Protokoll der Sitzung vom 13.06.2018

(Unterbrechung: 13:14 bis 15:04 Uhr)

Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn das Kollegium gleich vollständig ist, möchten wir die Sitzung fortsetzen. Begrüßen Sie gemeinsam mit mir auf der Besuchertribüne des Schleswig-Holsteinischen Landtags Schülerinnen und Schüler der Jürgen-FuhlendorfSchule aus Bad Bramstedt.

(Beifall)

Der Abgeordnete Callsen hat nach § 47 Absatz 2 der Geschäftsordnung mitgeteilt, dass er an der Teilnahme an der heutigen Nachmittagssitzung des Landtags verhindert ist.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 5 auf:

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden

Gesetzentwurf der Abgeordneten des SSW Drucksache 19/719

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall.

Ich eröffne die Grundsatzberatung und erteile dem Abgeordneten des SSW, Lars Harms, das Wort.

(Vizepräsidentin Kirsten Eickhoff-Weber)

(Christopher Vogt [FDP]: Da bin ich mal ge- spannt!)

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir wollen den Bürgern in unserem Land noch mehr Möglichkeiten einräumen, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen und diese zu hinterfragen. Deshalb wollen wir, dass sich die schleswig-holsteinischen Bürger an unser Verfassungsgericht wenden können, um Landesgesetze oder auch staatliches Handeln auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. In den meisten Bundesländern gibt es diese Möglichkeit schon. Meistens besteht nur die Möglichkeit, staatliches Handeln überprüfen zu lassen, in Sachsen-Anhalt besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Landesgesetze überprüfen zu lassen.

In unserer Verfassungskommission von 2014 haben wir schon einmal intensiv über die Verfassungsbeschwerde beraten und sind abschließend nicht zu einer gemeinsamen Empfehlung zur Aufnahme einer Verfassungsbeschwerde gekommen. Wir meinen aber, dass jetzt der richtige Zeitpunkt ist, um dieses Thema in Ruhe und ohne Zeitnot noch einmal anzugehen.

(Unruhe)

Der Präsident unseres Landesverfassungsgerichts, Herr Flor, hat ja kürzlich zum zehnjährigen Jubiläum unseres Verfassungsgerichts deutlich gemacht, dass auch er einen solchen Schritt befürworten würde.

(Hans-Jörn Arp [CDU]: Aber er bestimmt das nicht!)

Was sieht unser Gesetzentwurf nun vor? Einerseits möchten wir die Landesverfassung entsprechend ändern und dann natürlich das Landesverfassungsgerichtsgesetz entsprechend anpassen. Dabei schlagen wir die nach unseren Erkenntnissen umfangreichste Möglichkeit der Einführung einer Verfassungsbeschwerde vor. Nach unserem Vorschlag würde in Zukunft staatliches Handeln in Bezug auf die Grundrechte und auf die grundrechtsgleichen Rechte aus dem Grundgesetz auch vor unserem Landesverfassungsgericht überprüft werden können. Dies ist erst einmal kein inhaltlicher Mehrwert, weil man dies natürlich auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe konnte und weiterhin kann.

(Zuruf CDU: Genau! - Anhaltende Unruhe - Glocke Präsidentin)

Allerdings würden hier die Wege für die Schleswig-Holsteiner dann kürzer. Es könnte sein, dass manches Urteil hiesige Spezifika vielleicht besser als bisher berücksichtigen kann.

Inhaltlich neu wäre, dass auch unsere speziellen Grundrechte aus der Landesverfassung überprüft werden können. Das wären zum Beispiel die Bekenntnisfreiheit zu einer nationalen Minderheit, das Wahlrecht einer Minderheitenschule, das Recht auf digitale Privatsphäre oder auch das Recht auf gewaltfreie Erziehung, das es so sonst nirgends gibt. Wir haben diese und andere Grundrechte bewusst geschaffen. Dann ist es nur konsequent, dass das staatliche Handeln auf Übereinstimmung mit diesen Grundrechten überprüft werden kann.

(Beifall SSW und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Das wäre neu und würde die Kompetenzen des Landesverfassungsgerichts erweitern.

(Burkhard Peters [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN]: So ist das!)

Das gilt auch für den dritten Bereich: Wir wollen, dass wie in Sachsen-Anhalt auch Landesgesetze durch die Bürger einer verfassungsmäßigen Überprüfung zugeleitet werden können. Bisher gibt es eine solche Möglichkeiten nur eingeschränkt Stichwort: verfassungsgerichtliche Normenkontrollklage. Wir meinen aber, dass auch die Bürger durch Landesgesetze in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten. Dann sollten sie die Möglichkeit haben, eine Verfassungsbeschwerde einbringen zu können, wenn sie sich in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten beeinträchtigt sehen.

Mit unserem Vorschlag für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden wollen wir für die Bürger in unserem Land die weitestgehende Möglichkeit schaffen, Landesgesetze und staatliches Handeln auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu können. Schleswig-Holstein soll auf diesem Gebiet eine Vorreiterrolle übernehmen. Wir haben schon eine der modernsten Landesverfassungen mit vielen landestypischen Spezifika. Was noch fehlt, ist eine umfassende Möglichkeit für Verfassungsbeschwerden. Erst dann ist die Landesverfassung wirklich komplett.

(Beifall SSW und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

(Vizepräsidentin Kirsten Eickhoff-Weber)

Für die CDU-Fraktion hat der Herr Abgeordnete Claus Christian Claussen das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Der SSW hat mit Drucksache 19/719 einen Gesetzentwurf zur Zulassung von Verfassungsbeschwerden vorgelegt. Der SSW möchte also, wie eben gehört, die Verfassung unseres Landes und auch das Landesverfassungsgerichtsgesetz ändern. Nun hat es zu diesem Thema bereits einen Sonderausschuss Verfassungsreform gegeben, dessen Ergebnisse im Jahr 2014 in die Landesverfassung eingeflossen sind. Auch das haben wir eben bereits gehört.

Ich meine, dass es durchaus angebracht ist, mit Verfassungsänderungen und grundsätzlichen Verfahrensänderungen beim Landesverfassungsgericht vorsichtig umzugehen. Nach vier Jahren bedarf es guter Gründe, um sich erneut mit diesem Thema zu beschäftigen.

(Zuruf CDU: Das ist so!)

Ob diese Gründe vorliegen, sollten wir im Ausschuss im Einzelnen besprechen und beraten. Ich bin dabei aber skeptisch. Wenn man sich unser Landesverfassungsgerichtsgesetz ansieht, zeigt sich, dass hier bestimmte Verfahren in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Das sind Organstreitigkeiten, abstrakte Normenkontrolle, konkrete Normenkontrolle, kommunale Verfassungsbeschwerden, Wahlprüfung, die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei oder Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden. Insoweit gibt es einen Individualrechtsschutz nicht.

Will man also auf Landesebene Verfassungsbeschwerden einführen, würde das zu einer völlig anderen Struktur unseres bisherigen Landesverfassungsgerichts führen. Auch wenn im damaligen Sonderausschuss in den Beratungen nicht festgestellt wurde, dass damit zwangsweise die Hauptamtlichkeit der Richter folgen würde, so ist doch stets betont worden, dass der Aufwand, nämlich in Form von Sach- und Personalkosten, erheblich steigen würde. Dann muss man sich natürlich die Frage stellen, ob dieser Aufwand auch gerechtfertigt ist.

Was bietet sich da besser an, als dass man sich die Zahlen beim Bundesverfassungsgericht über die Erledigung von Verfassungsbeschwerden anschaut. Wenn man das tut, ist festzustellen, dass der Anteil

der Nichtannahmen von Verfassungsbeschwerden in der Regel mehr als 98 % beträgt. Diese Zahlen stärken die Skepsis dafür, ob der zusätzliche Aufwand tatsächlich gerechtfertigt sein soll.

(Beifall CDU - Zuruf Burkhard Peters [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

- Darüber werden wir ja noch reden, lieber Herr Kollege Peters.

Die Bürger in Schleswig-Holstein genießen einen ausgezeichneten Grundrechtsschutz. In Artikel 3 unserer Verfassung ist ausdrücklich festgelegt, dass die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteile dieser Verfassung sind und unmittelbar geltendes Recht in Schleswig-Holstein. Entsprechend steht den Bürgern von Schleswig-Holstein auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde der Gang zum Bundesverfassungsgericht offen. Unser Landesverfassungsgericht ist dagegen als eine Art Staatsgerichtshof konzipiert worden, und in dieser Form hat er sich bewährt.

Aus meiner Sicht sind keine zwingenden Gründe vorhanden, die Expertise, die das Bundesverfassungsgericht für diese Verfassungsbeschwerden in den letzten Jahrzehnten auch gerade aufgrund der hohen Anzahl der Verfahren - das sind jährlich rund 6.000 - gewonnen hat, nicht auch weiterhin für unsere Bürger in Schleswig-Holstein zu nutzen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass natürlich auch die landeseigenen Grundrechte in der Verfassung von Schleswig-Holstein gelten und unsere Gerichte sowie unsere Behörden binden. Diese Grundrechte sind insoweit von den Gerichten und Behörden zu prüfen beziehungsweise inzident zu berücksichtigen.

Das Thema hat also viele Facetten. Deshalb sollten wir es weitergehend im Rechtsausschuss beraten. Ich bitte deshalb um Zustimmung unseres Antrags, diesen Gesetzentwurf in den Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. - Danke.

(Beifall CDU und FDP)

Für die SPD-Fraktion hat das Wort Herr Abgeordneter Stefan Weber.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Schleswig-Holstein hat eine eigene Regierung, ein eigenes Parlament und eine eigene Lan

desverfassung sowie seit 2008 auch ein eigenes Verfassungsgericht. Hier setzt der Gesetzentwurf des SSW an.

Die Frage ist, ob der Rechtsschutz in SchleswigHolstein vom Landesverfassungsgericht um die Möglichkeit der Erhebung einer Individualverfassungsbeschwerde erweitert werden soll. Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein können nicht das Landesverfassungsgericht mit der Begründung anrufen, durch die öffentliche Gewalt des Landes also durch Handeln oder Unterlassen der Landesbehörde, durch eine gerichtliche Entscheidung oder unmittelbar oder mittelbar durch ein Gesetz - in einem seiner in der Landesverfassung festgeschriebenen Grundrechte verletzt zu sein. Unsere Bürgerinnen und Bürger, die sich gegen Entscheidungen oder Gesetze wehren wollen, müssen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.

Ich möchte hier für meine Fraktion keine endgültige Bewertung des Rechtsinstruments einer Individualverfassungsbeschwerde abgeben. Dazu ist es noch zu früh. Wir stehen ja noch am Anfang der Beratungen. Aber grundsätzlich begrüßen wir es, eine Chance zu mehr Rechtsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein zu bekommen.

Verfassungen mit eigenen Grundrechtskatalogen und eigener Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es nicht nur im Bund, sondern auch in den Bundesländern. Dies ist Ausdruck von Eigenstaatlichkeit und Verfassungsautonomie der Länder. Inzwischen haben elf der 16 Bundesländer auch die Individualverfassungsbeschwerde zu ihren Landesverfassungsgerichten eingeführt. Wenn sich eine Landesverfassungsordnung nicht nur zu den Grundrechten als unmittelbar geltendem und einklagbarem Recht bekennt, sondern auch zu einer eigenen Landesverfassungsgerichtsbarkeit, dann wäre es eigentlich inkonsequent, den Landesgrundrechten nicht auch mit einer eigenen Individualverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Die Individualverfassungsbeschwerde bietet die Chance, die Landesverfassung stärker im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu verankern und sie als Mittel zu begreifen, das ihnen tatsächlich die aktive Gestaltung ihrer Lebenswirklichkeit eröffnet. Fest steht auch, dass über eine landesrechtliche Individualverfassungsbeschwerde im Zweifel schneller entschieden werden kann. Angesichts von jährlich etwa 6.000 bis 6.500 Verfassungsbeschwerden

dauern Verfassungsbeschwerden oft mehrere Jahre, bis über sie entschieden wird.

Ob die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in Schleswig-Holstein vor dem Landesverfassungsgericht geboten oder sinnvoll ist, bedarf es aber noch umfassender Fachberatung im Ausschuss. Vielleicht böte eine landesrechtliche Individualverfassungsbeschwerde zusätzlich Raum für Einzelgerechtigkeit. Das erscheint aber angesichts der Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden eher zweifelhaft.