Protokoll der Sitzung vom 27.09.2012

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die soeben aufgezeigten Beispiele zeigen aber auch, dass die erwähnten Auseinandersetzungen und Demonstrationen in einem sehr starken Maße politische Verhältnisse und Entscheidungen der Bundesrepublik positiv beeinflusst haben.

Die Versammlung im Sinne von Artikel 8 Grundgesetz ist deshalb als Instrument der politischen Willensbildung im außerparlamentarischen Raum gar nicht hoch genug einzuschätzen.

Das Demonstrations- und Versammlungsrecht hat sich als absolut erforderliches und effektives Instrument zur Korrektur und positiven Beeinflussung politischer Entscheidungen im Rahmen der repräsentativen Demokratie vielfach bewährt. Aus diesem Blickwinkel heraus ist das bislang in Schleswig-Holstein fortgeltende Versammlungsrecht des Bundes, das auf das Jahr 1953 zurückgeht, völlig unzureichend. Es hat die maßgeblichen Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, namentlich den sogenannten Brokdorf-Beschluss von 1985, nicht nachvollzogen und atmet nach wie vor den Geist der Adenauer-Zeit.

Herr Kollege, ich muss Sie leider bitten, dass Sie zum Schluss kommen müssen, da die Redezeit auf fünf Minuten vereinbart war und diese bereits etwas überschritten ist.

(Dr. Kai Dolgner [SPD]: Wir waren bei Kon- rad Adenauer!)

Aus diesem Grunde reichen wir Grünen bereits zu Ende - - Ich bin schon bei Adenauer.

(Heiterkeit)

Wir werden an den bereits in der letzten Wahlperiode eingereichten Gesetzentwurf der Grünen anknüpfen. Der Koalitionsvertrag gibt die Richtung an. Kooperationsgespräche, Konfliktmanagement, unabhängige Demonstrationsbeobachtung, höhere Anforderung an die technische Überwachung und Aufzeichnungsbefugnisse der Polizei. Das sind die Stichworte, mit denen wir in die Ausschussberatung gehen wollen.

Wir begrüßen es, dass die FDP diesen Faden frühzeitig aufgenommen hat. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft eine akzeptable Arbeitsgrundlage.

Herr Kollege!

Wir freuen uns auf die kommenden Anhörungen und Diskussionen im Innen- und Rechtsausschuss und vor allem auf das Ergebnis eines rundum in unserem Sinne optimierten Versammlungsfreiheitsgesetzes, welches wir dann endlich in schleswig-holsteinische Rechtswirklichkeit umsetzen können.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und SSW)

Die weiteren 50 Jahre bitte ich, im Ausschuss zu beraten.

(Heiterkeit)

Für die Fraktion der PIRATEN erteile ich Herrn Kollegen Wolfgang Dudda das Wort.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie dieses Thema schon in der letzten Legislaturperiode behandelt haben und dass Sie beauftragt sind, das Demonstrations- und Versammlungsrecht neu zu regeln. Ich habe hier schon sehr viele gute und klare Worte dazu gehört, was die Freiheitlichkeit angeht. Einige Dinge sind aber in dem Gesetzentwurf widersprüchlich, die gefallen uns nicht so gut.

(Christopher Vogt [FDP]: Welche denn?)

Trotzdem werden wir die Ausschussempfehlung mittragen. Die Kultur des Vertrauens und die demokratische Unschuldsvermutung vermisse ich in diesem Gesetzentwurf. Demonstrationen und Versammlungen finden grundsätzlich und mit klarer Mehrheit friedlich von Menschen statt, die ihrem politischen Willen Ausdruck verleihen wollen. Der Ausnahmefall ist der Fall, der polizeiliches Handeln notwendig macht. Das ist auch in diesem Lande zum Glück so. Das ist eine ganz klare Sache, und das soll auch bitte so bleiben.

Was mir persönlich als jemand, der oft auf AntiNazi-Demos ist, gut gefallen hat, ist § 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfes, in dem sehr schlau und pfiffig geregelt wurde, wie man mit Nazi-Demos umgehen kann. Das ist endlich eine Lösung, wenngleich ich auch sagen muss, dass es gesellschaftspolitisch betrachtet peinlich ist, dass man das über ein Ver

(Burkhard Peters)

sammlungsrecht lösen muss, was vorher nicht mit einem NPD-Verbot geregelt werden konnte.

Was uns überhaupt nicht gefällt, sind die Videoüberwachung und die Videoaufzeichnung. Wir sind sehr damit einverstanden, dass die Polizei Bildaufnahmen zur Einsatzsteuerung macht, wenn Demonstrationslagen es erfordern. Was wir nicht gut finden, sind die Videoaufzeichnungen - weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumlichkeiten. Wir glauben nicht, dass das der Regelfall sein sollte, der in einem Versammlungsrecht moderner Art formuliert ist. Ich glaube, dass das Polizeirecht so ohne Weiteres hergibt, dass man das unter freiem Himmel aufzeichnen kann. Ich möchte da aber die Frage stellen: Was bringt es, wenn man auf so eine Demo geht - und unsereins geht da öfter mal hin - und auf dem Hinweg feststellt, dass der Schwarze Block und die Nazis mittlerweile genau gleich angezogen sind? Sie können anhand der Kleidung gar nicht mehr feststellen - anhand der Bomberjacke, der Kampfstiefel -, wer zu welchem Lager gehört. Es ist mir selbst passiert, dass ich nicht wusste, wer neben mir sitzt und wer auf der Demonstrationsanreise ist.

Noch einmal: Ein Demonstrationsrecht soll ermöglichen, dass wir frei unseren Willen bekunden können, auch in der Gemeinschaft auf der Straße. Es soll allerdings nicht geprägt sein von einem Misstrauen gegenüber der Demonstration selbst und dem Grundsatz. Deswegen kann ich auch nicht nachvollziehen, warum in dem Versammlungsrecht zum Beispiel Straßenkontrollen eingerichtet werden sollen.

(Beifall PIRATEN)

Auch das kann das Polizeirecht bisher selbst gestalten. Ein modernes Demonstrationsrecht sieht nach meinem Verständnis anders aus.

Deshalb wünsche ich mir, dass wir die Beratungen im Innenausschuss zu diesem Gesetzentwurf unter den Aspekten „Kultur des Vertrauens“ und der demokratischen Unschuldsvermutung durchführen.

(Beifall PIRATEN, vereinzelt Beifall SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für den SSW erteile ich dem Herrn Abgeordneten Lars Harms das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben schon Ende des letzten Jahres zum fast gleichlautenden damaligen Gesetzentwurf der Grünen in diesem Hohen Haus debattiert. Die Bedenken beziehungsweise die Fragestellungen sind seitdem nicht viel anders geworden. Das haben auch andere Redner vor mir bereits deutlich gemacht.

Nach der Föderalismusreform fällt das Versammlungsrecht in die Kompetenz der Länder, die allerdings ohne ein eigenes Gesetz das Bundesgesetz weiter gelten lassen können. Das heißt, wir sind nicht in einem rechtlosen Zustand, sondern haben noch entsprechend Zeit. So halten es im Übrigen auch die meisten Bundesländer, dass sie das Bundesgesetz gelten lassen. Das Versammlungsgesetz hat es nämlich in sich.

(Beifall SSW)

Die ersten Länder, die ein eigenes Versammlungsgesetz verabschiedeten, allen voran Bayern, haben sich vor Gericht eine blutige Nase geholt. Deswegen müssen wir sehr, sehr vorsichtig mit diesem Instrument umgehend und sehr genau prüfen, dass dieses Gesetz nachher eben auch entsprechend rechtskonform ist.

Das Versammlungsrecht gehört zu den besonders schützenswerten Grundrechten. Darum sollten wir sorgfältig, ohne Zeitdruck und ohne ideologische Scheuklappen vorgehen. Der vorliegende Gesetzentwurf könnte Ausgangspunkt für ein schleswig-holsteinisches Versammlungsrecht sein. Es bedarf aber einer gründlichen Diskussion, weil der Schritt, ein eigenes Versammlungsrecht einzuführen, nur dann Sinn macht, wenn man wesentliche Änderungen zum bisher bundesweit geltenden Recht umsetzen will.

Nach unserer Ansicht sollte ein Gesetzentwurf zum Versammlungsrecht auch den Fokus auf gerade dieses Recht richten, denn es geht nicht mehr nur um den Schutz der Versammlungsfreiheit, sondern um die Kontrolle der Polizei, der vorgeschrieben werden wird, wie sie vorzugehen hat, meine Damen und Herren.

Mit dem bisherigen Bundesrecht ist man allerdings, was das angeht, zumindest nicht schlecht gefahren. Deshalb ist es für uns ein Hauptkriterium, wie denn die fachliche Einschätzung auch vonseiten der Polizei auf unser Gesetz sein wird und auch welche Vorschläge möglicherweise aus dieser Richtung

(Wolfgang Dudda)

kommen, um dieses Gesetz noch zu vervollkommnen.

Es ist natürlich richtig, dass Neuerungen immer möglich sein müssen. Sie müssen aber auch praktikabel sein. Wir haben bereits bei der Beratung des grünen Originalgesetzentwurfs unsere Bedenken dazu geäußert. Der FDP-Entwurf enthält Änderungen zum grünen Original. Insofern sind schon erste Schlussfolgerungen aus der Beratung in der vergangenen Legislaturperiode eingeflossen. Inwiefern der jetzige Entwurf praktikabel ist, wird die Ausschussberatung zeigen.

Ich habe am Anfang schon gesagt, dass ein Abgleich mit dem bestehenden Bundesgesetz bei der Entscheidung für oder wider eine Landesregelung notwendig ist. Betrachtet man zum Beispiel § 1, in dem geregelt ist, wer sich versammeln darf, dann fällt schon auf, dass verfassungswidrige Parteien, deren Unterstützer und Vereinigungen, die nach Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz verboten sind, im Vergleich zur Bundesregelung nicht erwähnt sind.

In Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz sind vielmehr Vereinigungen genannt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Denkbar ist, dass zum Beispiel solche Vereinigungen zu Versammlungen aufrufen können, selbst dann, wenn sie verboten sind. Dies kann aber auch durch Repräsentanten der verbotenen Vereinigung geschehen.

Findet sich dann kein Passus im Versammlungsrecht, gibt es auch keine Handhabe, eine Versammlung auf diesem Wege zu verbieten. Man müsste dann Umwege gehen. Auch dieses Beispiel zeigt, dass es zumindest noch Diskussionsbedarf gibt. Es gibt schließlich einen Grund dafür, warum das im Bundesrecht steht. Wir können gerne darüber reden. Ich bin dabei vollkommen offen, Herr Kollege Kubicki. Ich finde aber, dass es wichtig ist, ein bisschen abzugleichen, was auf Bundesebene derzeit Gesetz ist und ob wir alle Streichungen so vornehmen können, wie wir sie möglicherweise vornehmen wollen. Ich glaube, dass es wichtig ist, dabei sauber und vorsichtig zu arbeiten.

Alles in allem macht es nach unserer Auffassung durchaus Sinn, über ein modernes Versammlungsrecht nachzudenken. Wichtig ist für uns, dass man die diesbezüglichen Überlegungen mit dem bundesgesetzlichen Rahmen abgleicht, den wir jetzt schon haben. Deshalb ist es nicht nur wichtig, Demonstrationen und Versammlungen so weitgehend wie

möglich auch in Zukunft zuzulassen, sondern auch den Gedanken der wehrhaften Demokratie nicht aus den Augen zu verlieren. Beides sind in der Tat zwei Seiten derselben Medaille. Wird eine Demokratie von Verfassungsfeinden infrage gestellt, sind die Versammlungsfreiheit und die Freiheit allgemein in Gefahr. Gewähren wir möglichst viel Freiheit, seine Meinung zu äußern, stärkt dies die Demokratie.

Wie dieser Spagat am besten zu bewerkstelligen ist, darüber besteht in der Tat noch Beratungsbedarf. Deshalb freue ich mich auf die Ausschussberatung, die wir als SSW in allen Belangen ergebnisoffen führen wollen. Wir würden uns freuen, wenn wir einen von allen Parteien im Schleswig-Holsteinischen Landtag getragenen Gesetzentwurf beschließen könnten. - Vielen Dank.

(Beifall SSW, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Landesregierung erteile ich das Wort Herrn Innenminister Andreas Breitner.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auf der Grundlage ihres Vertrags ist die Koalition angetreten, um ein modernes und bürgerorientiertes Versammlungsfreiheitsgesetz für Schleswig-Holstein zu schaffen. Das werden wir mit Nachdruck, aber auch mit der notwendigen Sorgfalt tun. Ich glaube, wir werden dazu auch einen breiten Konsens in diesem Hause finden.

Seitdem die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht im Jahr 2006 im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übergegangen ist, haben sich schon einige daran versucht - Herr Harms hatte darauf hingewiesen -, Akzente zu setzen und Landesgesetze zu verabschieden. Namentlich Bayern und Niedersachsen haben mittlerweile eigenständige Regelungen geschaffen. Allen diesen Bestimmungen ist gemein, dass sie Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfungen waren beziehungsweise noch sind. Bayern musste sein ursprüngliches Gesetz deutlich verändern, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden.

(Vereinzelt Beifall PIRATEN)

Auch gegen das niedersächsische Landesversammlungsgesetz ist Verfassungsbeschwerde eingereicht worden.

(Lars Harms)