich intensiv weiter beraten. Hieran werden wir uns als Regierung konstruktiv beteiligen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Minister. - Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe deshalb die Beratung und teile Ihnen mit, dass auf Wunsch der PIRATEN der bislang als Änderungsantrag kursierende Antrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 18/3588, für selbstständig erklärt werden soll. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Gibt es Enthaltungen? - Damit ist dies so beschlossen.
Dann kommen wir zur Abstimmung. Es ist beantragt worden, die Gesetzentwürfe, Drucksachen 18/3500, 18/3537, 18/3539 und 18/3559, den soeben zu einem selbstständigen Antrag erklärten Antrag Drucksache 18/3588 sowie den Änderungsantrag 18/3587 dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe? - Enthaltungen? - Das ist damit einstimmig so beschlossen.
Meine Damen und Herren, wir haben weitere Gäste auf der Tribüne. Es sind Mitglieder der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Kreis Steinburg. - Seien Sie uns herzlich willkommen hier im Schleswig-Holsteinischen Landtag!
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der personalwirtschaftlichen Bewältigung besonderer Bedarfslagen
Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW Drucksache 18/3538 (neu)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die stark gestiegene Zahl von Flüchtlingen in Deutschland stellt alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen vor besondere Herausforderungen. Uns geht es heute um die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Erlauben Sie mir an dieser Stelle, Frau Schwitzer, die Landesvorsitzende des dbb, auf der Tribüne zu begrüßen. Schön, dass Sie da sind und uns zuhören!
Die Beschäftigten leisten seit Monaten Herausragendes bei der Aufnahme der vielen Flüchtlinge. Gemeinsam mit unzähligen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern organisieren sie die Versorgung und Unterbringung der schutzsuchenden Männer, Frauen und Kinder. Dafür gebührt Ihnen und auch den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern großer Dank.
Meine Damen und Herren, jetzt gilt es, die involvierten Behörden und damit das dort tätige Personal nachhaltig in die Lage zu versetzen, die Aufgaben auch weiterhin kompetent bewältigen zu können. Für die Begleitung der Asylverfahren und vor allem für die erfolgreiche Integration braucht es auf Landesebene und auf kommunaler Ebene ausreichend Personal, unter anderem für die Polizei, die Justiz, die Schulen, die Ausländerbehörden, die Jugend- und Sozialämter, die Gesundheitsämter, die Kitas und die Jobcenter.
Für einen begrenzten Zeitraum war es möglich, dass die Beschäftigten von Ländern und Kommunen bis zur Grenze der Belastbarkeit arbeiteten. Gute Arbeitsbedingungen unter Einhaltung des Arbeitsund Gesundheitsschutzes und tragfähige Strukturen sind auf Dauer aber nur mit einem Personalzuwachs zu realisieren. Dem trägt die Landesregierung mit ihrer Nachschiebeliste zum Haushalt Rechnung, indem 1.001 neue Stellen geschaffen werden.
Meine Damen und Herren, die Koalitionsfraktionen legen heute ergänzend diesen Gesetzentwurf vor, denn zur personalwirtschaftlichen Bewältigung besonderer Bedarfslagen wie der aktuellen Flüchtlingssituation reicht es nicht, ausschließlich auf vorhandenes Personal zurückzugreifen. Auch durch Neueinstellungen lässt sich nicht jeder unvorhergesehene Personalbedarf decken, schon gar nicht in
der Kürze der Zeit. Daher ist es erforderlich, Personal auch aus dem Kreis derjenigen zu rekrutieren, die kurz vor ihrem Eintritt in den Ruhestand stehen oder sich bereits im Ruhestand befinden. Bei diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern handelt es sich um qualifiziertes Personal, das über den benötigten Sachverstand verfügt und daher nahtlos wieder oder weiter beschäftigt werden kann. Aber, und das ist ganz wichtig, diese Beschäftigung erfolgt auf freiwilliger Basis. Niemand wird dienstverpflichtet.
Meine Damen und Herren, um diesen Prozess zu fördern, ist es notwendig, kurzfristig Anreize für die Weiterbeschäftigung zu schaffen beziehungsweise mögliche Hemmnisse für eine vorübergehende erneute Beschäftigung abzubauen. Die vorgeschlagenen Instrumente zielen auf besondere Bedarfssituationen. Sie sollen keine notwendigen Neueinstellungen ersetzen. Um es ganz klar zu sagen: Die Beschäftigung von Versorgungsempfängerinnen und -empfängern sowie Rentnerinnen und Rentnern kann und soll nur kurzfristig Abhilfe schaffen. Deshalb schlagen wir auch eine zeitliche Befristung der Regelungen vor.
Heute geht es uns um hauptsächlich drei Punkte: Erstens. Einen Bleibezuschlag, der vor allem den Beschäftigten gewährt werden soll, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Wenn sie Ihren Ruhestand hinausschieben, dann sollen sie mit einem Zuschlag, den wir gegenüber dem Entwurf des Landesbeamtenmodernisierungsgesetzes auf 15 % erhöhen möchten, einen kleinen Anreiz bekommen.
Zweitens schlagen wir vor, bei den Arbeitsverträgen für Pensionäre künftig auf die Anrechnung zu verzichten. Das gilt seit Langem bei Einkommen aus der Privatwirtschaft. Auch das ist eine Regelung, die das Landesbeamtenmodernisierungsgesetz vorschlägt. Außerdem kommt noch eine Ausnahmeregelung für Pensionäre hinzu, die auf eigenen Antrag ab 63 Jahren in den Ruhestand versetzt worden sind.
Den dritten Punkt finde ich besonders wichtig. Das ist die Möglichkeit, ein höheres Zeitguthaben anzusparen. Auch das hatte die Landesregierung schon im Modernisierungsgesetz vorgeschlagen, nämlich maximal 205 Stunden anzusparen. Damit wird der höchstzulässige Rahmen erheblich erweitert, und unsere Beschäftigten können sich darauf verlassen, dass dieses höhere Zeitguthaben am Ende des Bezugszeitraums nicht verfällt. Das sind ganz wichtige Anreize.