Das muss man sich unter Sicherheitsgesichtspunkten einmal auf der Zunge zergehen lassen. Bundesrecht gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Das heißt, die von Ihnen kritisierte Speicherung findet auch für Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner statt, und die Nutzung dieser Daten unter Sicherheitsaspekten wollen Sie im Rahmen des Landesrechts für SchleswigHolstein ausschließen. Das ist wirklich der Gipfel an Verantwortungslosigkeit.
Wenn Sie gegen die Speicherung der Daten sind, dann ist das eine Position, die wir zwar nicht teilen, aber die ich nachvollziehen kann. Den Ausschluss der Nutzung für Schleswig-Holstein halte ich für vollkommen schräg.
Der Glaube, dass ausgerechnet Polizeibehörden in Deutschland die Ursache dafür sind, dass die Bürger Gefahr laufen, einer Dauerüberwachung zu unterliegen, ist nun wirklich an Schrägheit kaum zu überbieten.
Sie wissen alle, dass wir ganz andere Bedrohungen im Bereich der Datensicherheit haben, nicht nur vonseiten der viel zitierten Geheimdienste, sondern auch vonseiten der organisierten Kriminalität beziehungsweise Einzeltätern, die in diesem Bereich ohne Spielregeln unterwegs sind.
Weil es in der Debatte oft zu kurz kommt, will ich die verbleibenden zwei Minuten nutzen, um die Spielregeln, die für die Höchstspeicherfristen gelten, noch einmal in Erinnerung zu rufen. Gespeichert werden bei Telefonaten die Rufnummern, die beteiligten Anschlüsse, der Zeitpunkt und die Dauer des Anrufs, bei Mobilfunkgeräten noch die Standortdaten sowie im Internet IP-Adressen und die Dauer der Vergabe der IP-Adresse. Nicht gespeichert wird der Inhalt irgendeiner Kommunikation. Nicht gespeichert wird, welche Internetseiten aufgerufen werden. Nach dem Entwurf von Herr Maas sind E-Mails vollkommen ausgenommen.
Wenn Sie sagen, hier würden sozusagen Datenvorräte angelegt, auf die irgendwann einmal zurückgegriffen wird, sage ich Ihnen: Standortdaten sind nach vier Wochen Speicherfrist zu löschen, die übrigen Daten nach zehn Wochen. Vor diesem Hintergrund halte ich es für vollkommen richtig, dass wir bei unserer Abwägung bleiben, dass Speicherfristen ein wichtiger Beitrag zur Gewährleistung der Sicherung und zur Aufklärung schwerster Strafta
ten sind. Der Katalog der Straftaten ist etwas, was man dabei nicht aus dem Auge verlieren sollte. Hier geht es beispielsweise um Entführungen, um schwerste Gewalttaten und nicht um das so viel zitierte Fahrrad von Herrn Hansen.
Vor diesem Hintergrund können wir die Überweisung möglicherweise nutzen, um die gegebenenfalls nötig werdende neue Verweisung auf das dann neue Bundesrecht aufzunehmen. Eine Abschaffung für Schleswig-Holstein ist ein verantwortungsloser Irrweg.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist jetzt ein bisschen ungewöhnlich, dass ich als dritter Redner der Erste bin, der zum konkreten Gesetzentwurf spricht. Das finde ich spannend.
Aber das kann ich verstehen. Ihr Antrag hat mehr unlogische Plot Holes als die letzte Star-Wars-Folge.
Das war 1991. - In Ihrem Bestreben, wirklich den letzten Tropfen Aufmerksamkeit aus dem Thema herauszuquetschen - nichts anderes haben Sie gemacht -, haben Sie wohl bei juris nach § 113 a TKG gesucht und entdeckt, dass es tatsächlich noch Bezüge in unserem Landesrecht zur alten Vorratsdatenspeicherung gibt. Also schnell einmal einen Gesetzentwurf geschrieben, und der Applaus Ihrer Zielgruppe schien Ihnen sicher! Dass Sie dabei vergessen haben, dass der Landtag den Entwurf auch beschließen soll - geschenkt! Wahrscheinlich haben Sie damit eh nicht gerechnet, oder es ist in der Hitze des gerechten Furors passiert.
Dann habe ich mich gefragt, warum Sie eigentlich im Verfassungsschutzgesetz die Beschränkung des Abrufs von Kommunikations-, Post- und Bankdaten für verhetzende und gewalttätige Verfassungsfeinde aufheben wollen. Inzwischen haben Sie vom SSW einen Tipp bekommen. Na gut, das war wohl ein Fehler im Eifer des Gefechts. Sie haben ihn korrigiert. Natürlich meinten Sie Satz 3 und nicht Satz 2. Hm! Aber auch das ergäbe für sich allein überhaupt keinen Sinn, denn hier werden nur die
beschränkenden rechtlichen Vorrausetzungen für den Abruf von Telekommunikationsdaten genannt. Das wollen Sie streichen. Eigentlich müssen Sie doch den Zugriff auf die Telekommunikationsdaten streichen wollen. Kleiner Tipp: Das wäre Satz 1 Nummer 4.
Aber was wollen Sie mit Ihrem Antrag eigentlich überhaupt erreichen? Der alte § 113 a TKG ist aufgehoben. Die neuen Speicherfristen würden bei einem Erfolg der Novelle nicht etwa im § 113 a TKG, sondern in § 113 b TKG stehen. Es gibt also zurzeit keine wirksame Ermächtigung, weil die alte Norm aufgehoben ist, und es gibt keinen automatischen Verweis auf die neue Norm. Das würde nicht automatisch wieder aufleben. Ihr Antrag ist also heute, zum jetzigen Zeitpunkt, bestenfalls überflüssig.
Nun tue ich Ihnen aber einmal den Gefallen und tue so, als ob dieser Antrag wirklich das bezwecken könnte - was er nicht tut -, was Ihre Überschrift suggeriert. Im Landesverwaltungsgesetz wollen Sie also den Verweis auf das TKG in § 185 a streichen. Hier geht es aber gar nicht um die Strafverfolgung einer Person - Herr Bernstein, das ist im Landesverwaltungsgesetz übrigens auch gar nicht möglich -,
der ich im Zweifelsfall etwas Übles will. Hier geht es darum, diese Person bei „einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit“ zu retten. Begriffe wie Generalverdacht, Massenverdacht und so weiter sind hier völlig unangebracht. Wenn ich jemanden retten will, darf ich ganz andere Dinge machen, in ganz andere Grundrechte eingreifen als bei der Strafverfolgung, weil ich der Person im Kern etwas Gutes will und sie nicht einer Strafverfolgung unterziehen will.
- Für die Betroffenen nicht immer, Herr Strafverteidiger, oder Sie haben höhere Erwartungen an die Gefängnisküche als ich.
Wenn die Vorratsdatenspeicherung wieder eingeführt werden würde, würden die Provider alle Daten unter diesem Label speichern, und nicht etwa Extrakategorien wie technische oder Abrechnungszwecke führen. Das heißt, Sie vereiteln damit auch den Zugriff, der jetzt schon möglich ist - § 96 Absatz 1 LVerwG, Verweis auf TKG -, denn dort wer
den die Provider extra zum Speichern für technische und Abrechnungszwecke ermächtigt. Sie werden bei Ihren Daten nicht einen extra Flag einführen, sieben Tage für Abrechnungszwecke, und dann einen weiteren Flag: ab dann ist es Vorratsdatenspeicherung. Damit wäre grundsätzlich kein Zugriff mehr möglich, auch nicht auf Personen, die sich in Lebensgefahr befänden.
Um bei Ihrem Hotelzimmervergleich zu bleiben: Sie würden also das Hotelzimmer abschließen, und selbst bei Hilferufen dürfte man es nicht aufmachen. Kurioserweise dürften aber trotzdem die Kommunikationsinhalte abgezapft werden - das stellt man fest, liest man den Text von § 185 a LVerwG komplett -, und zwar einschließlich aller Datenspeicher.
Diese Ermächtigung im Landesverwaltungsgesetz bleibt nämlich bestehen. Das ist doch vollkommen absurd. Ich darf also die Inhalte abhören, um jemanden zu retten, ich darf aber die IP-Daten, die eh vorhanden sind, nicht abrufen.
Der schwerwiegende Grundrechtseingriff ist doch bitte schön! - nicht der Abruf einzelner IP-Daten von jemandem, den ich retten möchte, sondern die Massenspeicherung an sich. Die hat dann auch zu meinem Bedauern bereits stattgefunden. Hier habe ich abzuwägen, dass ich jemanden retten möchte, gegen den Grundrechtseingriff nur für ihn, nämlich dass ich die Daten deanonymisiere und ihm zuordne.
Folgte man also dem Gedanken Ihres Antrags - der Wortlaut ist dafür eh komplett ungenügend -, wäre das vorhersehbare Ergebnis in 2016:
Erstens. Die Verkehrsdaten würden massenhaft und anlasslos gespeichert, egal, was wir hier tun, der schwerwiegende Grundrechtseingriff wäre also bereits passiert.
Zweitens. Die Ermittlungsbehörden dürften und müssten in ganz Deutschland, auch in SchleswigHolstein, diese Daten zur Strafverfolgung nutzen.
Drittens. Die Behörden dürften nur in SchleswigHolstein diese Daten nicht nutzen, um Menschenleben zu retten.
Ich komme zum letzten Satz. - Um bei dem Vergleich zu bleiben: Herr Breyer, „nur ein Sith denkt im Absoluten“, wusste schon Obi-Wan Kenobi. Es gibt halt mehrere Wege zur dunklen Seite der Macht, auch den der Selbstgerechtigkeit. Den haben Sie schon mehrfach beschritten.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit Verlaub, liebe Piratenfraktion, die heiße Nadel kann man eurem Gesetzentwurf förmlich ansehen. Was war denn da bloß los? Die Begründung bei Gesetzentwürfen wegzulassen, ist schon reichlich dürftig. Dann fiel euch in letzter Minute auf, dass ihr zunächst im Landesverfassungsschutzgesetz einen Satz streichen wolltet, der mit Vorratsdatenspeicherung nun einmal gar nichts zu tun hat. Warum so zurückhaltend? Nur der Verweis auf § 113 a Telekommunikationsgesetz in einem Klammerzusatz des Landesverwaltungsgesetzes zu streichen, sieht euch in der Tat nicht ähnlich. Da hätte ich mir radikalere Ansätze vorstellen können.
Nun soll also allein der Verweis auf eine Norm gestrichen werden. Aber diese Norm wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht nicht nur für verfassungswidrig, sondern sogar für nichtig erklärt. Das ist genauso, als existiere die Vorschrift nicht. Aus meiner Sicht beschränkt sich der Piratenantrag daher bestenfalls auf eine formaljuristische Richtigstellung. Man könnte allerdings auch sagen, er ist völlig überflüssig.
Liebe Freibeuter, noch nebulöser bleibt Ihr inhaltliches Anliegen. Es ist völlig unplausibel: Der Zugriff auf die Inhalte von Telekommunikation ist in Nummer 1 der Vorschrift erlaubt. Kai Dolgner wies schon darauf hin. Dieses Zugriffsrecht geht doch viel weiter. Es hat etwas Besessenes, in Nummer 2 den bloßen Verweis auf die für nichtig erklärte Vorratsdatenspeicherungspflicht im Bundesgesetz zu streichen. Das ist nichts anderes als symbolisches Geklingel.