Wir haben uns die Entscheidung in der Rundfunkkommission über die Neuordnung der Rundfunkfinanzierung nicht leicht gemacht. Wenn wir heute aber auf der Grundlage entsprechender Statistiken davon ausgehen können, dass in fast jedem Haushalt und in jeder Wohnung mindestens ein Fernseher, ein Radio, oft ein PC oder ein Handy vorhanden sind, macht es für die Zukunft viel mehr Sinn, im privaten Bereich den Rundfunkbeitrag auf die Wohnung und nicht mehr auf das Empfangsgerät zu beziehen. Diese Vereinfachung des Beitragseinzugs hat einen weiteren Vorteil für unsere Bürgerinnen und Bürger: Die bisweilen wirklich unangemessene Suche der GEZ-Beauftragten nach Rundfunkgeräten gehört zukünftig der Vergangenheit an.
Die Vorteile der Systemumstellung liegen aber nicht allein darin, dass die Rundfunkfinanzierung auf eine verlässliche und zukunftsfähige Basis gestellt wird. Ein wesentlicher Vorteil der Reform ist es, dass sich die bisherige Rundfunkgebühr in Höhe von 17,98 Euro für den typischen Privatnutzer nicht erhöht, sondern der künftig zu entrichtende Rundfunkbeitrag stabil bleiben kann. Ein wesentliches Ziel der Umstellung der Rundfunkfinanzierung im Jahre 2013 ist es, den Beitrag sowohl für den Bürger als auch für die Unternehmen mindestens zwei Jahre stabil zu halten.
Mit diesem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag können wir in diesem Sinne eine Beitragsstabilität gewährleisten, ohne dass das staatsferne Verfahren der Gebührenfestsetzung infrage gestellt wird. Angesichts der schon heute geltenden Zweitgeräte-Freiheit in privaten Wohnungen gehen wir davon aus, dass sich mit der Finanzierungsumstellung in 95 Prozent der deutschen Privathaushalte keine Nachteile im Verhältnis zum Status quo ergeben werden. In vielen Fällen wird sogar das Gegenteil der Fall sein.
Künftig gilt der Grundsatz: Eine Wohnung - ein Rundfunkbeitrag. Das heißt, auch bei der gewerblichen Nutzung einer Wohnung ist künftig anders als bisher nur ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Auch bei Kindern oder sonstigen Familienmitgliedern mit eigenem Einkommen gilt, sie müssen nach geltendem Recht selbst eine Rundfunkgebühr entrichten, während sie nach dem neuen Beitragsstaatsvertrag keinen zusätzlichen Beitrag zu zahlen haben, ganz nach dem Grundsatz: Eine Wohnung - ein Beitrag. Gleiches gilt auch für Mitglieder einer Wohngemein
schaft, für die ebenfalls künftig nur noch ein Rundfunkbeitrag anfällt, in der also nicht wie bisher jeder WG-Bewohner GEZ-pflichtig sein wird.
Bei der Anknüpfung an die Betriebsstätte im gewerblich-unternehmerischen Bereich war es uns aus saarländischer Sicht ein sehr wichtiges Anliegen, zwischen wirtschaftsstarken großen Unternehmen und kleinen Unternehmen zu differenzieren. Mit der Staffelung der Beitragserhebung nach der Zahl der Beschäftigten ist meines Erachtens eine sehr mittelstandsfreundliche Regelung gelungen. So haben circa 90 Prozent aller Betriebsstätten in Deutschland weniger als 20 Mitarbeiter und zahlen damit höchstens einen Beitrag pro Betriebsstätte. Für Betriebsstätten mit nicht mehr als acht Beschäftigten fällt nur ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel an. Darüber hinaus haben wir insbesondere im Interesse von Filial- und Handwerksbetrieben ein Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte vollständig beitragsfrei gestellt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die von mir in wesentlichen Grundzügen skizzierte Umstellung des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den neuen Rundfunkstaatsvertrag ist ein medienrechtliches und auch medienpolitisches Großprojekt. Es ist neben dem Brüsseler Beihilfekompromiss sicherlich die wichtigste medienpolitische Weichenstellung seit Jahren. Daher darf es auch keinen wundern, dass der zu erwartende praktische Vollzug uns und die damit beschäftigten Organisationen vor eine große Herausforderung stellt. So müssen beispielsweise bis 2013 über 40 Millionen Teilnehmerkonten umgestellt werden, damit wir künftig den Kontrollaufwand reduzieren und den Datenschutz verbessern können. Ich nehme allerdings heute schon wahr, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten und die GEZ alles unternehmen, um diese logistische Herausforderung zu stemmen. Ich sehe die Reform der Rundfunkfinanzierung gerade vor diesem Hintergrund auf einem guten Weg.
Aus heutiger Sicht lässt sich nicht vorhersagen, ob aus der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung Mehreinnahmen resultieren. Wenn dies der Fall sein sollte, sollen diese Mehreinnahmen für eine Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen genutzt werden. Aus diesem Grund haben die Länder in einer gemeinsamen Protokollerklärung eine Evaluierung der finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels auf der Grundlage der Ergebnisse des nächsten KEF-Berichts, des Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, vereinbart. Dabei sollen die Notwendigkeit und die Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, insbesondere die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, nochmals auf den Prüfstand gestellt werden.
Aus Sicht des Saarlandes möchte ich noch auf einen weiteren Punkt zu sprechen kommen, bei dem die KEF ein gewichtiges Wort mitzureden hat. Wie Sie wissen, gilt bei medienpolitischen Fragen unsere besondere Aufmerksamkeit immer dem Saarländischen Rundfunk. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, ihm eine funktionsgerechte Finanzierung auch durch den ARD-Finanzausgleich zu gewährleisten.
Auch im Zuge der Diskussion über die Reform der Rundfunkfinanzierung hat die Landesregierung diesem Punkt große Beachtung geschenkt. Nachdem wir in den vergangenen Jahren durch die sogenannten Bonner und Hamburger Beschlüsse der ARD-Intendanten bereits deutliche Verbesserungen für den SR erreichen konnten, galt es im Rahmen der Debatte über die Reform der Rundfunkfinanzierung, den kleinen Anstalten auch in Zukunft finanzielle Planungssicherheit zu gewähren.
Ich freue mich, dass es gelungen ist, von der ARD die Zusage zu erhalten, dass mögliche Einnahmeverschiebungen zwischen den Landesrundfunkanstalten, die sich möglicherweise aus der Umstellung des Finanzierungssystems ergeben, ARD-intern ausgeglichen werden sollen. Diese Zusage ist für den SR von entscheidender Bedeutung. Der SR kann aufbauend auf dieser Zusage der ARD der kommenden Umstellung gelassener entgegensehen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag schafft die Vorraussetzungen für eine zukünftige und zukunftsfähige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, auch für den Saarländischen Rundfunk. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. - Vielen Dank.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/508 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Richtergesetzes (Drucksache 14/510)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf regelt die Frage, wer für das Saarland Mitglied des Richterwahlausschusses der Bundesrepublik Deutschland sein soll, der an der Benennung der Richter und Generalanwälte auf europäischer Ebene beteiligt ist. Sachgerecht ist die Beteiligung des Justizministers. Dies sieht der Gesetzentwurf vor. Ich bitte um Zustimmung.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/510 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, bei Zustimmung aller Abgeordneten, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Drucksache 14/509)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir wissen, dass durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit entstanden ist, Menschen, die zur Sicherungsver
wahrung verurteilt worden sind, zu entlassen. Von diesen Menschen kann gleichwohl eine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgehen. Diese Menschen können gleichwohl in der Situation einer psychischen Störung sein. Um vor diesem Hintergrund sowohl mit Blick auf die betroffenen Personen als auch mit Blick auf den Schutz der Allgemeinheit eine Unterbringung zu ermöglichen, hat der Bundesgesetzgeber das Therapieunterbringungsgesetz erlassen. Es regelt die Unterbringung von Straftätern, deren Strafe abgelaufen ist, die aber aufgrund einer psychischen Störung eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen.
Das Therapieunterbringungsgesetz ist gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der Therapieunterbringung. Es sind wesentliche Rahmenbedingungen, was den Vollzug der Unterbringung betrifft, bereits im Gesetz des Bundes enthalten. So schreibt das Gesetz des Bundes vor, dass die Unterbringung nur in geschlossenen Einrichtungen mit medizinisch-therapeutischer Ausrichtung erfolgen darf. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass im Vordergrund die angemessene Behandlung des Einzelfalles stehen muss, dass individuelle Behandlungspläne zu erstellen sind und dass das Ziel eine möglichst kurze Unterbringung des jeweils Betroffenen ist. Es muss sich um eine therapeutische oder therapeutisch orientierte Unterbringung handeln. Es darf nicht nur um eine bloße Verwahrung gehen.
Darüber hinaus überlässt das Gesetz aber die Umsetzung und den Vollzug der Sicherungsunterbringung der Regelung durch den Landesgesetzgeber. Das jetzt vorliegende Gesetz enthält diese Regelungen, es regelt den Vollzug der Sicherheitsunterbringung, soweit dies durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht verbindlich vorgegeben ist. Dabei sind wir davon ausgegangen, dass die Therapieunterbringung sich in einer sachlichen Nähe zum Maßregelvollzug befindet. Deshalb wird im vorliegenden Entwurf weitgehend auf das saarländische Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt Bezug genommen. Das gilt insbesondere für Regelungen der Gesundheitshilfe, des Maßes des Freiheitsentzuges, der Lockerungen im Rahmen des Freiheitsentzuges, der Rechte des Untergebrachten sowie deren Einschränkungen, des Geldes des Untergebrachten, des Datenschutzes und der Akteneinsicht.
Der Bundesgesetzgeber lässt offen, in welchen Einrichtungen konkret die Unterbringung zu erfolgen hat. Für das Saarland müssen wir davon ausgehen, dass die Zahl der Fälle, die bis zum Jahr 2020 eintreten können, mit maximal neun Personen relativ überschaubar ist. Das spricht dafür, keine eigene saarländische Einrichtung zu schaffen, sondern im Wege des kooperativen Föderalismus eine länder
übergreifende Regelung zu etablieren. Wir arbeiten zurzeit gemeinsam mit anderen Bundesländern an einer derartigen länderübergreifenden Kooperation, diese Gespräche sind auf einem guten Weg. Sollten sie gleichwohl scheitern und es nicht möglich sein, eine länderübergreifende Lösung zu finden, kann nach dem Gesetzentwurf die Therapie auch in einer Einrichtung des Maßregelvollzuges vorgenommen werden. Das ist im Saarland die Klinik für Forensik in Merzig. Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz eine Regelung vieler Einzelfragen des Vollzuges, orientiert am Maßregelvollzug, was sicherlich sachgerecht ist.
Hinsichtlich der Kosten, die auf uns zukommen, ist eine Prognose schwierig. Wenn wir vom Pflegesatz im saarländischen Maßregelvollzug ausgehen, der zurzeit bei 269 Euro pro Tag liegt, wäre ab dem Jahr 2011 mit jährlichen Kosten in einer Größenordnung von 45.000 Euro zu rechnen, die auf circa 900.000 Euro ab dem Jahr 2020 steigen würden.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Notwendigkeit der Regelung des Vollzuges der Sicherungsunterbringung bitte ich um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.
Ich danke dem Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/509 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Drucksache 14/514)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Heute wird durch die Koalitionsfraktionen ein Gesetzentwurf zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Saarlandes eingebracht. Worum geht es? Die Vollstreckung von Geldforderungen ist eine öffentlichrechtliche Pflichtaufgabe, die der öffentlichen Sicherheit dient, aber auch der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger in diesem Land. Wir wissen aber, dass die Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlich leistungsfähigen Kommunen leben. Insofern macht es Sinn, Möglichkeiten zu schaffen für Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen Stellen, um Geldforderungen beizutreiben. Die öffentlichen Verwaltungen sind dazu angehalten, ihre Verwaltungsprozesse an die sich ständig ändernden Rahmenbedingungen anzupassen und diese so effizient und effektiv wie möglich zu gestalten. Des Weiteren zwingt nicht zuletzt die Haushaltslage in unseren Kommunen dazu, die Einnahmeseite zu verbessern. Aus diesen Gründen wurde unter Federführung des Landesverwaltungsamtes die Projektgruppe „Kooperation Forderungsmanagement PG KFM“ eingerichtet. Diese Projektgruppe stellt im Rahmen ihres Auftrages unter anderem die Durchführbarkeit der gemeinsamen Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen einer freiwilligen Kooperation mit dem Landesamt für Verwaltung dar.
Warum ist dieses Gesetz besonders eilbedürftig und notwendig? Im Verlauf der Projektarbeit hat sich gezeigt, dass eine gesetzliche Grundlage notwendig ist, um diese Kooperation möglicher Partner bereits in der Pilotierungsphase auszugestalten. Im Interesse insbesondere der Kooperationspartner, die an dieser Pilotierungsphase teilnehmen - der EVS sowie die Gemeinden Marpingen und Illingen -, ist es sachdienlich, diesen Gesetzesentwurf schnellstmöglich im Parlament einzubringen.
Ich will dies an zwei Beispielen aus der Praxis verdeutlichen. In der Gemeinde Marpingen ist es so, dass der Vollstreckungsbeamte im Laufe des ersten Halbjahres oder im nächsten Halbjahr in den Ruhestand eintreten wird und deshalb eine entsprechende Stelle neu besetzt werden müsste, so es diese Gesetzesgrundlage nicht gäbe. Wenn wir aber heute diese Gesetzesgrundlage schaffen, dann muss diese Stelle nicht besetzt werden, zumindest für den Zeitraum der Pilotphase. Man kann schauen, ob die Vollstreckung in Kooperation mit dem Landesverwaltungsamt vernünftig läuft, und später darüber entscheiden.
Das zweite Beispiel - der EVS. Sie wissen, dass der EVS seit Beginn des Jahres selbst für die Vollstreckung seiner Forderungen zuständig ist. Bislang wurde noch nichts beigetrieben. Auch deshalb wäre der EVS darauf angewiesen, dass wir diese Gesetzesgrundlage haben, um das an das Landesverwaltungsamt delegieren zu können.
Darüber hinaus erhoffen sich die Kooperationspartner durch einen raschen Einstieg in die Pilotphase neben Synergieeffekten und Effizienzsteigerungen erhebliche Kosteneinsparungen. Das ist klar; darum geht es. Deshalb sollten wir mit der Gesetzgebung nicht abwarten. Wir sollten sie schon jetzt einbringen, bevor eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt werden kann. Es ist logisch: Ich kann eine KostenNutzen-Analyse nur dann vorlegen, wenn ich schon entsprechend gehandelt habe.
Wie sieht die Lösung aus? Der Entwurf sieht im Sinne des Projektauftrages die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Ermöglichung einer freiwilligen Kooperation - zunächst im Rahmen des Projektes und einer anschließenden Pilotierungsphase - von Gemeinden, Gemeindeverbänden, sonstigen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Landesverwaltungsamt auf dem Gebiet öffentlich-rechtlich vollstreckbarer Forderungen vor. Geregelt werden die rechtliche Form der Kooperation durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, deren Mindestinhalte und ihre Bekanntmachung. Der Umfang der Vollstreckungsbefugnis des Landesverwaltungsamtes wird im vorliegenden Gesetzentwurf klargestellt.
Durch die Schaffung der rechtlichen Grundlage einer solchen Kooperation wird der kommunalen Seite eine Option - ich betone, es ist eine Option - eröffnet, von welcher sie Gebrauch machen kann, wozu sie aber nicht verpflichtet ist. Eine Kommune, die leistungsfähig ist und Vollstreckungsbeamte hat, kann natürlich selbst vollstrecken. Es geht uns darum, dass es möglicherweise Kommunen gibt, die darauf verzichten möchten, wie das in Marpingen der Fall ist. Deshalb ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung natürlich nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich, sodass die Interessen beider Kooperationspartner ausreichend gewahrt sind.
Bevor eine auf Dauer angelegte Kooperation vereinbart werden soll, wird zunächst innerhalb des Projektes das potenzielle Vollstreckungsvolumen erhoben. Außerdem sollen in einer Pilotierungsphase die näheren Modalitäten der Umsetzung eruiert werden, um schließlich in einer Kosten-Nutzen-Analyse eine Aussage zur Wirtschaftlichkeit und damit zur Sinnhaftigkeit einer Kooperation treffen zu können.