Protokoll der Sitzung vom 19.05.2010

Wir GRÜNE treten für die Gewährleistung von Unabhängigkeit bei der Aufsicht des Datenschutzes ein. Wesentlicher Baustein hierbei ist die Einrichtung eines unabhängigen Datenschutzzentrums, eine der kommenden Aufgaben der neuen Landesbeauftragten für Datenschutz.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Das Zentrum soll als niederschwelliges Angebot bürgernahe Kontroll- und Beratungsinstanz im Saarland sein und Anlaufstelle der Bürgerinnen und Bürger in allen Fragen des Datenschutzes werden. Die geplante Zusammenlegung der Aufsicht über Daten des öffentlichen und nicht öffentlichen Bereichs in diesem neuen Zentrum und damit die Abkehr von der bisherigen Teilansiedlung im Innenministerium ist ganz im Sinne der Anforderung der europäischen Datenschutzrichtlinien. Wie das EuGH-Urteil gezeigt hat, besteht auf dem Gebiet des unabhängigen Datenschutzes nicht nur im Saarland erheblicher Nachbesserungsbedarf. Wir hoffen, dass die neue Spitze der Datenschutzaufsicht im Saarland den bevorstehenden Herausforderungen gerecht wird und wünschen Frau Thieser für ihre Amtszeit gutes Gelingen.

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Es ist geheime Wahl beantragt, es muss dann schriftlich gewählt werden. Wahlzettel und Umschlä

ge werden Ihnen am Eingang zu Zimmer 30 ausgehändigt. Gültig sind nur Wahlzettel, auf denen die Stimmabgabe durch ein Kreuz im Kreis eindeutig angezeigt wird. Den Umschlag mit dem Wahlzettel bitte ich in die Wahlurne einzuwerfen. Ich bitte die beiden Schriftführerinnen, Frau Abgeordnete Willger-Lambert und Frau Abgeordnete Dagmar Heib, die Namen der Abgeordneten zur Stimmabgabe aufzurufen.

(Zweite Schriftführerin Willger-Lambert und Dritte Schriftführerin Heib rufen die Namen der Abge- ordneten auf.)

Ich bitte um Mitteilung, ob ein Mitglied des Hauses nicht aufgerufen worden ist. - Das ist nicht der Fall. Wir warten noch die letzten Stimmabgaben ab. - Ich bitte die beiden Schriftführerinnen, mit der Auszählung der Stimmen zu beginnen.

(Die Schriftführerinnen zählen die Stimmen aus.)

Ich gebe das Ergebnis der Wahl bekannt. Es wurden 48 Stimmen abgegeben. Davon waren 26 Stimmen Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen. Ich stelle fest, dass Frau Bürgermeisterin Judith Thieser mit der gemäß § 67 Abs. 2 Landtagsgesetz notwendigen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen zur Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt ist.

(Beifall.)

Frau Thieser, ich spreche Ihnen zu Ihrer Wahl die Glückwünsche des Hauses aus. Wir wünschen Ihnen für Ihre neue Aufgabe viel Erfolg. Auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Parlament!

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich nehme die Gelegenheit wahr, dem bisherigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Herrn Roland Lorenz, für seine engagierte Arbeit zu danken.

Wir kommen zu den Punkten 2 und 15 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der FDPLandtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) (Drucksa- che 14/172)

Beschlussfassung über den von der DIE LINKE-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Gesetz über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Druck- sache 14/187)

(Abg. Schmitt (B 90/GRÜNE) )

Zur Begründung des Gesetzentwurfes erteile ich Frau Abgeordneter Dagmar Heib das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach Art. 75 Abs. 1 der saarländischen Verfassung obliegt die Wahlprüfung dem Landtag. Der Landtag entscheidet gemäß dieser Vorschrift, und das ist wichtig, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.

Die Landtagswahl vom 30.08.2009 ist in fünf Fällen angefochten worden. Das war ein Novum in der Geschichte des saarländischen Landtages. Das Landtagswahlgesetz enthält nur einige wenige Rahmenvorschriften über den Ablauf des Wahlprüfungsverfahrens. Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat bereits in seiner konstituierenden Sitzung am 10. Dezember 2009 darüber diskutiert, dass es angesichts der Komplexität einzelner Anfechtungen und auch aufgrund der an ein Wahlprüfungsverfahren anzulegenden rechtsstaatlichen Grundsätze notwendig sei, entsprechende Vorschriften zu schaffen. Der Ausschuss richtete aus seiner Mitte heraus eine Arbeitsgruppe ein, in der alle Fraktionen vertreten waren. In dieser Arbeitsgruppe wurden die aufgeworfenen Fragen intensiv diskutiert. Man kam zum Ergebnis, dass zur Regelung der Einzelheiten des Wahlprüfungsverfahrens der Erlass eines eigenständigen Wahlprüfungsgesetzes erforderlich sei.

Das Wahlprüfungsgesetz, das wir heute in Erster Lesung beraten, ist ein reines Verfahrensgesetz, das zum Ziel hat, eine Entscheidung über die Gültigkeit einer angefochtenen Wahl zum Landtag herbeizuführen. Es soll also die richtige Zusammensetzung des Landtages gewährleisten. Damit dient es zuvörderst dem Schutz des objektiven Wahlrechts. Die Aufgabe der Prüfung der Wahl weist das Gesetz entsprechend Art. 75 Abs. 1 der saarländischen Verfassung dem Landtag zu. Das entspricht auch der Tradition in der Bundesrepublik.

Die Wahlprüfung ist trotz dieser Zuweisung jedoch eine Rechtskontrolle, die durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wird. Dem Leitgedanken des Landtagswahlrechts der Harmonisierung mit dem Bundeswahlrecht entsprechend lehnt sich der vorliegende Entwurf an das Bundeswahlprüfungsgesetz an. Die Wahlprüfung ist gemäß Art. 75 Abs. 1 der saarländischen Verfassung Sache des Landtages. Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er kann Beweis erheben, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben ihm Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Die Vorschriften über den Zivilprozess finden entsprechende Anwendung. Der Beschluss des Wahlprüfungs

ausschusses ist schriftlich niederzulegen und wird als Antrag an den Landtag geleitet. Dieser beschließt über ihn mit einfacher Mehrheit.

Das Saarländische Wahlprüfungsgesetz findet auch Anwendung, wenn der Landtag gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der saarländischen Verfassung darüber entscheidet, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat. Wird der Verlust eines Mandats festgestellt, so behält der Abgeordnete grundsätzlich seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Steht die Wahl eines einzelnen Abgeordneten zur Prüfung, ist dieser im Regelfall von Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen.

So weit die inhaltliche Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, der heute von den Landtagsfraktionen von CDU, SPD, FDP und B 90/GRÜNE eingebracht wird. Die Fraktion DIE LINKE hat sich gegen diesen Gesetzentwurf ausgesprochen.

Ich möchte mich im Namen der einbringenden Fraktionen auch für die Unterstützung der Landtagsverwaltung bei der Erarbeitung des Saarländischen Wahlprüfungsgesetzes recht herzlich bedanken. Ich bitte Sie um Zustimmung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Zur Begründung des Antrags der Fraktion DIE LINKE erteile ich Herrn Abgeordneten Prof. Dr. Heinz Bierbaum das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch die Fraktion DIE LINKE ist natürlich für ein Wahlprüfungsgesetz, weil auch wir der Auffassung sind, dass das gesetzlich geregelt werden muss. Was den vorliegenden Entwurf angeht, so sehen wir noch inhaltlichen Klärungsbedarf. Wir sehen insbesondere drei Punkte, die unserer Auffassung nach konkretisiert werden müssen.

Der erste Punkt ist die Betroffenheit. Es ist, glaube ich, keine Frage, dass wir eine Regelung brauchen zum Interessenwiderstreit. Da gibt es sehr unterschiedliche Interessen, deswegen brauchen wir eine möglichst eindeutige Regelung der Betroffenheit. Hier sehen wir noch Diskussionsbedarf. Wir könnten uns vorstellen, dass man eine Formulierung wählt in der Richtung, dass eine Betroffenheit vorliegt, wenn bei begründeter Anfechtung die Möglichkeit besteht, dass der oder die Abgeordnete ihr Mandat verlieren würde. Wir sind sehr dafür, dass die Betroffenheit besser definiert wird, als das bisher der Fall ist.

Der zweite Punkt, der eng mit der Frage der Betroffenheit zusammenhängt, betrifft die Ausnahmerege

(Präsident Ley)

lung zum Ausschluss wegen Betroffenheit. Auch das ist notwendig, um die Arbeitsfähigkeit des Landtages zu gewährleisten. Bisherige Regelungen - das sehen wir auch in anderen Gesetzen - machen das vor allen Dingen an der Zahl der Personen fest. Das kann man machen. Wir meinen aber, dass zusätzlich sichergestellt sein muss, dass keine ganze Fraktion ausgeschlossen wird. Das wäre nach der bisherigen Regelung durchaus möglich. Wir glauben, dass das nicht im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Landtages liegen wird.

Ein dritter Punkt, den wir ebenfalls als regelungsbedürftig ansehen, ist die Stellvertreterregelung im Falle des Ausschlusses aus dem Wahlprüfungsausschuss. Auch das muss entsprechend deutlich gemacht werden. Das ist sicherlich keine große Sache. Ich glaube, das dient der Klarheit. Insofern möchte ich unsere Position zusammenfassen und unseren Antrag dahingehend begründen, dass wir sehr dafür sind, dass ein solches Wahlprüfungsgesetz gemacht wird, dass wir aber noch offene Punkte sehen, Regelungstatbestände, die wir noch miteinander besprechen sollten, die sich eben auf die Themen Betroffenheit, die Frage der Ausnahmeregelung und schließlich auch auf die Stellvertreterfrage beziehen. Deshalb unser Antrag. - Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN.)

Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die CDU-Fraktion Herr Abgeordneter Roland Theis.

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Präsident! Artikel 75 der Verfassung des Saarlandes gibt dem Landtag eine Aufgabe, nämlich die der Wahlprüfung und der Entscheidung über einen nachträglichen Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten in diesem Parlament. Dies ist eine übliche Aufgabe auch in anderen Ländern, aber wir haben bisher - das hat die Berichterstatterin dargestellt - keine Regelung darüber, in welchen Verfahrensschritten wir dieser Aufgabe gerecht werden können. In der Vergangenheit gab es bislang damit keine größeren Probleme, da in der Regel Wahlanfechtungen auf Rechtsfragen, beispielsweise die 5-Prozent-Klausel, beschränkt waren, bei denen es keine tatsächlichen Fragen zu klären gab, bei denen nicht das Erfordernis bestand, Zeugen zu laden und Beweis zu erheben zu den erhobenen Vorwürfen. Dies ist leider nach der Landtagswahl 2009 anders.

Wir haben in vielen Anfechtungen erhebliche tatsächliche Fragen, insbesondere - ich will das erst einmal wertneutral sagen - in Bezug auf Anfechtungen der Wahlliste Ost der Partei DIE LINKE zu erheben. Dort stehen viele Vorwürfe im Raum, für die es

erforderlich geworden ist, ein Gesetz zu machen, das dieses Verfahren ganz neutral regelt, in dem diesen Vorwürfen nachzugehen ist. Deshalb ist es gut und zu begrüßen, dass neben der CDU-Fraktion auch FDP, GRÜNE und die SPD heute hier ein gemeinsames Gesetz vorlegen. Ich freue mich auch, dass Herr Professor Bierbaum erstmalig für DIE LINKE erklärt hat, dass es sinnvoll ist, ein solches Gesetz zu haben

(Abg. Huonker (DIE LINKE) : Das stimmt nicht)

und insbesondere auch in dem ein oder anderen Punkt erstmalig gesagt hat, dass es sinnvoll ist, die ein oder andere Regelung zu haben.

(Abg. Huonker (DIE LINKE) : Das stimmt doch gar nicht!)

Ich halte das Wahlprüfungsgesetz, wie es heute vorgeschlagen wird, für eine gute Grundlage für diese Verfahren, weil wir uns nicht nur an der bundesrechtlichen Lösung orientieren, sondern weil wir uns auch an den Erfahrungen der Wahlprüfungsgesetze anderer Bundesländer orientiert haben. Ich halte es deshalb für gut, weil wir uns gemessen haben an den gerichtsähnlichen Verfahren - deshalb auch die Verweise in die Zivilprozessordnung - und weil wir dadurch das vorbereitende Verfahren zur abschließenden Entscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ordnungsgemäß über die Bühne bekommen. Wir haben uns dabei insbesondere an der besonderen Situation des saarländischen Landeswahlrechts orientiert.

Lassen Sie mich kurz zu einigen Punkten Stellung nehmen. Ich halte das, was heute vorgeschlagen wird, für ein faires Verfahren für alle Beteiligten, insbesondere auch für alle Fraktionen. Wir haben die Beteiligtenrechte auch der Fraktionen - übrigens gerade derjenigen, die von einer eventuellen Wahlprüfung betroffen sind - gestärkt. Im Gegensatz zu vielen anderen Landeswahlprüfungsgesetzen sieht unser Gesetz vor, dass solche Fraktionen - also hier in diesem Fall wahrscheinlich die Fraktion DIE LINKE auch dann, wenn Abgeordnete ausgeschlossen sind, ein eigenes Recht zur Benachrichtigung, ein eigenes Antragsrecht, ein eigenes Anwesenheitsrecht und ein eigenes Akteneinsichtsrecht erhalten. Ich halte den Vorschlag für ein bewährtes Verfahren. Mit dem Verweis in die Zivilprozessordnung nach § 6 des Wahlprüfungsgesetzes des Saarlandes ermöglichen wir den Rückgriff auf bewährte und ausjudizierte Verfahrensordnungen der Zivilgerichtsbarkeit. Ich halte es zuletzt auch für ein verfassungsgemäßes Verfahren - auch das ist im Rahmen der Vorbereitung immer wieder vonseiten anderer kritisiert worden -, weil die Rückwirkungen dieser Regelungen auf anhängige Wahlanfechtungen gerade nicht dem Rückwirkungsverbot unterfallen, weil sie keine abge

(Abg. Prof. Dr. Bierbaum (DIE LINKE) )

schlossenen Sachverhalte neu regeln, sondern bloß Verfahren für deren Umgang definieren.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich komme zum Antrag der LINKEN. Ich möchte damit beginnen, dass ich sage: Ich halte das, was wir heute vorschlagen, vor allem für ein sauberes Verfahren, denn es enthält Regelungen über den Interessenwiderstreit, über die Befangenheit von Abgeordneten im Wahlprüfungsverfahren. Ich halte das für zwingend, weil auch ein solches Verfahren zwingend Vorschriften enthalten muss, die den bösen Schein der Befangenheit und des Interessenwiderstreits vermeiden. Der Grundsatz muss lauten - es ist der gleiche Grundsatz wie im Zivilprozess -: Niemand darf über sich selbst zu Gericht sitzen. Im Falle einer klaren Konkretisierbarkeit der Betroffenheit und natürlich auch bei der Entscheidung über den nachträglichen Mandatsverlust ist eine solche Vorschrift aufgrund der Nähe zum gerichtlichen Verfahren unverzichtbar.

Ich möchte deshalb noch kurz Stellung nehmen zu dem, was im Antrag der LINKEN, den ich erst heute Morgen auf dem Tisch gehabt habe, steht. Die Definition der Betroffenheit bei Anfechtung und bei Mandatsprüfung ist relativ einfach: Betroffen ist derjenige, der im Fall eines positiven Ausgangs des in Rede stehenden Verfahrens sein Landtagsmandat verliert, das heißt, wenn in dem Verfahren des Artikels 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes hinreichend konkretisierbar ist, wessen Mandat in Wegfall kommen würde, wenn zum Beispiel die Anfechtung einer Liste erfolgreich ist. Das bedeutet in dem Verfahren des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes, dass der Abgeordnete ausgeschlossen sein muss - mit nachträglichem Mandatsverlust -, um den es geht. Wie oft in der Gesetzgebung ist auch dies eine Frage der einfachen Auslegung. Gerade, wenn es um eine solch einfache Auslegung geht, sollten wir es nicht verkomplizieren, indem wir eine legale Definition ins Gesetz schreiben. Das scheint nicht nur meine Meinung zu sein, denn die meisten anderen Bundesländer tun dies auch nicht.

Wir können Ihrem Antrag nicht zustimmen. Und zwar nicht nur deshalb, weil ich Ihre Meinung von der rein rechtlichen Technik her nicht teile, sondern weil für den Interessenwiderstreit von falschen Voraussetzungen ausgegangen wird. Sie sagen, dass in jedem Verfahren irgendwelche Interessen betroffen sein können. Es geht aber nicht um irgendwelche Interessen, es geht um die Frage: Droht ein Mandatsverlust, ja oder nein? Wenn er nicht droht, kann man mitmachen. Wenn er droht, ist man ausgeschlossen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich komme zum zweiten Punkt Ihres Antrages: Der Ausschluss einer Fraktion in dem Fall, dass alle Abge