Protokoll der Sitzung vom 16.01.2019

(Beifall bei der CDU-Fraktion.)

Was bleibt hier noch festzuhalten? Ich habe ein kleines Problem mit dem Wort „Schuldenbremse“, weil es sich anhört, als würde die Politik hier gelähmt werden. Ich bin aber der festen Überzeugung, dass es ein Missverständnis ist, das das Wort nahelegt, an dem man aber nicht festhalten sollte, weil die Schuldenbremse die Politik eben nicht lähmt, sondern dass sie uns, ganz im Gegenteil, beflügelt. Sie gibt uns klare Leitlinien und stellt uns die wichtigen Fragen. Welche Aufgaben sind es denn wirklich, die der Staat notwendigerweise selbst machen muss und welche werden vom Markt gemacht? Welche Ausgaben, die wir tätigen, tun am meisten für das Gemeinwohl und - da bin ich wieder am Anfang welche müssen wir gegebenenfalls gegenüber unserer Klientel zurückstellen? Die dritte, ganz wichtige Frage: Welche Ausgaben sind es denn, die im Endeffekt am besten für die Zukunft sind? Diese Fragen müssen wir uns stellen. Das mag dann in Teilen auch neoliberal sein, wenn wir die Frage stellen: Staat oder Markt - was ist der richtige Weg? Dazu stehe ich aber und lasse mich auch gerne in diese Richtung beschimpfen, weil es einfach die wichtigen Fragen sind, die man sich hier stellen muss.

Es bleibt festzuhalten, dass das hier vorliegende Gesetz für mich eine entscheidende Grundlage für solide und stabile Staatsfinanzen im Saarland ist. Deswegen bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zur Überweisung in den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen und insbesondere auch um eine weitere positive Begleitung dieses Gesetzes. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU-Fraktion.)

Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter. - Ich rufe für die AfD-Landtagsfraktion Herrn Fraktionsvorsitzenden Josef Dörr auf.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist von meinen Vorrednern ausführlich über das Für und Wider der Schuldenbremse geredet worden, aber Tatsache ist ja wohl, dass die Schuldenbremse grundgesetzlich festgelegt worden ist. Das heißt, es geht heute gar nicht darum. Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es heute nur darum, dass wir als Saarland von unserem Recht und unseren Möglichkeiten Gebrauch machen, die doch sehr strengen Bestimmungen der grundgesetzlichen Regelung etwas abzumildern und abzufedern. Dagegen kann man im Grunde überhaupt nicht sein, denn das ist ja eine Mög

(Abg. Thielen (CDU) )

lichkeit für uns selbst, wieder zu Handelnden zu werden. Die aufgeführten Gelegenheiten, bei denen das geschieht, sind auch einleuchtend. Gut ist auch geregelt, dass man zuvor eine Rücklage bilden muss.

Insgesamt erscheint das also doch als ein ordentliches Konzept. Hinzu kommt, dass wir im Ausschuss die Gelegenheit haben werden, über die Feinheiten zu reden. Ich denke, dass wir letztlich zu einem guten Ergebnis kommen werden. Aus diesem Grunde wird die AfD-Fraktion dieser Gesetzesvorlage zustimmen.

(Beifall von der AfD.)

Ich danke Ihnen, Herr Fraktionsvorsitzender. - Für die SPD-Landtagsfraktion rufe ich nun Frau Kollegin Elke Eder-Hippler auf.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ja, tatsächlich stellt sich heute nicht die Frage, ob man die Schuldenbremse liebt oder sie hasst. Die Frage lautet vielmehr, wie wir in Zukunft mit der Schuldenbremse umgehen können. Denn Artikel 109 GG besagt nun einmal, dass ab dem Jahr 2020 die Länder ihre Haushalte nicht mehr durch Einnahmen aus Krediten ausgleichen dürfen. Machen wir also heute gar nichts, haben wir es auch in der Zukunft ganz einfach: Dann dürfen wir nämlich künftig auch gar nichts mehr machen. Dann dürfen wir keinerlei Schulden machen, gleichgültig, welche Situation sich in der Wirtschaft oder auch in der Umwelt ergibt. Der Fall der Naturkatastrophen wurde schon erwähnt; wir würden ihnen hilflos gegenüberstehen, weil wir eben keine Schulden machen dürften. Alleine schon dieser Fall stellt, so finde ich, Grund genug dar, diesem Gesetz zuzustimmen.

Details dazu werden wir sicherlich im Ausschuss beraten können. Da gibt es ja einen ganz interessanten Ansatz: In Baden-Württemberg, Herr Kollege Flackus, definiert man Investitionen als Tilgungsleistung. Das kommt Ihnen vielleicht entgegen.

Ich habe allerdings ein Problem mit Ihrer Aussage bezüglich der Streichung dieses Satzes, wonach Kredite in Höhe der Investitionen aufgenommen werden dürfen. Gewiss, wir könnten diesen Satz auch im Text stehen lassen, er nützt uns aber nichts. Denn dieser Satz gilt einfach nicht mehr. Das Grundgesetz hat Vorrang vor unserer saarländischen Verfassung. Selbst wenn also der Satz enthalten wäre, dass wir Schulden in Höhe der Investitionen aufnehmen dürfen, so würde dieser Satz nicht mehr gelten, weil er einen glatten Verstoß gegen Artikel 109 GG darstellen würde. Das Grundgesetz gilt nun einmal auch im und für das Saarland.

Lassen wir es also dabei. Wir sollten diesen Gesetzesvorschlag, so wie er vorgelegt ist, annehmen und in den Ausschuss weiterleiten, wo wir gerne heiße Diskussionen über den Entwurf führen können. Vielen Dank.

(Beifall von der SPD und bei der CDU.)

Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete. - Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/653. Ich weise darauf hin, dass in dem Gesetzentwurf eine Änderung der Verfassung des Saarlandes enthalten ist, daher gilt gemäß Artikel 101 der Verfassung des Saarlandes das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit. Wer für die Annahme des Gesetzes Drucksache 16/653 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/653 in Erster Lesung mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen ist. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU, der SPD und der AfD, enthalten hat sich die Landtagsfraktion DIE LINKE.

Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Stärkung des Wissenschaftsstandortes Saar (Drucksache 16/656)

Zur Begründung des Gesetzentwurfes erteile ich dem Herrn Ministerpräsidenten Tobias Hans das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Unsere Hochschulen bilden gemeinsam mit den in ihrem Umfeld angesiedelten hochrangigen Forschungseinrichtungen den leistungsstarken Motor für den Wissenschafts- und Innovationsstandort hier an der Saar. Die Triebfeder für erstklassige Forschung ist hierbei der dynamische Austausch unter den Wissenschaftlern über institutionelle Grenzen hinweg.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass Hochschulen und außerschulische Forschungseinrichtungen mit möglichst geringen Reibungsverlusten Kooperationsmodelle realisieren können, die den gegenseitigen wissenschaftlichen Transfer fördern. Mit diesem Artikelgesetz sollen einzelne dienst- und hochschulrechtli

(Abg. Dörr (AfD) )

che Vorschriften so ausgestaltet werden, dass ein möglichst umfangreiches, flexibel einsetzbares Instrumentarium zur Verfügung steht, um gemeinsame Berufungen zu erleichtern, den Personalaustausch zu fördern und wissenschaftliche Karrieren abzusichern.

Auf dieser Basis können den besten Forschern attraktive Beschäftigungsverhältnisse am Wissenschaftsstandort Saar geboten werden. Eine solche personalrechtliche Flexibilität ist übrigens auch im Hinblick auf den ausstehenden Ausbau des CISPA Helmholtz-Zentrums für Informationssicherheit von besonderer Bedeutung: Wenn wir mehr als 500 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hier am Standort brauchen, müssen wir auch die für sie geeigneten Bedingungen schaffen.

Ein Baustein zur Förderung des Personalaustauschs besteht darin, dass im Besoldungsgesetz künftig eindeutig geregelt werden soll, dass einem Wissenschaftler, der von seiner Hochschule beurlaubt wird, um an einer staatlichen oder an einer staatlich geförderten Forschungseinrichtung tätig zu werden, die Zeiten an dieser Forschungseinrichtung für sein künftiges Ruhegehalt angerechnet werden. Dies gilt, sofern von der Einrichtung ein entsprechender Versorgungszuschlag entrichtet wurde.

Flankierend zu gemeinsamen Berufungen soll eine spezifische Beurlaubungsregelung in das Saarländische Hochschulgesetz aufgenommen werden, die auch längerfristige Kooperationen rechtlich absichert. Um die Expertise von Hochschullehrern, die für eine Tätigkeit an einem angegliederten Forschungsinstitut beurlaubt wurden, in den Gremien zur Selbstverwaltung der Hochschule weiterhin nutzen zu können, sollen sie qua Gesetz Mitglieder der Hochschule bleiben.

Für konkret definierte Anforderungsprofile soll die sogenannte Bewährungsprofessur, das TenureTrack-Modell, Eingang in das saarländische Hochschulrecht finden. Sie hat sich als Modellprojekt bei der TU München bereits bewährt. Dieses neue, forschungsorientierte Personalinstrument, das vielversprechenden jungen Wissenschaftlern bei entsprechender Bewährung den Übergang von einer B 2auf eine B 3-Professur zusagt und ihnen damit frühzeitig aussichtsreiche Karriereperspektiven eröffnet, soll wesentlich zur Profilschärfung und strategischen Weiterentwicklung der Universität des Saarlandes beitragen.

Um die dienst- und hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen für unsere Wissenschaftler weiter optimieren zu können, bitte ich, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung heute zuzustimmen und ihn in den zuständigen Ausschuss zu überweisen. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Herrn Ministerpräsidenten und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Regierung, Drucksache 16/656. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/656 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/656 in Erster Lesung mit den Stimmen aller Fraktionen einstimmig angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Modernisierung des Saarländischen Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPModG) (Drucksache 16/682)

Zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Herrn Minister Reinhold Jost das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung des Landesrechts an die Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU. Hierzu sind Änderungen im Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und in der dazugehörigen Verordnung über Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung nötig. Im Wesentlichen redaktionelle Folgeänderungen ergeben sich in weiteren Landesgesetzen, nämlich dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz, der Landesbauordnung, dem Saarländischen Landesplanungsgesetz, dem Saarländischen Wassergesetz, dem Landeswaldgesetz, dem Saarländischen Naturschutzgesetz und dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland.

Was ist die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise die strategische Umweltprüfung? Die UVP-Richtlinie 2011/92/EU ist im deutschen Recht umgesetzt als unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die im jeweiligen Fachrecht, zum Beispiel im Bundesimmissionsschutzgesetz, geregelte Zulässigkeit von Vorhaben, also einzelnen Projekten bestimmten Umfanges wie etwa dem Bau eines Flughafens oder der Errichtung einer Industrieanlage oder dem Bau einer Fernstraße, dienen. Es sollen dabei die mögli

(Ministerpräsident Hans)

chen Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens und möglicher Alternativen ermittelt und bewertet werden, damit die so gewonnenen Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit des Vorhabens einfließen können.

Bei den untersuchten Umweltauswirkungen handelt es sich um mögliche Beeinträchtigungen folgender Schutzgüter des § 2 Abs. 1 des Bundes-UVPG: erstens Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, zweitens Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, drittens Flächen, Böden, Wasser Oberflächengewässer und Grundwasser -, Luft, Klima und Landschaft, viertens kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie fünftens die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Die ebenfalls im Bundes-UVPG geregelte Strategische Umweltprüfung - SUP - hat ihre europarechtliche Grundlage in der SUP-Richtlinie 2001/42/EG. Die SUP ist ein Verfahren, mit dem die Umweltaspekte bei strategischen Planungen und dem Entwurf von Programmen untersucht werden.

Hierbei geht es auch um die positiven Wirkungen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die UVP wirkt sich, wie eine 2008 durchgeführte Evaluation des Bundesgesetzes bestätigt hat, nicht nur positiv auf die Qualität der Zulassungsverfahren aus, sondern trägt im Ergebnis auch dazu bei, dass Umweltbelange in stärkerem Maße bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass die Zusammenstellung und Aufbereitung der Entscheidungsgrundlage in Verfahren mit UVP transparenter, systematischer und strukturierter erfolgt als in Verfahren ohne UVP.

Die Frage, die sich anschließt, ist: Warum haben wir ein eigenes Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz? Da die Zulassung der Vorhaben der Anhänge I und II der UVP-Richtlinie entsprechend der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sowohl - in der Mehrzahl der Fälle - im Bundesrecht als auch - in geringerer Zahl - landesrechtlich geregelt ist, sind sowohl der Bund als auch die Länder berufen, die Vorgaben der UVP-Richtlinie jeweils eigenständig gesetzlich zu regeln. Entsprechendes gilt für die Pläne des Artikels 3 der SUP-Richtlinie.

Dabei stellt sich die Frage: Was bedeutet die Modernisierung des UVP-Rechts inhaltlich? Änderungen des UVPG sind unter anderem notwendig bei den Bestimmungen über die Durchführung der UVP-Vorprüfung und der UVP selbst, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung des Flächenschutzes, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Energieeffizienz und von Unfall- und Katastrophenrisiken. Neue und detailliertere Vorgaben, die der Umsetzung in das deutsche Recht bedürfen, enthält die UVP-Änderungsrichtlinie ferner für die Erstellung des UVP-Berichts und für die Durchführung der Öf

fentlichkeitsbeteiligung. Zur Information der· Öffentlichkeit werden nach neuem Recht verstärkt elektronische Instrumente eingesetzt und es wurden hierzu bereits zentrale Internetportale des Bundes und der Länder - das sogenannte UVP-Portal, im Saarland beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung angesiedelt - eingerichtet. Damit wird die Transparenz der UVP erhöht und die Transparenz der Verwaltungsverfahren, deren integraler Bestandteil die UVP ist, sichergestellt.

Das erste Verfahren, das im UVP-Portal vorgestellt wurde, ist der von der RAG beantragte Grubenwasseranstieg. Es wird beim Oberbergamt unter dem Titel „Bergrechtliche Planfeststellungsverfahren mit UVP zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel" geführt. Genau zur richtigen Zeit konnte auf neuer rechtlicher Grundlage die für dieses·Zulassungsverfahren angemessene, vielfach geforderte Transparenz im Sinne einer verbesserten Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffen werden.

Die erforderlichen Anpassungen des UVP-Rechts wurden - wie schon bisher - ganz überwiegend im Bundesrecht vorgenommen. Die betreffenden Änderungen des Bundes-UVPG aufgrund des UVPModernisierungsgesetzes vom 20. Juli 2017 sind inzwischen in Kraft getreten. Auf dessen Bestimmungen soll im Saarländischen UVPG für seinen Anwendungsbereich - eine begrenzte Anzahl von Zulassungsverfahren und Plänen nach Landesrecht künftig noch umfassender als bisher dynamisch verwiesen werden. Dies wird künftig den landesgesetzgeberischen Aufwand infolge von Richtlinienänderungen und europäischer Rechtsprechung begrenzen und ist mit Blick auf die europarechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, den Umsetzungen im Bundes-UVPG inhaltlich zu folgen, nicht nur unbedenklich, sondern löst darüber hinaus unser Problem, bei Ausschöpfung der Umsetzungsfristen durch den Bund diese regelmäßig selbst nur unter Schwierigkeiten einhalten zu können. Den Anwendern wird zudem künftig der nahezu vollständige Gleichklang der Regelungen in Bund und Land den Vollzug erleichtern.

Zwar gehen wir beim Vollzugsaufwand zusammen mit dem Bund davon aus, dass sich EU-rechtlich zwingender Mehraufwand und Vereinfachungen des UVP-Rechts die Waage halten werden. Ob aber der bestehende Gebührenrahmen künftig noch einen hinreichenden Kostendeckungsgrad gewährleistet, werden wir natürlich im Auge behalten. Das sind wir, denke ich, der Mittelbewirtschaftung unseres Landes schuldig.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustim

(Minister Jost)