Protokoll der Sitzung vom 14.09.2016

Saarländerinnen und Saarländer in diesem Bereich, auch weil wir diese besondere Partnerschaft pflegen und ihnen die gebührende Wertschätzung entgegenbringen. Wir können im Übrigen auch feststellen, dass die Wasserqualität in den saarländischen Gewässern in den letzten Jahren immer besser geworden ist und dass der Fischbestand sich entsprechend positiv verändert hat.

Diese gute Zusammenarbeit haben wir auch bei der Vorlage des Gesetzes wahrgenommen - ich möchte Herrn Minister Jost ausdrücklich danken - und ebenso die gute Zusammenarbeit mit den Naturschutzverbänden. Was heute dem Parlament vorgelegt wird, wurde schon in vielen Gesprächen von den Experten, von den Verbänden geprüft. Es sind neue Ideen aufgenommen worden, es sind Veränderungen vorgenommen worden, sodass schon sehr viel an Vorarbeit geleistet worden ist für das Parlament. Auch dafür von dieser Stelle herzlichen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Zu dem Gesetz selbst will ich mich auf wenige wesentliche Dinge beschränken. Da ist zum einen in § 1 die Festlegung, dass die Fischerei waidgerecht zu erfolgen hat, vor allem auch unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften. Dazu gehört dann eben auch das Verbot des Fangens und Zurücksetzens. Das ist ein echter Fortschritt, das ist in gewissem Sinne eine Präambel, die den Geist des Gesetzes gleich zu Beginn beschreibt. Es ist wie beim Jagdgesetz, dass wir die Rolle der Fischerei als Teil des Naturschutzes, als Teil des Tier- und Artenschutzes festlegen und wir damit auch das Grundverständnis, mit dem dieser Tätigkeit nachgegangen werden soll, definieren. Ich halte es für einen echten Fortschritt, dass wir das auch in der Gesetzgebung nachvollziehen, was im Übrigen - wie der Kollege Heinrich schon gesagt hat - für viele Fischer und Angler im Saarland ohnehin schon gängige Praxis und Überzeugung war.

Was noch in der Diskussion ist und sicherlich auch eine Verbesserung darstellt, sind die Regelungen zum Besatz. Es ist richtig, dass der künftig anzuzeigen ist. Und es ist auch richtig zu sagen, dass, wenn Fische eingesetzt werden, es solche Fische sein sollen, die sich an regionalen und natürlichen Vorkommen orientieren und das ökologische Gleichgewicht nicht stören, sondern stärken.

Den einen oder anderen Kritikpunkt gibt es noch bei der Frage der Schonhakenregelung. Ich glaube, dass wir diesen Punkt im Rahmen der Anhörung mit den verschiedenen Verbänden noch mal diskutieren müssen. Da gibt es unterschiedliche Auffassungen, die auch von unterschiedlicher Seite begründet werden. Das muss man in der Sache ernst nehmen und muss unaufgeregt versuchen, einen guten Kompromiss hinzukriegen. Ich glaube, dass die Gespräche

(Abg. Freigang (PIRATEN) )

hierzu auf einem guten Weg sind. Das soll im Übrigen auch der Geist sein, in dem wir die Arbeit an diesem Gesetz im Ausschuss und nachher im Plenum gemeinsam mit allen, die sich im Saarland in diesem Bereich engagieren, fortsetzen können.

Ich fasse zusammen. Wir stärken mit diesem Gesetz den Natur- und Artenschutz im Saarland weiter. Wir stärken weiterhin den Tierschutz, der in den letzten Jahren eine wirklich hervorragende Entwicklung in diesem Land genommen hat. Dieser wird heute vonseiten der Landesregierung engagiert umgesetzt in einer Art und Weise, wie es nie zuvor in der Geschichte des Saarlandes der Fall war und wie es auch in anderen Bundesländern nicht der Fall ist. Das sollte man an dieser Stelle ausdrücklich sagen. Wir stärken damit das Ehrenamt. Das ist eine typisch saarländische Eigenheit. Das ist eine Besonderheit in diesem Land, auf die wir besonders stolz sind. Das tun wir deshalb sehr gerne mit diesem Gesetz. Deshalb bitte ich Sie herzlich um Zustimmung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, beide Gesetzentwürfe an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1916 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenprobe. - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1916 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz überwiesen ist. Zugestimmt haben die Fraktionen von CDU, SPD und LINKE, enthalten haben sich die Fraktionen DIE PIRATEN und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsych-PbG) (Drucksa- che 15/1920)

Zur Begründung erteile ich Herrn Minister Reinhold Jost das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in Erster Lesung einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes

über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Einführung eines Rechtsanspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung als Meilenstein des Opferschutzes im Strafverfahren bezeichnet. Ich bin ganz seiner Meinung. Deswegen hat das Justizministerium die Implementierung eines entsprechenden Rechtsanspruchs stets unterstützt. So haben wir als mitantragstellendes Land im Rahmen der Justizministerkonferenz erreicht, dass die Konferenz den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten hat zu prüfen, ob und wie ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren geregelt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfbitte ist das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Es fußt dabei auf den von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe im Auftrag der Justizministerkonferenz erstellten Standards.

Aber was bedeutet eigentlich psychosoziale Prozessbegleitung? Der Gesetzgeber war bei der Erläuterung dessen, was psychosoziale Prozessbegleitung ist, ungewöhnlich anschaulich. Die psychosoziale Prozessbegleitung, so der Wortlaut des Gesetzestextes, ist „eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden.“

Weiter heißt es: „Psychosoziale Prozessbegleitung ist geprägt von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren und der Trennung von Beratung und Begleitung. Sie umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen.“

Nun verfügt das Saarland bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt über eine gute Infrastruktur der Zeugenbetreuung und Prozessbegleitung, die mit der Gründung des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe (KARO) um den Bereich ehrenamtlicher Opferhilfe ergänzt wurde. Im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung sind die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seit vielen Jahren gemäß der von der Justizministerkonferenz erstellten Standards der psychosozialen Prozessbegleitung tätig, welche die Basis für das Bundesgesetz bilden.

Gleichwohl ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, denn der Bundesgesetzgeber hat den Ländern aufgetragen zu bestimmen, welche Personen und

(Abg. Dr. Jung (SPD) )

Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden und welche weiteren Anforderungen unter anderem an die spezifische Aus- und Fortbildung zu stellen sind. Auch die Regelung von Einzelheiten der Anerkennungsverfahren obliegt den Ländern. Zudem hat er den Landesregierungen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, die sie befugt, von der im Bundesgesetz vorgesehenen Vergütungsweise durch Rechtsverordnung abzuweichen oder diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung umfasst der vorliegende Gesetzentwurf diese letztgenannte Verordnungsermächtigung.

Ähnlich wie in Österreich praktiziert und von der Mehrheit der Bundesländer vorgesehen, enthält der Entwurf des saarländischen Ausführungsgesetzes als über das Bundesgesetz hinausgehende regelmäßige Anerkennungsvoraussetzung für psychosoziale Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen die Anbindung an eine im Land ansässige Opferschutzeinrichtung, von der im Einzelfall allerdings abgewichen werden kann. Wir erwarten dadurch eine Qualitätssteigerung insbesondere aufgrund des fachlichen Austauschs durch Intervision und Supervision, der Fort- und Weiterbildung sowie der Vernetzung und Kooperation mit Opferunterstützungseinrichtungen.

Der Entwurf sieht zudem vor, dass unser Haus nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen die Namen sowie Kontaktdaten der anerkannten Personen in eine Landesliste einfügt und diese den Gerichten zur Auswahl der beizuordnenden psychosozialen Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen und ebenso der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei zur Verfügung stellt. Einzelheiten soll eine Rechtsverordnung regeln.

Mein Haus erwägt gegenwärtig, anstelle der im Bundesgesetz vorgesehenen pauschalierten Vergütung von der vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Option einer abweichenden Landesregierung Gebrauch zu machen und eine leistungsorientierte Abgeltung nach stundenmäßigem Aufwand einzuführen. Die Rechtsverordnung wird zeitnah nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes auf den Weg gebracht werden.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Bundestag hat das Gesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren einstimmig beschlossen. Ich würde mich freuen, wenn wir diese Einigkeit auch hier erzielen könnten. In diesem Sinne bitte ich den Landtag um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in Erster Lesung und die Verweisung in den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, beide Gesetzentwürfe an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/1920 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. Gegenprobe. - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1920 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes (Drucksache 15/1805)

Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Hermann Scharf, das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 48. Sitzung am 18. Mai 2016 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, den Verbleib von hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen in der eigenen Häuslichkeit durch Gewährleistung einer bedarfsgerechten, ortsnahen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur zu sichern. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung des bislang bestehenden Versorgungsangebotes. Der Verbleib in der eigenen Häuslichkeit soll insbesondere durch den weiteren Ausbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, von ehrenamtlichen Strukturen, der Selbsthilfe sowie von teilstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen unterstützt werden. An der Stelle sind Detailinformationen über die Versorgungssituation hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftiger Menschen unerlässlich. Hier fehlte es bislang an einer verbindlichen Berichtspflicht der Landesregierung zur Lebenssituation älterer Menschen im Saarland.

Des Weiteren wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Verordnungserlass um den Erlass von

(Minister Jost)

Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote erweitert. Darüber hinaus wird für die Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote, des Ehrenamtes sowie der Selbsthilfe durch einen Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung in jeweils gleicher Höhe für die einzelne Fördermaßnahme ergänzt.

Zur Umsetzung der Änderungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz legt dieser Gesetzentwurf die landesgesetzliche Grundlage für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsund Entlastungsangeboten und deren Förderung sowie für die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe durch die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken.

Der Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 30.08.2016 eine Anhörung durchgeführt, an der sich fünf Organisationen beteiligt haben. Die angehörten Verbände begrüßten den Gesetzentwurf mit wenigen Änderungsanregungen.

Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum daher einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1805 in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/1805 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1805 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (Drucksache 15/1876)

Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Hermann Scharf, das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 50. Sitzung am 13.07.2016 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss

für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen.

Der Gesetzesentwurf berücksichtigt die Erfahrungen der Kammern mit dem Vollzug des bestehenden Gesetzes. Kernelemente sind die Modifizierung der bestehenden Regelungen zur Datenerhebung und Datenverarbeitung sowie die Anpassung der Meldepflichten für Kammermitglieder. In diesem Zusammenhang wird eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Angaben hinsichtlich beruflichen Fehlverhaltens von Kammermitgliedern an zum Beispiel andere Kammern oder die Kassenärztliche Vereinigung geschaffen. Auch werden die Möglichkeiten der Heilberufekammern, berufliches Fehlverhaltens zu sanktionieren, ausgeweitet sowie die Vollstreckbarkeit von berufsgerichtlichen Urteilen, Geldbußen und Gerichtskosten abschließend geregelt.