Protokoll der Sitzung vom 24.01.2013

Ebenso wird in der Betreuung darauf geachtet, dass die finanziellen, familiären und sozialen Verhältnisse des Untergebrachten so gesund wie möglich sind. Die Idee ist, dass hier ein stabiles Netzwerk für „später“ aufgebaut wird.

Die Behandlung des Untergebrachten wird nicht nur so schnell wie möglich begonnen, sondern wird möglichst auch vor dem Strafende abgeschlossen. Nur so kann eine Stabilität und Kontinuität aufrechterhalten werden, die für den Untergebrachten von großer Wichtigkeit sind.

Mit dieser Vorgehensweise wird also eine wichtige Brücke für die Zeit danach geschaffen. Die Frauen und Männer im Vollzug haben diese Brücke nicht nur nötig, sondern es ist auch ihr gutes Recht, dass eben genau diese Infrastruktur auch vorgehalten wird.

Dies schließt ausdrücklich nicht aus, dass wir auch eine Verantwortung gegenüber der öffentlichen Sicherheit in unserem Land haben. Aber Ziel der Maßnahmen in der Sicherungsverwahrung muss immer auch sein, den Menschen eine Perspektive außerhalb der Sicherungsverwahrung möglich zu machen. Dies gelingt natürlich nicht immer, aber es muss unbedingt unser Ziel sein.

Im Zusammenhang mit dem Gesetzesvorhaben möchte ich aber auch ansprechen, dass es Ministerin Spoorendonk schnell gelungen ist, mit ihrer Hamburger Amtskollegin eine Lösung für die zukünftige Sicherungsverwahrung zu schaffen. Hierfür waren im Übrigen keine gemeinsamen Ausschüsse oder gar Rahmenstaatsverträge notwendig, sondern nur der politische Wille, etwas gemeinsam bewegen zu wollen. Dieser Wille hat dazu geführt, dass nicht nur die Unterbringung der Betroffenen gelöst wurde, sondern dass auch die Betreuung und die Maßnahmen geregelt wurden.

(Beifall SSW)

Hierzu macht es natürlich Sinn, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, die heute auch mit dem Gesetzentwurf vorliegt. In diesem Zusammenhang konnte die Ministerin die Verhandlungen mit den Hamburgern natürlich auch erst nach Regierungsübernahme im Juli 2012 beginnen und nach deren endgültigem Resultat das Gesetz erst ausformulieren. Vor diesem Hintergrund, lieber Kollege Dudda, konnte es eigentlich kaum schneller gehen.

Alles in allem kann man also feststellen, dass wir einen modernen Gesetzesvorschlag vorliegen haben, der mit dem konkreten politischen Handeln der

(Lars Harms)

Justizministerin und ihrer Kollegin aus Hamburg in Einklang steht. So gesehen, kann man als Resümee eigentlich jetzt schon zusammenfassen: Besser geht es nicht.

(Beifall SSW und SPD)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.

Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf Drucksache 18/448 dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? Dann ist das einstimmig an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen.

Ich rufe jetzt Tagesordnungspunkt 10 auf:

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung eines Richtervorbehalts bei verdeckten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Drucksache 18/446 (neu)

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Dann treten wir in die Beratung ein. Zunächst hat für die antragstellende Fraktion Herr Abgeordneter Wolfgang Dudda das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist mir wichtig, am Anfang meiner Rede klarzustellen, dass ich auch wegen meines beruflichen Hintergrundes sehr wohl darum weiß, welchen Wert verdeckt gewonnene Bildaufnahmen und -aufzeichnungen in einem Ermittlungsverfahren haben können.

In Ermittlungsverfahren, die beispielsweise gegen eine kriminelle Vereinigung oder gegen Bandenkriminalität nach § 260 Strafgesetzbuch oder § 370 a der Abgabenordnung gerichtet sind, wird dieses Mittel häufig, wenn nicht sogar regelmäßig eingesetzt. Der Rockerkriminalität oder dem organisierten Rauschgiftschmuggel und -handel ethnisch geschlossener Tätergruppen ist mit offenen Ermittlungsmaßnahmen oft nicht beizukommen. Das ist uns allen klar.

Was für Ermittlungsverfahren gilt, das gilt auch für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Das steht für mich auch außer Frage. In beiden Fällen kann der Versuch, offen an Informationen zu gelangen oder

gelangen zu wollen, sogar kontraproduktiv sein, weil sich das polizeiliche Gegenüber noch besser einrichten und vorbereiten kann - mit der Folge, dass Leib und Leben von Polizei- und Ermittlungsbeamten gefährdet werden.

Wir möchten also mit diesem Antrag keinesfalls verdeckte Bildaufnahmen und -aufzeichnungen verhindern. Wir akzeptieren ihre gelegentliche Notwendigkeit. Uns geht es darum, dieses Instrument auch rechtlich sicher und verlässlich einzusetzen.

Uns geht es dabei allerdings auch darum, dass der Staat sich gerade an dieser Stelle auch souverän zeigt. Es muss doch so sein, dass unser Staat die Taktzahl der Rechtsstaatlichkeit vorgibt und sich keinesfalls die Einschränkung von Grundrechten von Kriminellen und ihrer Entschlossenheit diktieren lässt. Das Handeln von abgeschottet vorgehenden Tatverdächtigen darf unter keinen Umständen Automatismen auslösen, die rechtsstaatliche Souveränität aushebeln.

Zu dieser rechtsstaatlichen Souveränität gehört in diesem Land der Richtervorbehalt. Er ist und bleibt das starke juristische Zeichen für ein Gemeinwesen, das selbstbewusst im Wissen um seine der Wahrung der Grundrechte verpflichteten, organisierten Justiz- und Polizeibehörden sogar das geplante Handeln im Vorwege überprüfen lässt.

Ausführungen zu unserer historischen Verpflichtung, Grundrechtseingriffe unter den Richtervorbehalt zu stellen, erspare ich mir. Ein wesentliches Element des Richtervorbehalts ist auch, dass auf diese Weise die einheitliche Anwendung des Rechts sichergestellt wird. Die Distanz des unabhängigen Richters zum eigentlichen Sachverhalt ist dafür wichtig und erforderlich. Im Wissen darum ist der Richtervorbehalt eben der Regelfall bei uns und nicht die Ausnahme. Das hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht 2007 gemeint, als es die Entnahme von Blutproben auch dem Richtervorbehalt unterworfen hat. Bereits 2001 bestimmte es die sehr enge Auslegung des Begriffs „Gefahr im Verzug“ bei Wohnungsdurchsuchungen, als es klarstellte, dass der Richtervorbehalt auch hier unbedingt einzuhalten ist.

Den Einwänden, dass so möglicherweise die Durchsetzung des Rechts auf der Strecke bleiben würde, weil das die Folge überlasteter Ermittlungsrichter wäre, begegnete das Bundesverfassungsgericht mit der Forderung nach einer ausreichenden Zahl von Richtern und deren deutlich verbesserter Erreichbarkeit. Das kostbare Gut der Rechtsstaatlichkeit erfordert demnach auch die dafür geeigne

(Lars Harms)

ten Stellenpläne. Wer als Staat an dieser Stelle spart, der predigt in der Rechtstheorie Wasser und genehmigt sich stattdessen den billigen Fusel des bewusst in Kauf genommenen Unrechts.

Was also das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bei der Entnahme von Blutproben fordert, das soll bei der Einschränkung von Grundrechten im Ermittlungsbereich oder Gefahrenabwehrbereich nicht gelten? - Wer sich das aus rein praktischen Erwägungen oder den Grundsätzen der Sparsamkeit verpflichtet vorstellen kann, verzichtet ganz bewusst auf die Kohärenz, die einen wirklichen Rechtsstaat ausmacht oder auszeichnet.

Die Angst, rechtsstaatlich zu spät zu kommen, nur weil ein Richter beteiligt werden muss, ist das Kennzeichen von totalitären und undemokratischen Staaten. Diese Angst ersetzen wir in diesem Land seit mehr als 60 Jahren durch den Mut von Freiheit und Demokratie. Das ist etwas, auf das wir sehr stolz sein können. Ein wahres rechtsstaatliches Niveau sieht nur von unten schwach und verwundbar aus. Wer sich mit ihm auf Augenhöhe befindet und seinen Wert erkennt, weiß um seine wirkliche Stärke. Es ist noch keiner Terrorgruppierung und keinem Kriminellen gelungen, diesen Staat ernsthaft ins Taumeln oder Wanken zu bringen. Das Zurückweisen des Richtervorbehalts als lästigen Formalismus, der das polizeiliche oder staatliche Handeln insgesamt verlangsamt oder behindert, bedroht den souveränen Rechtsstaat tatsächlich. Weil das niemand wollen kann, bitte ich Sie herzlich, unserem Antrag zuzustimmen. - Danke schön.

(Beifall PIRATEN und Burkhard Peters [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

Für die CDU-Fraktion hat Frau Abgeordnete Petra Nicolaisen das Wort.

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Der hier zur Diskussion stehende Entwurf verkennt die auch für polizeiliches Handeln erforderliche Notwendigkeit zur Flexibilität, und er führt vor allem zu einer Dramatisierung hinsichtlich der Eingriffsintensität der hier in Rede stehenden Maßnahmen.

Das schleswig-holsteinische Landesverwaltungsgesetz enthält in seiner jetzigen Form eine ausgewogene Balance zwischen dem grundrechtlichen

Schutz Betroffener auf der einen Seite und der Effektivität staatlicher Maßnahmen auf der anderen Seite. So sieht das Gesetz für die meisten - übrigens in § 185 des Landesverwaltungsgesetzes vorgesehenen - besonderen Maßnahmen der Datenerhebung einen Richtervorbehalt vor. Eine planmäßige Beobachtung, also die Observation über einen längeren Zeitraum, bedarf einer richterlichen Anordnung. Das verdeckte Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes bedarf einer richterlichen Anordnung. Solche Maßnahmen also, die von ihrer Intensität her einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellen, bedürfen von Eilfällen abgesehen - der richterlichen Anordnung und im Übrigen der richterlichen Bestätigung.

Der von der Fraktion der PIRATEN vorgelegte Vorschlag, nun auch Bildaufzeichnungen und -aufnahmen einem solchen Vorbehalt zu unterstellen, führt jedoch zu weit. Eine solche Notwendigkeit folgt auch nicht aus dem zur Begründung herangezogenen Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs; denn auch dieses hat darauf abgestellt, dass ein Richtervorbehalt nur dann erforderlich ist, wenn die Maßnahme ein hohes Maß an Intensität erreicht. Aber das Anfertigen von Bildaufnahmen - auch wenn dies verdeckt passiert - ist für sich selbst genommen noch nicht geeignet, eine erhebliche Eingriffsschwelle zu überschreiten. Ganz plastisch muss nach dem von Ihnen vorgelegten Entwurf schon dann eine richterliche Anordnung eingeholt werden, wenn nur ein einziges Foto verdeckt geschossen werden soll.

(Hans-Jörn Arp [CDU]: Das ist unglaublich!)

Ich will an dieser Stelle gar nicht damit anfangen, das Hohelied von den überlasteten Gerichten zu singen.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen von den PIRATEN, der von Ihnen vorgesehene überbürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu der Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Betroffenen.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass sich der ehemalige Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer bereits im Jahr 2009 zu der damals infrage stehenden Einführung eines Richtervorbehaltes bei verdeckten Ermittlungen im BKA-Gesetz äußerst kritisch geäußert hat.

Eines muss an dieser Stelle klargestellt werden: Wir reden hier nicht über Vorschriften der Strafverfolgung, wir reden hier über Maßnahmen im präventiven Bereich, welche der Gefahrenabwehr dienen. Eine effektive Gefahrenabwehr bedarf einer größe

(Wolfgang Dudda)

ren Flexibilität und einer größeren Möglichkeit zu beschleunigten Aktivitäten, als dies im Bereich der Strafverfolgung der Fall ist. Dennoch sieht selbst die Strafprozessordnung für Bildaufnahmen keinen Richtervorbehalt vor.

Die bisherigen Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes haben sich bewährt, denn sie schränken behördliche Befugnisse so weit ein, dass die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt werden. Gleichzeitig geben sie den Behörden aber die Möglichkeit, dort, wo es notwendig ist, effektiv zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig zu werden. Diese Effektivität dürfen wir nicht dadurch behindern, dass wir die bürokratischen Hürden immer weiter anheben.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass bereits ohne den nun geforderten Richtervorbehalt die Voraussetzungen, die für die Durchführung einer solchen Maßnahme erforderlich sind, sehr hoch sind. Es müssen Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Aufklärung des Sachverhalts zum Zweck der Verhütung dieses Schadens auf andere Weise nicht möglich ist.

Dies bedeutet, dass schon heute die zuständigen Stellen gezwungen sind, sehr genau zu prüfen, ob die für Anfertigung verdeckter Bildaufnahmen erforderliche Tatsachengrundlage hinreichend gefestigt ist. Außerdem sind derartige Maßnahmen nur bei der Gefährdung der genannten gewichtigen Rechtsgüter zulässig.

Meine Damen und Herren, die genannten Gründe sprechen dafür, an der bisherigen gesetzlichen Regelung festzuhalten und die ohnehin nicht einfache Arbeit der Behörden im Bereich der Gefahrenabwehr nicht durch eine weitere Bürokratisierung zu erschweren.

Ich beantrage Ausschussüberweisung und freue mich auf eine weitere Diskussion im Innen- und Rechtssausschuss. - Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Für die SPD-Fraktion hat Frau Abgeordnete Simone Lange das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Verdeckte Bildaufnahmen und -aufzeichnungen gehören zu den polizeilichen Maßnahmen, die nur sehr selten zum Einsatz kommen und die schon jetzt großen Anforderungen unterliegen. Die Fraktion der PIRATEN bezieht sich in ihrem Gesetzentwurf insbesondere darauf, dass es ein aktuelles Verfassungsgerichtsurteil aus Thüringen gibt. Diesen Bezug halten wir nicht nur für fragwürdig, und im Vergleich zu unserem LVwG an dieser Stelle für nicht richtig. Denn im Verfassungsgerichtsurteil in Thüringen wird darauf Bezug genommen, dass dort nicht eine der dort aufgeführten Observationsmaßnahmen - sei es akustische oder optische - einen Richtervorbehalt hat. Das schleswig-holsteinische Landesverwaltungsgesetz hat eine abgestufte Regelung mit Richtervorbehalten, und das hat auch seinen guten Grund, weil die verschiedenen Maßnahmen ganz unterschiedliche Qualitäten besitzen.