(Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE) : Hallo, hallo! Hier ist noch eine Wortmeldung. So geht das nicht. - Gegenruf von der CDU: Doch! Genauso muss das gehen!)
Herr Abgeordneter Ulrich, zunächst einmal halte ich fest, dass ich korrekt festgestellt habe, dass keine Wortmeldungen vorliegen. Insofern besteht kein Grund zur Verärgerung. Ich habe die Aussprache geschlossen, insofern brauchen Sie auch die Rote Karte nicht zu heben. - Selbstverständlich gebe ich Ihnen jetzt das Wort, aber erwecken Sie nicht den Eindruck, als wäre hier falsch gehandelt worden. Geschlafen haben Sie, nicht ich.
Also, zunächst einmal ist das eine ganz seltsame Vorgehensweise, dass nach einer solchen Debatte der zuständige Minister nicht redet. Das ist seltsam. Normalerweise geschieht das immer. Das heißt, man kann hier immer in Ruhe warten mit seiner Wortmeldung, bis der Minister -
Ja, das sind die normalen Gepflogenheiten hier. Also ist da schon einmal etwas nicht so ganz koscher, sagen wir es einmal so.
Hier wurde versucht, den Eindruck zu erwecken, dass wir sprunghaft wären in unseren Positionen. Ich habe eingangs bereits relativ klar gesagt: Im Jahr 2010 war die Grundlage dafür, dass wir diese Ausnahmeregelung damals mitgetragen haben, die, dass uns klar gesagt wurde, dass es rechtlich nicht anders ginge. Auch 2012 galt diese Grundlage. Kollege Hilberer hat eben noch einmal klargemacht, dass es im Jahr 2012 entsprechende Urteile noch nicht gab. Und das ist der Unterschied zu heute. Heute gibt es diese Urteile, weshalb wir klar sagen, wenn es diese Urteile gibt, dann braucht man auch eine solche Regel nicht. Und zum Zweiten - und auch das habe ich deutlich gesagt -: Im Jahr 2010 gab es noch kein Gesetz in Bayern und es gab noch kein Gesetz in Nordrhein-Westfalen, in dem auch die Spielbank, entgegen dem, was uns hier gesagt wurde von Juristen der Landesverwaltung und des
Damals gab es diese Gesetze nicht. Wir wurden also falsch informiert, ganz bewusst offenbar, um uns irgendwie in eine Ecke zu bringen, zwar nur in einem kleinen Teilbereich, aber das war so. Heute ist die Situation aber eine vollkommen andere. Heute liegen diese Dinge klar auf dem Tisch. Und wenn diese Dinge juristisch klar auf dem Tisch liegen und es juristisch keinerlei Notwendigkeit gibt - ich wiederhole: keinerlei Notwendigkeit gibt -, eine solche Gesetzesänderung zu machen, dann stimmen wir natürlich diesem Unsinn nicht zu. Das mache ich hier an dieser Stelle noch einmal klar.
Und wenn hier argumentiert wird, die Spielbanken hätten investiert in Nebenräume und diese Investitionen müssen wir jetzt irgendwie bewahren, dann darf ich einmal an die Diskussion im Jahr 2010 erinnern. Damals gab es nämlich in diesem Lande auch eine ganze Menge von Nebenräumen, die Gastronomen gebaut haben. Denen haben wir damals zugemutet, auch die jetzt regierende CDU, dass sie auf diese Investitionen verzichten müssen. Bei den Privaten geht das, aber wenn es um die eigenen Spielbanken geht - bevor da 2 Cent in die falsche Richtung ausgegeben werden, wird gleich ein Gesetz geändert, und zwar anders geändert als in anderen Bundesländern, ein Gesetz, für das es juristisch keine Grundlage gibt, ein Gesetz, das, was den Nichtraucherschutz betrifft, in die völlig falsche Richtung führt und das zur weiteren Ungleichbehandlung in diesem Lande beiträgt. Und deshalb lehnen wir dieses Gesetz ab. - Danke.
Ich möchte hier noch eine Ergänzung machen. Was die juristische Betrachtung betrifft, gibt es ein noch ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts, zur Kohärenz von Spielhallen und Spielbanken. Es wird sicher interessant, was in diesem Verfahren entschieden wird. Die Verfahren beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht sind im Hauptsacheverfahren übrigens noch nicht entschieden, und das enthebt Sie nicht der Verantwortung, selbst zu überlegen, was regele ich in Spielhallen und Spielbanken im Vergleich. 2012 haben wir entschieden - so jedenfalls haben Sie es eben versucht hier darzulegen -, für die Spielhallen eine Ausnahmeregelung zu machen, eine Lockerung, wie Sie es eben ausgedrückt haben, die Sie
für die Spielbanken offenbar nicht regeln wollten. Um diesen Umstand kommen Sie nicht herum. Ich habe gesehen, dass Sie eben noch einmal telefoniert haben. Wahrscheinlich hat Ihre Mitarbeiterin bestätigt, dass Sie mitgestimmt haben bei dem Spielhallen-Gesetz. Deshalb haben Sie das jetzt nicht so herausgestellt, aber das sind die Fakten. Und ich glaube, wir sollten jetzt nicht noch einmal ein Fass aufmachen, wo wir doch eine Regelung gefunden haben, die für beide Bereiche eine gute Praxis ist und die von beiden Bereichen kohärent angenommen wird.
Herr Abgeordneter Ulrich hat rechtzeitig die Rote Karte gehoben und Gelegenheit zur Kurzintervention.
Frau Abgeordnete Meyer, ich habe eben noch einmal klargemacht, dass im Jahr 2012, als diese Gesetzesänderung kam, das entsprechende Urteil noch nicht vorlag. Es gab es einfach noch nicht. Das heißt, die Rechtsgrundlage war damals eine andere. Und die Grundlage, von der wir ausgingen, war so wie 2010, dass es eben juristisch nicht anders geht. Heute aber, Frau Meyer, das habe ich vorhin auch am Rednerpult noch einmal klar gesagt, wissen wir, es geht anders. Wir reden heute über eine rein politische Entscheidung, nicht über eine juristische Notwendigkeit, die dieses Parlament frei treffen kann. Die politische Entscheidung, die Sie treffen, die wir nicht treffen, ist ganz klar, das Rauchen in bestimmten Bereichen wieder zu erlauben. Und wir sagen, genau das soll und darf man nicht erneut zulassen. Das ist ein fundamentaler Unterschied. Wir bleiben da unserer Linie treu.
Es wird eben nicht gelockert, sondern es wird genauso festgeschrieben, wie Sie es 2010 gewollt haben, was in Ausschussprotokollen und Plenarprotokollen für alle hier nachlesbar ist und wie Sie es auch 2012 noch einmal für die Spielhallen kodifiziert haben. Es wird überhaupt nichts gelockert und es wird nichts verändert. Es bleibt bei dem Schutz, wie Sie ihn 2010 gewollt haben.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1891 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1891 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist. Zugestimmt haben die Fraktionen von CDU und SPD, dagegen gestimmt haben die Fraktionen der PIRATEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, enthalten hat sich die Fraktion DIE LINKE.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes (Drucksache 15/1918)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt der Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vor. Es geht hierbei um den § 16 Abs. 5, um die sogenannten Kopfbeträge. Hierdurch werden die Aufwendungen aus der Erfüllung von Aufgaben, die bis einschließlich 1996 vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden, abgegolten. Unter anderem erhält die Landeshauptstadt Saarbrücken einen solchen Kopfbetrag.
Zu diesen Aufgaben, die bis zum Jahr 1996 durch die Landräte wahrgenommen wurden, gehört auch der schulpsychologische Dienst, der nach § 20a SchoG sowohl bei den Landkreisen als auch beim Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt eingerichtet wurde. Die Stadt Saarbrücken hat hierdurch erhöhte Aufwendungen, die sie in der Vergangenheit nicht beantragt hatte. Im Rahmen der Vorbereitung der Umsetzung der Verwaltungsstrukturreform im Jahre 2008 wurde festgestellt, dass die Saarbrücker, wenn sie einen Antrag stellen würden, mehr Geld bekommen könnten. Durch dieses Gesetz wird dies umgesetzt: Die Saarbrücker bekommen 2,14 Euro je Einwohner mehr, was einem Zuschussbetrag in der Größenordnung von 379.000 Euro pro Jahr entspricht.
Die Saarbrücker haben den Antrag Ende 2015 gestellt, deshalb sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Erstattung der Aufwendung ab dem Jahre 2016 erfolgt. Ich darf Sie bitten, diesem Gesetzesentwurf
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1918 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke, das ist einstimmig. Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1918 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (Drucksache 15/1915)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet die Änderung von drei Gesetzen und die Aufhebung einer Verordnung.
Mit der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Aufhebung der Verordnung über die Beiräte für Sozialhilfe und die Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren wollen wir veraltete Vorschriften aufheben beziehungsweise ändern und damit zur Entbürokratisierung und Deregulierung beitragen. Nach der Vorschrift des § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften im Sozialhilfebereich und vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides bei der Sozialhilfe sozial erfahrene Dritte zu beteiligen, soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften werden im Sozialhilfebereich kaum noch erlassen. Wie in zwei Dritteln der Bundesländer bereits erfolgt, soll deshalb von der Öffnungsklausel in § 116 SGB XII Gebrauch gemacht werden und die Anhörung sozial erfahrener Dritter vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften künftig entfallen.
Die zu dieser Anhörung gebildeten Beiräte für Sozialhilfe bei den örtlichen Sozialhilfeträgern und der Landesbeirat für Sozialhilfe sind nicht mehr erforderlich. Die von ihrem Inhalt her noch aus den Sechzigerjahren stammenden Vorschriften zur Berufung der Gremien können aufgehoben werden. Der Landesbeirat für Sozialhilfe hat in den letzten zehn Jahren nicht mehr und die Beiräte für Sozialhilfe haben in der Regel lediglich einmal während ihrer fünfjährigen Amtszeit, zur konstituierenden Sitzung, getagt.
Darüber hinaus soll die Entscheidung, ob vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides zur Sozialhilfe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen sind, künftig dem Träger der Sozialhilfe obliegen; dies kommt den unterschiedlichen Anliegen der Sozialhilfeträger entgegen. Auch diese Möglichkeit, durch Landesrecht von den Vorgaben des § 116 SGB XII abzuweichen, haben zwei Drittel der Bundesländer bereits genutzt. Die zwingende beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter existiert nur im Rechtsbereich der Sozialhilfe. Sie führt in vielen Fällen zu Verfahrensverzögerungen, ist verwaltungs- und zeitaufwendig und verbessert, wie in der Begründung erläutert, die Rechtsposition der Betroffenen nicht.
Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen soll geändert werden, weil der Landesbeirat für Sozialhilfe nicht mehr berufen wird und deshalb in der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden kann.