Protokoll der Sitzung vom 24.04.2013

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/448

b) Zweite Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/512

Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Drucksache 18/722

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen!

Die heute zur Abstimmung stehenden Gesetze, sowohl zum Staatsvertrag als auch zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, sind pragmatische Lösungen für ein sensibles und zugleich auch emotionales Thema. Wichtig war von Beginn des Diskussionsprozesses an, dass wir eine Grundlage dafür schaffen, in Zukunft rechtssicher Menschen mit einem besonderen Gefährdungspotential für die Bevölkerung unterbringen zu können. Denn der Schutz der Bevölkerung vor den von solchen Personen ausgehenden Gefahren ist unsere Pflicht als Gesetzgeber, und die Bevölkerung erwartet zu Recht, dass wir dies gemeinsam und ohne politisches Kalkül tun.

Ich bin sehr froh, dass wir in den vergangenen Wochen fraktionsübergreifend einen konstruktiven Diskussionsprozess geführt haben, insbesondere unter den - und das möchte ich deutlich betonen aufgrund enger zeitlicher Grenzen erschwerten Voraussetzungen.

Dennoch, und auch dies darf man nicht verschweigen, ist hiermit der Prozess nicht abgeschlossen.

Da ist zum einen der Staatsvertrag: Dieser wurde uns von der Landesregierung so kurzfristig vorgelegt, dass Änderungen, wie diese von unserer Fraktion angemahnt wurden, aus Zeitgründen nicht mehr vorgenommen werden konnten, obwohl der Vertrag lückenhaft ist und zu wichtigen Fragen keinerlei Regelungen enthält. Kostenfragen sind ungeklärt. Der Umgang mit möglichen mangelnden Kapazitäten in Fuhlsbüttel ist ungeklärt. Die Landesregierung hat es hier klar versäumt, einen Staatsvertrag auszuhandeln, der die für unser Land wichtigen Fragen abschließend klärt. Deshalb bleiben Unsicherheiten, die sich zu unseren Lasten auswirken können. Deshalb bleibt die Landesregierung in der Pflicht, hier in Nachverhandlungen einzutreten. Allein der gute Glaube daran, es werde alles gut gehen, reicht nicht. Hier muss Sicherheit geschaffen werden!

Beim Vollzugsgesetz bin ich froh, dass eine Reihe von Änderungsvorschlägen der CDU Eingang in die Ausschussempfehlung gefunden haben, die dazu beitragen, die praktische Anwendbarkeit des Gesetzes für die Verantwortlichen vor Ort praktikabel und rechtssicher möglich zu machen.

Was ich allerdings sehr bedaure ist, dass die von uns vorgeschlagene Einführung von Informationsansprüchen für die Opfer von der Koalition abgelehnt wurde. Hier wäre die Chance gewesen, ein Zeichen zu setzen und auch die Opferinteressen mit in den Vordergrund zu stellen. Wie oft wird der Vorwurf laut, die Opfer von Kriminalität würden vom Staat alleingelassen, ihre Interessen würden nicht hinreichend berücksichtigt. Hier wäre die Chance gewesen, zumindest im Bereich der Sicherungsverwahrung einen Schritt in die richtige Richtung zu gehen. Diesen Schritt haben Sie leider versäumt.

Ich hoffe aber, dass wir im Rahmen weiterer erforderlicher Diskussionen, die wir werden führen müssen, auch dieses Thema noch einmal werden aufgreifen können.

Eines muss uns auch klar sein: Wir machen heute einen Anfang, aber es bleiben Probleme, für die wir Lösungen finden müssen.

Es ist nach wie vor ungeklärt, wie wir mit Menschen umgehen, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, die aber zu einem Leben in völliger Selbständigkeit nicht in der Lage sind. In ganz Schleswig-Holstein gibt es keine Einrichtung, die

für die Unterbringung und Betreuung solcher Menschen ausgelegt ist. Wenn wir hier nicht schnell aktiv werden und die notwendigen Konzepte erarbeiten und umsetzen, werden wir mittel- oder langfristig hilflos vor dieser Situation stehen.

Meine Damen und Herren, wir müssen uns bewusst sein, dass der Umgang mit dem Thema Sicherheitsverwahrung, so wie er lange Jahre betrieben wurde, heute ein anderer sein muss. Und wir müssen uns auch darüber im Klaren sein, dass das Vollzugsgesetz nur die rechtliche Grundlage darstellt. Es muss jetzt aber auch darum gehen, dass die Umsetzung den Zielvorgaben des Gesetzes entspricht.

Daher kann ich uns als Parlament und insbesondere der Landesregierung nur raten, jetzt nicht die Hände in den Schoß zu legen und sich auf den heutigen Beschlüssen auszuruhen.

Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Zeit war knapp, die Beratungen intensiv, das Ergebnis kann sich sehen lassen. Die am 10. April im Innen- und Rechtsausschuss angehörten Experten bescheinigten durchgängig, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die „7 Gebote“ des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 konsequent umsetzt. Im Vergleich mit Lösungen anderer Bundesländern wurde mehrfach hervorgehoben, dass der schleswig-holsteinische Entwurf den Anforderungen einer therapiegerichteten und freiheitsorientierten Sicherungsverwahrung entspricht.

An dieser Stelle sei dem Justizministerium ausdrücklich für die gute Vorarbeit gedankt.

Während der Ausschussberatungen wurden dann noch einige Anregungen aus der Anhörung aufgenommen, die Optimierungen des Entwurfs erbracht haben: Im Bereich der Eingriffe in Rechte der Sicherungsverwahrten wird als Maßstab neben der Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung durchgehend nur noch die „schwerwiegende Gefahr für die Ordnung“ gelten. Der Entwurf hatte zunächst vor allem bei den meisten Vorschriften über die Außenkontakte der Sicherungsverwahrten auch bei einfacher Gefahr für die Ordnung der Einschränkungen zugelassen. Insoweit haben wir uns im Ausschuss übereinstimmend darauf geeinigt, im Ordnungsbereich generell Einschränkungen nur dann zuzulassen, wenn eine schwerwiegende, also deutlich gesteigerte Gefahr für die Ordnung bestehen sollte.

Im Bereich der Disziplinarvorschriften des 15. Abschnitts wurde aus dem Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen der Arrest bis zu 4 Wochen ersatzlos gestrichen. Ein Dauerarrest in einer gesonderten Disziplinarzelle ist mit den freiheitsorientierten Anforderungen einer modernen Sicherungsverwahrung und mit dem Abstandsgebot nicht zu vereinbaren.

Ich will nicht verhehlen, dass wir Grüne uns gewünscht hätten, dass unser Landesentwurf den Lösungen in anderen Bundesländern gefolgt wäre, auf Disziplinarmaßnahmen und Eingriffsbefugnisse wegen Gefahren für die Ordnung generell zu verzichten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lässt sich eher dahin gehend interpretieren, dass die mehr freiheitsorientierten Lösungen in Niedersachsen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz dem Geist der Entscheidung besser entsprechen. Aber immerhin haben wir jetzt eine deutlich entschärfte Fassung und mit dem vorgeschalteten Konfliktgespräch bei disziplinarischen Problemen sogar eine vorbildliche Lösung.

Positiv ist auch, dass die Mindestaufenthaltsdauer im Freien von einer Stunde auf zwei Stunden täglich heraufgesetzt wurde und dass den Interessen der Tatopfer insoweit Rechung getragen wurde, dass bei der therapeutischen Arbeit mit den Sicherungsverwahrten der Aufarbeitung der Tat und ihren Auswirkungen auf die Betroffenen eine besondere Bedeutung zukommen soll.

Ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich an dieser Stelle ausdrücklich für die sachlich moderierende Leitung der Ausschussberatungen durch Frau Kollegin Ostmeier bedanken. Ihr und den Ausschussmitarbeiterinnen der Landtagsverwaltung ist es gelungen, trotz des äußerst knappen Zeitrahmens eine intensive und damit angemessen differenzierte Befassung mit dem Gesetzentwurf und dem Staatsvertrag zu ermöglichen. Die Materie ist sperrig und in der Außendarstellung alles andere als populär.

Sie böte durchaus genug Gelegenheit, fragwürdigen Reflexen im Sinne einer möglichst restriktiven Regelung nachzugeben. Ich bin sehr froh, dass dies im Rahmen der Beratungen nie Thema war. Kollegin Ostmeier hat daran nach meiner Wahrnehmung einen erheblichen Anteil.

Besonders der Besuch der Sicherungsverwahrungsabteilung der JVA in Fuhlsbüttel hat mich überzeugt, dass die jetzt gefundene Lösung mit Hamburg nicht nur eine Notlösung ist, sondern ein nachhaltiges Modell. Auch dies war einhellig Meinung im Ausschuss und deswegen wurde im Beschluss

vorschlag einstimmig die Befürwortung auch des Staatsvertrages empfohlen.

Erlauben Sie mir, abschließend auf das Problem einzugehen, dass wir mit der gemeinsamen Regelung mit Hamburg, Schleswig-Holsteinische Sicherungsverwahrte Hamburger Vollzugsgesetzen unterstellen, indem wir sie in Hamburg unterbringen. In meiner Rede zur ersten Lesung hatte ich dazu noch auf mögliche rechtliche Komplikationen hingewiesen. Ich bin zu der Überzeugung gelangt, dass auf der Grundlage der auf die Länder übertragenen Gesetzgebungskompetenz im Strafvollzugsrecht abweichende Landesregelungen nicht vermieden werden können.

Wenn der Föderalismus ernst gemeint ist, liegen abweichende Regelungen in der Bandbreite des verfassungsrechtlich Zulässigen in der Natur der Sache. Im vorliegenden Fall meine ich sogar, dass die Länderkonkurrenz um die beste Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts befruchtend und anregend für die Auseinandersetzungen war. Wer hätte zum Beispiel gedacht, dass das seinerzeit schwarz-gelb regierte Niedersachsen eine besonders freiheitlich orientierte Lösung auf den Weg bringen würde?

Auch praktisch sehe ich wenig Gefahr, dass ein nach Hamburg verlegter Sicherungsverwahrter seine Rückverlegung nach Schleswig-Holstein mit Erfolg einklagen wird. Ich gehe davon aus, dass sich die konkrete Gestaltung der Sicherungsverwahrung in Hamburg schon faktisch im Sinne einer einheitlichen Umsetzung im Sinne Schleswig-Holsteins durchsetzen wird. Zum Beispiel der Wohngruppenvollzug: In Schleswig-Holstein ist er gemäß § 13 als Regel vorgeschrieben, in Hamburg soll er gemäß § 88 Abs. 2 lediglich im Rahmen der Organisation des Vollzugs ermöglicht werden. Bei unserem Besuch in Fuhlsbüttel wurde uns aber von der dortigen Psychologin und dem Abteilungsleiter zugesichert, dass ein therapieorientierter Vollzug selbstverständlich nur im Rahmen eines Wohngruppenvollzugs sinnvoll ist.

Insgesamt kann auch ich nur die Empfehlung aussprechen, beiden Gesetzesvorhaben heute zuzustimmen. Die weitere Entwicklung der Sicherungsverwahrung in Hamburg und Schleswig-Holstein müssen wir ohnehin kritisch begleiten und im Auge behalten.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die Probleme der Sicherungsverwahrung haben wir hier gemeinsam

im Plenum und im Ausschuss sorgfältig erörtert und diskutiert. Ich erspare mir deshalb an dieser Stelle Wiederholungen und komme direkt zum Thema.

Auf Länderebene werden zwei Gesetzentwürfe zum Vollzug der Sicherungsverwahrung diskutiert. Schlicht zusammen gefasst kann man sagen, dass der eine Entwurf eher liberal und der andere eher konservativ ist. Der Entwurf Schleswig-Holsteins orientiert sich in diesem Sinne nach meinem Eindruck an dem liberalen Entwurf. Der Entwurf Hamburgs dagegen lehnt sich nicht nur an dem konservativen Entwurf an. Nein, er enthält sogar weitergehende Passagen.

Ich war am 2. April in Hamburg bei der Anhörung im Justizausschuss anwesend und habe dort erlebt, wie der Hamburger Entwurf zum Vollzug der Sicherungsverwahrung von fünf der sechs anzuhörenden Experten in der Luft zerrissen wurde. Lediglich der Abteilungsleiter für Strafvollzug im bayrischen Justizministeriums, Professor Dr. Frank Arloth, lobte den Hamburger Entwurf. Er gab allerdings auch Ideen zum Besten, die jeden, der sich auch nur halbwegs dem Karlsruher Urteil verpflichtet fühlt, erschaudern lassen. Das habe auch unsere Kolleginnen und Kollegen im Hamburger Justizausschuss gespürt. Und auch deshalb haben sie die Anzuhörenden gefragt, welche Aussichten denn ein aus Schleswig-Holstein stammender Sicherungsverwahrter hat, erfolgreich gegen die Anwendung Hamburger Rechts auf „seine“ Sicherungsverwahrung zu klagen. Mehrheitlich erklärten die Anzuhörenden dazu klipp und klar, dass seine Erfolgsaussichten nicht schlecht seien.

Das muss übrigens die Regierungskoalition auch wissen, denn der für den heute zu beratenden Entwurf verantwortliche Referent des schleswig-holsteinischen Justizministeriums, Herr Goerdeler, hat während der Anhörung in Hamburg neben mir im Zuschauerbereich gesessen.

Wie in Hamburg so wurde uns hier während der Anhörung auch nahegelegt, dass Hamburg und Schleswig-Holstein gut beraten sind, wenn sie sich auf ein gemeinsames Gesetz zum Vollzug der Sicherungsverwahrung verständigen. Das gilt jetzt umso mehr, als das seitens der Regierungskoalition ja auch Anregungen aus der Anhörung zustimmend aufgenommen wurden.

Weil jedoch die Hamburger Vorstellungen vom Vollzug der Sicherungsverwahrung geradezu diametral zu denen der Regierungskoalition sind, kann ich mir kaum vorstellen, dass Bemühungen, zu ei

nem gemeinsamen Gesetzestext zu kommen, mit einem Kompromiss enden, der unsere Bedenken und die der angehörten Experten ausreichend berücksichtigt.

Meine Fraktion wollte heute auch deshalb einen eigenen Gesetzesentwurf zum Vollzug der Sicherungsverwahrung vorstellen, der die Ergebnisse unserer Anhörung genau so erfasst wie unsere Vorstellungen einer zeitgemäßen, dem Karlsruher Urteil folgenden Sicherungsverwahrung. Weil dieser Entwurf eindeutig zu kurz für eine korrekte Beratung erst vorgestern fertig wurde, übersenden wir Ihnen unseren Entwurf, mit dem wir den Versuch unternehmen, den Entwurf der Regierungskoalition im Sinne der Anhörungsergebnisse nachzubessern.

Wie ich an dieser Stelle bereits bei den vorhergehenden Beratungen gesagt habe, stehen wir PIRATEN dem Instrument der Sicherungsverwahrung im Prinzip ablehnend gegenüber. Wegen des Persönlichkeitszustandes und dem damit einhergehenden Gefährdungspotenzials der aktuell Sicherungsverwahrten und derer, die demnächst in die Sicherungsverwahrung gehen sollen, wollen wir mehrheitlich zugunsten des Anspruchs der Bevölkerung auf Schutz vor erheblichen Straftaten abstimmen. Wir bleiben deshalb also der Meinung, dass wir dauerhaft nicht so verfahren können, dass wir Menschen für Straftaten, die sie noch nicht begangen haben, wegsperren. Wir müssen als moderner Rechtsstaat andere Möglichkeiten finden, die den Anspruch der Menschen auf Sicherheit vor gefährlichen Straftätern besser in Einklang bringen mit denen, bei denen eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung die Ursache für ihr enormes Gefährdungspotenzial ist. Das differential-diagnostische Behandeln dieser Persönlichkeitsstörungen hat zum einen bereits rechtzeitig während der Strafhaft zu beginnen und muss zu anderen so organisiert sein, dass es in Form und Inhalt möglichst weit weg vom allgemeinen Strafvollzug ist.

Es ist also überhaupt nicht ausreichend, nur eine Regelung zu gestalten, die nach dem 31. Mai diesen Jahres den Ansprüchen des Bundesverfassungsgerichts genügt. Unsere Gesellschaft sollte sich an dieser Stelle ehrgeiziger aufstellen als nur mit einem Modell einer therapeutischen Komforthaft. Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Sehr geehrte Damen und Herren! Herzlichen Dank an die Ministerin für ihre Ausführungen. Auch hier

möchte ich nochmals unterstreichen, dass es richtig und wichtig war, dass sich die Ministerin und ihre Mitarbeiter diesem Thema gleich zu Beginn der Wahlperiode angenommen haben und innerhalb kürzester Zeit ein sehr gutes Ergebnis präsentieren konnten. Nur zur Erinnerung: Vor genau einem Jahr bezeichnete der damalige Justizminister die Unterbringung der Sicherungsverwahrung im Rahmen einer Mehrländerkooperation noch als Alternativlösung. Inhaltlich hatte man sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht umfassend mit einer Mehrländerkooperation beschäftigt, da man auf ein neu errichtetes Haus innerhalb der JVA in Lübeck spekulierte. Es hat sich in den letzten zwölf Monaten also einiges getan.

Die Karlsruher Richter des Bundesverfassungsgerichts haben dies auch in ihrem Rechtsspruch vom 4. Mai 2011 gefordert und eine Frist bis Mai 2013 auferlegt. Das Urteil stellt inhaltlich sieben konkrete Prinzipien auf, die sogenannten sieben Gebote: Erstens fordert es das Ultima-Ratio-Prinzip, in dem Sicherungsverwahrung als letztes Mittel gelten soll, wenn andere Maßnahmen nicht mehr ausreichend sind. Zweitens und drittens fordert das Urteil ein Individualisierungs- und Intensivierungsgebot sowie ein Motivierungsangebot für die Untergebrachten. An vierter Stelle steht das Trennungsgebot, welches eine Anpassung an den allgemeinen Alltag vorsieht. Fünftens sieht das Bundesverfassungsgericht ein Minimierungsgebot vor, welches Entlassungsvorbereitungen und Vollzugslockerungen beinhaltet. An sechster und Stelle stehen das Rechtsschutz- sowie Unterstützungsgebot, und abschließend - siebtens steht das Prinzip der Kontrolle, sprich eine regelmäßige Überprüfung des Verlaufs sowie eine Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung. All diese Vorgaben müssen von Bund und Ländern erfüllt werden.

Herausgekommen ist für uns in Schleswig-Holstein ein zeitgemäßes und finanziell tragbares Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie der mit Hamburg ausgehandelte Staatsvertrag. Für die schleswig-holsteinischen Untergebrachten gilt in Fuhlsbüttel natürlich auch das Hamburger Recht, ganz so wie für die dort untergebrachten Hamburger. Hier besteht aber kein Dissens, denn die rechtliche Lage ist grundsätzlich gleich und war schon immer gleich.

Das Ergebnis von Staatsvertrag und Gesetz ist eine grundlegende Modernisierung und sozial orientierte Version der Sicherungsverwahrung.

Dass dieses Ergebnis stimmig ist, hat die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Hamburger Ober

landesgerichts gezeigt. Demnach reicht die jetzige Zellengröße in der JVA Fuhlsbüttel vollkommen aus. Ebenso hat das Oberlandesgericht unterstrichen, dass die generelle Ausstattung gänzlich angemessen ist. Die Entscheidung hat gezeigt, dass es nicht um eine ganz bestimmte Ausstattung geht, wie etwa eine eigene Küchenzeile, sondern dass das Gesamtkonzept stimmen muss. Unser Gesamtkonzept für die Untergebrachten stimmt. Ausschlaggebend in diesem Konzept sind die Therapie- und soziale Behandlungsangebote für alle Untergebrachten.

Zu den verschiedenen Schwerpunkten der Sozialund Psychotherapie wurde ja schon vieles gesagt. Hervorheben möchte ich an dieser Stelle jedoch, dass es sich bei den Maßnahmen um einen längeren Prozess zur Wiedereingliederung des Untergebrachten handelt. Denn machen wir uns nichts vor: Kurzzeitaufenthalte in der Sicherungsverwahrung sind meistens nicht der Fall. Um die Effizienz des Wiedereingliederungsprozess zu erhöhen, muss hier auf möglichst frühzeitig beginnende Maßnahmen gesetzt werden. Denn nur eine umfassende und zeitintensive Sozialtherapie greift und kann sich nachhaltig auswirken, sodass eine gesellschaftliche Integration möglich ist.

Ich bin froh, dass dieses hoch sensible Thema weder hier im Plenum, noch im Ausschuss oder in der Anhörung auf Stammtischniveau debattiert wurde, sondern auf sachlicher und zielorientierter Basis. Diese neue Gesetzesgrundlage ist bisher mit Sicherheit eines der wichtigsten Gesetze dieser Wahlperiode. Der schwierige Spagat zwischen Schutz und Sicherung der Bevölkerung vor weiteren Straftaten, sowie das Recht auf Menschenrechte und Freiheit der Untergebrachten ist gelungen.