Der Vorteil unserer Regelung im Gegensatz zu Ihrer Regelung ist, dass die Betroffenen nicht ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen, wenn es per Satzung geregelt wird.
Herr Kollege Dolgner, wenn Sie sich Sorgen machen, dass Sie bei der Stundungsfrage in die Selbstverwaltung der Kommunen eingreifen, frage ich Sie, ob es nicht ein deutlich tieferer Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung ist, wenn Sie den Kommunen vorschreiben, Straßenausbaubeiträge zu erheben oder die Fondslösung zu wählen.
- Die Frage ist, ob dieser Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung etwas kostet. Deshalb haben die Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung bis auf einzelne Bürgermeister - den damaligen CDU-Gesetzentwurf abgelehnt. Herr Rother hat das hier vorgetragen. Sie mussten sogar SPD-Bürgermeister dafür heranziehen, um ihre Position zu unterstützen. Selbst Haus & Grund hat das abgelehnt.
Der Unterschied ist: Wenn ich so eingreife, dass ich jemandem die Einnahme vermindere, dann müssen wir dafür schlicht und ergreifend geradestehen. Eine Stundungsregelung kann aber zu einer Einnahmeverminderung führen, weil ich ein Ausfallrisiko habe, das ich tragen muss. Allein das spricht schon dagegen, Kommunen so etwas direkt vorzuschreiben.
Den Teil Ihres Vorschlags, einen Zinssatz vorzuschreiben, finde ich wirklich nicht schlecht. Auch bei Städtebauförderungsmitteln haben wir das Problem, dass die Zinsaufschläge in der Proportion der Zinsspreizung, die wir heutzutage haben, einfach nicht mehr adäquat sind. Wir haben heutzutage keine Zinsspreizung von 3 %, 4 % oder 5 % mehr, sondern von 1 %. Deshalb müssen wir gucken, wie wir von den absoluten Zinsaufschlägen wegkommen.
Wir wollen deshalb die Satzungsermächtigung, weil wir glauben, dass es die Aufgabe der Kommunen ist, im gebotenen Rahmen Härten für die Bürgerinnen und Bürger abzuwenden. Das ist auch eine Begründung dafür, dass ich nach vorn gegangen bin: Ich glaube, dass wir mit einer Mischung aus unserem und Ihrem Vorschlag ganz gut leben können, indem man guckt, wie wir das Zinsniveau herunterbekommen.
Perspektivisch sage ich: Lass es bei der Satzungsermächtigung. Ihre Bedarfsanmeldung brauche ich nicht, um eine Satzungsanmeldung zu machen. Das ist immer sehr schwer, und ich bin nie dafür, dass sich jemand finanziell halb ausziehen muss.
Es gibt verschiedenste Gründe, die nicht direkt in den Rahmen der Bedürftigkeit nach Abgabenordnung fallen, aber trotzdem gute Gründe sind, Geld zurückzulegen: für das Studium der Kinder sparen zum Beispiel. Es ist auch viel Verwaltungsaufwand damit verbunden. Deshalb glaube ich, dass Kommunen, die weiterhin Straßenausbaubeiträge erheben sollen, ein Instrument bekommen müssen, um das so für ihre Bürger gestalten zu können, dass es zahlbar ist.
Herr Abgeordneter, ich schätze, dass Sie jetzt mit der Beantwortung der Frage des Kollegen Breyer fertig sind?
Ansonsten ist das eine vollkommen neue Zehnminutenrede. - Herr Breyer, Sie dürfen sich dann wieder hinsetzen, und Sie, Herr Dolgner, dürfen dann kurz fortfahren.
Dann kommen wir zu der Thematik, ob man die Gemeindeordnung anfassen muss. Die VorgängerCDU-Fraktion mit dem geschätzten Kollegen Kalinka war da erheblich schlauer. Die wusste nämlich, dass man natürlich § 76 GO anfassen muss. Da war ein Streit vorausgegangen, ob es anhand der Gemeindeordnung überhaupt eine Pflicht zur Stra
ßenausbausatzung geben würde. Da gab es entsprechende richterliche Urteile, die gesagt haben: Ja, das ist aus den allgemeinen Finanzierungsgrundsätzen ableitbar. Deswegen müssen Sie auch den § 76 als Spezialregelung ändern, Herr Kollege Breyer. Das können wir nicht, und das hebt die ganzen Argumente auf.
Frau Raudies hat vollkommen recht: Dann müssten auch alle anderen Sachen von der Allgemeinheit bezahlt werden. Es müsste speziell in den § 76 aufgenommen werden, dass die Straßenausbaubeiträge von dem allgemeinen Finanzierungsgrundsatz kommunaler Finanzierung explizit ausgenommen werden. Sonst wäre die Rechtssicherheit für die Gemeindevertreter, die so etwas beschließen, nicht hergestellt. Dazu gab es ein entsprechendes Urteil. Ich kann Ihnen das gern heraussuchen.
Sie sehen: Wir haben uns sorgfältig damit beschäftigt, nur ein bisschen länger. Zum Thema Sorgfalt, Frau Nicolaisen, wundere ich mich, dass Sie es nicht geschafft haben, den Antrag vom Kollegen Kalinka abzuschreiben. So stark können die Differenzen doch nicht sein. Sie können das aber im Ausschussverfahren gern noch nachholen. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Das Wort für die Landesregierung hat der Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten, Herr Stefan Studt.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit den vorliegenden Anträgen soll die bestehende Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Kommunen aufgehoben und erneut in das Ermessen der Kommunen gestellt werden. Das klingt nur auf den ersten Blick gut und vielleicht auch gerecht. Bei genauer Betrachtung wird schnell klar, dass es das auf keinen Fall ist.
Die jetzigen Regierungsfraktionen haben aus gutem Grund 2012 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wieder verpflichtend ausgestaltet. Nach geltender Rechtslage kann aber keine Straße ausschließlich aus Straßenausbaubeiträgen finanziert werden. Die Allgemeinheit beteiligt sich über die Gemeindesteuern schon heute an der Finanzierung von
Straßenausbaumaßnahmen. Nicht nur das, die bestehende Regelung sorgt auch für eine faire Aufteilung der Kosten, denn je größer der Nutzen für die Allgemeinheit ist, umso niedriger ist der Anteil für die Anlieger. Bei einer Straßenausbaumaßnahme in einer Durchgangsstraße ist der Anteil, den die Gemeinde trägt, deshalb der Logik folgend höher als bei einer Anliegerstraße.
Meine Damen und Herren, als Gesetz- und Verordnungsgeber müssen wir aber in der Tat an alle und an eine gerechte Verteilung denken. Die ausschließliche Finanzierung über allgemeine Finanzmittel halte ich für intransparent und auch für ungerecht. Die durch Straßenausbaumaßnahmen bevorteilten Grundstückseigentümer erhielten diese Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit.
Eine Straße ist ein Wirtschaftsgut wie ein Haus oder wie ein Auto und hat - wie jedes Wirtschaftsgut - eine beschränkte Lebensdauer. Nach diesen durchschnittlich 20 bis 25 Jahren ist entsprechend der sogenannte Straßenausbau fällig. Eine solche Erneuerung dient auch dem Werterhalt des Privateigentums, indem zum Beispiel die individuelle Erreichbarkeit gewährleistet bleibt. Eine ausgebaute Straße ist letztendlich eine erhebliche Wertsteigerung für die anliegenden Grundstücke. Die Vorteile kommen in erster Linie den dortigen Grundstücken zugute. Bei veränderten Finanzierungsformen müssten sonst auch diejenigen zahlen, die keinerlei Vorteile aus dieser Maßnahme ziehen. Deshalb bleibe ich dabei: Diese Regelung ist gerecht, diese Regelung ist richtig.
Wir haben es schon mehrfach angesprochen: Wie haben sich eigentlich die kommunalen Landesverbände dazu verhalten? Wir haben aus dem Jahr 2012 gehört. Gerade am Montag habe ich dieses Thema in meinem Quartalsgespräch mit den Geschäftsführern noch einmal angesprochen. Alle haben ausdrücklich bestätigt, dass sie diese aktuelle Regelung nach wie vor unverändert für richtig erachten.
Meine Damen und Herren, in den meisten Fällen wird es auch gar nicht möglich sein, Straßenausbaubeiträge durch bereits vorhandene Einnahmen der Gemeinden oder durch Zuwendungen des Landes zu finanzieren, denn dann könnten sich tatsächlich nur noch wohlhabende Gemeinden diesen Straßenausbau in dieser Form leisten. Eine Erhöhung der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer wäre unumgänglich, und auch das halte ich für einen falschen Weg. Zudem hätte die Verlagerung der Kosten auf die Grundsteuer auch eine soziale Komponente, auch das haben wir schon gehört. Die er
höhte Grundsteuer könnte von den Vermietern auf die sogenannte zweite Miete, die Nebenkosten, umgelegt werden und würde damit auch und gerade sozial schwache Personen treffen.
Meine Damen und Herren, allerdings nehme ich, nehmen wir alle insgesamt die Sorgen und Nöte der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sehr deutlich wahr. Natürlich sind Ausbaumaßnahmen finanzielle Belastungen, und natürlich kann es nicht sein, dass Grundstücksbesitzer mit fünfstelligen Beträgen alleingelassen werden, wenn es an der finanziellen Leistungsfähigkeit fehlt. Auch das wäre ungerecht.
In den vergangenen Jahren haben wir den Kommunen daher Instrumente an die Hand gegeben, um persönlichen Härten der Beitragspflichtigen entsprechend gerecht zu werden und darauf zu reagieren. Wir haben es schon gehört, 2012 wurden im Rahmen der Reform entsprechende Maßnahmen beschlossen, zum Beispiel, die Straßenausbaubeiträge im Einzelfall auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu verteilen. Hier hilft der Blick in das Gesetz. Es ist den Kommunen in der Tat möglich, dies per Satzung zu bestimmen.
Wenn es um den Zins geht, und das ist auch der Unterschied zur jeweiligen Abgabenordnung, dann heißt es hier: Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen.
- Hier haben wir die Frage noch einmal. Ich glaube, Herr Winter hat schon darauf geantwortet. Diese Frage können wir im Moment nicht beantworten, das können wir uns aber gemeinsam ansehen.
Hohe Einmalbelastungen lassen sich so vermeiden, vor allem in den Fällen, in denen wiederkehrende Beiträge nicht erhoben werden oder nach dem Willen der Selbstverwaltung nicht erhoben werden sollen. Auch die Möglichkeit der wiederkehrenden Beiträge ist gegeben. Auch damit werden hohe Zahlungen in kleinere Beträge aufgeteilt, und das funktioniert. Dieses Modell hat sich in verschiedenen Bundesländern bewährt, und auch in Schleswig-Holstein haben erste Gemeinden die wiederkehrenden Beiträge eingeführt.
Die über das kommunale Abgabengesetz anwendbare Abgabenordnung erlaubt sogar, und das ist die zweite Ebene, in Härtefällen die individuelle Stundung oder gar den Erlass des Beitrags. Das ist der richtige und gerechte Weg, der die individuelle Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt.
Ein gutes Praxisbeispiel ist sicherlich das Vorgehen in meiner Nachbarstadt. In der neuesten Ausgabe der „Büdelsdorfer Rundschau“ sind nicht nur die geltenden Regularien dargestellt, abgebildet und beschrieben, sondern auch die voraussichtlichen Bauvorhaben der nächsten fünf Jahre, sodass sich jeder ein Stück weit darauf einstellen kann. Damit gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, um Kosten gerecht aufzuteilen, ohne sie komplett der Allgemeinheit aufzubürden, und um das Wichtigste zu erreichen, nämlich den Einzelnen an dieser Stelle nicht zu überfordern. - Ich freue mich auf die Ausschussberatungen und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor, ich schließe die Beratung. - Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf Drucksache 18/4815 sowie den Änderungsantrag Drucksache 18/4884 dem Innenund Rechtsausschuss und mitberatend dem Finanzausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um sein Handzeichen. - Das ist einstimmig so beschlossen.
Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW Drucksache 18/4882
b) Integrationsgesetz des Bundes umsetzen: „3-plus-2-Regelung“ für Ausbildungsverhältnisse muss auch in der Praxis angewendet werden
Antrag der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW Drucksache 18/4853
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache und erteile das Wort der erstantragstellenden Fraktion,