Protokoll der Sitzung vom 08.06.2016

Auch was den Einwand angeht, dass der oder die Polizeibeauftragte sich in laufende Verfahren nicht einmischen darf, so wird das ein kluger Polizeibeauftragter eh nicht machen, ebenso wie ein Behördenleiter, der ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten zu leiten hat. Der wartet ab, bis die strafrechtlichen Ermittlungen erledigt sind. Das ist etwas, was in einem klugen Kopf eines Beauftragten

vorgeht und was auch nicht einfach hätte gesetzlich geregelt werden müssen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall PIRATEN und SSW)

Für die Kolleginnen und Kollegen des SSW hat nun der Herr Abgeordnete Lars Harms das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte dem Kollegen Dudda ausdrücklich dafür danken, dass er noch einmal dargestellt hat, warum es wichtig ist, einen Polizeibeauftragten zu haben und warum es eben auch ein Unterschied ist im Hinblick auf bestimmte Verwaltungsakte, dass Polizeibeauftragte natürlich auch gewisse Eingriffsrechte haben, die ein wenig über das hinausgehen, was andere Verwaltungen tun. Ich glaube, es ist gut, den Bürgern, aber auch den betroffenen Polizisten etwas an die Hand zu geben, was etwas niedrigschwelliger ist.

Die letzten Beratungen rund um das Thema Polizeibeauftragter haben bestätigt, dass unser Anliegen, die Qualität polizeilicher Arbeit durch eine unabhängige Begleitung weiter zu stärken, richtig war. Es geht hier nicht nur um eine niedrigschwellige Anlaufstelle für die Polizeibeamten, sondern auch um den Austausch der Bürgerinnen und Bürger mit der Polizei. Auch hier wollen wir das Verhältnis durch diese neu geschaffene Stelle nachhaltig verbessern. Dass von dieser Arbeit letztlich beide Seiten profitieren, steht außer Frage. Die Koalition jedenfalls hat nun den gesetzlichen Rahmen geschaffen, um eine solche Arbeit für die Polizei sowie für die Bürger möglich zu machen.

Es braucht natürlich etwas Zeit, ehe diese Arbeit letztendlich auch Früchte tragen kann. Vor diesem Hintergrund ist die im Gesetz verankerte Berichtspflicht durchaus sinnvoll. Dieser Bericht soll in einem regelmäßigen Abstand von zwölf Monaten dem Parlament vorgelegt werden, jedoch erst ab dem zweiten Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit. Denn schließlich braucht eine solche Stelle eine gewisse Vorlaufzeit. Eine Routine wird sich erst langsam einspielen. So viel Ehrlichkeit und Realismus gehören auch dazu, um einer solchen Institution die Möglichkeit zu geben, sich zu verfestigen.

Erst nach einer solchen Analyse der Tätigkeit wird sich zeigen, ob die an die Polizeibeauftragten gestellten Erwartungen auch erfüllt werden können.

(Wolfgang Dudda)

Zum jetzigen Zeitpunkt mag jedenfalls einiges dafür sprechen. Im Innen- und Rechtsausschuss hat der Polizeibeauftragte aus Mainz zumindest versichert, derzeit eine ganz ansehnliche Arbeitsauslastung zu haben. Es wird also wohl so sein, dass auf diesem Feld genug zu tun sein wird, über das dann auch berichtet werden soll.

Ja, es ist richtig, auch der Polizeibeauftragte aus Rheinland-Pfalz hat deutlich machen können, dass seine Arbeit sowohl von den Bürgerinnen und Bürgern als auch von der Polizei gewürdigt wird. Genau das wollen wir in Schleswig-Holstein auch haben.

(Beifall SSW und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Auch mit Blick auf die jüngsten Ereignisse in der Ausbildungsstätte in Eutin darf an dieser Stelle ruhig einmal gesagt werden, dass ein Polizeibeauftragter hier sicherlich eine gute Hilfestellung hätte leisten können. Die Untersuchungen, lieber Herr Kollege Kubicki, der Staatsanwaltschaft, welche nach strengen rechtlichen Vorgaben ablaufen müssen, haben in diesem Fall jedenfalls nicht dazu geführt, den Betroffenen den Rahmen zu bieten, den sie sich wahrscheinlich gewünscht hätten. Deshalb hätte hier ein Polizeibeauftragter eine Hilfsmöglichkeit außerhalb eines solchen formellen Verfahrens sein können.

Ich glaube, genau das ist das Richtige. Man muss sich ohne Formalitäten direkt an eine Stelle wenden können, damit diese Stelle eben auch vermittelnd tätig werden kann, damit sich diese Stelle auch für die Betroffenen einsetzen kann. Genau das ist das, was wir wollen. Klar, wir wollen immer auch rechtliche Verfahren haben, aber wir wollen auch die Möglichkeit bieten, auch unterhalb dieser Schwelle entsprechend tätig zu werden. Ich glaube, insoweit ist ein Polizeibeauftragter genau das richtige Mittel.

(Beifall SSW und SPD)

Das Ziel ist und bleibt, Gesprächsmöglichkeiten zu bieten, ohne dass unmittelbar gerichtliche oder disziplinarische Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Es geht nicht darum, bei der Polizei oder den Bürgern Detektiv zu spielen, sondern es geht um ein professionelles und unabhängiges Coaching, am liebsten, bevor es zu gerichtlichen oder disziplinarischen Auseinandersetzungen kommt.

Ein solches Unterfangen kann nur funktionieren, wenn der oder die Beauftragte letztendlich auch eine gewisse Unabhängigkeit bewahren kann. Ähnliches gilt ja etwa auch bei Beratungs- und Betreu

ungsangeboten für Frauen, Kinder- und Jugendliche oder bei der Bundeswehr. All diese Ansprechpartner kommen von außen und sind auch außerhalb des eigentlichen Apparates angesiedelt. Dieses Modell konnte sich in den letzten Jahrzehnten bewähren. Warum also sollte man es nicht auch in diesem Fall anwenden?

Die vereinzelte Kritik in Bezug auf den Polizeibeauftragten haben wir als SSW wahrgenommen. Jedoch muss man einfach erkennen, dass es der Politik auch einen gewissen Mut abverlangt, ein solches niedrigschwelliges Angebot zu schaffen; denn schließlich ist die Aufgabenstellung keine ganz einfache. Emotionalität, persönliche Betroffenheit sowie arbeits- und sozialrechtliche Sicherheiten werden wahrscheinlich keine unbedeutende Rolle spielen in Bezug auf den Arbeitsalltag des oder der Beauftragten. Dabei geht es uns eben nicht um Bequemlichkeiten, sondern dort, wo der Schuh drückt, soll unkompliziert Abhilfe geschaffen werden können.

Die Qualität polizeilicher Arbeit durch eine unabhängige Begleitung zu stärken, steht für uns an erster Stelle; das kann ich hier nur noch einmal betonen. Wir werden die Arbeit dieser neuen Stelle nicht nur aufmerksam parlamentarisch begleiten und evaluieren, sondern gegebenenfalls auch weiter optimieren, falls dies vonnöten sein sollte.

Wir vom SSW sind jedenfalls weiterhin davon überzeugt, dass Schleswig-Holstein einen Polizeibeauftragten braucht. Deshalb werden wir das Gesetz heute beschließen. - Vielen Dank.

(Beifall SSW und vereinzelt SPD)

Danke schön. - Zu einem Dreiminutenbeitrag hat sich Herr Kollege Burkhard Peters von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gemeldet. Ich erteile ihm hiermit das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Dr. Klug, ich halte es für parlamentarisch ziemlich problematisch, wenn Sie heute mit diesem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes aus der Kiste kommen. Es lag Ihnen seit mehreren Tagen vor. Daher wäre es ein Gebot der Fairness gewesen, uns das Gutachten zur Verfügung zu stellen, damit wir heute auch darüber fundiert diskutieren können.

(Lars Harms)

Ich will versuchen, auf die wenigen inhaltlichen Punkte, die Sie vorgetragen haben, einzugehen, um deutlich zu machen, dass Ihre Bedenken nicht begründet sind.

Ich beginne mit § 12 - Anwendungsbereich, Konkurrenzen. Dort heißt es:

„Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Polizeibeschäftigte, insbesondere auf Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes Schleswig-Holstein.“

Das ist klar.

„Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 1 des Landesverwaltungsgesetzes.“

Darin heißt es ausdrücklich:

(Zuruf Wolfgang Kubicki [FDP])

- Warten Sie einen Moment!

„Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Schleswig-Holstein stehen, können in Schleswig-Holstein Amtshandlungen vornehmen

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen schleswig-holsteinischen Behörde; …“

- Nur in diesen Fällen, in denen sozusagen die Befehlshoheit über diese Beamten bei den hiesigen Polizeidienststellen liegt!

Lieber Herr Kollege Kubicki, diese Regelung findet sich identisch im rheinland-pfälzischen Landesrecht, in den entsprechenden Gesetzen anderer Länder genauso. Das ist noch nirgendwo angegriffen worden mit der Behauptung, das sei so nicht rechtens.

Genau das Gleiche gilt für das Verhältnis zwischen dem Petitionsrecht und den Aufgaben des Polizeibeauftragten. Es ist eindeutig geregelt, dass es im Sinne des Petitionsverfahrens läuft.

Die Behauptung, dass sich im laufenden Gerichtsverfahren ein Petitionsorgan nicht einmischen dürfe, ist so nicht richtig. Es gibt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zum Verfahren in Friedrichskoog. Das Verwaltungsgerichtsverfahren lief noch, und wir hatten gleichzeitig die Petitionen vorliegen. Es war möglich, auf die Parteien dort in gewisser Weise mediatierend einzuwirken. Das ist

also ein Widerspruch zu der von dem Redner der FDP-Fraktion vorgetragenen Behauptung.

(Zuruf PIRATEN)

- Das ist das Gutachten im Auftrag der PIRATEN. Auf dieser Grundlage kann auch der Polizeibeauftragte - in diesem Fall: die Polizeibeauftragte - in Schleswig-Holstein tätig werden.

Die Einwände der FDP sind unsubstantiiert. Daher brauchen wir hier keine weitere Beratung. Ich empfehle, über den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung abzustimmen.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und SSW)

Das Wort zu einem weiteren Dreiminutenbeitrag hat der Abgeordnete Wolfgang Kubicki von der FDP-Fraktion.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst einmal hat Herr Kollege Dr. Klug darauf hingewiesen, dass uns das Gutachten erst gestern zugegangen ist, obwohl es bereits im Dezember beauftragt worden war. Das heißt, wir hätten es vorher gar nicht verteilen können.

Herr Kollege Peters, Sie sind doch ausgebildeter Jurist. Die Tatsache, dass Polizeibeamte anderer Bundesländer im Auftrag des Landes SchleswigHolstein hier Amtshandlungen durchführen können, ändert nichts an der jeweiligen Dienstherreneigenschaft. Für diese Polizeibeamten wird nicht das Land Schleswig-Holstein Dienstherr. Deshalb ist die Frage des Disziplinarrechts nicht in SchleswigHolstein, sondern in dem Bundesland, aus dem die Polizeibeamten kommen - bei Bundespolizisten: auf Bundesebe -, zu klären. Nur darum geht es.

Die Polizeibeauftragte des Landes Schleswig-Holstein hat null Befugnisse, Polizeibeamte, die aus Rheinland-Pfalz zu uns zu einem Einsatz kommen, oder Polizeibeamte des Bundes zu irgendetwas zu veranlassen, weil das Land Schleswig-Holstein die Dienstherreneigenschaft nicht innehat. Das muss Ihnen doch klar sein!

Unabhängig davon hat Herr Kollege Dr. Klug richtigerweise darauf hingewiesen - der Wissenschaftliche Dienst auch -, dass es uns jedenfalls bei Strafverfahren und bei Disziplinarverfahren untersagt ist, in laufende Verfahren einzugreifen. Gehen wir davon aus, dass ein Vorgang da ist, der disziplinar

(Burkhard Peters)

rechtliche Konsequenzen auslösen muss. Sagt dann der Polizeibeauftragte: „Nein, ich rede mal mit dem Betroffenen!“? Der Dienstherr, der das Verfahren nicht eröffnet, würde jedenfalls gegen gesetzliche Regelungen des Landes Schleswig-Holstein verstoßen. Die Einflussnahme auf ein Strafverfahren wäre unter Umständen Strafvereitelung im Amt. Das muss man sich klarmachen.