Protokoll der Sitzung vom 13.06.2018

(Beifall FDP und vereinzelt CDU)

Sie kommt jetzt zu früh. Wir würden den zweiten Schritt vor dem ersten Schritt machen.

Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abgeordneten Lars Harms?

Ja, sehr gern.

Nur ganz kurz, es ist auch keine Zwischenfrage, sondern nur der Hinweis, dass man das in den Protokollen des Sonderausschusses „Verfassungsreform“ nachlesen kann, der 2014 zum Abschluss gekommen ist. Der hat genau dies, was Sie sich

wünschen, getan, nämlich genau definiert, welches die Staatsziele sind und welches die Grundrechte sind. Einige der Grundrechte habe ich gerade aufgezählt. Das ist nicht mein geistiges Eigentum, sondern das geistige Eigentum des Sonderausschusses „Verfassungsreform“ aus der letzten Wahlperiode, an dem alle Parteien beteiligt und in dem alle Parteien vertreten waren und bei dem auch entsprechende Fachleute mitgearbeitet haben.

- Ich danke Ihnen für diese Ergänzung, ich hätte nämlich sonst meinen Redetext wegen der abgelaufenen Zeit nicht mehr bringen können. Aber dazu möchte ich dann doch noch etwas sagen: Dieser Sonderausschuss hat gerade auch die Entscheidung getroffen, keine Verfassungsbeschwerde in die Landesverfassung aufzunehmen. Daraus ziehe ich den Schluss, dass es eben keine subjektiven, einklagbaren Rechte sein sollten, auch wenn die Begründung vielleicht im Einzelfall einen anderen Schluss zulässt.

(Beifall FDP, CDU und vereinzelt SPD)

Ich freue mich daher - das zum Abschluss - auf die Diskussion, die wir dazu im Innen- und Rechtsausschuss haben werden, und beantrage die Ausschussüberweisung. - Vielen Dank.

(Beifall FDP und vereinzelt CDU)

Für die AfD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Claus Schaffer das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Verehrte Gäste! Als letzter Redner zu diesem Gesetzentwurf kann ich ganz viel beiseitelassen, weil ich all die Argumente nicht wiederholen möchte. Ich will vielleicht noch einen weiteren Aspekt hineinbringen, der nach meiner Meinung bisher noch zu kurz gekommen ist. Dass das Landesverfassungsgericht in der derzeitigen Situation Rechtsbereiche behandelt, die dem Staatsorganisationsrecht zuzuordnen sind, ist deutlich geworden. Es geht tatsächlich letztlich nicht um die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat. Die Verfassungsbeschwerde ist bislang für den einzelnen Bürger nicht enthalten, und das ist tatsächlich auch so gewollt. Wenn der jetzige Entwurf aber die Verfassungsbeschwerde quasi als Jedermannrecht auf Landesebene implementieren soll, dann ist das

(Jan Marcus Rossa)

durchaus nachdenkenswert. Auch das ist vorhin schon angeklungen.

Fraglich ist aber, ob die geplante Gesetzesänderung notwendig und auch geeignet ist; denn es geht auch um die Frage einer effektiven Verbesserung der Rechtsweggarantie aus Artikel 19. Verfassungsbeschwerden, die ein Bürger mit der Behauptung erhebt, in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt worden zu sein, sind schon heute beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Das haben wir schon gehört. Insofern ist die reine Notwendigkeit für eine entsprechende Änderung gar nicht da. Es ist auch nicht so, dass das Landesverfassungsgericht mit der Annahme der Verfassungsbeschwerde die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes rundweg ablösen würde; denn eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bliebe ja immer noch statthaft. Das betrifft immer auch beide Streitparteien. Letztinstanzlich wird das Landesverfassungsgericht Grundrechtsfragen also nicht abschließend klären können. Die geplante Änderung würde im schlimmsten Falle also eher eine Doppelung der Streitfälle und noch längere Streitzeiten mit sich bringen. Schon jetzt dauern - auch das hörten wir bereits Prozesse bis zu verfassungsrechtlichen Entscheidungen viele Jahre.

Der Entwurf ist nach unserer Auffassung daher nicht geeignet, die Rechte des Bürgers zwingend zu stärken. Das wäre nämlich tatsächlich ein Anliegen der AfD-Fraktion. Nach unserer Auffassung ist diese angestrebte verfassungsrechtliche Zwischeninstanz eher geeignet, die Justiz weiter zu belasten und zu lähmen. Das ist genau das Gegenteil einer effizienten Justiz, wie wir sie uns vorstellen und wie sie dieses Land dringend braucht.

Wir haben also Bedenken, was den Gesetzentwurf betrifft. Aber angesichts der jetzt wirklich hervorragenden Argumente, die wir schon aus allen Bereichen hörten, freuen auch wir uns sehr auf die Auseinandersetzung und die Beratung dazu im Innenund Rechtsausschuss. - Vielen Dank.

(Beifall AfD)

Für die Landesregierung hat die Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, Frau Dr. Sabine Sütterlin-Waack, das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Die Verfassungsbeschwerde ist der Schlussstein eines Rechtsschutzsystems. Er soll nach dem Willen des Autors des Entwurfs auch für Schleswig-Holstein gesetzt werden. Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes würden so die Möglichkeit erhalten, sich auch hier in unserem Verfassungsraum Schleswig-Holsteins vor dem Landesverfassungsgericht gegen mögliche Verletzungen durch die öffentliche Gewalt zu wehren. Bislang steht den Bürgerinnen und Bürgern der Weg nach Karlsruhe offen. Das haben wir heute gehört. Die sogenannten Individualverfassungsbeschwerden fallen nicht in die Zuständigkeit unseres Landesverfassungsgerichts. Schleswig-Holstein steht mit dieser Zuständigkeitsverteilung nicht allein da. Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen begleiten uns im Moment sozusagen.

Bereits 2009 - auch das haben wir gehört - hat der Präsident des Landesverfassungsgerichts die Fortentwicklung unserer Landesverfassung in diese Richtung angeregt. Diese Anregung wurde kürzlich beim zehnjährigen Geburtstagsfest unseres Landesverfassungsgerichts wiederholt. Es wurde auch intensiv in der letzten Legislaturperiode erörtert. In dem Abschlussbericht des Sonderausschusses Verfassungsreform vom 4. Juli 2014 - auch der ist zitiert worden - wurde davon abgeraten.

Die damaligen Gründe lassen sich aus meiner Sicht auch heute noch gut hören; denn unsere Landesverfassung verfügt über keinen eigenen landesspezifischen Grundrechtekatalog - ich komme auf die Ausnahme gleich noch zu sprechen -, sondern verweist mit der Rezeptionsklausel gemäß Artikel 3 auf die Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte des Grundgesetzes als unmittelbar geltendes Landesrecht. Der Schutz dieser Bundesgrundrechte wird ohne Zweifel hinreichend in Karlsruhe gewährleistet. Ein konkreter Nutzen einer zusätzlichen Grundrechtsprüfung ist daher nicht auf den ersten Blick erkennbar. Zudem lassen sich so mögliche widersprüchliche Auslegungen einer Spruchpraxis des Landesverfassungsgerichts auf der einen Seite und des Bundesverfassungsgerichts auf der anderen Seite schon im Ansatz vermeiden.

Auch eine problematische Parallelität von Landesverfassungsbeschwerde und Bundesverfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen. Das ist für die Transparenz und zugleich Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen gerade dann wichtig, wenn es um den

(Claus Schaffer)

von mir eingangs erwähnten Schlussstein des Rechtsschutzsystems geht. Allerdings darauf weist die Begründung des Gesetzentwurfs zutreffend hin - garantiert die schleswig-holsteinische Landesverfassung noch weitere Individualrechte wie das Bekenntnis zur nationalen Minderheit oder das Schulwahlrecht der Erziehungsberechtigten. Mit der Verfassungsreform 2014 sind zudem das Recht auf gewaltfreie Erziehung und der gesicherte Zugang zu Behörden und Gerichten hinzugekommen.

Dennoch wäre der Anwendungsbereich einer Landesverfassungsbeschwerde erheblich eingeschränkt. Eine Landesverfassungsbeschwerde wird sich nämlich nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Schleswig-Holstein richten können, also vor allem gegen Landesgesetze oder Entscheidungen schleswig-holsteinischer Gerichte. Soweit dagegen ein Rechtsmittel zu einem Bundesgericht, beispielsweise dem Bundesgerichtshof, vorgesehen ist, wird die Möglichkeit einer Landesverfassungsbeschwerde aber verdrängt. Wir müssen uns darüber bewusst sein, dass mit der Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde auch die Arbeitsbelastung - darauf ist schon hingewiesen worden - des Landesverfassungsgerichts wachsen würde. Nach bisherigen Schätzungen kann wohl von etwa 20 bis 60 Verfassungsbeschwerden pro Jahr ausgegangen werden. Man muss sich also genau überlegen, ob dieser zusätzliche Arbeitsanfall durch die ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter bewältigt werden kann. In jedem Fall wäre eine Stellenaufstockung im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Serviceeinheiten erforderlich.

Schon deshalb wäre eine Beschränkung der Landesverfassungsbeschwerde wie in MecklenburgVorpommern auf die landesspezifischen Grundrechte geboten. In diese Richtung ging übrigens auch die Anregung des Verfassungsgerichtspräsidenten in seiner Stellungnahme gegenüber dem Sonderausschuss. Dann allerdings hätte die Landesverfassungsbeschwerde kaum noch praktische Anwendungsbereiche. Die Verletzung der Grundrechte aus der Landesverfassung kann und muss nach dem Grundsatz der Subsidiarität im Übrigen im Rahmen fachgerichtlicher Streitigkeiten geltend gemacht werden.

All diesen Fragen sollte die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden, wenn es um die politische Entscheidung geht, ob Landesverfassungsbeschwerden zu Grundrechten grundsätzlich zugelassen werden sollen, und dann auch noch durch eine

Verfassungsänderung. Ich bin derzeit - das haben Sie wahrscheinlich meiner Rede entnommen - davon noch nicht so ganz überzeugt.

(Lars Harms [SSW]: Das kann ja noch wer- den!)

Ich warte aber die Ausschussberatung ab. - Vielen Dank.

(Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP, SSW und vereinzelt SPD)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor, ich schließe die Beratung.

Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf Drucksache 19/719 dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Dann ist das einstimmig so beschlossen.

Wir kommen dann nach der auf Vorschlag der Parlamentarischen Geschäftsführer geänderten Reihenfolge der Tagesordnung zu Tagesordnungspunkt 7:

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz und zur Sicherung von Wohnraum (Wohnraumschutzgesetz - WoSchG)

Gesetzentwurf der Abgeordneten des SSW Drucksache 19/721

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Grundsatzberatung und erteile dem Abgeordneten Lars Harms für die Abgeordneten des SSW im Landtag das Wort.

(Unruhe)

Insgesamt bitte ich die Kolleginnen und Kollegen, etwas mehr Ruhe zu halten, damit Sie den Rednern mit ausreichender Konzentration zuhören können.

Vielen Dank, Frau Präsidentin! - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dass Wohnraum verwahrlost, ohne dass sich ein Mieter dagegen wehren kann, ist beileibe kein Problem, das es nur in den großen Metropolen wie Berlin oder Hamburg gibt. Auch hier in Kiel tauchen immer wieder Probleme auf. Wohnungen werden nicht mehr renoviert, und wenn etwas in einer Wohnung nicht funktioniert, dann ist nicht immer sicher, dass der Schaden auch in Kürze behoben wird. Im Gegenteil, es kann vorkommen, dass Mieter über Jahre auf eine neue

(Ministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack)

Hauseingangstür warten müssen. Jeder kann in der Zwischenzeit in den Hausflur rein und raus, und im Winter wird es in den Wohnungen nicht mehr warm. Es gibt Berichte, wonach es schon einmal vorkommen kann, dass die Warmwasserversorgung in einer Wohnung ganz oder teilweise über Jahre nicht richtig funktioniert. Dann kommen noch die Berichte von völlig verwahrlosten Wohnblöcken mit völliger Überbelegung dazu.

Die Zustände auf dem Wohnungsmarkt können sehr chaotisch sein, und sie sind viel zu oft auch für die Mieter unzumutbar. Klar, es gibt es auch gute Vermieter, und diese sind auch in der überwiegenden Mehrzahl, gar keine Frage. Aber es gibt auch überall den einen oder anderen Vermieter, der es mit einer vernünftigen Wohnsituation nicht so genau nimmt. Das ist inzwischen ein flächendeckendes Problem. Sogar in kleinen Mittelstädten kommt es vor, dass in einer kleinen Dreizimmerwohnung auf knapp 60 m² 15 osteuropäische Wanderarbeiter untergebracht werden und von jedem eine völlig überhöhte Miete kassiert wird. Diese schwarzen Schafe der Vermietungsbranche müssen in die Schranken gewiesen werden, und hierfür brauchen die Kommunen das entsprechende Handwerkszeug. Genau dieses Handwerkszeug wollen wir den Kommunen mit unserem Wohnraumschutzgesetz geben. Wir wollen, dass wieder vernünftige Zustände in den Kommunen einkehren können.

Unter anderem die Stadt Kiel hat uns als Landtag aufgefordert, entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit Mietwucher, verwahrloste Wohnungen und die Zweckentfremdung von Wohnraum ein Ende haben. Genau das wird mit unserem Gesetzentwurf für ein Wohnraumschutzgesetz auch erreicht. Die Kommunen erhalten Eingriffsrechte, damit vernünftiger Wohnraum in der jeweiligen Kommune erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Dabei haben die Kommunen einen Ermessensspielraum, und das Gesetz ist so aufgestellt, dass den Vermietern natürlich erst einmal die Chance zur Verbesserung der Situation und zum Abstellen der Mängel gegeben wird. Erst wenn klar absehbar ist, dass hier weder Druck noch gute Worte helfen, hat die Kommune das Recht, regelnd einzugreifen.

In unserem Nachbarland Hamburg hat man jahrzehntelang gute Erfahrung mit einem Wohnraumschutzgesetz gemacht, weshalb wir unseren Gesetzentwurf auch an den hamburgischen Regelungen orientiert haben. In diesem Bereich sollte in Schleswig-Holstein und in Hamburg das gleiche Recht gelten.

Dies hätte auch den Vorteil der absoluten Rechtssicherheit: Die Regelungen in Hamburg sind gerichtsfest, und zuletzt 2013 hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags noch einmal festgestellt, dass alle Regelungen in diesem Gesetz rechtlich einwandfrei sind. Somit sind auch die Regelungen, die wir Ihnen heute vorschlagen, rechtlich einwandfrei. Es gibt also keine rechtlichen Hindernisse, sondern nur noch die politische Frage, ob den kleinen Mietern geholfen werden soll. Wir meinen ganz klar: Die kleinen Mieter sollen diese Hilfe bekommen.

(Beifall Flemming Meyer [SSW])

Es kann nicht sein, dass Menschen eine horrende Miete bezahlen müssen und es keinerlei Möglichkeit gibt, Probleme kurzfristig abstellen zu können. Meine Damen und Herren, die Leute können nicht klagen, weil sie das Geld zum Klagen nicht haben. Menschen, die in solch verwahrlosten Wohnungen wohnen, haben keine Rechtsschutzversicherung, sie haben dafür nicht das Geld, und sie haben auch nicht selbst die Möglichkeit, klagen zu können. Deshalb gibt es hier eine Verantwortung, die beim Staat liegt. Dann ist der Staat, in diesem Fall die Kommune, gefragt, den Menschen genau hier zu helfen.

Im Übrigen ist es nicht immer nur der einzelne Mieter, der für diese Bruchbuden bezahlt. Oft meine Damen und Herren, und das darf man nicht verkennen - sind wir alle es, die das bezahlen, nämlich über Sozialleistungen durch die Kommune oder durch das Arbeitsamt. Die großen Wohnungsunternehmen und auch mancher Einzelvermieter freuen sich über die sicheren Einnahmen durch den Staat. Aber dann hat der Staat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Leistung des Vermieters stimmt.

Das ist bisher augenscheinlich nicht immer der Fall. Deshalb muss es in Zukunft Einwirkungsmöglichkeiten geben. Wir wollen den Kommunen mit unserem Wohnraumschutzgesetz genau diese Möglichkeiten eröffnen. Ich hoffe auf eine breite Zustimmung, nachdem wir das Ganze im Ausschuss ganz in Ruhe beraten haben. - Vielen Dank.