Protokoll der Sitzung vom 14.09.2016

Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen soll geändert werden, weil der Landesbeirat für Sozialhilfe nicht mehr berufen wird und deshalb in der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden kann.

Im Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe sind folgende Änderungen erforderlich: Aufgrund der Neuzuordnung von Aufgaben zum überörtlichen Sozialhilfeträger und den örtlichen Sozialhilfeträgern im Jahr 2004 hat das Land den örtlichen Sozialhilfeträgern als Ausgleich Finanzzuweisungen, unter anderem für Grundsicherungsleistungen für pflegebedürftige Personen ab 65 Jahren in vollstationären Pflegeeinrichtungen, gewährt. Durch die vollständige Übernahme der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung durch den Bund ab dem Jahr 2014 ist die Grundlage für die vom Land gewährte Ausgleichsleistung weggefallen und muss somit im Gesetz gestrichen werden.

Ebenso ist die Zweckbestimmung „der Förderung präventiver und komplementärer Leistungen im Bereich ambulanter Hilfen für ältere oder behinderte Menschen" im Gesetz zu streichen. Sie ist mit der Errichtung und anteiligen Finanzierung der Pflegestützpunkte durch das Land im Saarländischen Pflegegesetz neu verortet und damit gegenstandslos geworden. Zur Beilegung eines Rechtsstreites mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken über die Anpassung der Finanzzuweisungen des Landes ab dem Jahr 2014 habe ich im vergangenen Jahr mit diesen verhandelt und einen aus

gewogenen Kompromiss erzielt. Sie wissen das, das wurde Ihnen schon mitgeteilt. Auch die Umsetzung dieses Kompromisses erfordert eine entsprechende Anpassung des Gesetzes. Diese wurde hiermit vorgenommen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf in Erster Lesung und Überweisung in den zuständigen Ausschuss. Ich danke Ihnen.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1915 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Danke, das ist einstimmig. Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1915 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen ist.

(Abg. Kessler (B 90/GRÜNE) : Enthaltung! - Sprechen.)

Ich wiederhole die Abstimmung, damit es keine Missverständnisse gibt. Ich bitte um Nachsicht. Ich darf noch einmal fragen: Wer für die Annahme der Drucksache, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Danke. Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1915 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen ist. Enthalten hat sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Danke schön.

Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze (Drucksache 15/1929)

Zur Begründung erteile ich Frau Ministerin Monika Bachmann das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das derzeitige Landesheimgesetz Saarland wurde 2009 in Kraft gesetzt. Eine landesrechtliche Regelung war damals erforderlich, da durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 die entsprechende Zustän

(Ministerin Bachmann)

digkeit auf Länderebene verlagert wurde. Der Schwerpunkt der rechtlichen Regelung lag - entsprechend der damaligen Bedarfssituation - auf der stationären Altenpflege. Mittlerweile - das spiegeln auch bundesgesetzliche Weiterentwicklungen etwa durch die Pflegestärkungsgesetze I, II und III wider werden seitens der Betroffenen zunehmend Alternativen zum klassischen stationären Heim angefragt respektive wahrgenommen. Diesem geänderten Bedarf entsprechend sind durch die Anbieter von Pflegeleistungen auch im Saarland entsprechende Angebote angepasst oder neu geschaffen worden.

Zu den wichtigsten Änderungen des Gesetzes. Dies ist zuerst die Ausweitung des Geltungsbereichs. Der vorliegende Gesetzentwurf des Landesheimgesetzes sieht vor, den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten, zum einen auf Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, zum anderen auf ambulante Pflegedienste. Wie wichtig und sinnvoll die Ausweitung des Anwendungsbereiches auf ambulante Pflegedienste ist, zeigt die derzeitige politische Diskussion, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug in der Pflege zu finden.

Zu den ambulanten Wohnformen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine klarere Definition der unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden ambulanten Wohnformen vor. Gewährleistet ist dabei, dass Betroffene auch weiterhin selbstbestimmt ihr Wohn- und Betreuungsumfeld wählen können, ohne dass dies durch staatliche Auflagen erschwert oder gar unmöglich wird. Gleichwohl ist die Grenze von selbstbestimmtem zu durch andere vollständig organisiertem Wohnen und Leben mit Sorgfalt auszuloten. Und immer dann, wenn neue Wohnformen nicht mehr dem Charakter des selbststimmten Lebens entsprechen, muss Sorge getragen werden, dass auch dort der Schutz und die Kontrolle der Lebens- und Wohnqualität überprüft wird.

Ein weiterer zukunftsweisender Baustein der Neufassung des Gesetzes soll eine erweiterte Experimentierklausel sein. Träger können künftig bei der Heimaufsicht die Erlaubnis beantragen, neue, gegebenenfalls von den verfassten Verordnungen abweichende Betreuungs- und Wohnsettings einzurichten. Dieser Genehmigungsprozess wird jedoch an hohe konzeptionelle Hürden geknüpft sein.

Neben anderen Anpassungen des geltenden Gesetzes sei besonders noch auf den Umstand hingewiesen, dass künftig alle in der Pflege arbeitenden Menschen in vorgegebenen Zeiträumen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Diese Vorschrift orientiert sich an den Vorgaben des SGB VIII.

Mit der Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und der Anpassung desselben an die bundesgesetzlichen Weiterentwicklungen und an neu ent

standene ambulante Wohnformen wird der staatliche Schutz auf alternative Betreuungs- und Lebenssituationen ausgedehnt. Durch die verschiedenen Ausdifferenzierungen der Abhängigkeit der Menschen in den unterschiedlichen Wohn- und Betreuungsformen wird somit der aktuellen Entwicklung der Pflegewirklichkeit Rechnung getragen. Die Klarstellung, dass de facto keine Form der institutionellen Pflege von einer staatlichen Aufsicht und Kontrolle ausgenommen ist, verbessert die Möglichkeit, auf Missstände sofort reagieren zu können. Insbesondere die Einbeziehung ambulanter Pflegedienste schließt eine Lücke in den ordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigungen. Und dort, wo private und nachbarschaftliche Pflege geleistet wird, muss diese weiterhin von den hohen Anforderungen des Gesetzes ausgenommen bleiben. Ich bitte um Annahme des Gesetzentwurfs in Erster Lesung und Verweisung in den zuständigen Ausschuss. - Danke schön.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1929 unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Ingenieurgesetzes (Drucksache 15/1930)

Zur Begründung erteile ich Frau Ministerin Anke Rehlinger das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! In einem Industrieland wie dem Saarland ist es absolut notwendig, gut ausgebildete und hoch qualifizierte Nachwuchskräfte gerade im Bereich der Ingenieurinnen und Ingenieure zu haben. Die Ingenieurausbildung im Saarland ist damit auch ein wichtiger Bestandteil der Fachkräftesicherung. Deshalb wollen wir natürlich insgesamt mehr Menschen für den Ingenieurberuf begeistern, ihnen die Berührungsängste mit technisch-wissenschaftlichen

(Ministerin Bachmann)

Inhalten nehmen. Die Entwicklung des Ingenieurberufs, wie wir ihn heute kennen, wurde ganz maßgeblich von Deutschland aus beeinflusst. Der Ingenieur ist sozusagen ein urdeutscher Titel, der mit 150 Jahren Technikgeschichte einhergeht. Mit dem Bologna-Prozess wurde der akademische Grad „Diplomingenieur“ allerdings abgeschafft. Wie das zu bewerten ist, wäre sicherlich im Rahmen einer anderen Debatte zu diskutieren. Heute geht es darum, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass wir den entsprechenden Vorgaben gerecht werden können.

Die Berufsbezeichnung Ingenieur als solche, einzeln und isoliert, blieb aber auch nach dem Abschluss des Bologna-Prozesses erhalten und wird in den 16 Ingenieurgesetzen der Länder separat geregelt, in denen wiederum festgehalten ist, wer sich überhaupt Ingenieur nennen darf. Wir behandeln heute in Erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ingenieurgesetzes. Dieses Ingenieurgesetz ist ein reines Titelschutz-Gesetz. Es legt fest, welche Berufsqualifikationen zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigen. Es regelt nicht, welche Voraussetzungen oder Beschränkungen für eine Berufszulassung oder Berufsausübung es gibt. Das wiederum wird in einer anderen gesetzlichen Grundlage geregelt. Man darf die Bezeichnung Ingenieur führen, wenn man einen entsprechenden akademischen Grad hat und wenn man in einem naturwissenschaftlich-technischen Bereich ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren Dauer absolviert hat.

Dass überhaupt eine Änderung des Ingenieurgesetzes erforderlich geworden ist, hat mit umfangreichen Veränderungen an der Berufsanerkennungsrichtlinie zu tun, die im Sommer 2013 durch eine neue Richtlinie ersetzt wurde. Die veränderte Richtlinie bezweckt, die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erworbenen Berufsqualifikationen im Interesse der Betroffenen zu erleichtern und zu beschleunigen. Mit dieser Reform möchte die EU die Arbeitsmärkte flexibilisieren, die Erbringung von Dienstleistungen erleichtern, die automatische Anerkennung von Berufsabschlüssen verstärken und die Verwaltungsverfahren vereinfachen. Außerdem sollen die EU-Bürgerinnen und -bürger besser über ihre Rechte informiert werden und mehr Unterstützung bei die Anerkennung ihrer Qualifikation erhalten. Dieses Recht darf wiederum nicht durch nationale Vorschriften der Mitgliedsstaaten behindert oder eingeschränkt werden, denn die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikation zwischen den Mitgliedsstaaten ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen freien Personen- und Dienstleistungsverkehr.

Unter den für den Anwendungsbereich der Richtlinie zentralen Begriff des reglementierten Berufes fallen

alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch Rechtsoder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Dazu gehört auch das Ingenieurgesetz des Saarlandes. Da die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, die Richtlinie in nationales Recht zu übernehmen, ist das saarländische Ingenieurgesetz entsprechend zu überarbeiten und an die Richtlinie anzupassen. Ich sage das zur Herleitung, warum wir heute dieses Gesetz überhaupt auf der Tagesordnung haben.

Bedauerlicherweise muss man feststellen, dass viele Länder schon vorgeprescht waren und es deshalb zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich war, ein einheitliches Gesetz, zumindest ein an einem Mustergesetz orientiertes Gesetz für jedes einzelne Land, auf den Weg zu bringen. Deshalb haben wir jetzt 16 in Teilen auch unterschiedliche Ingenieurgesetze.

In dem heute von uns eingebrachten Änderungsgesetz gehen wir allerdings ausdrücklich nicht über das hinaus, was von der EU gefordert ist, um das ohnehin bereits komplizierte Verfahren nicht noch komplizierter zu machen. Geändert wird demnach lediglich § 2 Abs. 3 des saarländischen Ingenieurgesetzes, welches das Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen regelt. Es ist, obwohl vormals von den Ländern im Einzelnen anders angegangen, der erklärte Wille der unterschiedlichen Bundesländer, doch noch ein einheitliches Mustergesetz zu machen. Ich weise deshalb jetzt schon darauf hin, dass, wenn dieser Wille tatsächlich mit Vehemenz verfolgt wird, wir uns möglicherweise noch einmal damit zu befassen haben. Dann soll nämlich im Jahr 2017 ein entsprechender Entwurf vorliegen, der wiederum zur Vereinheitlichung der Rechtslage beitragen wird.

Zur Anpassung des Ingenieurgesetzes an die Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt besteht aufgrund des Auslaufens der Umsetzungsfrist keine Alternative. Weder für den Staat noch für die Wirtschaft oder für die Bürger ergeben sich finanzielle Mehrbelastungen. Ich bitte Sie daher, dem vorgelegten Entwurf des Änderungsgesetzes Ihre Zustimmung zu geben. Ich habe allerdings nicht die Hoffnung, dass wir mit diesem Gesetz die saarländische Bevölkerung über den Saarländischen Rundfunk begeistern können, sondern eher einen Beleg dafür liefern, dass manchmal viel Bürokratismus auch vieler Worte der Erklärung bedarf, warum etwas getan werden muss. Im Ingenieurbereich müssen die Dinge jedoch klar und deutlich geregelt sein, deshalb müssen wir dieses Gesetz auf den Weg bringen. - Herzlichen Dank.

(Beifall von den Koalitionsfraktionen.)

(Ministerin Rehlinger)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1930 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften (Drucksache 15/1916)

Zur Begründung erteile ich Herrn Minister Reinhold Jost das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das derzeit geltende Saarländische Fischereigesetz geht in seinen Ursprüngen auf ein Gesetz aus dem Jahr 1985 zurück, als das bis dahin geltende preußische und das bayerische Fischereigesetz durch ein saarländisches Gesetz für die Fischerei abgelöst wurden. Sie haben richtig gehört, noch bis 1985 gab es im Saarland tatsächlich zwei Fischereigesetze; im Saarpfalz-Raum galt das bayerische, ansonsten das preußische Fischereirecht. Nach 1985 wurde das Saarländische Fischereigesetz zweimal geändert, 1999 wurden Bestimmungen zur Hegepflicht aufgenommen, und 2007 erfolgte eine formale Änderung des Gesetzestextes infolge der Auflösung der unteren Fischereibehörden und der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf den Fischereiverband Saar, der seit dem Jahr 2006 Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.

Das bestehende Saarländische Fischereigesetz und die Landesfischereiordnung gehören seit vielen Jahren zu den in ökologischer Hinsicht bundesweit am fortschrittlichsten Fischereigesetzen, da bereits früh Bestimmungen zum Natur- und zum Tierschutz aufgenommen wurden. Ich denke dabei insbesondere an das Verbot des lebenden Köderfisches oder das Verbot des Wettfischens. Auch wurde im Fischereirecht erstmals für die deutsche Fischereigesetzgebung eine Liste der einheimischen Fischarten aufgenommen. Unter einheimischen Fischarten verstehen wir nur die Arten, die von Natur aus bei uns vorkommen und nicht - wie beispielsweise im Bundesnatur

schutzgesetz - auch Arten, die sich bei uns über mehrere Generationen vermehrt haben. Nach dieser Definition wäre beispielsweise der aus Asien stammende Blaubandbärbling bei uns ebenfalls heimisch.

Aber nichts ist so gut, dass es nicht noch besser werden kann. Ich habe daher bereits 2015 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Ministeriums und des Fischereiverbandes Saar eingesetzt, die den Auftrag erhalten haben, das geltende Fischereirecht zu evaluieren, das heißt zu schauen, was sich wo bewährt hat und was nicht, was man ändern sollte und was man im Interesse des Natur- und des Tierschutzes auch verbessern könnte. Es galt auch, neuere gesetzliche Regelwerke wie beispielsweise die europäische Wasserrahmenrichtlinie und sich hieraus ergebende Verpflichtungen zu beachten. Darüber hinaus begründet ein gewandeltes gesellschaftliches Verständnis für die Belange der Tiere und der Natur die Notwendigkeit, Gesichtspunkte des Tierschutzes und der Nachhaltigkeit noch stärker zu betonen.

Ich möchte das an dieser Stelle ausdrücklich als Wort des Dankes verbinden an die vielen ehrenamtlich Tätigen in den unterschiedlichen Bereichen des Natur-, Arten- und Tierschutzes. Wir brauchen dieses ehrenamtliche Engagement. Dafür sind wir dankbar und deswegen unterstützen wir es auch.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)