Protokoll der Sitzung vom 19.05.2010

ordneten der Fraktion betroffen sind. Das war ein wesentliches Thema der Beratungen im interfraktionellen Arbeitskreis zur Vorbereitung dieses neuen Wahlprüfungsgesetzes. Die Frage war: Wie schützt man die betroffenen Abgeordneten, wie schützt man die Interessen der betroffenen Abgeordneten, wie schützt man aber auch die Funktionsfähigkeit des Parlamentes bei der vorbereitenden Entscheidung und wie schützt man nicht zuletzt die Interessen der betroffenen Fraktionen? Wir haben uns dazu entschieden - ich halte das für die richtige Lösung -, das zu tun, was viele andere Länder auch tun, nämlich mit unterschiedlichen Instrumenten auf die unterschiedlichen Interessenlagen einzugehen.

Wir schützen den Betroffenen, also denjenigen, der von der Entscheidung ausgeschlossen und von der Wahlprüfung betroffen ist, durch § 4 Abs. 3 e) und Abs. 4. Wir machen ihn zum Beteiligten dieses Verfahrens, in dem er ein selbstständiges Antragsrecht, ein selbstständiges Akteneinsichtsrecht sowie ein selbstständiges Anwesenheitsrecht bekommt. Wir schützen das Parlament vor dem Problem der Funktionsunfähigkeit mit dem Instrument des § 12 Abs. 2. Ab einer bestimmten Zahl von betroffenen Abgeordneten, in der Abwägung von Befangenheitsproblematik und Interessenwiderstreit auf der einen Seite und Funktionsfähigkeit des Parlamentes auf der anderen Seite, wenden wir die gleiche Regelung auf die saarländische Landtagsrealität an, wie es der Bundestag und viele andere Länderparlamente tun. Wir schaffen eine Ausnahmeregelung, ab einer Zahl von mehr als drei Abgeordneten gilt diese Betroffenheit als nicht zum Ausschluss führend, damit die Funktionsfähigkeit des Parlamentes sichergestellt ist. Wir schützen auch die betroffene Fraktion mit dem geeigneten Mittel des § 4 Abs. 3 d) in Verbindung mit Abs. 4. In der Abwägung zwischen der schützenswerten Fraktion auf der einen Seite und dem Ziel, den Anschein der Befangenheit zu vermeiden, auf der anderen Seite, ist es sinnvoll, die Fraktion für die Mitarbeit bei der Wahlprüfung mit besonderen Rechten auszustatten. Ich halte das für die richtige Abwägung. Das ist die Abwägung, zu der der interfraktionelle Arbeitskreis nach langer Diskussion gekommen ist.

Ein letztes Wort zu Ihrem Antrag, sehr geehrter Herr Linsler. Es ist sehr begrüßenswert, dass Herr Bierbaum uns heute diese positive Neuigkeit vorgetragen hat. Ich halte es für richtig, dass es passiert ist. Fakt ist aber auch, dass die Fraktion DIE LINKE von Anfang an keinen Bedarf für dieses Gesetz gesehen hat.

(Zuruf der Abgeordneten Huonker (DIE LINKE).)

Von Beginn an stand in der Diskussion die Frage wir haben lange zusammengesessen -: Brauchen wir überhaupt ein solches Gesetz beziehungsweise,

(Abg. Theis (CDU) )

wenn wir es brauchen, brauchen wir solche Befangenheitsregelungen?

Herr Linsler, Sie haben heute zwei Stichworte genannt, die ich aufgreifen will. Es ist zum einen das Stichwort Akten. Im Übrigen möchte ich als derjenige, den Sie vorhin angesprochen haben, Sie dazu auffordern, sich dafür zu entschuldigen! Seien Sie sich sicher, dass in diesem Untersuchungsausschuss zur Landtagswahl 2009 im Gegensatz zu Ihrer Listenaufstellung alles nach Recht und Gesetz abläuft! Dafür sorge ich als Vorsitzender dieses Untersuchungsausschusses.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen. - Sprechen bei der LINKEN.)

Das lasse ich mir nicht vorwerfen, entschuldigen Sie sich in diesem Parlament!

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Aber das Thema Akten spielt auch da eine Rolle. Auf meinem Tisch liegt eine sehr dicke Akte. Da geht es nicht nur um die Wahlanfechtung Ihrer ehemaligen Parteifreunde der Wahlkreisliste Ost, bei der die eine oder andere kandidiert hat, Frau Spaniol. Das sind auch die zusammengesetzten eidesstattlichen Versicherungen der Mitglieder gegeneinander, was alles schiefgelaufen ist.

(Abg. Spaniol (DIE LINKE) : Sagen Sie Herrn Warken einen schönen Gruß.)

Frau Pollak, Frau Spaniol, Sie rufen gerade richtig dazwischen. Ich kann Ihnen das eine oder andere zitieren.

(Zurufe der Abgeordneten Spaniol (DIE LINKE).)

Mitwirkung von Nichtwahlberechtigten an Ihrer Listenaufstellung - im Übrigen ein ziemlich knappes Ergebnis -, rechts- und satzungswidrige Versammlungsführung durch einen gewissen Herrn Lafontaine.

(Weitere Zurufe der Abgeordneten Spaniol (DIE LINKE).)

Kauf von Delegierten durch einen gewissen Herrn Pollak, Sie kennen ihn besser als ich.

(Zurufe der Abgeordneten Spaniol (DIE LINKE).)

20 Euro war eine Stimme wert, steht in einer eidesstattlichen Versicherung. Dem werden wir nachgehen. Dafür brauchen wir ein Wahlprüfungsgesetz und dafür brauchen wir eine anständige Geschäftsordnung. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen. - Anhalten- de Zurufe der Abgeordneten Spaniol (DIE LIN- KE). - Unruhe und Sprechen bei den Oppositionsfraktionen.)

Das Wort hat für die SPD-Fraktion Frau Abgeordnete Anke Rehlinger.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Theis! Nachdem Sie im überwiegenden Teil Ihrer Rede versucht haben, staatstragend und an der Sache orientiert zu argumentieren, haben Sie gegen Ende der Rede noch einmal gezeigt, wes Geistes Kind Sie in dieser Debatte sind und was Sie tatsächlich vorhaben.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen. - Abg. Spaniol (DIE LINKE) : Worum es wirklich geht!)

Ich muss dazu sagen, es überrascht mich gar nicht. Im Gegenteil, es hat mich überrascht, dass Sie so lange durchgehalten haben. Wie wir das zu sehen haben, Herr Kollege, werden wir ganz einfach mit diesem Verfahren überprüfen. Lassen Sie uns das doch ohne Emotionen tun. Herr Theis, deshalb halte ich es für völlig unangemessen - auch weil es ein gemeinsamer Gesetzentwurf ist -, in der Einbringungsrede beziehungsweise in der Begründung derartige Ausführungen zu einem Verfahren zu machen, das wir noch vor uns haben!

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen. - Zuruf des Abgeordneten Schmitt (CDU).)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich würde gerne zur Sache noch etwas sagen. Nach der Wahl zum ersten saarländischen Landtag 1947 wurde erstmalig eine Wahlprüfungskommission eingesetzt. In der neu geschaffenen saarländischen Verfassung hieß es dazu später - damals noch in Artikel 77 -: „Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.“ - Es ist also so, dass der saarländische Landtag seit jeher die verfassungsmäßig zugewiesene Aufgabe hat, über die Gültigkeit der Landtagswahl zu entscheiden. Bis zur aktuellen Wahlperiode hat es eigentlich immer gereicht, ohne dass es umfassende Verfahrensregeln etwa in Form eines Wahlprüfungsgesetzes gegeben hätte.

Es stellt sich die nicht ganz unberechtigte Frage, warum jetzt, warum nach 60 Jahren ein Gesetz dieser Art? Oder andersherum, warum hatte das Saarland kein Wahlprüfungsgesetz, im Übrigen im Gegensatz zum Bund und auch zu den anderen Bundesländern? Die überwiegende Mehrzahl der Bundesländer - abgesehen von Hamburg und Rheinland-Pfalz, die ihre Gesetze etwas später gemacht haben - haben diese Gesetze bereits in den Fünfzigerjahren auf den Weg gebracht. Ich finde, es ist eine Frage, die sich aufdrängt und der es sich lohnt nachzugehen. Ich konnte diese Frage trotz der Recherche nicht abschließend beantworten. In der Tat

(Abg. Theis (CDU) )

mag ein möglicher Erklärungsansatz sein, dass es in der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen ist, umfangreiche Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben, und man sich auf die rechtlichen Problemstellungen beschränkt hat.

Eine andere Erklärung wäre zu sagen, dass die bisherigen Fälle einfach gelagert gewesen sind und man sie sehr schnell und problemlos hat entscheiden können. Das mag sein, wenngleich ich auch hier nachgesehen habe, was der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat. Es wäre möglicherweise ein Indiz dafür, dass die Fälle im Ergebnis doch nicht so einfach gelagert gewesen sind. Es gibt in der Tat mindestens zwei Entscheidungen. 1959 hat der Landtag auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses beschlossen, dass die Landtagsmandate der damals Kommunistischen Partei Saar als verbotene Ersatzorganisation der KPD infolge der entsprechenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung ersatzlos wegzufallen hätten. Es gab noch ein zweites Mal, 1995. Deshalb, Herr Kollege Theis, zeigen möglicherweise Finger der Hand, mit der man auf andere zeigt, auf einen selbst zurück, zumindest auf die Koalition zurück. Auch damals wurde schon eine Debatte geführt, bezogen allerdings auf die Listenaufstellung der Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dort gab es eine Wahlanfechtung, weil einige Mitglieder der Auffassung waren, dass man bei der Listenaufstellung gegen Parteisatzung und damit auch gegen Wahlrechtsgrundsätze verstoßen habe. Es ist allerdings damals, um es gleich vorwegzunehmen, entschieden worden, dass es keine Verstöße gab. Möglicherweise kommt das hier auch heraus. Aber wir sollten es, glaube ich, mit der gebotenen Sachlichkeit diskutieren, die ich allerdings bei Ihnen vermisst habe.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Ganz so einfach gelagert waren die Fälle in der Vergangenheit wohl nicht. Die Frage, weshalb man in über 60 Jahren keine Notwendigkeit gesehen hat, ein eigenes Wahlprüfungsgesetz für das Saarland zu machen, wird wohl nicht abschließend beantwortet werden können. Sei es auch drum. Stand heute: Wir sind uns zumindest im Grundsatz darüber einig. Ich hatte den Eindruck, dass das von allen Fraktionen so gesehen wird, dass wir vor allem angesichts der vorliegenden Anfechtungserklärungen Verfahrensregelungen brauchen, anhand derer wir als Landtag in die Lage versetzt werden, eine sachgerechte und nachvollziehbare Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2009 zu treffen. Denn immerhin handelt es sich um eine von der Verfassung zugewiesene Aufgabe des Landtages, die wir gewissenhaft auszufüllen haben. Insoweit haben die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf, dass der Landtag diesen Prüfauftrag mit allen zur

Verfügung stehenden Mitteln erfüllt. Bisher war es so, dass der Landtag überhaupt keine Eingriffsrechte hatte, um eine Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Eine analoge Anwendung der Befugnisse aus den Regelungen zum Untersuchungsausschuss verbietet sich. Eine Entscheidung nach Aktenlage ist, wenn man sich die konkreten Fälle ansieht, wohl nicht möglich.

Insofern, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist es richtig, für diese wie auch für die folgenden Wahlperioden ein Verfahrensgesetz, wenn auch mit etwas Verspätung, auf den Weg zu bringen. Bezogen auf die noch zu prüfenden Anfechtungserklärungen ist es auch dringend geboten, dies endlich zu tun, denn nach der Zweiten Lesung dieses Gesetzes beginnt die eigentliche Arbeit für uns als Wahlprüfungsausschuss erst, denn dann treten wir in die konkrete Prüfung der Wahlanfechtung ein.

Es ist eben schon gesagt worden. Es sind an der Zahl fünf, teilweise mit unterschiedlichen, teilweise mit gleichen Anfechtungsgründen. Herr Theis, auch hier haben wir, glaube ich, Sachverhalte, bei denen die CDU in keinem allzu guten Licht steht. Insofern waren auch hier Ihre Ausführungen unangemessen.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich habe in den vorbereitenden Sitzungen immer wieder darauf hingewiesen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht nur ein Recht darauf haben, eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung zu erhalten, sondern sie haben auch ein Recht darauf, eine zeitnahe Entscheidung zu erhalten, denn schließlich geht es um die Gültigkeit der Landtagswahl. Damit geht es letztendlich um die Legitimation dieses Parlaments und um die Legitimation dieser Regierung. Deshalb wird es höchste Zeit, dass das Gesetz als Ergebnis der Arbeit der interfraktionellen Arbeitsgruppe heute auf den Weg gebracht wird.

Nur zwei Einzelfragen, die ich noch kurz ansprechen will. Die Frage der Rückwirkung. Ich glaube, sie ist hinreichend geklärt, da es sich hier lediglich um Verfahrensvorschriften handelt, die auch auf bereits erklärte und zur Entscheidung anstehende Anfechtungen angewendet werden können. Ich stelle fest, dass insofern zumindest am Ende der Debatte in der Arbeitsgruppe bei allen Fraktionen Einigkeit bestand. Allein die konkreten Regelungen zur Frage der Befangenheit haben letztlich dazu geführt, dass die Fraktion DIE LINKE den ansonsten nach meinem Empfinden unstrittigen Gesetzentwurf heute nicht gemeinsam mit den anderen Fraktionen einbringen wollte.

Aus Sicht der SPD-Fraktion nur so viel. Wir hätten auch mit der ursprünglichen Regelung, dass nur für den Fall, dass die Wahl eines einzigen Abgeordneten zur Prüfung angestanden hätte und dieser dann

(Abg. Rehlinger (SPD) )

von den Beratungen auszuschließen gewesen wäre, gut leben können. Die vorliegende Regelung, die auf Wunsch der CDU so gewählt wurde, ist zumindest, glaube ich, nicht ganz so unproblematisch, wie Herr Theis es versucht hat darzustellen. Sehen wir uns das Wahlsystem im Saarland an. Wenn die Betroffenheit allein an der Frage des Wegfalls des Mandats festzumachen ist, dann kann das letztendlich sehr weitreichend sein. Deshalb muss es hier eine enge Auslegung dieses Begriffes geben. Denn wenn wir die Landtagswahl als Ganzes sehen und sagen, die Anfechtungen wären erfolgreich, sind letztendlich alle von einer derartigen Anfechtung betroffen.

(Beifall bei der SPD.)

Insofern glaube ich, muss man die Sache schon etwas differenzierter sehen. Ich habe in den Ausführungen immer gesagt, selbstverständlich muss man darüber nachdenken, hier Regelungen zu finden, was den bösen Schein angeht. Aber ich halte es nicht für ganz unproblematisch, dass man sagt, der böse Schein muss vermieden werden, aber nur, solange es nicht mehr als drei Personen betrifft. Auch das ist etwas unsauber. Aber letztendlich - das haben Sie mehr als deutlich gemacht, Herr Theis scheint mir das Ganze mehr ein politisches Scheingefecht zu sein. Auf jeden Fall für uns als SPD nicht bedeutsam genug, um den Gesetzentwurf nicht mit in das parlamentarische Verfahren einbringen zu können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, entscheidend ist, dass wir heute mit der Ersten Lesung dieses Wahlprüfungsgesetzes den Weg zur Prüfung der vorliegenden Anfechtungserklärungen frei machen können. Insofern bitte ich auch um Zustimmung für den vorliegenden Gesetzentwurf. Im Hinblick auf den Antrag der Fraktion DIE LINKE werden wir uns enthalten, um damit die Möglichkeit einzuräumen, die Problemstellungen, die Herr Prof. Dr. Bierbaum angesprochen hat, noch einmal letztmalig mit beraten zu können. Insofern Enthaltung der SPD-Landtagsfraktion. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Das Wort hat für die FDP-Landtagsfraktion Herr Fraktionsvorsitzender Horst Hinschberger.

Vielen Dank. Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Recht, eine Wahl anzufechten, soweit man Unregelmäßigkeiten zu erkennen glaubt oder sich ungerecht behandelt fühlt, ist für einen demokratischen Rechtsstaat unerlässlich. Die saarländische Verfassung schreibt vor, dass bei uns in einem solchen Fall der Landtag selbst die

Wahlprüfung übernimmt. Das gehört zur Parlamentsautonomie. Zur Vorbereitung der Entscheidung ist der Wahlprüfungsausschuss vorgesehen. Für die Arbeit des Wahlprüfungsausschusses ist dann aber ein festgeschriebenes, transparentes Verfahren erforderlich.

Ein solches hat es bisher im Saarland en détail nicht gegeben. Wahrscheinlich ist das sogar noch niemandem aufgefallen. Jetzt ist das alles anders. Deshalb ist es wichtig, dass wir verbindliche Regelungen in Form eines Wahlprüfungsgesetzes auf den Weg bringen. Klar ist, dass so etwas nicht von heute auf morgen geschehen kann, sondern dass man dazu Zeit braucht, wenn man es ordentlich regeln will. Aber das war in Kauf zu nehmen, damit wir Beanstandungen zukünftig in guter Ordnung, gemäß einem Verfahrensgesetz behandeln können, wie es die meisten anderen Bundesländer bereits auf den Weg gebracht haben.