Die Wahl findet gemäß § 8 Abs. 1 des Rechnungshofgesetzes geheim und ohne Aussprache statt. Ich darf zur Wahl noch auf Folgendes hinweisen: Wir haben im Grunde genommen die gleiche Prozedur wie bei der Wahl der Verfassungsrichter. Nach dem Namensaufruf darf ich die Abgeordneten bitten, sich in Raum 30 zu begeben. Dort wird Ihnen wieder der Wahlzettel mit Umschlag ausgehändigt. Er muss noch in der Wahlkabine ausgefüllt werden und sollte danach hier vorne in die Urne eingeworfen werden. Es sind nur die Wahlzettel gültig, auf denen die Stimmabgabe im Kreis eindeutig gekennzeichnet ist.
Wir kommen jetzt zur Wahl. Ich darf Herrn Schriftführer Michael Neyses wiederum bitten, die Namen der Abgeordneten aufzurufen.
Ich bitte um Mitteilung, ob ein Mitglied des Hauses nicht aufgerufen worden ist. - Das ist nicht der Fall.
Ich schließe die Stimmabgabe und bitte die Schriftführer mit der Auszählung der Stimmen zu beginnen.
Meine Damen und Herren! Bevor ich das Ergebnis bekanntgebe, begrüße ich herzlich den Präsidenten des Rechnungshofes des Saarlandes, Herrn Manfred Plaetrich. Seien Sie herzlich willkommen!
Ich darf nun das Ergebnis der Wahl für Herrn Thomas Hartz als Direktor beim Rechnungshof bekanntgeben. Es wurden 49 Stimmen abgegeben. In dem Fall beträgt die erforderliche Mehrheit 25 Stimmen. Wir haben 36 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und eine Stimmenthaltung. Damit ist Herr Thomas Hartz als Direktor beim Rechnungshof gewählt. Ich spreche Ihnen die Glückwünsche des Hauses aus.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die vorliegende Gesetzesnovelle verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele. Zum einen sollen Vollzugsund Genehmigungsaufgaben, die nicht zwingend dem Ministerium vorbehalten sein müssen, ausgegliedert und auf nachgeordnete Stellen verlagert werden. Zum anderen soll der sogenannte Feuerwehrführerschein im Land eingeführt werden. Bereits im Jahr 2004 hatte Prof. Dr. Hesse nach Überprüfung der kommunalen Verwaltungsstrukturen im Land in seinem Gutachten bei Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehrsrecht die eher zentrale Aufgabenwahrnehmung im Land unmittelbar durch die Ministerien kritisiert und vorgeschlagen, die Verlagerung von straßenrechtlichen Vollzugs- und Genehmigungsaufgaben auf nachgeordnete Behörden zu prüfen. Dies ist im Jahr 2007 für den Verkehrsbereich auch weitgehend umgesetzt worden, allerdings nicht vollumfänglich. Einzelne noch im Ministerium verbleibende straßenverkehrsrechtliche Genehmigungsaufgaben, die nicht einer obersten Landesbehörde vorbehalten sein müssen, sollen nunmehr mit diesem Gesetz dem Landesbetrieb für Straßenbau und den Zulassungsbehörden im Land übertragen werden.
Dem Landesbetrieb für Straßenbau werden im Wesentlichen zulassungsrechtliche Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem Großraum- und Schwerverkehr, Aufgaben der obersten Landesbehörde im Zusammenhang mit zulassungsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen, die Anerkennung der Technischen Prüfstelle und der Überwachungsorganisationen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie deren Sachverständige und die Wahrnehmung der entsprechenden Aufsichtsfunktion übertragen. Den Zulassungsbehörden werden im Wesentlichen Genehmigungen von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung, der StVZO, übertragen, wobei ganz spezielle, nur an einer Stelle zu bearbeitende Sachverhalte weiterhin zentral, nunmehr aber durch den Landesbetrieb für Straßenbau, entschieden werden.
Die Übertragung dieser Aufgaben soll Verwaltungsstrukturen verschlanken und die Verwaltung bürgerfreundlicher gestalten. So mussten, um nur ein Beispiel zu nennen, Bürger bisher für Abweichungen von Vorschriften rund um das Fahrzeug zunächst beim Wirtschaftsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen und konnten erst danach ihr Fahrzeug bei den örtlichen Zulassungsstellen zulassen. Diese Genehmigungen sollen künftig die Zulassungsstellen im Rahmen des Zulassungsvorgangs eigenständig erteilen. Für den Bürger bedeutet dies neben einem geringeren Aufwand an Zeit und an Fahrtkosten auch geringere Gebühren. Auch für die Transportwirtschaft wird es einfacher, denn bisher mussten Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge, die zum Beispiel bei Großraum- und Schwertransporten eingesetzt werden, im Wirtschaftsministerium beantragt werden, während die Zuständigkeit für die Genehmigung der Fahrtroute in vielen Fällen beim Landesbetrieb für Straßenbau lag. Auch hier ist zukünftig eine einzige Behörde für beide Genehmigungsarten zuständig.
Mit dem Gesetzentwurf werden auch die Zuständigkeiten beim sogenannten Feuerwehr-Führerschein geregelt. Die für die Umsetzung notwendige Rechtsverordnung wird vom Ministerium für Inneres und Sport erlassen, zuständige Behörden für die Ausstellung dieser Fahrberechtigungen sind die Gemeinden.
Diese Fahrberechtigungen sind für das Ehrenamt in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr von großer Bedeutung. Aufgrund der seit 1999 geltenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk und den sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes immer weniger Angehörige zur Verfügung, die über einen für das Bewegen der Einsatzfahrzeuge notwendigen Führerschein verfügen. Das hat sich negativ auf die Einsatzfähigkeit der Feuer
wehren, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste ausgewirkt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und um die Einsatzfähigkeit der Organisationen nachhaltig sicherzustellen, wird das Ministerium für Inneres und Sport zeitnah nach Gesetzesbeschluss durch Rechtsverordnung den Weg für Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t beziehungsweise 7,5 t freimachen. Die vielen Helferinnen und Helfer im Saarland sollen schnell die neuen Möglichkeiten nutzen und die Menschen im Land hierdurch hinsichtlich ihrer Sicherheit profitieren können.
Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die notwendigen gesetzlichen Regelungen geschaffen werden. Hierfür hat die Landesregierung den Gesetzentwurf eingebracht, zu dem ich Sie nun um Ihre Zustimmung bitte. - Herzlichen Dank.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Wir kommen zur Abstimmung. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie, Verkehr und Grubensicherheit zu überweisen. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/36 unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/36 in Erster Lesung mit den Stimmen aller Abgeordneten angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Zweite Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Einführung der Gemeinschaftsschule (Drucksache 15/23) (Abände- rungsanträge Drucksachen 15/51 und 15/56)
Zur Berichterstattung aus dem Ausschuss erteile ich Herrn Abgeordnetem Thomas Schmitt, dem Vorsitzenden des Ausschusses, das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag des Saarlandes hat den von den Koalitionsfraktionen, von CDU und SPD, eingebrachten und als Drucksache 15/23 vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Schulordnungsgesetzes und weiterer rechtlicher Regelungen zur Ein
führung der Gemeinschaftsschule in seiner vierten Sitzung am 23. Mai dieses Jahres in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen. Auf der Basis einer wegen der Neuwahl des Landtages nicht mehr verabschiedeten Regierungsvorlage aus der zurückliegenden Wahlperiode schlägt der Gesetzentwurf mit Blick auf die Organisation des allgemeinbildenden Schulwesens mehrere Änderungen vor.
Zum einen werden die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb neu gefasst. Das bisherige Kriterium der Zügigkeit wird ersetzt durch die Vorgabe von Mindestschülerzahlen. So soll künftig für Grundschulen eine Mindestschülerzahl von 80 gelten, für weiterführende Schulen in den Klassenstufen 5 bis 9 eine Mindestschülerzahl von 220; der eben erwähnte Vorgängerentwurf sah hier noch eine Mindestzahl von 250 Schülern vor. Von dieser Änderung nicht betroffen sind die Förderschulen und die beruflichen Schulen.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass strukturrelevante Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zur Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs künftig an das Einvernehmen mit dem Schulträger geknüpft werden. Hierbei geht es um Fragen der Zusammenarbeit, der Zusammenlegung oder der Schließung von Schulen. Die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes trotz Unterschreitens der neuen Mindestvorgaben werden ebenfalls erweitert. Im Falle der Grundschulen etwa geschieht dies, indem im Einvernehmen mit Lehrkräften und Erziehungsberechtigten der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen erfolgen kann, sofern dies gewünscht ist.
Eine weitere Neuerung: Im Zuge der Erweiterung schulischer Handlungsspielräume erhalten Schulträger die Möglichkeit, einzelne Schulen im Rahmen ihres Auftrages und in begrenztem Umfang zum Abschluss von Rechtsgeschäften zu ermächtigen.
Die meisten der übrigen Änderungen, die der Gesetzentwurf vorschlägt, stehen im Zusammenhang mit den zum kommenden Schuljahr neu entstehenden Gemeinschaftsschulen und betreffen unter anderem Fragen der Schulmitbestimmung, der Personalvertretung, der Besoldung und der Unterrichtsverpflichtung.
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in drei Sitzungen eingehend beraten. Der Ausschuss hat eine ganztägige Anhörung durchgeführt, an der in mündlicher oder schriftlicher Form 23 Adressaten mitgewirkt haben. Es handelt sich um Adressaten, die in unterschiedlicher Weise Bezugspunkte zur Organisation des Schulwesens aufweisen. Die Grundlinien des Gesetzentwurfes sind in der Anhörung weithin auf positive Resonanz
gestoßen. Änderungswünsche gab es zu verschiedenen Einzelpunkten. Ich greife nun vier dieser Punkte heraus.
Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen ausdrücklich die Verbesserung bei der Bemessung von Mindestschülerzahlen für einen geordneten Schulbetrieb. Sie bitten aber darum, den Zeitraum, der den Schulen für das Erreichen von Mindestschülerzahlen eingeräumt wird und der jetzt bei zwei Jahren liegt, zu verlängern.
Eine Rückfrage ergab sich mit Blick auf die Bestimmung der Mindestschülerzahl 80 an Grundschulen. Hierzu stelle ich in Übereinstimmung mit dem Ministerium für den Ausschuss fest, dass auch die Kombination eines Hauptstandortes mit einer Dependance eine einzige Grundschule darstellt, die Schülerzahl der Schule also durch Addition der an beiden Standorten vorhandenen Teilzahlen ermittelt wird.
Die Gesamtlandesschülervertretung hat auf aktuelle und künftige, mit der neuen Gemeinschaftsschule in Verbindung stehende Schwierigkeiten bei der Bildung ihres Gremiums hingewiesen und vor diesem Hintergrund weiter gehende Vorschläge zur Änderung des Schulmitbestimmungsgesetzes gemacht. Der Ausschuss hat die geschilderte Problemlage zur Kenntnis genommen und sieht grundsätzlich Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf erscheint jedoch nicht so dringlich, dass eine Veränderung unmittelbar nach den Sommerferien in Kraft treten müsste. Die Mehrheitsfraktionen haben aber angekündigt, eine komplette Reform des Schulmitbestimmungsgesetzes frühzeitig auf den Weg zu bringen und zu beraten und dabei auch die Anliegen der Gesamtlandesschülervertretung zu berücksichtigen.
Die Verbände des beruflichen Schulwesens und die entsprechenden Personalräte haben beantragt, auch für den Bereich der beruflichen Schulen die Kriterien für den geordneten Schulbetrieb abzusenken. Die Ausschussmehrheit verwies auf die vom Bereich der allgemeinbildenden Schulen abweichenden und uneinheitlichen Gegebenheiten des beruflichen Schulwesens. Die Ausschussmehrheit sieht durchaus noch Beratungsbedarf in dieser Frage, möchte aber das Anliegen gesondert und gegebenenfalls im Rahmen eines späteren Gesetzgebungsverfahrens prüfen.
Die Auswertung der Anhörung im Ausschuss hat zur Vorlage zweier Abänderungsanträge geführt. Die Fraktion DIE LINKE hat eine von Verbänden des beruflichen Schulwesens eingebrachte Forderung aufgegriffen und eine teilweise Übertragung der Neuregelungen betreffend den geordneten Schulbetrieb auf den Bereich der beruflichen Schulen beantragt. Darüber hinaus wird in diesem Abänderungsantrag die bereits angesprochene Forderung übernommen, die Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen für den
geordneten Schulbetrieb um drei Jahre zu verlängern. Die letztgenannte Forderung ist auch Gegenstand eines Abänderungsantrags der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion, allerdings beschränkt auf den Bereich der Gemeinschaftsschulen. Beide Abänderungsanträge fanden nicht die Zustimmung der Koalitionsfraktionen von CDU und SPD.
Was den beruflichen Bereich angeht, so wurde bereits vorgetragen, dass die Mehrheitsfraktionen der Meinung sind, dass noch weiterer Beratungsbedarf besteht, dass die Gegebenheiten bei den beruflichen Schulen anders sind und das Anliegen zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden soll. Zum anderen wurde die Notwendigkeit für eine Verlängerung der Zeitschiene zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb in Abrede gestellt.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien empfiehlt dem Landtag einstimmig bei Enthaltung der drei Oppositionsfraktionen die Annahme des zur Beratung überwiesen Gesetzentwurfs Drucksache 15/23 in Zweiter und letzter Lesung. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die Fraktion DIE LINKE Frau Abgeordnete Barbara Spaniol.
Ich hoffe, es ist nicht der Tatsache geschuldet, dass sie bildungspolitisch so fest auf den Tisch hauen mussten. Ich wünsche Ihnen von unserer Fraktion gute Besserung. Nach den Ferien wird es sicher schon wieder anders aussehen.