Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Verdeckte Bildaufnahmen und -aufzeichnungen gehören zu den polizeilichen Maßnahmen, die nur sehr selten zum Einsatz kommen und die schon jetzt großen Anforderungen unterliegen. Die Fraktion der PIRATEN bezieht sich in ihrem Gesetzentwurf insbesondere darauf, dass es ein aktuelles Verfassungsgerichtsurteil aus Thüringen gibt. Diesen Bezug halten wir nicht nur für fragwürdig, und im Vergleich zu unserem LVwG an dieser Stelle für nicht richtig. Denn im Verfassungsgerichtsurteil in Thüringen wird darauf Bezug genommen, dass dort nicht eine der dort aufgeführten Observationsmaßnahmen - sei es akustische oder optische - einen Richtervorbehalt hat. Das schleswig-holsteinische Landesverwaltungsgesetz hat eine abgestufte Regelung mit Richtervorbehalten, und das hat auch seinen guten Grund, weil die verschiedenen Maßnahmen ganz unterschiedliche Qualitäten besitzen.
In der Systematik werden wir sicherlich im Fachausschuss noch einmal länger über Ihren Antrag diskutieren müssen. Denn es geht hier nicht allein um die Frage, ob die verdeckten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen einen Richtervorbehalt erhalten sollen, sondern es geht meines Erachtens in Ihrem Gesetzentwurf auch um die Frage, ob die Systematik im Landesverwaltungsgesetz aufrechterhalten werden soll oder ob wir diese durchbrechen.
In der Systematik finde ich es richtig, zwischen Observationsmaßnahmen in und aus Wohnungen, außerhalb von Wohnungen, zwischen Observationsmaßnahmen kurzfristiger Art oder denen, die über 24 Stunden dauern, zu unterscheiden. Da finden Sie schon jetzt Unterschiede, dass die in und aus Wohnungen natürlich einem Richtervorbehalt unterliegen, dass natürlich die, die länger als 24 Stunden dauern, auch einem Richtervorbehalt unterliegen, während Bildaufnahmen außerhalb - das kann man gleichsetzen mit dem, was Polizeibeamtinnen und -beamte mit bloßem Auge beobachten können - keinen Richtervorbehalt haben, aber natürlich begründet und vom Landespolizeiamt genehmigt werden müssen. Es ist ja nicht so, dass die nicht rechtsstaatlich seien.
Herr Dudda, in Ihrer Begründung ist mir viel zu oft die Forderung nach Rechtsstaatlichkeit genannt worden, das hat mir nicht so gut gefallen. Denn Sie unterstellen in Ihrem Gesetzentwurf auch mit dem Bezug auf Thüringen ein bisschen, dass die Maß
Insofern freue ich mich auf eine spannende Diskussion im Fachausschuss. Wir stimmen der Überweisung zu. Aber wir sehen Ihren Antrag durch Ihren Gesetzentwurf durchaus kritisch und werden uns im Fachausschuss natürlich damit auseinandersetzen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich muss zugestehen, dass in dieser Frage auch in meiner Brust zwei Herzen schlagen. Gern würde ich die Justiz entlasten und ihr einen weiteren Richtervorbehalt ersparen. Den Sinn und Zweck von Richtervorbehalten kann man durchaus grundsätzlich diskutieren. Ich will dabei gar nicht näher auf die manchmal behauptete Dichotomie zwischen der bösen Polizei und den guten Gerichten eingehen. Ich gehe davon aus, dass in der absoluten Vielzahl der Fälle die Polizistinnen und Polizisten grundrechtsrelevante Maßnahmen ordnungsgemäß anordnen und durchführen.
Dennoch ist es das Merkmal des Rechtsstaats, ein System aus Checks and Balances zu errichten, das Fehler gemeinsam zugunsten derjenigen vermeidet, deren Grundrechte berührt sind.
Meine Damen und Herren, in der täglichen Praxis des richterlichen Bereitschaftsdienstes läuft der Richtervorbehalt allerdings oftmals ins Leere. Die tägliche Routine in den Amtsgerichten ist häufig gekennzeichnet von unzulänglichen mit Tatsachen untermauerten Antragsschreiben, zeitlich überlasteten Proberichterinnen und Proberichtern und von vorgefertigten Textbausteinen für die Beschlüsse. Allzu oft wird allein durch das Verfahren selbst eine Rechtsstaatlichkeit suggeriert, die substanziell überhaupt nicht gegeben ist. Der Soziologe Niklas Luhmann nannte das „Legitimation durch Verfahren“. Als rechtsanwaltlicher Praktiker weiß ich ein Lied davon zu singen.
was er ist. Deshalb ist er in den letzten Jahren auch in mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestärkt worden.
Im vorliegenden Fall geht es denn auch um mehr als nur die abstrakt mögliche Gefährdung von Grundrechten. Der verdeckte Einsatz von Bildaufzeichnungen oder -aufnahmen kann nämlich sehr wohl einen Eingriff in die Privatsphäre und eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung darstellen, vor allen Dingen wenn er viel länger als 24 Stunden angeordnet wird. Zwar ist die Bewegung im öffentlichen Raum etwas allgemein Wahrnehmbares. Davon zeugen nicht zuletzt die unzähligen Kameras im öffentlichen Raum, die zu öffentlichen oder privaten Zwecken Aufnahmen oder Aufzeichnungen anfertigen. Demgegenüber soll eine mögliche Straftäterin oder der verdächtige Straftäter natürlich nicht bessergestellt werden.
Erfolgen die Aufnahmen allerdings systematisch und über einen längeren Zeitraum, ist sehr wohl zu besorgen, dass die Bewegung in der Außenwelt tiefgreifende Rückschlüsse auf das private Leben des Einzelnen zulässt und eventuell den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt. So lassen sich Bewegungsmuster erstellen, Strukturen in Tagesabläufen erkennen und Außenkontakte minutiös nachweisen.
Dennoch habe ich mir den Hinweis auf die Notwendigkeit eines Richtervorbehalts eingangs meiner Rede aus gutem Grund erlaubt. Wir müssen die Gründe für die Einführung eines Richtervorbehalts sorgsam erwägen und verstehen, in welchem Normsystem sich die grundrechtsgefährdende Norm einfügt und welche Mechanismen weiterhin vorhanden sind, um eine Grundrechtsgefährdung auszuschließen oder zu vermeiden.
An dieser Stelle krankt die Begründung der PIRATEN ein wenig. Der pauschale Verweis auf das Urteil in Thüringen ist nur einigermaßen überzeugend. Die dort vom Verfassungsgericht verworfene Gesetzeslage lehrt einen in der Tat das Fürchten: umfassende Eingriffsbefugnisse bei einer unbestimmten Gefährdungslage. Eine konkrete Benennung der Rechtsgüter blieb völlig auf der Strecke, Dokumentations- und Benachrichtigungspflichten waren unzureichend, weitgehende polizeiliche Maßnahmen ohne jeden Grundrechtsschutz. Dementsprechend hart fiel auch das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs aus.
waltungsgesetz weist mitnichten die gleichen Fehler auf wie das Thüringische Polizeiaufgabengesetz. Die Kollegin Langer hat schon darauf hingewiesen.
Dennoch ist es auf den ersten Blick schwer nachzuvollziehen, dass im schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetz die Observation einem Richtervorbehalt unterliegt, aber die Videoaufzeichnung oder -aufnahme davon ausgenommen sein soll. Beide bilden doch identische Überwachungsmaßnahmen, die gleich wenig oder gleich viel in die Privatsphäre des Menschen eingreifen können. Die Kamera wirkt ja nur als verlängertes und allgegenwärtiges Auge des Menschen, insbesondere dann, wenn die Anordnung über 24 Stunden laufen soll.
Ich schlage daher vor, dass wir uns im Innen- und Rechtsausschuss ein konkretes Bild davon machen, wieso im Landesverwaltungsgesetz die Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen vom Richtervorbehalt ausgenommen worden ist, und dass wir uns dort auf eine endgültige Lösung verständigen. - Vielen Dank.
Ich möchte gern an die letzten Worte des Kollegen Peters anknüpfen und sagen: Was die PIRATEN hier vorschlagen, ist gar nicht so dumm, weil sie versuchen, eine Systematik, deren Durchbrechung mir nicht ganz klar ist, wieder herzustellen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Observation dem Richtervorbehalt unterliegt. Soweit ich weiß, werden anlässlich der Observation nicht nur Augenwahrnehmungen getroffen, sondern gelegentlich auch Fotos geschossen, weil das Bestandteil der Observation ist. Selbstverständlich ist die Tatsache, dass man das gesprochene Wort nur mit einem Richtervorbehalt abhören darf, auch nicht dadurch zu konterkarieren, dass man sagt, das werde gelegentlich in der Öffentlichkeit gesprochen, obwohl nicht unmittelbar jemand dabei ist. Sie können mit Foto- und Bildaufnahmen über Zoom Dinge heran
Rein systematisch ist der Vorschlag gar nicht dumm und sollte weiter diskutiert werden, vor allen Dingen deshalb, weil ich glaube, dass man gerade mit dem aufgenommenen Bild im Zweifel sehr viele falsche Interpretationen herauslesen kann und das einen massiven Grundsrechtseingriff bedeuten kann. Ich wünsche, dass der Richtervorbehalt umfassend gilt, sofern er seinen Sinn behalten soll.
Herr Kollege Peters, für mich ist es auch kein Argument, zu sagen, dass es Proberichter im Zweifel nicht richtig machen würden, sodass der Grundsatz in Zweifel zu ziehen sei. Anders herum wird ein Schuh daraus. Im Übrigen hat auch das Verfassungsgericht gesagt, dass die Gerichte sicherstellen müssen, dass die Richter im Zweifel ihren Aufgaben wirkungsvoll nachkommen können.
Was mich veranlasst, im Ausschuss noch einmal intensiver zu diskutieren, ist der Kommentar zu § 186 Landesverwaltungsgesetz, in dem folgender Satz steht: Aus eigener Machtvollkommenheit kann die Polizei gemäß Absatz 2 Satz 6 den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Tonaufzeichnungen anordnen. - Ich glaube nicht, dass wir in einem demokratischen Rechtsstaat von einer Machtvollkommenheit der Polizeibehörden reden sollten. Das stimmt mich in der Tat sehr nachdenklich.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es kann aber auch gute Gründe für eine Differenzierung geben. Das sage ich ausdrücklich. Man kann das Verfassungsgerichtsurteil aus Thüringen tatsächlich nicht heranziehen, weil darin festgestellt worden ist, dass alle Eingriffsvoraussetzungen im thüringischen Gesetz so unbestimmt sind, dass daran keine Rechtsfolgen geknüpft werden können. Schon allein daher ist das verfassungswidrig, unabhängig von der Frage, ob der Richtervorbehalt insgesamt durchgesetzt werden muss oder nicht.
Mein Herz geht dahin, dem Ansinnen der PIRATEN zu folgen, aus systematischen Gründen die Bildaufzeichnungen unter Richtervorbehalt zu stellen. Ich will mich aber auch gerne belehren lassen. Wenn es ausreichend gute Gründe gibt zu differenzieren, werden wir dem unter Umständen auch folgen. Das ist ein offenes Rennen.
Noch einmal: Was Sie auf den Weg gebracht haben, ist nicht per se unsinnig. Insofern danke ich für diesen Antrag. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Thema Videoüberwachung wird zurzeit engagiert diskutiert. Das ist auch gut so; denn vielerorts werden die leicht verfügbaren Kameras schnell installiert, ohne über die Folgen nachzudenken. So geht es natürlich nicht.
Verdeckte Bildaufnahmen gehören in die Hände der Ermittlungsbehörden, und deren Einsatz muss strengen Vorgaben gehorchen. Videobilder können nämlich gespeichert und verbreitet werden. Gelangt Bildmaterial in falsche Hände, wird es zu lange gespeichert, oder geraten Unbeteiligte vor die Linse, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Tatsächlich hat die Polizei mittels verdeckter Videoaufnahmen durchaus aussagekräftige Aufnahmen liefern können, um Täter dingfest zu machen. Auch das ist eine unbestrittene Tatsache, die wir Tag für Tag erleben können. Bilder beispielsweise von Geldübergaben im Bereich der organisierten Kriminalität sind oftmals das entscheidende Puzzlestück, das notwendig ist, um einen Täter zu überführen.
Diese Erfolge können allerdings auch einige Ermittler zu einem allzu sorglosen Umgang mit der Kameratechnik verführen. Dabei sollte jedem Ermittler klar sein, dass Videokameras kein Allheilmittel sind. Geschickte Täter tarnen sich oder weichen einfach aus.
Kameras sind eben nur technische Hilfsmittel, die entsprechend manipuliert oder umgangen werden können. Dementsprechend gering ist die Zahl der Fälle, in denen verdeckte Kameras zum Einsatz kommen.
Wir reden unter diesem Tagesordnungspunkt nicht über verdachtsunabhängige Überwachung. Das wird zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert. Wir setzen uns mit der Erweiterung einer bereits bestehenden gesetzlichen Regelung auseinander, und zwar mit der Aufnahme der Bildaufnahme und Bildaufzeichnung in den Mittelkatalog der Obser
vation. Tonaufnahme und Tonspeicherung sind nämlich bereits geregelt. Jetzt kommen die Videoaufnahmen und die Bildspeicherung hinzu. Darüber hinaus sieht der Antrag vor, die verdeckten Aufnahmen vorab unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.
Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir, auch wenn es natürlich nicht genau zur Gesamtproblematik passt, ein Beispiel anzuführen, um zu zeigen, wie sorglos man mit Videoaufnahmen auch bei der Polizei umgeht. Ich bitte, immer auch daran zu denken, dass solche Videoaufnahmen einen Grundrechtseingriff darstellen.