Protokoll der Sitzung vom 24.02.2016

Zur Begründung des Antrages erteile ich Herrn Abgeordnetem Klaus Kessler das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben heute einen Antrag vorgelegt, der sich mit der Reform des Sexualstrafrechts zur Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt befasst. Das ist in erster Linie Gewalt gegen Frauen. Diese Art von Gewalt ist kein Phänomen, das bei den Übergriffen an Silvester in Köln und weiteren Städten entstanden ist und insofern neu ist. Neu war dabei natürlich die Qualität der dort stattgefundenen offenen gewaltsamen Massenbelästigungen und die zahlreichen sexualisierten Übergriffe gegen Frauen von Männern aus vorwiegend patriarchalisch-muslimisch geprägten Gesellschaften. Das war neu.

Diese verurteilungswürdigen Ereignisse haben aktuell wieder die Diskussion in unserer Gesellschaft über den Umgang mit sexueller Gewalt, der sexualisierten Gewalt gegenüber Frauen eröffnet. Wir wollen die Debatte heute auch ganz bewusst noch einmal im Vorfeld des Internationalen Tages der Frauen führen, der bekannterweise am 08. März stattfindet. Es ist natürlich auch richtig, dass jetzt wieder die von uns GRÜNEN lange geforderte notwendige Reform des Sexualstrafrechts in Deutschland angegangen wird.

Dazu liegt jetzt ein Referentenentwurf aus dem Hause Maas, des Bundesjustizministers, vor, der allerdings unserer Auffassung nach noch nicht geeignet ist, in dieser Frage einen notwendigen Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht vorzunehmen. Wir fordern dazu eine neue gesetzliche Regelung, wonach nicht das Verhalten des Opfers für die Strafbarkeit einer sexuellen Handlung entscheidend ist, sondern allein das Verhalten des Täters.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Diesem Grundsatz wird unserer Auffassung nach der Referentenentwurf von Heiko Maas leider nicht gerecht. Nach wie vor wird hier auf die Frage des Widerstands des Opfers und die Gründe für ein fehlendes Widerstandsverhalten abgestellt. Das heißt,

(Abg. Hilberer (PIRATEN) )

die Verantwortung für die Strafbarkeit eines Übergriffs wird immer noch den Betroffenen zugeschrieben. Nur bei einer Reihe von Ausnahmen, die im Gesetzentwurf als besondere Umstände bezeichnet sind, sollen sexuelle Handlungen dann strafbar sein, wenn Betroffene nicht zur Gegenwehr in der Lage waren.

Das hat unserer Auffassung nach mit sexueller Selbstbestimmung nichts zu tun. Hier muss Justizminister Maas eigentlich dringend nachbessern. Das hat auch der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe so gefordert, deren Position wir im Grunde auch vertreten. Für eine Reform des Sexualstrafrechts, meine sehr geehrten Damen und Herren, muss der Grundsatz gelten, ein Nein ist ein Nein.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Es kann nicht sein, dass es für Betroffene nach wie vor notwendig ist, nachzuweisen, dass sie sich gewehrt haben, oder sie darstellen müssen, warum sie sich nicht gewehrt haben oder dies in der Situation nicht tun konnten oder in der Situation nicht dazu in der Lage waren. Am Sonntag vor zwei Wochen gab es aus Anlass des Internationalen Protesttages gegen Gewalt an Frauen und Mädchen „One Billion Rising“ auch in Saarbrücken unter anderem eine Aktion von Frauen, eine Protesttanzaktion. Diese Veranstaltung ist dankenswerterweise von Monika Bachmann, der Frauenministerin des Saarlandes, unterstützt worden. Dafür danke ich ausdrücklich.

Auf dieser Protestveranstaltung hat auch der Frauennotruf Saar ein Statement vorgetragen. Ich zitiere aus diesem Statement, das sich unmissverständlich und klar als Forderung an Bundesjustizminister Maas richtet. Ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis: Wir fordern deshalb ein Strafrecht, das auf fehlendes Einvernehmen abstellt anstatt auf die Frage, ob Betroffene sich hätten wehren können und warum es ihnen nicht gelungen ist.

Durch den jetzigen Gesetzentwurf kommt es nicht zu einer grundlegenden Änderung des Sexualstrafrechts. Diese Änderung ist angesichts der Fakten, angesichts der gegebenen traurigen Realität in dem Bereich nach unserer Auffassung dringend erforderlich.

(Beifall von B 90/GRÜNE.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der überwiegende Teil solcher Übergriffe findet nicht im öffentlichen Raum statt, sondern eher im privaten Bereich. Häufig sind es Bekannte, Partner, in vielen Fällen auch Ehemänner, die Gewalt anwenden - und das im Übrigen in allen Milieus. Diese Gewalt passiert oft hinter verschlossenen Türen und zugezogenen Vorhängen. Die Nähe zum Täter macht Gewalt aber nicht weniger schlimm, nicht weniger demüti

gend. Die Verletzungen sind nicht weniger schmerzhaft.

Wir GRÜNE fordern schon seit Langem, dass das Sexualstrafrecht angepasst und spezifiziert werden muss. Die Tatbestände sexualisierter Gewalt müssen besser und auch genauer gefasst werden. Auch überraschende Zugriffe dürfen nicht länger straffrei bleiben.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Zurzeit setzt die sexuelle Nötigung nach § 177 Strafgesetzbuch voraus, dass die Täter vom Grundsatz her zweistufig vorgehen. Zuerst muss das Opfer mit körperlicher Gewalt oder Androhung von Gewalt eingeschüchtert werden, damit dann im Anschluss die Täter sexuelle Handlungen vornehmen können. Wenn die Täter aber nicht mit der Methode der Einschüchterung, sondern mit der Methode der Überrumpelung vorgehen, so wird dieses Vorgehen nicht vom geltenden Recht erfasst.

Wer überraschend etwa aus einer Menschenmenge, auf einer Rolltreppe oder in sonstigem Gedränge zugreift und mit diesem schnellen Zugriff eine sexuelle Handlung vollendet, begeht nach geltendem Recht keine Straftat. Auch wenn man einen solchen Zugriff in der Alltagssprache durchaus als Gewalt bezeichnen würde, wird der überrumpelnde sexuelle Körperkontakt nicht von der strafrechtlichen Definition der sexuellen Nötigung erfasst.

Dass durch eine solche Handlung die sexuelle Selbstbestimmung missachtet wird, steht außer Frage. Es passt auch nicht zusammen, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass verbale Entgleisungen in diesem Land als Beleidigungen bestraft werden können, aber tätliche sexuelle Übergriffe, die weit massiver in die Persönlichkeitsrechte eingreifen und weitaus stärker entwürdigend sind, straffrei bleiben

Im Referentenentwurf der Bundesregierung wird dieses Problem unserer Meinung nach nicht angegangen und deshalb ist eine Initiative der Länder erforderlich, um endlich Rechtsklarheit zu schaffen. Und die kann nur heißen, ein Nein ist ein Nein. Das muss klar sein.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Es ist notwendig, von dem geltenden zweistufigen Tatbestandsmodell Abstand zu nehmen und es durch ein Nein-heißt-Nein-Modell zu ersetzen. Es kann nicht sein, dass ein Mann, auch ein Fremder, zunächst davon ausgehen kann, dass eine Frau sexuellen Kontakt mit ihm will und die strafrechtliche Grenze erst durch eine körperliche Gegenwehr der Frau erreicht wird. Wir wollen - das sage ich hier in aller Deutlichkeit - eine Kriminalisierung und wirksame Strafverfolgung aller nicht einvernehmlichen, das

(Abg. Kessler (B 90/GRÜNE) )

heißt gegen den Willen der Betroffen durchgeführten, sexuellen Handlungen.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Das wollen wir auch nicht alleine. Das ist auch die Grundlage der Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt des Europarates, der sogenannten IstanbulKonvention, die Deutschland im Jahr 2011 unterzeichnet hat. Sie verpflichtet damit im Artikel 36 dazu, jede nicht einvernehmlich sexuell bestimmte Handlung mit einer anderen Person unter Strafe zu stellen.

Das gilt auch für solche Handlungen, bei denen das Opfer keinen Widerstand geleistet hat. Das muss die Grundlage auch für eine Reform des Sexualstafrechts in Deutschland sein - ohne Wenn und Aber und ohne eine Verkomplizierung einzelner Fälle, in denen Frauen sich für ihr Verhalten vom Grundsatz her in irgendeiner Form rechtfertigen müssen. Das muss abgeschafft werden.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die besten Gesetze helfen natürlich nicht, wenn sie nicht angewandt werden, wenn die Gewalt der Übergriffe nicht angezeigt wird. Dafür, dass sich betroffene Frauen auch Hilfe suchen können, müssen die Bedingungen geschaffen werden.

Die Polizei muss an Orten mit großen Massenversammlungen und bei Anlässen wie beispielsweise Silvester, Fasching oder sonstigen Volksfesten darauf vorbereitet sein, dass Übergriffe gegenüber Frauen stattfinden können. Bei Polizei und Justiz muss das Personal für das Thema sensibilisiert sein. Wir brauchen Strukturen und Ansprechpartner, die es Männern und Frauen erleichtern, sich in einer extrem traumatischen Situation Hilfe zu holen und sich der Polizei und auch der Justiz anzuvertrauen.

Wir müssen im Übrigen auch sicherstellen, dass alle Krankenhäuser für die Opfer von Gewalt eine Notfallversorgung anbieten, die eine Spurensicherung und nötigenfalls auch eine Notfallverhütung umfasst. Hier sind wir im Saarland mit der von uns angestoßenen Möglichkeit der anonymen Spurensicherung auch auf einem richtigen und guten Weg.

Ich fasse zusammen. Sexualisierte Gewalt gegen Frauen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine schwere Straftat, für die die Täter die Verantwortung zu tragen haben und nicht - das sage ich in aller Deutlichkeit - die betroffenen Frauen.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Die klare Botschaft eines reformierten Gesetzes an dieser Stelle muss lauten: Ein Nein ist ein Nein! In dieser Hinsicht erwarte ich, dass sich unsere Landesregierung in dieser Richtung auch für eine Re

form des Sexualstrafrechts auf Bundesebene einsetzt und sich der Bundesratsinitiative der Länder Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz anschließt und diese Entschließung im Bundesrat unterstützt. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat die Abgeordnete Petra Berg von der SPD-Landtagsfraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute mit einem hochsensiblen Thema, das bis in die Grundfesten unseres Rechtsverständnisses hineinreicht, dem Thema der sexuellen Selbstbestimmung. Die sexuelle Selbstbestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das bedeutet, dass jeder über seine Sexualität frei bestimmen kann. Egal ob heterosexuell, homosexuell, transsexuell, bisexuell - jeder kann über seine Sexualität frei bestimmen. Genau dieses Recht gehört unter staatlichen Schutz.

Dieses Recht ist nämlich grundlegendes Menschenrecht, getragen von der ganz überwiegenden Mehrheit unserer Bevölkerung. Das hat nicht zuletzt die massive öffentliche Empörung im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Silvesternacht in vielen deutschen Großstädten gezeigt. Dieser Kontext kann nicht darüber hinwegtäuschen - das hat eben auch schon der Kollege Kessler gesagt -, dass heute noch die weitaus überwiegende Zahl sexueller Übergriffe nicht im öffentlichen Raum stattfindet, sondern in den eigenen vier Wänden. Und trotz des hohen Stellenwerts der sexuellen Selbstbestimmung stellen die geltenden Normen - unter anderem aufgrund der Ausgestaltung, die sie durch die Rechtsprechung erfahren haben - nicht alle als strafwürdig zu erachtenden Fälle in ausreichendem Maße unter Strafe. Es bestehen in der Tat Strafbarkeitslücken.

Sexuelle Nötigung setzt grundsätzlich die Überwindung eines entgegenstehenden Willens voraus. Dies erweist sich in der Praxis vor allem für solche Fälle als problematisch, in denen der Täter die Überraschung des Opfers ausnutzt. Aufgrund der Überrumpelung ist das Opfer nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Diese Fälle sind bislang vom derzeit geltenden Strafrecht nicht erfasst. Problematisch sind auch die Fälle, in denen zwischen der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt und der sexuellen Handlung kein finaler Zusammenhang besteht - wenn der Täter die Gewalt also nicht einsetzt, um die sexuelle Handlung vorzunehmen, sondern etwa um sich vor Entdeckung zu schützen.

(Abg. Kessler (B 90/GRÜNE) )

Ebenso erweisen sich in der Praxis die Fälle als problematisch, in denen das Opfer seine Gegenwehr nicht aus Furcht vor den Nötigungsmitteln unterlässt, also der Körperverletzung oder Tötung, sondern zum Beispiel aus Angst vor weitergehenden Konsequenzen wie der Kündigung durch den Arbeitgeber; auch das gibt es, meine Damen und Herren.

Schließlich hat sich als weitere schwierige Fallgruppe das Ausnutzen einer lediglich subjektiven schutzlosen Lage durch den Täter erwiesen. Es soll nicht ausreichen, dass das Opfer sich lediglich schutzlos fühlt, etwa weil es nicht daran denkt, dass Dritte Hilfe leisten könnten. Damit bestehen nämlich dann Varianten sexueller Übergriffe, die zwar durchaus strafwürdig, aber nach derzeitiger Rechtslage eben nicht ausreichend mit Strafe bedroht sind. Dadurch hat sich in der Praxis ein Reformbedarf ergeben. Ganz konkret: Opfer sexueller Gewalt werden durch die Praxis im geltenden Strafrecht nicht ausreichend geschützt. Es kann im Sinne des Opferschutzes zu Konstellationen kommen, die schlichtweg nicht hinnehmbar sind.

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist ein hohes Schutzgut und nicht disponibel. Diese Erkenntnis ist nicht neu und es gibt sie nicht erst seit den Geschehnissen in der Silvesternacht. Denn bereits im Juli des vergangenen Jahres, Herr Kessler, hat Bundesjustizminister Heiko Maas einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vorgelegt. Erklärtes Ziel dieses Reformentwurfs ist, die erkannten Schutzlücken effektiv und schnell zu schließen. Das hat man also schon ein halbes Jahr vor diesen Ereignissen nach einer entsprechenden Länderabfrage erkannt. Es wurde nur dann erst nach diesen schlimmen Vorfällen die Notwendigkeit gesehen, diesen Entwurf auch tatsächlich zu behandeln.

Dieser Referentenentwurf behält zwar weitestgehend die bisherige Struktur des Sexualstrafrechts bei, nimmt dabei aber tatbestandliche Ergänzungen hinsichtlich der beschriebenen Strafbarkeitslücken vor. Und er wird den Anforderungen der so genannten Istanbul-Konvention gerecht, das ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt. Das hat die Bundesrepublik bereits gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Dieser Konvention wird damit Rechnung getragen. Sie sieht vor, dass jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen ist. Allerdings bleibt es den Staaten überlassen, in ihrer Gesetzgebung über die genaue Formulierung sowie über die Voraussetzungen zu entscheiden, die eine freie Zustimmung ausschließen.

Welche Regelungen sieht dieser Referentenentwurf jetzt konkret vor? Der Tatbestand der sexuellen Nötigung durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage

wird gestrichen und es wird ein neuer Tatbestand geschaffen, der den sexuellen Missbrauch unter Ausnutzen der schutzlosen Lage unter Strafe stellt. Damit wird unter Strafe gestellt: das Ausnutzen einer Lage zu sexuellen Handlungen, wenn die Person unfähig ist, Widerstand zu leisten; wenn sie aufgrund ihres psychischen Zustandes unfähig ist, Widerstand zu leisten; wenn eine Lage ausgenutzt wird, die einen Überraschungseffekt hat, wenn die Person also überrascht wird und zum Widerstand unfähig ist; und wenn eine Lage ausgenutzt wird, in der die Person ein empfindliches Übel befürchtet. Deshalb deckt die Vorschrift derzeit alle aktuell diskutierten Strafbarkeitslücken ab. Das betrifft die Überraschungsfälle, die sogenannten Klima-der-Gewalt-Fälle und die Fälle der subjektiv schutzlosen Lage, wie ich eben dargestellt habe. Der Entwurf sieht also eine deutliche Verbesserung des Status quo vor.

Ein weitergehender Vorschlag in Ihrem Antrag, Herr Kessler, zielt auf die Umsetzung des Grundsatzes „Nein heißt Nein“ ab. Nach diesem Grundsatz wird jegliche sexuelle Handlung, die ohne das Einverständnis der anderen Person vorgenommen wird, kriminalisiert. - Ja, das ist gut. Ja, das ist der Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes, wie wir ihn uns alle emotional wünschen. Diese Umsetzung ist aber im Rechtsstaat ein Paradigmenwechsel, der eine Neugestaltung des Sexualstrafrechts insgesamt fordert - ausgehend von einem Grundtatbestand, der die Strafbarkeit allein am Fehlen eines Einverständnisses mit den sexuellen Handlungen festmacht. Dabei ist tragendes Element einer Sexualstraftat das fehlende Einverständnis. Das heißt, das Einverständnis in die sexuelle Handlung lässt schon den Tatbestand der Straftat entfallen. Das ist wichtig.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Diskussionen dazu beleuchten und darlegen, warum Sensibilität im Umgang mit solchen Regelungen vonnöten ist, Herr Kessler. Ich kann es Ihnen leider nicht ersparen, denn das Vorliegen eines Einverständnisses wird jetzt schon in anderen Straftatbeständen gefordert. Das ist also schon dort Voraussetzung.