Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf in der Drucksache 18/192 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie mitberatend dem Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Damit ist das einstimmig so beschlossen.
Herr Kollege Kubicki weist zu Recht darauf hin, dass er ganz schnell mit seiner Rede beginnen möchte. Es ist nämlich schon 15:02 Uhr. Deshalb möchte ich die Sitzung wieder eröffnen und begrüße Sie alle ganz herzlich, vor allem mit Ihnen gemeinsam auf der Tribüne Landfrauen aus Harrislee. - Herzlichen willkommen hier im Kieler Landtag.
Meine Damen und Herren, ich teile Ihnen außerdem mit, dass nach Verständigung zwischen den Fraktionen Punkt 24 ohne Aussprache behandelt werden soll. Am heutigen Nachmittag ist damit die Beratung der Punkte 5 und 18 sowie 19 und 46 in gemeinsamer Beratung und 29 vorgesehen.
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Dann eröffne ich die Grundsatzberatung und erteile dem Herrn Abgeordneten Wolfgang Kubicki von der FDP-Fraktion das Wort.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist nicht so, dass ich nun unbedingt reden wollte, sondern ich wollte nur darauf hinweisen, dass 15 Uhr verstrichen war und dass wir, weil der Landtag ja als Vorbild im Lande dienen soll, deshalb auch beginnen sollten.
Ich möchte meine Rede mit einer Reminiszenz an den Herrn Kollegen Dr. Stegner beginnen: Vom Eise befreit sind Strom und Bäche.
Die FDP-Landtagsfraktion präsentiert heute dem Hohen Haus einen Gesetzentwurf zum Versammlungsrecht, das im Wesentlichen bereits mit der Union abgestimmt war. Wir sind damals bedauerlicherweise daran gescheitert, dass eine der Abgeordneten, die ich nicht vermisse, die aber möglicherweise das Haus vermisst,
vehement darauf bestanden hat, eine Bannmeile um das Landeshaus zu ziehen, nachdem innerhalb von 20 Jahren ein einziger Vorfall in dem Aufrichten von Pappkartons ein Betreten oder Verlassen des Hauses kurzfristig verhindert hat. Wir waren nicht der Auffassung, dass es Sinn machen würde, eine Bannmeile um das schleswig-holsteinische Landeshaus zu ziehen, weil wir ein offenes Parlament sind.
An dem Umgang eines Staates mit Versammlungen, Demonstrationen und Kundgebungen kann man die Freiheitlichkeit eines Gemeinwesens ablesen. Der Umgang des Staates mit Versammlungen spiegelt wider, wie die Mehrheit mit einer Minderheit umgeht. Hierin offenbart sich auch, was die politisch Verantwortlichen unter Umständen an Gegenwind zu tolerieren bereit sind. Eine demokratische, offene und plurale Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie Protest und Widerspruch nicht nur zulässt, sondern der Versammlungsfreiheit einen größtmöglichen Platz einräumt.
- Denn es gilt, Herr Kollege Dr. Dolgner: Je offener wir mit gesellschaftlichen Konflikten umgehen, umso mehr können wir von diesen Konflikten profitieren. Wenn wir klare Regeln haben, nach denen Rede und Widerrede denselben Stellenwert haben, können wir diese Konflikte viel besser in einen geordneten Prozess einbinden und damit in einen Wettbewerb um die besseren Ideen eintreten.
Und im Gegenzug gilt auch: Je mehr dieser Ideenwettstreit eingeschränkt wird, umso unfreier werden zunächst der Diskurs und anschließend auch wir selbst. Die totalitären Staaten, oder die Staaten, die sich auf dem Weg zur Demokratie bewegen, zeigen uns das jedes Mal wieder in öffentlichen Auftritten.
lebendigen und funktionierenden Demokratie. Das bedeutet, jeder Demokrat muss ein vitales Interesse daran haben, dass auch solche Versammlungen geschützt werden, deren Zielrichtung wir entschieden ablehnen. Auch wenn wir vollkommen anderer Meinung sind, müssen wir alles dafür tun, dass auch diejenigen Versammlungen einen angemessenen Raum bekommen, die sich im Grenzbereich des weiteren Rahmens unserer Meinungsfreiheit bewegen.
Ich gebe zu, das kann für jeden Demokraten hier und da durchaus schmerzhaft sein. Es wird uns viel zugemutet, wenn wir Versammlungen, die aberwitziges Gedankengut propagieren, tolerieren müssen. Es wäre für jeden Demokraten aber sehr viel schmerzhafter, wenn wir solche Versammlungen unterbinden würden, weil wir sie aus moralischen Erwägungen ablehnen.
Die Versammlungsfreiheit darf nicht eingeschränkt werden, weil uns die Forderungen im Moment gerade nicht passen. Kurzfristige Erwägungen dürfen bei grundsätzlichen Fragen keine Rolle spielen.
Der Gesetzentwurf meiner Fraktion nimmt die grundgesetzlich verankerte Versammlungsfreiheit deshalb sehr ernst. Auch die Mütter und Väter des Grundgesetzes sind davon ausgegangen, dass Versammlungen ein Lebenselixir des demokratischen Fortschritts sind. Wir haben daher ganz besonders darauf geachtet, den versammlungsrechtlichen Rahmen, in dem die gesellschaftlichen Konflikte ausgetragen werden können, möglichst weit zu fassen.
Ich kann in fünf Minuten nicht alle Aspekte unseres Gesetzentwurfes darlegen. Aber hervorheben möchte ich einen wichtigen Punkt. Herr Kollege Peters wird wissen, worauf ich anspiele; wir waren gemeinsam in Altenholz. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf der Grünen aus der vergangenen Wahlperiode ist unser Entwurf nicht von einem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber der Polizei und den Ordnungsbehörden geprägt. Ich will aber an dieser Stelle den grünen Entwurf nicht weiter thematisieren. Sie haben Ihren schweren Fehler erkannt und Ihren Entwurf im Frühjahr dieses Jahres im Innen- und Rechtsausschuss wieder zurückgezogen. Ich hoffe deshalb sehr, dass die grüne Vorarbeit bei dem von der Koaltion angekündigten Gesetzentwurf nicht als Grundlage dient.
sind. Nicht Gefahrenabwehr, sondern die möglichst breite Gewährung der demokratischen Grundrechte war daher unsere inhaltliche Leitlinie.
Aber wir sind uns auch darüber klar: Gutgläubigkeit sollte nicht mit Blauäugigkeit verwechselt werden. Von einer absoluten Gewaltfreiheit bei jeder Versammlung auszugehen, wäre deshalb weltfremd. Es wäre fatal, liebe Kolleginnen und Kollegen, würden wir der Polizei im Gefahrenfall ein stumpfes Schwert in die Hand geben. Dennoch setzen wir nicht auf Repression, sondern in erster Linie auf Kooperation. Wir geben den Veranstaltern die Möglichkeit, potenzielle Gefahrenquellen im Vorhinein im Dialog mit der Polizei abzustellen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Föderalismusreform aus dem Jahre 2006 hat dem Landesgesetzgeber mit der versammlungsrechtlichen Kompetenz eine bedeutungsvolle Aufgabe übertragen. Jetzt sind wir als Landesgesetzgeber mit der Lösung dieser Aufgabe betraut. Es ist eine Aufgabe, die von uns besonders verantwortliches Handeln erfordert. Wir sollten diese Verantwortung nicht als Last wahrnehmen. Wir sollten erkennen, dass wir zugleich eine große Chance bekommen haben. Ich bin mir sicher, Herr Kollege Peters, nach unserer gemeinsamen Diskussion werden wir im Ergebnis auch einen breiten Konsens in diesem Hause herbeiführen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kollege Kubicki, ich kann Sie beruhigen, ich werde an dieser Stelle weder das Wort Bannmeile noch einen befriedeten Bezirk in den Mund nehmen. Aber warten Sie mal ab.
Die Föderalismusreform am 1. September 2006 brachte eine umfangreiche Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen mit sich, darunter eine Verlagerung des Versammlungsrechts in die Kompetenzen aller Länder. Damit wurde den Ländern die Möglichkeit gegeben, das Versammlungsgesetz
des Bundes durch eigene Versammlungsgesetze zu ersetzen. Die Länder Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben zwischenzeitlich eigene Landesgesetze erlassen. Für Schleswig-Holstein gilt weiterhin das Versammlungsgesetz des Bundes. Somit besteht kein dringender Handlungsbedarf.
Es gibt diverse Bundesverfassungsgerichtsurteile zum Schutz der Versammlungsfreiheit. Somit sind inhaltliche Änderungen des Versammlungsgesetzes eher eng begrenzt. Der Schutz der Versammlungsfreiheit, eines der Grundrechte der Bürger, ist in Artikel 8 des Grundgesetzes beschrieben:
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
In einem Papier der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung, Fachbereich Polizei, vom 15. März 2011 heißt es: Unvollständigkeit und fehlende Bestimmtheit des spezifischen Normengefüges gehören zu den wesentlichen Problemstellungen bei der Bewältigung von größeren Versammlungslagen. Dieses muss abgestellt werden.
In einem Landesversammlungsgesetz sollten sich Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Versammlung, ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer und der unbeteiligten Öffentlichkeit wiederfinden. Eine optimale Zusammenarbeit zwischen Versammlungsbehörde, Versammlungsleitung und Polizei ist zwingend erforderlich.
Versammlungen aller Art - dieses gilt auch für Versammlungen vor dem Landeshaus - sind ausdrücklich erwünscht und haben sich nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre als wertvoller Beitrag für den direkten Meinungsaustausch zwischen Bürgern und den parlamentarischen Entscheidungsträgern bewährt.
Gezeigt hat sich allerdings auch, dass Versammlungen einen Ablauf nehmen können, der so nicht vorhersehbar ist und zu Beeinträchtigungen führt. Um einen Ausgleich zu bringen, sind vor diesem Hintergrund das Recht auf Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer, die Freiheit der Bürger durch eine Versammlung nicht über das Maß hinaus behindert zu werden, sowie die Funktionsfähigkeit bestimmter Abläufe nötig.