Protokoll der Sitzung vom 24.04.2013

Ich bin froh, dass dieses hoch sensible Thema weder hier im Plenum, noch im Ausschuss oder in der Anhörung auf Stammtischniveau debattiert wurde, sondern auf sachlicher und zielorientierter Basis. Diese neue Gesetzesgrundlage ist bisher mit Sicherheit eines der wichtigsten Gesetze dieser Wahlperiode. Der schwierige Spagat zwischen Schutz und Sicherung der Bevölkerung vor weiteren Straftaten, sowie das Recht auf Menschenrechte und Freiheit der Untergebrachten ist gelungen.

Sehr geehrte Damen und Herren! Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben uns mit ihren Urteilen zur Sicherungsverwahrung vor eine schwierige Aufgabe gestellt.

Damit Sie mich nicht missverstehen: Den Freiheitsentzug von Menschen zu regeln, der alleine wegen der Gefahr noch nicht begangener Straftaten verhängt wird - und nicht zur Verbüßung der Schuld von bereits begangenen Straftaten - ist in einem Rechtsstaat stets ein heikles Unterfangen. Die Urteile waren daher notwendig und richtig. Aber ich möchte schon herausstellen, dass es für uns als

Land in organisatorischer Hinsicht wie auch gesetzgeberisch eine echte Herausforderung war, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fristgerecht umzusetzen.

Meine Damen und Herren, die letzten Wochen und Monate seit der Einbringung des Entwurfes eines Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und des Zustimmungsgesetzes zu dem Staatsvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg haben unseren eingeschlagenen Weg bestätigt. Wir haben die Herausforderungen gut gemeistert. Ich finde, darauf können wir auch ein bisschen stolz sein.

Mit dem Gesetz haben wir ein liberales und an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und dem besonderen Status der Sicherungsverwahrten orientiertes Regelungswerk vorgelegt. Mit dem Staatsvertrag mit Hamburg haben wir zugleich eine pragmatische, qualitativ hochwertige und - im Vergleich zu den Alternativen - für das Land kosteneffiziente Lösung gefunden. Obwohl wir vor allem bei der Unterbringungsfrage zeitlich erheblich unter Druck waren, kann die „neue Sicherungsverwahrung“ nun fristgerecht zum 1. Juni 2013 losgehen.

Die Beratungen im Innen- und Rechtsausschuss sehe ich als Bestätigung unseres Weges an. Unser Gesetzentwurf hat von den Experten ausdrückliches und die Kritikpunkte deutlich überwiegendes Lob erhalten - sowohl in der Anhörung des hiesigen Rechtsausschusses, als auch in der Anhörung des Rechtsausschusses der Hamburger Bürgerschaft. Insgesamt ist unser Gesetzentwurf von den Experten nicht nur als verfassungsgemäße und taugliche Grundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung qualifiziert worden, sondern auch als vorbildlich bezeichnet worden. Die geäußerten Kritikpunkte waren außerordentlich überschaubar. Entsprechend überschaubar ist auch der Änderungsbedarf des Innen- und Rechtsausschusses ausgefallen. In großer - wenn auch nicht vollkommener - Einmütigkeit sind in vier Bereichen noch Verbesserungen an dem Entwurf vorgenommen worden:

Es wurde der Disziplinararrest abgeschafft.

Es wurde der garantierte Mindestaufenthalt im Freien auf zwei Stunden pro Tag verdoppelt.

Weiterhin wurde die von vielen Sachverständigen vorgeschlagene Anregung aufgegriffen, die gesetzlichen Ermächtigungen für die Auferlegung von Beschränkungen auf schwerwiegende Störungen der Ordnung oder eine Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung zu beschränken.

Und die Opferorientierung ist noch einmal deutlicher zum Ausdruck gebracht worden.

Allerdings - das möchte ich auch betonen - nicht durch unbestimmte und missverständliche Verheißungsprosa, sondern indem konkrete Punkte geregelt werden. Das ist vielleicht weniger spektakulär, aber sachgerecht. So haben wir noch deutlicher herausgestellt, dass bei der therapeutischen Aufarbeitung die Auseinandersetzung mit der Tat und den Folgen für die Geschädigten von besonderer Bedeutung ist. Darüber hinaus wird den Interessen der Geschädigten dadurch Rechnung getragen, dass ihre Belange bei der Ausgestaltung der Lockerungen zu berücksichtigen sind. Auch erhalten sie Informationsrechte über den Entlassungszeitpunkt, die Entlassungsadresse und zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen über die Vermögensverhältnisse der Untergebrachten. Diese Verbesserungen begrüße ich ausdrücklich.

Auch die Unterbringung „unserer“ Sicherungsverwahrten in der JVA Fuhlsbüttel und der zugrunde liegende Staatsvertrag sind bei den Sachverständigen insgesamt auf Zustimmung gestoßen. Insbesondere die Frage der Zimmergröße und der Küchenausstattung ist durch das Hanseatische Oberlandesgericht, wie von uns erwartet, geklärt worden. Die zuvor vom OLG Naumburg in einem Obiter Diktum postulierte Mindestgröße von 20 m2 ist wohl eher mit den Gegebenheiten in der JVA Burg als mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erklären, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat.

Lassen Sie mich abschließend noch auf eine letzte Frage eingehen, die in den parlamentarischen Diskussionen bewegt worden ist: Müssen wir wegen der partiellen Unterschiedlichkeit der Gesetze befürchten, dass die Verlegung „unserer“ Untergebrachten in die JVA Fuhlsbüttel vor Gericht scheitern würde?

Ich glaube, da können wir sehr beruhigt sein: Zum einen ist auch das Hamburger Gesetz ohne Zweifel eine verfassungsgemäße Grundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, und die Unterschiede zu unserem Gesetz sind nicht so bewegend. Zum anderen beruhen durch das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag auch die Verlegung und die Anwendung des Hamburger Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes auf einer schleswig-holsteinischen Gesetzesgrundlage. Die formale Voraussetzung für die mit der Verlegung einhergehenden Grundrechtseingriffe ist damit gegeben.

Meine Damen und Herren, die gefundenen politischen Lösungen zur Sicherungsverwahrung sind gut für unser Land, und sie sind ein Erfolg unserer von Verantwortungsbewusstsein und Vernunft getragenen Politik. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.