Protokoll der Sitzung vom 20.03.2015

(Zurufe)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich verweise auf die Vorlage.

(Heiterkeit und Zurufe)

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. Eine Aussprache ist auch hier nicht vorgesehen.

Ich lasse über den Antrag der Fraktion der PIRATEN, Drucksache 18/1747, in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung abstimmen. Wer der Ausschussempfehlung folgen und so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! Enthaltungen? - Damit ist dies einstimmig so beschlossen.

(Beifall Dr. Patrick Breyer [PIRATEN] und Sven Krumbeck [PIRATEN] - Zurufe)

Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über die Sammeldrucksache.

Ich rufe die Sammeldrucksache auf:

Sammeldrucksache über Vorlagen gemäß § 63 Absatz 1 a der Geschäftsordnung des SchleswigHolsteinischen Landtags

Drucksache 18/2821

Die Voten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, für die eine Gesamtabstimmung nach § 63 Absatz 1 a der Geschäftsordnung vorgesehen ist, entnehmen Sie bitte der Ihnen vorliegenden Drucksache 18/2821 - mit Ausnahme des Tagesordnungspunkts 22, über den soeben bereits abgestimmt wurde. Voraussetzung für die Abstimmung ist, dass keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter widerspricht. - Das ist offenbar der Fall.

Wer mit der Übernahme der Empfehlungen entsprechend der Sammeldrucksache 18/2821 einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit folgen Sie diesen Empfehlungen einstimmig.

Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen zum Ende dieser Tagung bekannt, dass wir uns zur 32. Tagung des Landtags am Mittwoch, dem 20. Mai 2015, um 10 Uhr, hier wieder einfinden. Ich wünsche Ihnen allen bis dahin eine gute Zeit.

Die Sitzung ist geschlossen.

Schluss: 16:48 Uhr

(Vizepräsidentin Marlies Fritzen)

Herausgegeben vom Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags - Stenografischer Dienst

Anhang Reden zu Protokoll

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/2778

Sehr geehrter Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir behandeln und beraten den vorliegenden Entwurf der Landesregierung heute in der ersten Lesung. Diese soll der allgemeinen und damit vor allem der politischen Aussprache über Gesetzesentwürfe dienen. Ich halte es gerade bei Entwürfen, die in hochdifferenzierten Rechtsgebieten vielfach nur technische Änderungen vornehmen, für sinnvoll, auf eine Aussprache in der ersten Lesung zu verzichten. Erst die Ausschussberatungen und vor allem die Anhörungen der Sachverständigen geben eigentlich eine Grundlage dafür, den vorliegenden Entwurf mit hinreichender Tiefe zu beurteilen.

Förderlich wäre es allerdings auch, und das gilt nicht nur für dieses Gesetz, wenn die Landesregierung dem Landtag mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs zugleich die Stellungnahmen aus der Verbandsanhörung und ihre eigene Bewertung von diesen zur Verfügung stellen würde. Letzteres wird beispielsweise in Sachsen-Anhalt praktiziert und würde die Landesregierung sicherlich nicht vor unzumutbare Herausforderungen stellen. Zugleich wäre der Landtag nicht nur früher über die Positionen der Verbände informiert. Er könnte auch, ohne raten zu müssen, die Motive der Landesregierung bei Veränderungen zum ersten Entwurf erkennen und selbst bewerten.

Zur Sache: Sicher wird keiner in diesem Haus widersprechen, dass eine Vereinheitlichung von Anforderungen an das barrierefreie Bauen sinnvoll ist. Sie gewährleistet gleichartige Standards in allen Bereichen des Baus. Das senkt die Herausforderungen an den Bauherren, sich bei der Bauausführung jedenfalls in diesem Bereich auch noch mit den verschiedenen Anforderungen in den Bundesländern befassen zu müssen. Zugleich kann bei einer entsprechenden Verbreitung in den Landesbauordnungen anderer Länder hierdurch ein einheitlicher, bundesweiter Standard erreicht werden. Dass dieser nicht hinter dem aktuellen Standard zurückfallen darf, ist selbstverständlich, aber auch nicht zu erwarten.

Ganz besonders erfreut es mich, dass den Gemeinden mit den Ergänzungen in § 84 LBO weitere Kompetenzen zur Gestaltung von Ortsbild und -struktur gewährt werden. Die Gemeinden sind deutlich eher in der Lage, die Anforderungen an das Ortsbild und die Parkraumsituation zu beurteilen, als dies bei abstrakten Vorgabe von der Landesebene aus möglich ist. Die Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden wird damit um kleines Stück gestärkt.

Lobenswert in der Idee ist sicherlich auch, dass zur Gewährleistung eines hinreichenden Wohnraumangebotes in Zukunft auch von der Vorhaltung von Parkplätzen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Allerdings wird damit die Ausnahme noch weiter aufgeweicht, und es besteht die Gefahr, dass die generelle Pflicht der Bauherren, auch für ausreichend Parkraum zu sorgen, zu sehr aufgeweicht wird. Dazu kommt, dass die bei dem Verzicht auf Stellplätze anfallenden Ausgleichszahlungen nicht zweckgebunden für den Ausbau des gemeindlichen Parkraums oder des ÖPNV an die Gemeinde gehen. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

Herr Präsident! Mit der Änderung der Landesbauordnung passt die Landesregierung das Bauordnungsrecht an die von den Ländern fortentwickelte Musterbauordnung sowie geänderte europarechtliche Vorgaben an. Insbesondere die bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Herausforderungen des Klimaschutzes und der Energiewende wurden überarbeitet. Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von verfahrensrechtlichen Erleichterungen, von denen die am Bau Beteiligten profitieren. Dies hat zur Folge, dass die Einhaltung der materiellen Anforderungen für diese Fälle nunmehr eigenverantwortlich von den Betroffenen zu gewährleisten ist.

Lassen sie mich einige wesentliche Punkte hervorheben. Mit Blick auf die für die Praxis wichtigen Abstandflächen wollen wir den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, abweichende Abstandflächentiefen durch eine Satzung als örtliche Bauvorschrift festzusetzen. Damit ist es zum Beispiel möglich, für unterschiedliche Gebiete der Gemeinde verschiedene Festsetzungen zu treffen, wenn sich die Bebauung in den Gemeindeteilen unterschiedlich entwickelt hat.

Fortgeschrieben wurden die Anforderungen an die Barrierefreiheit, bestehende Doppelregelungen im Gesetz wurden gestrichen. Die konkreten Anforderungen ergeben sich nunmehr ausschließlich aus der maßgeblichen DIN-Bestimmung. Damit kann bei Veränderungen im Bereich der einschlägigen DIN-Norm künftig schneller reagiert werden, eine zusätzliche Gesetzesänderung entfällt.

Auch im Bereich der erneuerbaren Energien sieht der Gesetzentwurf für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie für Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung verfahrensrechtliche Erleichterungen vor. Dazu zählt unter anderem der Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren für bestimmte Kleinwindanlagen oder auf Abstandflächen bei nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen an Gebäuden.

Ausdrücklich betonen möchte ich, dass diese Erleichterungen der verfahrensrechtlichen Anforderungen keine Auswirkungen auf die bestehenden materiell-rechtlichen Anforderungen haben. Das bedeutet: Der Bauherr und die am Bau Beteiligten müssen wie bisher das geltende Recht einhalten, auch wenn sie für ihre Baumaßnahme künftig keine Baugenehmigung mehr benötigen. Zur Verdeutlichung wurde dieser Grundsatz explizit in den Gesetzentwurf aufgenommen.

Änderungen soll es auch bei den Regelungen zu Stellplätzen geben. Durch eine neue Satzungsbefugnis können Gemeinden künftig in einer örtlichen Bauvorschrift konkret bestimmen, welche genaue Zahl und Beschaffenheit von Stellplätzen ein Bauherr für einzelne Objekte nachweisen muss. Damit erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig zu präzisieren. Wie bei den Abstandflächen kann die Satzung für das gesamte Gemeindegebiet oder nur für Teile gelten. Zudem können innerhalb einer Satzung verschiedene Vorgaben für einzelne Gemeindegebiete gelegt werden.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Landesbauordnung in verschiedenen Bereichen verständlicher und damit anwenderfreundlicher zu formulieren. Weitere Informationen können Sie dem Gesetzentwurf direkt entnehmen.

Gestatten Sie mir schließlich noch einige Ausführungen zur Frage der Erforderlichkeit einer Änderung der Landesbauordnung im Hinblick auf die Herausforderungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen. Anders als im Baugesetzbuch, das diesbezüglich Ende 2014 geändert wurde, gibt es in der Landesbauordnung vor diesem Hintergrund kei

nen Änderungsbedarf. Die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, von Vorschriften des Gesetzes abzuweichen oder bei Sonderbauten Erleichterungen zuzulassen, sind nach unserem Kenntnisstand und im Übrigen auch nach Ansicht der unteren Bauaufsichtsbehörden im Land ausreichend.

Klar ist aber auch: Von den erforderlichen Bestimmungen zum Schutz für Leib und Leben, also insbesondere Regelungen zum Brandschutz und zur Standsicherheit, kann und darf es keine Abweichungen geben, die ein geringeres Sicherheitsniveau zur Folge hätten. Gleichwertige Alternativlösungen sind hingegen durchaus denkbar.

Nicht sicher ist allerdings, dass diese Möglichkeiten aktuell überall im Land gleichermaßen konsequent angewendet werden. Daher erarbeitet das Innenministerium gegenwärtig einen Beratungserlass, um den Bauaufsichtsbehörden sowie den für die Unterbringung zuständigen Kommunen zusätzliche Hilfestellung für die Anwendung in der Praxis an die Hand zu geben. Damit in diesem Erlass auf möglichst viele Praxisfragen eingegangen werden kann, haben die Bauaufsichten bis Ende März Gelegenheit erhalten, entsprechende Themenfelder zu benennen. Danach wird der Erlass erarbeitet und abgestimmt. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Wahlalters

Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Drucksache 18/2813

Herr Präsident! Der Landtag Schleswig-Holstein und die darin vertretenen Parteien haben sich in den vergangenen Jahren in verschiedenen Gremien mit der Erweiterung der Partizipation von Jugendlichen am gesellschaftlichen Leben beschäftigt. Am 26. April 2013 beschloss der Landtag, das Wahlalter für Landtagswahlen von 18 auf 16 Jahre zu senken.

Eine Anpassung in § 1 Volksabstimmungsgesetz erfolgte nicht. Die CDU-Fraktion hat einer Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre abgelehnt. Dieses halte ich auch nach wie vor für sinnvoll.

Der Gesetzentwurf der FDP koppelt das Alter für die Teilnahme an das im Landeswahlgesetz vorgesehene Wahlalter, derzeit also 16 Jahre.

(Minister Stefan Studt)

Dennoch gibt es aus Sicht der CDU-Fraktion keinen sachlichen Grund, das Mindestalter für das aktive Wahlrecht und das Mindestalter im Volksabstimmungsgesetz auseinander fallen zu lassen. Rechtlich wäre es ebenfalls zu überprüfen, ob dieses Regelung aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus zu vertreten ist.

Weitere Diskussionen werden wir dazu im Innenund Rechtsausschuss führen müssen. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

Herr Präsident! Das ist nun der nächste große Wurf der FDP in dieser Sitzung, und ich habe sehr wohl gespürt, Herr Klug, wie gut es Ihnen getan hat, Ihrem Namen Ehre zu machen und die regierungstragenden Fraktionen auf einen Anpassungsbedarf in unserem Volksabstimmungsgesetz hinzuweisen. Und in der Tat - Sie haben Recht!

Dieses gute Gesetz, mit dem wir in unserem Land in beispielhafter Weise Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide als aktive Beteiligungsmöglichkeit für die Bürger und Bürgerinnen in Artikel 48 und 49 unserer Verfassung regeln, weist Korrekturbedarf auf. Es ist unsystematisch, wenn ein Wähler und eine Wählerin zwar nach dem Landeswahlgesetz diesen Landtag wählen können, auf der anderen Seite aber von der Teilnahme an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden ausgeschlossen sind. Das muss geändert werden, da haben Sie vollkommen Recht, und wir sind froh, Sie bei beiden Themen - Bürgerbeteiligung und Wahlalter mit 16 - fest an unserer Seite zu wissen.

Sie tragen damit vorbildlich unsere Politik mit, die über dieses Gesetz den Bürgern Gelegenheit gibt, sich aktiv an der Gestaltung unseres Gemeinwesens zu beteiligen und damit Einfluss auf die Arbeit unseres Landtages zu nehmen, ohne selbst als Abgeordnete hier zu sitzen. Sie bestätigen geleichzeitig auch die von uns seinerzeit gegen auch Ihren Widerstand durchgesetzte Absenkung des Wahlalters bei Kommunal- und Landtagswahlen auf 16 Jahre.

Das Volksabstimmungsgesetz ist eine Erfolgsgeschichte. Die damit verbundenen Beteiligungsrechte und direkten demokratischen Elemente werden vielfältig von den Bürgerinnen und Bürgern aufgegriffen und angewendet. Die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten stehen dabei nicht im Widerspruch zu dem Grundprinzip der repräsentativen Demokratie. Dieses ist in dem Gesetz gut austariert.

Sie von der FDP waren ja lange skeptisch gegen die Absenkung des Wahlalters, an das Sie jetzt das Volksabstimmungsgesetz anpassen wollen. So ist es durchaus interessant, dass 1997 noch der Abgeordnete Kubicki damals in einer bemerkenswerten Rede der SPD vorgeworfen hat, sie würde nur als wahltechnisches Manöver die Beteiligung Jugendlicher vornehmen, um SPD-Wähler erkaufen zu wollen. Er hat noch gesagt, dass, wenn die SPD so weitermacht - bezogen auf die geringe Begeisterung bei den Jugendlichen -, sie bald eine vom Aussterben bedrohte Partei sein werde, die man unter Artenschutz stellen sollte. Das mit dem Artenschutz trifft nun heute wohl eher auf Sie zu, und Herr Kubicki war dann doch wieder einmal das Orakel von Strande. Wie immer hat er sich dabei nur ein kleines bisschen geirrt.

Sie haben sich von den Irrtümern der Vergangenheit abgewendet, das erkennen wir an. Aber vielleicht haben Sie sich dieses Themas ja auch gerade jetzt angenommen, weil Sie ja seit einiger Zeit als im Parlament vertretene Partei selbst ihre Liebe für die Möglichkeiten des Volksabstimmungsgesetzes entdeckt haben - sozusagen als Fortsetzung Ihrer parlamentarischen Arbeit mit anderen Mitteln, wenn die Oppositionsarbeit allzu fruchtlos ist oder sich in die APO verlagert hat.

Die Initiative „Pro Noten“ ist ja sozusagen Ihr Baby, ganz besonders von Frau Klahn. Ich gebe zu: So war das eigentlich nicht gedacht, dass nun im Parlament vertretene Parteien Volksinitiativen organisieren. Wir dachten dabei mit den Beteiligungsmöglichkeiten an die da oben - Tribüne -, nicht an uns hier unten - Plenarsaal. Egal, Sie dürfen das. Das ist legal - ob es legitim ist, weiß ich nicht so recht. Unser Verständnis von parlamentarischer Arbeit ist das nicht.