Protokoll der Sitzung vom 22.04.2015

Auch dort tun wir uns nicht leicht mit der Auswahl. Dazu gibt es ein klar vorgeschaltetes Verfahren. Dort haben wir den Arten-, Umwelt- und Naturschutz in den Mittelpunkt der Auswahlkriterien gestellt. Wir haben in dieser Frage einen großen Nachholbedarf. Wir haben aber die Chance, mit Blick auf das Jahr 2020 einen großen Schritt nach vorne zu gehen hinsichtlich der Frage, wie wir unsere Energie erzeugen. Wir wollen sie nicht mehr mit Atomkraft. Wir wollen sie auch nach Möglichkeit auf Dauer nicht mehr mit fossilen Brennstoffen. Es geht nur durch regenerative Energie. Dabei sind Biomasse und Sonne entscheidende Punkte. Die dritte Säule ist die Windenergie. Für die hat sich diese Landesregierung entschieden. Diesen Weg gehen wir weiter. Deswegen ist dieser Antrag der LINKEN nichts anderes als eine Verhinderungsstrategie, die am Ende genau das ins Leben zurückruft, was wir eigentlich alle nicht mehr wollen, nämlich entsprechende Abhängigkeiten gegenüber der Kernenergie oder fossilen Brennstoffen, die wir überwinden wollen. - Vielen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank. - Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1333 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1333 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat nur

die LINKE-Fraktion, dagegen gestimmt haben alle anderen Fraktionen dieses Hauses.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir treten nun in die Mittagspause ein und treffen uns um 13.50 Uhr hier wieder.

(Die Sitzung wird von 12.44 Uhr bis 13.53 Uhr unterbrochen.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort. Zu Beginn teile ich mit, dass Minister Stephan Toscani heute Nachmittag entschuldigt ist. Er reist nach Berlin, um das Saarland in der Finanzausschusssitzung sowie der Finanzministerkonferenz zu vertreten. Wünschen wir ihm viel Erfolg.

Wir kommen zu den Punkten 5 und 16 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer Gesetze im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur (Drucksache 15/1331)

Beschlussfassung über den von der PIRATEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler bezüglich der weltanschaulichen oder religiösen Erziehung (Drucksache 15/ 1347)

Zur Begründung des Gesetzentwurfes der Regierung erteile ich Herrn Minister Ulrich Commerçon das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer Gesetze im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur wird primär auf aktuellen Änderungsbedarf im Schulrecht reagiert.

Artikel 1 des Gesetzes enthält die Änderung des Schulordnungsgesetzes. In Artikel 1 Nummer 1 wird zunächst im Hinblick auf den lernfeldorientierten Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich der Berufsschule eine Präzisierung der Vorgaben im beruflichen Bereich vorgenommen. Lernfeldorientierter Unterricht ist neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf die Vermittlung von Fähigkeiten ausgerichtet. Die Vermittlung aller drei Qualifikationen ergibt die berufliche Handlungskompetenz. Dementsprechend soll die bisherige Formulierung in

(Minister Jost)

§ 3b des Schulordnungsgesetzes dahingehend redaktionell angepasst werden.

Artikel 1 Nummer 2 enthält die Ausweitung des Ethikunterrichts. Im Saarland ist Ethikunterricht als Ersatzunterricht für den konfessionellen Religionsunterricht gesetzlich erst ab der Klassenstufe 9 vorgesehen. Lediglich am Schengen-Lyzeum in Perl wird Ethikunterricht bereits ab der Klassenstufe 5 angeboten. Damit sind wir zusammen mit Hamburg bundesweit Schlusslicht in diesem Feld.

Das Interesse der Schulen am Fach Ethik ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Insbesondere im städtischen Raum meldet sich eine wachsende Zahl von Schülerinnen und Schülern vom Religionsunterricht ab. Außerdem gibt es viele Schülerinnen und Schüler aus Religionsgemeinschaften, für die kein eigener Religionsunterricht angeboten wird. Die Schülerinnen und Schüler werden zumeist in anderen Klassen mitbetreut oder bei Randstunden nach Hause geschickt. Eine ganze Reihe von weiterführenden Schulen bietet zudem in eigener Regie Ethikunterricht in den unteren Klassen an, allerdings nur im Status von Arbeitsgemeinschaften.

Grundsätzlich ist ein möglichst früh einsetzender weltanschaulicher Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler aus Sicht des Ministeriums wünschenswert. Gegenstände eines früher einsetzenden Ethikunterrichtes könnten etwa Verhaltens-, Demokratie-, oder Friedenserziehung, Regeln des Zusammenlebens der Geschlechter, Ethnien und Generationen, aber natürlich auch religionskundliche Inhalte sein.

Was den religionskundlichen Teil der Lehrpläne betrifft, soll der Kontakt mit den Kirchen und gegebenenfalls auch mit anderen Religionsgemeinschaften gesucht werden. Die Landesfachkonferenzen Katholische Religion und Evangelische Religion an Gymnasien haben sich wiederholt für eine Ausweitung des Ethikunterrichts auf die Klassenstufen 5 bis 8 eingesetzt. Auch die Kirchen haben wiederholt signalisiert, dass sie eine solche Ausweitung begrüßen würden.

Dementsprechend wurde im Gesetzentwurf eine Regelung aufgenommen, die künftig bereits ab Klassenstufe 5 die Möglichkeit eröffnet, das Fach allgemeine Ethik als verbindlichen Ersatzunterricht zu erteilen. Da in den Schulen sehr unterschiedliche Anzahlen von Schülerinnen und Schülern, die nicht den konfessionellen Religionsunterricht besuchen, gegeben sind, ist es sinnvoll, die Entscheidung, ob das Fach Allgemeine Ethik in den Klassenstufen 5 bis 8 als Ersatzfach eingerichtet wird, den Schulen zu überlassen. Die Schule entscheidet hierüber im Rahmen ihres schulischen Budgets. Die konkrete Ausgestaltung soll künftig auf der Ebene der Schulordnungen erfolgen, um größtmögliche Flexibilität zu erreichen.

Nummer 3, 4 und 5 des Artikels 1 enthalten Änderungen aufgrund der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes. Das Saarland hat bereits im Jahr 2007 Kinderrechte in die Verfassung aufgenommen und im Schulordnungsgesetz explizit ausgestaltet und zwar in § 1 Absatz 2b, § 21 Absatz 5, § 28 Absätze 4 und 5 des Schulordnungsgesetzes. Im Jahr 2011 hat die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für notwendig erachtet, um eine bessere Kooperation im Einzelfall zu ermöglichen. Hierzu wurde 2012 das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft gesetzt. Es beinhaltet eine bundeseinheitliche Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Das Schulordnungsgesetz wird nunmehr hieran angepasst und verweist künftig beim Kinderschutz auf § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz.

Ich will das Verfahren kurz skizzieren. Wie bisher auch sollen Schulleitung und Lehrkräfte bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nach Möglichkeit zunächst schulinterne Maßnahmen ergreifen. Scheiden schulinterne Maßnahmen aus oder sind diese Maßnahmen erfolglos geblieben und halten die Lehrkräfte beziehungsweise die Schulleitung ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren. Hierüber sind die Betroffenen vorab zu informieren, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers infrage gestellt würde.

Neu ist seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes, dass die Lehrkräfte und damit auch die Schulleitung zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft - abgekürzt INSOFAS - haben. Vor dem Hintergrund der Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes und der Anpassungen im Schulordnungsgesetz wird zudem eine neue Rechtsgrundlage in das Schulordnungsgesetz eingefügt, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen Schülerinnen und Schüler in § 21 Absatz 6 Schulordnungsgesetz trägt.

Durch die neue Regelung werden die Kompetenzen der Schulleiterin oder des Schulleiters erweitert, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch gegen Schülerinnen und Schüler zu treffen. Ziel der Regelung ist es, bei Gefahren für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler schnell reagieren zu können. Bisher war diese Rechtsgrundlage in allgemeiner Form in § 1 Absatz 2b und in § 21 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes enthalten.

Durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erfolgt eine Änderung des Schulpflichtgesetzes. Künftig soll

(Minister Commerçon)

im Schulpflichtgesetz eine explizite Regelung verankert werden, die der Schulaufsichtsbehörde bei Verletzung der Schulpflicht eine Durchsetzung der Schulpflicht durch Zwangsmittel gestattet, geregelt in § 16 Absatz 3 Schulpflichtgesetz. Danach können Eltern entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nunmehr durch Verwaltungsakt aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Schule besuchen, verbunden mit der Androhung eines Zwangsgeldes bei Nichtbefolgung.

Anlass für die klarstellende Regelung ist eine neuere verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Verweigerung der Teilnahme am Sportunterricht betreffend. Das betreffende Verwaltungsgericht hat einen Verwaltungsakt des zuständigen Schulamts für offensichtlich rechtswidrig erklärt und dies mit dem Fehlen einer Rechtsgrundlage begründet.

Die hierfür in diesem Fall in Bezug genommene Vorschrift des hessischen Schulgesetzes wurde für nicht ausreichend erachtet. Die entsprechende Regelung im saarländischen Schulordnungsgesetz enthält allerdings derzeit keine über die hessische Regelung hinausgehende Aussage zur Frage der Ermächtigung zum Handeln in der Form eines Verwaltungsakts. Vielmehr regelt sie lediglich die Pflichten der Erziehungsberechtigten bei der Erfüllung der Schulpflicht. Die vorliegende Gesetzesänderung verschafft der Schulaufsichtsbehörde daher entsprechende Rechtssicherheit.

Artikel 3 enthält eine Änderung des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes. Durch die beabsichtigte Neufassung des § 17 Absatz 4 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes soll aus Gründen der Klarstellung die auf Verordnungsebene bereits geschaffene Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auch außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abzuleisten, im Lehrerbildungsgesetz verankert werden.

Über das Institut des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, das im Übrigen auch das Juristenausbildungsgesetz zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes stets vorsieht, ist der Zugang zum Beruf der Lehrerinnen beziehungsweise des Lehrers insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber eröffnet, die bislang allein mangels Erfüllung der beamtenrechtlichen Staatsangehörigkeitsvorgaben nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können.

Zuletzt wird in Artikel 4 das Saarländische Weiterbildungsförderungsgesetz entfristet. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur wurden nach den bisherigen Vorgaben der Landesregierung alle Gesetze in der Vergangenheit befristet. Zwei dieser Gesetze, nämlich das Saarländische Weiterbildungsförderungsgesetz und das Saarländi

sche Bildungsfreistellungsgesetz, wurden bis zum 31.12.2015 befristet. Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz soll noch in diesem Jahr vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr inhaltlich geändert und dabei auch entfristet werden. Bezüglich des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes hingegen ist derzeit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt. Insofern soll mit dieser Gesetzesvorlage dieses Gesetz entfristet werden, als Artikel 4 wurde es deswegen in den vorliegenden Gesetzentwurf einbezogen. Zudem wurden die Ministeriumsbezeichnungen durchgängig aktualisiert. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie um Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien und sage Ihnen herzlichen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Minister. - Zur Begründung des Antrages der PIRATEN-Landtagsfraktion erteile ich Frau Abgeordneter Jasmin Maurer das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beschäftigen uns heute mit einem Gesetzentwurf, der eigentlich längst überfällig ist. Der Wandel der Zeit, die veränderten Ansichten und die veränderte Bedeutung der Religion für die Bürger sind der Politik weit voraus. Es ist höchste Zeit, dass die Politik nachzieht, was sie mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch tut.

Wenn wir heute, im Jahr 2015, uns einmal die Zusammensetzung der Bevölkerung anschauen, dann sehen wir die verschiedensten Menschen aus den verschiedensten Ländern mit den verschiedensten Glaubensgemeinschaften und weltanschaulichen Ansichten. Wenn wir auch noch vor 20 bis 30 Jahren ein fast ausschließlich christlich geprägtes Land waren, gehören doch heute Muslime, Juden, Agnostiker und so weiter selbstverständlich in unser Land.

Diese bunte Vielfalt an Menschen spiegelt sich natürlich auch in unseren Schulen wider. In unseren Schulen haben wir sowohl christliche Kinder als auch Kinder von muslimischen Eltern. Und, das dürfen wir nicht vergessen, wir haben immer mehr Kinder, die an keinen Gott glauben, sei es darum, weil sie aus der Kirche ausgetreten sind, weil sie gar nicht erst getauft wurden oder weil sie sich aus irgendeinem Grund dazu entschlossen haben, den Religionsunterricht zu verlassen. Diese Schüler, die anderen Glaubensgemeinschaften beziehungsweise keiner religiösen Weltanschauung angehören, das hat auch der Minister schon gesagt, werden oftmals in anderen Klassen, in anderen Fächern unterrichtet

(Minister Commerçon)

oder gerade in Randunterrichtsstunden nach Hause geschickt. Die Schüler freuen sich immer, wenn sie früher gehen dürfen, aber das ist nicht Sinn der Sache. Deshalb haben wir das Fach Allgemeine Ethik, das es im Saarland noch nicht ab Klassenstufe 5 gibt, was aber mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eingeführt werden soll.

Allgemein ist das Interesse am Schulfach Allgemeine Ethik in den letzten Jahren, besonders auch im städtischen Gebiet, stark angestiegen. Das Fach beinhaltet allgemein moralisches Handeln sowie die verschiedenen Wertesysteme. Wir haben das eben schon gehört, ich möchte noch ein paar Begriffe wiederholen: Friede, Demokratie, verschiedene philosophische Ansichten. Die Schüler sollen in diesem Fach befähigt werden, moralische Probleme als solche zu erkennen und auch als solche darzustellen. Inhalte religiöser Bekenntnis gibt es in diesem Unterricht nicht und das ist auch nicht gewünscht. Was es jedoch sehr wohl geben kann und was auch sinnvoll ist, ist das Unterrichten der Religionshistorie der verschiedenen Weltanschauungen, zum Beispiel, woran das Christentum glaubt, wie es sich aufbaut, wie es sich mit dem Islam verhält, wo es Gemeinsamkeiten, wo es Unterschiede gibt. Ich denke, wenn man das in diesem Schulfach unterbringt, haben alle Schüler eine gewisse Bildung über die verschiedenen Weltanschauungen, werden aber trotzdem wertneutral unterrichtet.

Wir PIRATEN gehen mit unserem Antrag noch einen Schritt weiter als der vorliegende Gesetzentwurf. Wir sehen es als richtig an, dass bereits ab Klassenstufe 5 künftig allgemeiner Ethikunterricht zur Verfügung gestellt werden soll. Das fordern auch wir schon lange. Was uns jedoch stört, ist die Tatsache, dass dieser im Rahmen der vorhandenen schulischen Ressourcen ermöglicht werden soll. Wir PIRATEN fordern an dieser Stelle, dass von Landesebene eine finanzielle Unterstützung erfolgt, um die Schulen so auszustatten, dass dieser Unterricht gewährt werden kann. Es darf nicht sein, dass an Schulen, die finanziell nicht so gut ausgestattet sind, wo die Schulträger nicht so viel Geld haben, es an anderen Stellen Engpässe gibt. Es ist wichtig, dass der Unterricht in diesem Fach Allgemeine Ethik oder auch generell in den anderen Fächern landesweit die gleiche Qualität aufweist.

Ferner - das ist eine Besonderheit in unserem Antrag - wollen wir den Schülerinnen und Schülern bereits ab 14 Jahren die Möglichkeit einräumen, sich selbstständig ohne das Einverständnis der Eltern vom Religionsunterricht abmelden zu können. Das Saarland ist neben Bayern das einzige Bundesland, in dem die Religionsmündigkeit an das 18. Lebensjahr gekoppelt ist. In Deutschland wird die Religionsmündigkeit durch § 5 des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung auf die Vollendung des

14. Lebensjahres festgelegt. Im Saarland sehen aber Artikel 9 der Landesverfassung sowie § 14 Schulordnungsgesetz eine vom Grundsatz des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung abweichende Regelung vor. Wir halten diese Änderung durch unseren Antrag für dringend erforderlich, denn es gibt aus unserer Sicht keinen logischen Grund, weshalb in unserem Bundesland die Jugendlichen vier Jahre länger warten müssen als in anderen Bundesländern. Unsere Jugendlichen sind in der Sache nicht unreifer als ihre Altersgenossen in anderen Bundesländern.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Die jetzige Regelung widerspricht auch dem Ziel, Schülerinnen und Schülern möglichst früh einen weltanschaulichen oder religiösen Unterricht anzubieten. Wenn man ab Klassenstufe 5 einen Ethikunterricht anbietet und den Schülern eine Alternative zum Religionsunterricht gibt, dann muss man ihnen natürlich auch frühestmöglich die Möglichkeit geben, diesen Unterricht besuchen zu können. Im Notfall auch gegen den Willen der Eltern, wenn man die Religionsmündigkeit bereits erreicht hat. Die saarländischen Sonderregelungen müssen daher dringend abgeschafft beziehungsweise angepasst werden. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit mit 14 Jahren sollte das Wahlrecht allein beim Jugendlichen liegen.

Bevor ich zum Ende komme, möchte ich noch auf einen anderen Punkt eingehen, der ebenfalls den Gesetzentwurf, den Herr Commerçon eben vorgestellt hat, betrifft. Das ist die erweiterte Fürsorgepflicht für den Schutz vor Gewalt, vor Vernachlässigung, vor Ausbeutung oder sittlicher Verwahrlosung. Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung müssen natürlich zuerst die internen Schritte gegangen werden, das heißt, Gespräche mit den Schülern und den Eltern geführt werden. Aber wenn man merkt, dass dies zu nichts führt, dann ist es laut diesem vorliegenden Gesetz möglich, die Angelegenheit direkt an das Jugendamt heranzubringen. Das war vorher so nicht vorgesehen. Ich denke, dass man gerade mit dieser Änderung sehr viel für Kinder und Jugendliche tut, die eventuell in einem prekären Elternhaus leben und dringend Hilfe brauchen. Deshalb möchte ich das noch einmal hervorheben, ich finde, das ist eine gute und wichtige Regelung. Wir PIRATEN werden dem Gesetzentwurf zustimmen, aber wir bitten auch um Zustimmung zu unserem Antrag, da wir diesen als sehr wichtig erachten. Danke schön.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

(Abg. Maurer (PIRATEN) )

Vielen Dank. Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat die Abgeordnete Gisela Kolb von der SPD-Landtagsfraktion.