Dieses Beispiel wurde am vergangenen Wochenende bekannt. Das Landeskriminalamt in Thüringen hatte acht Wochen lang im Landeskriminalamt Kameras verdeckt montiert, und zwar als Diebstahlfalle. Wie erst jetzt bekannt wurde, ist dies schon im vergangenen Jahr in der LKA-Außenstelle Waltersleben passiert.
Der Grund war - das ist wirklich der Hammer -, dass die Reinigungskräfte berichtet hatten, dass immer wieder Toilettenpapier aus den Lagerbeständen verschwinde. Flugs wurde eine Kamera installiert, um den Täter auf frischer Tat ertappen zu können. Das gelang allerdings nicht, hatte der Täter offensichtlich Wind von der ganzen Aktion bekommen. Der Diebstahl von Toilettenpapier allerdings hörte auf, und die Aufnahmen wurden glücklicherweise nie gesichtet. Das ist witzig, nicht wahr? In den „Husumer Nachrichten“ stand diese Meldung unter der Rubrik „Vermischtes“ auf der letzten Seite. Das ist die Seite, die für die skurrilen Meldungen reserviert ist.
Ich denke allerdings, dass mehr in dieser Geschichte steckt. Dieser Vorfall zeigt, dass für die dortigen Ermittlungsbehörden offensichtlich der Kameraeinsatz in diesem Fall das Mittel der ersten Wahl ist. „Alternativlos“ ist der Terminus, der in diesem Zusammenhang gerne verwendet wird. Statt eines Kameraeinsatzes hätte man die Toilettenpapierrollen beispielsweise auch in einen abschließbaren Raum bringen können, damit die Diebstähle aufhören.
Doch das wurde offensichtlich gar nicht erst in Erwägung gezogen. Wir reden hier über ein Landeskriminalamt. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Dass an dieser Stelle gar nicht weitergedacht wurde, ist nicht gut. Bei einer solchen Ak
tion können massenhaft Unbeteiligte aufgenommen werden, ohne dass sie es erfahren und ohne dass sie wissen, wie mit den Aufnahmen umgegangen wird. Ich glaube, in diesem Fall kann man deutlich erkennen, wie unverhältnismäßig man in diesem konkreten Fall mit dem Mittel der Videoaufnahme umgegangen ist.
Meine Damen und Herren, so ganz unberechtigt ist die Sorge der PIRATEN also nicht. Sie orientieren sich mit ihrem Vorschlag im Übrigen an der Systematik, die dem Gesetz jetzt schon zugrunde liegt. Das hat der Kollege Kubicki vorhin auch schon erwähnt. Ich glaube, es ist es Wert, über das nachzudenken, was die PIRATEN vorgeschlagen haben.
Polizeiliche Ermittlungsarbeit ist natürlich auf Bildaufnahmen angewiesen. Das steht fest. Der verantwortungsvolle Umgang sollte selbstverständlich sein, ist es aber offensichtlich nicht immer. Deshalb macht es Sinn, darüber nachzudenken, ob eine Zweistufigkeit - sprich Polizei plus Richtervorbehalt - nicht doch der richtige Weg ist, um sicherzustellen,
Darum ist die Diskussion über die richtig gefasste Rechtsgrundlage immer wieder richtig. Ich finde es total klasse, dass die PIRATEN das vorgelegt haben. In diesem Sinne - das merken Sie schon - gehen wir sehr ergebnisoffen in die Ausschussberatung. Ich sehe es ähnlich wie der Kollege Kubicki. Lassen Sie uns das einmal anschauen. Ich lasse mich auch gern vom Gegenteil überzeugen. Da aber auch Tonaufnahmen dem Richtervorbehalt unterliegen, erklärt sich mir nicht, warum dies nicht auch für Bildaufnahmen gilt. Wir werden sehen, was im Ausschuss dabei herauskommt. Wir sind aber zunächst einmal sehr offen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Ihrem Gesetzentwurf will die Fraktion der PIRATEN verdeckte Bildaufnahmen und Bildaufzeichnun
gen unter den Richtervorbehalt stellen. Sie beziehen sich dabei auf die Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs zu § 34 des dortigen Polizeiaufgabengesetzes.
Diese Norm ist mit den einschlägigen Bestimmungen unseres Landesverwaltungsgesetzes verfahrensrechtlich allerdings nicht vergleichbar. In Thüringen werden die Observation, die akustische und optische Überwachung außerhalb von Wohnungen und der Einsatz verdeckt agierender Personen ausschließlich von der Polizei angeordnet. Das kritisiert das dortige Verfassungsgericht.
Bei uns steht das alles längst unter Richtervorbehalt. Die polizeiliche Eilkompetenz ist nur bei Gefahr im Verzug zugelassen, verpflichtet die Polizei zugleich jedoch, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer oder Aufhebung der von ihr veranlassten Maßnahme einzuholen.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof sieht in der optischen Überwachung außerhalb von Wohnungen auch nur dann einen besonders tiefen Eingriff in die Privatsphäre, wenn - ähnlich wie bei der Observation - die Maßnahme planmäßig über einen längeren Zeitraum angelegt ist. In diesen Fällen mahnt der Gerichtshof für die Zukunft beim dortigen Landesgesetzgeber den Richtervorbehalt an.
Das thüringische Verfassungsgericht rügt auch, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, wonach eine Abhörmaßnahme abgebrochen werden muss, wenn sie in besonders schwerer Weise in die Privatsphäre eingreift. Ebenso fehlt im Polizeigesetz Thüringens die Pflicht zur Protokollierung erhobener und gelöschter Daten.
Unser schleswig-holsteinisches Landesverwaltungsgesetz hingegen enthält zwar Bestimmungen zur Unterbrechung solcher Maßnahmen ebenso wie zur Löschung beziehungsweise Sperrung und Dokumentation der dadurch gewonnenen Daten. Diese Regelungen beziehen sich allerdings ausdrücklich nur auf die optische und akustische Wohnraum- sowie die Telekommunikationsüberwachung. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Unantastbarkeit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für grundrechtseingreifende Maßnahmen gilt dieses Tabu in verfassungskonformer Auslegung darüber hinaus auch bei der optischen Überwachung außerhalb von Wohnungen.
Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Benachrichtigung von Personen, die heimlich überwacht wurden, werden durch das
Polizeigesetz Thüringens nicht erfüllt. Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben der Polizei sogar, unter gewissen Umständen dauerhaft von der Unterrichtung abzusehen. Damit wird der grundrechtlich gesicherte Anspruch des Betroffenen auf nachträgliche Benachrichtigung unterlaufen. Aufnahmen sind für den Thüringer Verfassungsgerichtshof nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind und mit Blick auf den Grundrechtseingriff eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermöglichen.
In Schleswig-Holstein ist die nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen in jedem Fall gewährleistet. Das Verfahren ist richterlich ausgestaltet. Einen ausnahmsweise endgültigen Verzicht auf eine Benachrichtigung kann nur der Richter verfügen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Gegenüberstellung der gesetzlichen Regelungen macht deutlich, dass die von den PIRATEN vorgeschlagene punktuelle Änderung unseres Polizeigesetzes nicht notwendig ist. Zudem ist in Schleswig-Holstein kein Fall bekannt, bei dem die verdeckte optische Überwachung außerhalb von Wohnungen jemals in der vom Thüringer Verfassungsgerichtshof gerügten Dauer erfolgte. Es gibt daher keinen Anlass, in unser abgestimmtes Gesamtgefüge polizeirechtlicher Kompetenzen einzugreifen. - Herzlichen Dank.
Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf Drucksache 18/446 (neu) dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen. - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Ich erteile der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung, Kristin Alheit, das Wort.
Danke, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Vor etwas mehr als einem Jahr ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Das ist ein guter Anlass, eine erste Zwischenbilanz für Schleswig-Holstein zu ziehen. Dazu liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Landesregierung vor.
Ich bin froh, dass wir jetzt das Bundeskinderschutzgesetz haben. Die Länder haben im Gesetzgebungsprozess wesentlich dazu beigetragen. SchleswigHolstein hat mit seinem Landeskinderschutzgesetz von 2008 sogar eine Rolle gespielt, die als ganz vorbildliche Orientierungsleitlinie galt. Auch das Bundeskinderschutzgesetz folgt dem Leitgedanken der Prävention. Es setzt Impulse für die Verbesserung des Kinderschutzes. Es schließt einige Lücken und greift vorhandene Leistungen und Erfahrungen auf. Es fordert ihre qualitative Weiterentwicklung.
Frühe Hilfen sind nun in einem Bundesgesetz fixiert. Es ist gut, dass der Bund im Rahmen der Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat, und zwar auf Drängen der Länder.
Ich will aber auch nicht verschweigen, dass ich es für ein echtes Versäumnis halte, dass das Bundesgesundheitsministerium dabei nicht mit ins Boot geholt werden konnte. Familienhebammen stehen für einen niederschwelligen präventiven Zugang an Schnittstellen zwischen Jugendhilfe und Gesundheitsförderung.
Es wäre wirklich angemessen gewesen, dass sich der Bundesgesundheitsminister in irgendeiner Weise zuständig sieht und einbringt. Die Finanzierung der Frühen Hilfen allein durch die Institutionen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist eigentlich kein ausreichender Zustand. Wichtig ist aber, dass jetzt nach vorn geguckt wird, um die Möglichkeiten des vorliegenden Gesetzes voll auszuschöpfen. Wir haben seit 2008 - seit Inkrafttreten des Kinderschutzgesetzes im Land - verbindliche Standards gesetzt. Es geht darum, dass jetzt auf neuer Basis sinnvoll weiterentwickelt und aufge
baut wird. In den letzten Monaten stand dabei die Bundesinitiative Netzwerk Frühe Hilfen und Familienhebammen im Mittelpunkt der gemeinsamen Anstrengungen. Land und Kommunen haben es im letzten Jahr in kürzester Zeit geschafft, für Schleswig-Holstein ein konzeptionelles Fundament für die Förderung durch die bereitgestellten Bundesmittel zu schaffen. Ich will hier hervorheben: Unser Länderkonzept hat beim Bund deutlich Anerkennung gefunden. Ich will den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Hauses, die daran so stark mitgearbeitet haben, ausdrücklich danken.
Aber wie heißt es immer so schön: Wo Licht ist, da ist auch Schatten. Durch die engagierte Arbeit aller Akteure ist es uns noch gelungen, im letzten Jahr weit über 600.000 € an die Kommunen weiterzuleiten. Damit konnten wir alle Anträge, die die Kommunen gestellt hatten, positiv bescheiden. Dieses Geld steht nun vor Ort für die Netzwerke Frühe Hilfen, für die Familienhebammen und für den Aufbau von Ehrenamtsstrukturen zur Verfügung.
Allerdings konnten aufgrund der wirklich engen Zeitplanung des Bundes bei den Kommunen nur für 70 % der eigentlich vorhandenen Mittel Anträge eingereicht werden. Auch wenn wir mit diesen 70 % im Länderdurchschnitt ausgesprochen gut dastehen, weil im Länderdurchschnitt nur ungefähr 50 % der Mittel verausgabt werden konnten, finde ich es problematisch und bedauernswert, dass für diesen wichtigen Bereich Gelder zu verfallen drohen. Das ist besonders bedenklich, weil wir beim Bund mehrfach angefragt haben, ob wir die Mittel nicht in das Jahr 2013 übertragen können. Die Bundesministerien waren sich darin einig. Ich finde es wichtig, dass die Gelder weiter für den Kinderschutz zur Verfügung stehen und nicht im allgemeinen Haushalt des Bundes verschwinden.
Trotz dieser Misslichkeit sind Land und Kommunen wirklich auf einem guten Weg, das Bundesgesetz umzusetzen und die Bundesinitiativen hier im Land erfolgreich zu etablieren. Vom Ausbau verbindlicher Netzwerkstrukturen auf kommunaler Ebene und der Beförderung von Frühen Hilfen erhoffe ich mir weitere positive Effekte. Es geht um eine vorbeugende Arbeit in der Familie, damit Notlagen und Gefahrensituationen für Kinder erst gar nicht entstehen.
Ich will ausdrücklich darauf hinweisen, dass der vorliegende Bericht zum Thema Frühe Hilfen nur Grundzüge der Umsetzung der Bundesinitiative darstellen kann. Bereits im März werde ich dem Landtag aber den zweiten Landeskinderschutzbericht nach § 14 Landeskinderschutzgesetz vorlegen. Darin wird die Landesregierung sehr ausführlich den Stand und die weitere Entwicklung der Frühen Hilfen darstellen und dazu Stellung nehmen.