Die Antwort auf die Frage ist, wir sprechen uns nicht gegen unabhängige Prüfungen aus. Wenn Sie sich mit dem zugrunde liegenden Regelwerk beschäftigen würden, hätten Sie feststellen können, dass es da ein sehr engmaschiges und vor allen Dingen ein qualitativ sehr hochwertiges Regelwerk gibt, das regelmäßige Überprüfungen vorsieht, und zwar auch und insbesondere durch unabhängige Sachverständige.
Welchen Grund hat es, dass Windkraftanlagen hinsichtlich einer regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung nicht wie andere Industrieanlagen behandelt werden?
Die Antwort auf diese Frage ist, dass es in diesem Zusammenhang Regelwerke zum Stand der Technik gibt, die kontinuierlich weiterentwickelt werden, bereits seit 1993 viermal in einem sehr engmaschigen Netz. Wir haben alleine für die Genehmigungsverfahren 22 Prüfungsarten für die einzelnen Anlagenbestandteile, die zugrunde gelegt werden, um eine Überprüfung vorzunehmen. Die Windkraftanlagen auch und insbesondere im Saarland werden kontinuierlich überprüft und haben einen sehr hohen Sicherheitsstandard.
So weit die Zusatzfragen zum ersten Komplex. Ich rufe nun die zweite Frage auf, ebenfalls gestellt von Herrn Abgeordneten Lutz Hecker. Die Frage an die Landesregierung lautet:
„Sieht die Landesregierung die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs durch Windkraftanlagen angesichts des Vorfalles an der A 62 bei Frei
sen und bundesweit sich häufender Havariefälle gefährdet und nimmt die Landesregierung den neuesten Vorfall zum Anlass, die geltenden Abstandsregelungen nicht nur zu Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, sondern zu allen Verkehrswegen und gegebenenfalls auch zu Wanderwegen oder Ähnlichem umgehend zu überprüfen?“
Eine kurze Antwort auf die Frage. Auch hier besteht wieder die Möglichkeit für den Fragesteller zu Zusatzfragen. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Hält die Landesregierung die im Saarland angewandten beziehungsweise geltenden Regeln zum Abstand von neu zu errichtenden oder bestehenden Windkraftanlagen zu Autobahnen, sonstigen Straßen und Verkehrswegen wie auch Schienen und Wanderwegen für ausreichend?
Nimmt die Landesregierung den neuesten Vorfall in der vergangenen Woche zum Anlass, die geltenden Abstandsregeln zu überprüfen?
Die Antwort lautet: Nein. Diese Anlage befand sich nicht auf saarländischem Boden, sondern auf Hoheitsgebiet von Rheinland-Pfalz, für die dort die jeweiligen Genehmigungsbehörden zuständig sind.
Nach welchen Gesichtspunkten werden die Abstände von Windkraftanlagen zu Verkehrswegen und sonstigen Wegen beim sogenannten Repowering bestehender Anlagen erneut geprüft beziehungsweise findet eine erneute Prüfung überhaupt statt und kann zum Beispiel bei entsprechend größerem Rotorkreisdurchmesser eine Genehmigung versagt werden?
forderungen an die Sicherheit zum Betrieb einer solchen Anlage nicht gewährleistet sind. Das belegt auch die hohe Anzahl von abgelehnten Anträgen. Das zugrunde liegende Regelwerk sieht hier sehr engmaschige und qualitativ hochwertige Anforderungen vor.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung aus diesem Vorfall hinsichtlich § 17 Abs. 2 der Landesbauordnung? - Da geht es um die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs.
Die Antwort lautet: Zuallererst muss einmal abgewartet werden, was denn dem sogenannten Schadensfall überhaupt zugrunde liegt. Die rheinlandpfälzischen Behörden sind dabei, die Voruntersuchungen abzuschließen und zu bewerten. Es wird wie in allen anderen Fällen auch eine Abwägung vorgenommen, was sich daraus gegebenenfalls für das Regelwerk an Anforderungen und Folgen ergibt.
Die Antwort lautet: Das kann ich Ihnen nicht beantworten, weil wir nicht mit der Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhalts beschäftigt und vertraut sind. Das ist Sache der rheinland-pfälzischen Behörden. Wir gehen davon aus, dass im Laufe dieser oder nächster Woche die Ergebnisse vorliegen.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter und Herr Minister. Es gibt, wenn gewünscht, jetzt für andere Abgeordnete die Möglichkeit, noch eine Zusatzfrage zu stellen. - Wird davon Gebrauch gemacht? - Es gibt eine Frage der Kollegin Ensch-Engel. Das ist Zusatzfrage Nummer 6. - Bitte schön, Frau Kollegin.
dass die Anlagen hier alle sicher sind. Weshalb wurden dann bei mindestens 20 Anlagen die Flügel ausgetauscht? Gab es Materialermüdungen? Wie wurde das festgestellt? So sicher kann es dann ja nicht gewesen sein.
Diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Wenn Sie der Auffassung sind, dass diese Frage für eine weitere Aufarbeitung dienlich und sinnvoll sei, wäre es gut, eine schriftliche Anfrage zu stellen, damit wir konkret antworten können. Sie sprechen von 20 Anlagen, da wäre es auch gut, diese Anlagen zu benennen. Ich biete ausdrücklich an - das gilt nicht nur für die Fragen, die mir gestellt worden sind, sondern auch für alle anderen Fragen -, dass wir dieses Thema vollumfänglich in einer der nächsten Ausschusssitzungen des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz aufrufen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Hauses und der entsprechenden Behörden sind gerne bereit, sich an der Beantwortung dieser Fragen und an der Aufklärung des Sachverhalts zu beteiligen.
So weit die Fragen und die Antworten. - Liebe Kolleginnen und Kollegen, damit ist die Fragestunde beendet.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Abwehr von Gefahren für die Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Landes (Infor- mationssicherheitsgesetz Saarland - IT-SiG SL) sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 16/761)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf befasst sich mit zwei Themen: Erstens in den Artikeln 1 und 3 mit der Stärkung der Informationssicherheit unserer Behörden und zweitens in Artikel 2 mit der Einführung des elektronischen Rechnungsempfangs.
Beginnen möchte ich mit Artikel 1, dem Informationssicherheitsgesetz. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein zur Verbesserung der Informationssicherheit in unserer Verwaltung. Die Grundlagen dazu ha
ben wir bereits mit dem IT-DLZ, Stichwort Konsolidierung, und in unserem E-Government-Gesetz, Stichwort Standardisierung, geschaffen. Weitere wichtige Bausteine sind Kooperationen und konkrete Vorgaben zur Stärkung der Informationssicherheit.
Der vorgelegte Gesetzentwurf statuiert hierzu detaillierte Regelungen und schafft uns neue Möglichkeiten. Ohne funktionierende Informationstechnik ist heute weder ein Unternehmen noch eine Verwaltung denkbar. Wie wir alle jedoch fast täglich den Medien entnehmen können, zeigen diverse Angriffs- und Kompromittierungsversuche auf internationaler und nationaler Ebene, dass IT-Systeme lahmgelegt werden oder gespeicherte Informationen in falsche Hände gelangen können. Der Angriff auf den Deutschen Bundestag oder die zuletzt im Internet erfolgte Veröffentlichung von 2,1 Milliarden Zugangsdaten sind hierfür tatsächlich bezeichnend. Wir müssen hierauf reagieren und unsere Behörden im Land in die Lage versetzen, solche Angriffe auch abzuwehren. Zudem gilt es, eventuelle Schäden zu minimieren und vor allem die uns anvertrauten Daten der Bürgerinnen und Bürger sowie von Unternehmen und die Daten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Behörden konsequent zu schützen. Dies ist eine fundamentale Anforderung an die Informationsschutzfähigkeit und die Verlässlichkeit unserer Verwaltung.
Für das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder hat der IT-Planungsrat bereits Anschlussbedingungen definiert, die alle Nutzer, auch die saarländischen Behörden, bis zum 31.12.2019 zwingend zu erfüllen haben. Dies schließt unter anderem den Einsatz eines Angriffserkennungssystems, dem Intrusion Detection System, kurz IDS, ein. Die Universität Hannover hat jedoch in einem Gutachten im Auftrag des IT-Planungsrates klargestellt, dass im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis in Art. 10 Grundgesetz hierfür eine eigene Rechtsgrundlage zu schaffen ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf für das Saarland soll genau dies getan werden.
Wir wollen daher unser zentrales IT-Dienstleistungszentrum für die Systeme, die mit dem Landesdatennetz verbunden sind, ermächtigen, neben den etablierten Verfahren wie Firewalls, Virenscannern und Proxyservern weitergehende Maßnahmen durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die Auswertung von Protokollen und Inhaltsdaten und weiteren digitalen Spuren bei möglichen Angriffen oder Auffälligkeiten im Netz. Da diese teilweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz sowie das Fernmeldegeheimnis in Art. 10 Grundgesetz und Art. 17 der Verfassung des Saarlandes berühren beziehungsweise einschränken, haben wir hier unter Berücksichtigung der Bedeutung der Grundrechtsrelevanz ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen. Dies wurde im Entwurf bereits intensiv in gemeinsamen Gesprä
chen mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und dem CISPA Helmholtz-Zentrum hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Anforderungen im Kontext der technischen Erfordernisse abgestimmt. Rein vorsorglich haben wir diese Ermächtigung ergänzend auch allen Behörden für ihre lokalen Netze eingeräumt.
Wir wollen mit diesem Gesetz aber auch alle Behörden bis auf die kommunale Ebene zur Gewährleistung der Informationssicherheit in einem angemessenen Rahmen verpflichten und haben damit einen umfassenden Ansatz gewählt. Diesen Ansatz hat bislang nur Bayern als einziges Bundesland so vorgelegt. In Absprache mit den kommunalen Spitzenverbänden werden die Kommunen dabei über Bedarfszuweisungen in den Anschubfinanzierungen unterstützt. Wesentlicher Baustein in unserer Gesamtkonzeption für die Informationssicherheit sind auch Kooperationen. Mit dem IT-Kooperationsrat und dem E-Government-Pakt können wir bereits auf eine funktionierende Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene verweisen.
Darüber hinaus pflegen wir landesintern einen ständigen Informationsaustausch mit dem Unabhängigen Datenschutzzentrum und dem CISPA Helmholtz-Zentrum. Über unsere Landesgrenzen hinweg haben wir eine Kooperationsvereinbarung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und wir sind Mitglied in der Allianz für Cybersicherheit und im Verein „Bayerischer IT-Sicherheitscluster“. Wesentlich sind hierbei auch zeitnahe Informationen und Meldungen zu aktuellen Angriffen und Kampagnen. Seit 2016 sind wir hierzu als Land durch ein gemeinsames CERT mit Rheinland-Pfalz auch im CERT-Verbund des Bundes und der Länder. Seit Anfang dieses Jahres haben wir in diesen Verbund auch unsere kommunale Ebene mit eingebunden. Ich halte das für sehr wichtig. Entsprechende Informations- und Meldepflichten haben wir in unserem Gesetzentwurf allen Behörden auferlegt. Dabei haben wir Mitgliedschaften in ähnlichen Verbünden wie bei der Rentenversicherung oder den Sparkassen als ausreichend akzeptiert.
Mit Art. 3 haben wir im Hinblick auf die Bedeutung der Thematik organisatorisch die Funktion eines Informationssicherheitsbeauftragten des Landes, dem so genannten CISO, Chief Information Security Officer, im Saarländischen Besoldungsgesetz rechtlich verankert.
In der Gesamtsicht befindet sich unser Gesetzentwurf im Einklang mit der EU-DSGVO. Er ist sogar die logische Konsequenz aus Artikel 32 der EU-Datenschutzgrundverordnung. Dies erfordert die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes ergänzt unser bestehendes E-Government-Gesetz um die notwendige Einführung der E-Rechnung und eine Experimentierklausel. Für Bund, Länder und Kommunen besteht die Verpflichtung, die Richtlinie 2014/55/EU - die sogenannte E-Rechnungs-Richtlinie - bis zum 18.04.2020 in nationales Recht umzusetzen. Die rechtlichen Vorgaben hierzu wollen wir wie der Bund und andere Länder in unserem E-Government-Gesetz verankern. Durch diese Rechtsnorm werden öffentliche saarländische Auftraggeber verpflichtet, spätestens ab dem 18.04.2020 Rechnungen elektronisch entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
Der hierzu vorgelegte Gesetzestext ist wie auch bei anderen Ländern eng an das Bundesrecht angelehnt. Dadurch werden möglichst gleiche Voraussetzungen für die Unternehmen geschaffen. Wie der Bund weiten wir die Verpflichtung auch auf den sogenannten unterschwelligen Bereich, also über die EU-Richtlinie hinausgehend, aus, das heißt, auch für Vergaben und Aufträge unterhalb der jeweiligen EUSchwellenwerte. Wir wollen damit eine Vereinfachung und Standardisierung des Rechnungsstellungsverfahrens in unseren Unternehmen schaffen.
Die Möglichkeit der Interoperabilität zwischen verschiedenen Rechnungsstellungs- und Rechnungsbearbeitungssystemen soll gewährleistet werden. Letztendlich soll das Rechnungswesen überhaupt wirtschaftlich gestaltet werden. Die technischen Details werden im Anschluss in einer Rechtsverordnung zu regeln sein, die auf der Basis des Bundes aufbauen wird. In der technischen Umsetzung haben wir vor, die zentralen Komponenten auch den Kommunen zur Nutzung anzubieten.