Dann kommen wir zu dem für mich entscheidenden Punkt. Das ist das zweite Gesetz, das Sie ändern wollen, das Saarländische Beamtengesetz. Wenn wir die dort geregelte Altersgrenze für Wahlbeamtinnen und -beamte mit in den Blick nehmen - die ist ja im Saarland auf 68 festgesetzt -, dann ergibt sich für mich tatsächlich ein gewisser Bruch, denn einerseits gestehen wir einem Endvierundsechziger noch zu, dass er wählbar ist, wir würden ihn aber bereits drei Jahre später in den Ruhestand verabschieden. Das ist aus meiner Sicht tatsächlich nicht schlüssig. Unter diesem Gesichtspunkt ist die CDU-Fraktion bekanntermaßen auch offen für eine moderate Anhebung dieser Ruhestandsregelung: zwei Jahre länger, so, wie wir das 2013 für alle übrigen Beamtinnen und Beamten geregelt haben. Das wäre aus meiner Sicht konsistent. Wir fühlen uns aber nicht nur an die Koalition gebunden, sondern - das will ich auch noch einmal betonen - wir tragen das geltende Wahlrecht in allen Teilen so, wie es jetzt geschrieben steht, mit.
Insofern, meine Damen und Herren, kann die CDUFraktion dem vorliegenden Entwurf aus den genannten Gründen nicht zustimmen. Ich möchte aber nicht schließen, ohne ausdrücklich die Leistung noch einmal wertzuschätzen, die unsere kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, ob auf Gemeinde-, Stadt- oder Kreisebene, Tag für Tag erbringen. Bei den öffentlichen Ausschreibungen dieser Ämter werden ja gar keine expliziten Anforderungen an die fachliche Qualifikation dieser Personen gestellt. Aber es gilt dann, Tag für Tag ganz vieles zu leisten. Eine Verwaltung von 20 bis weit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten, zusätzlich Eigenbetriebe, Beteiligungen zu führen, die Gebietskörperschaft nach außen zu vertreten, den Vorsitz von Räten und Ausschüssen zu führen, die rechtswirksame Entscheidungen fällen und vieles mehr. Diese umfangreichen Aufgaben verlangen hohe Fachlichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Führungskraft, juristisches, betriebswirtschaftliches und auch technisches Verständnis und nicht zuletzt auch Redegewandtheit und öffentlichkeitswirksames Auftreten. - All das könnten Begriffe aus einer Stellenausschreibung für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte sein. Schon deshalb dürfen wir in unserem Wahlrecht nicht den Eindruck erwecken, Bürgermeister kann jeder.
Also hohe Achtung vor allen Amtsinhaberinnen und inhabern und vor all denen, die sich am 26. Mai zur Wahl stellen, dieser Direktwahl, zu der wir nur sagen
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete, und rufe für die DIE LINKE-Landtagsfraktion Herrn Abgeordneten Ralf Georgi auf.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist ja schon ein wenig seltsam, dass wir heute im Landtag über Altersgrenzen diskutieren, die für uns selbst nicht gelten. Ich glaube auch nicht, dass die Bürgerinnen und Bürger verstehen, warum etwa Klaus Bouillon aufgrund seines Alters nicht mehr Bürgermeister in St. Wendel sein darf, aber saarländischer Innenminister. Ich glaube, ein Innenminister hat mindestens die gleiche Verantwortung und die gleiche Arbeitsbelastung.
Warum gibt es also Altersgrenzen bei Bürgermeistern und Beigeordneten, bei Ministern, Landtagsabgeordneten, Bundestagsabgeordneten oder der Bundeskanzlerin aber nicht? Die AfD hat hier also durchaus einen interessanten Punkt angesprochen. Allerdings haben Sie etwas vergessen, was vorhin auch schon von Frau Meyer angesprochen wurde. Es gibt für Bürgermeister nicht nur eine Höchstaltersgrenze, sondern auch eine Mindestaltersgrenze. Und die wollen Sie nicht verändern! Dabei ist es auch hier unverständlich, warum ein 24-Jähriger beispielsweise im Landtag oder im Bundestag Abgeordneter sein kann, auch Minister oder Staatssekretär, aber kein Bürgermeister. Wir haben hier im Saal ja zwei junge Männer, die mit 23 oder 24 Jahren in den Landtag eingezogen sind, Dennis Lander und Alexander Zeyer, und ich sehe nicht, dass die beiden weniger gut für ein kommunales Amt geeignet gewesen wären als manch älterer Kollege oder manche ältere Kollegin. In unserem Nachbarland Rheinland-Pfalz liegt die Mindestgrenze bei 23 Jahren, in Bayern kann jeder Erwachsene, also über 18-Jährige, zum Bürgermeister gewählt werden. Dort ist die Welt noch nicht untergegangen und noch keine Gemeinde im Chaos versunken. Jugend ist kein Makel, Alter keine Schande.
Es sollten doch diejenigen Bürgermeister oder Beigeordnete oder Landräte werden, die von der Mehrheit der Bevölkerung gewählt werden und die kompetent sind, ganz unabhängig von ihrem Alter. Kolleginnen und Kollegen, die starre Altersgrenze auch nach oben ist unverständlich. Ich sehe das genauso wie Frau Meyer. Warum dürfen Klaus Bouillon oder
Warum wird den Wählern ohne Not vorgeschrieben, wen sie wählen können und wen nicht? Meine Damen und Herren, in Baden-Württemberg wurde die Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte auf 73 Jahre erhöht, tatsächlich werden wir ja auch immer älter und die Lebenserwartung steigt.
Deshalb ist es sinnvoll, über eine Änderung der Wählbarkeitsregel nachzudenken. Nicht sinnvoll ist dagegen jetzt ein Schnellschuss. Wir halten es zumindest für fragwürdig, die Altersgrenze ganz abzuschaffen. Schließlich sollte eine Person, die die Verwaltung einer Gemeinde oder einer Stadt leiten soll, dafür auch fit und leistungsfähig sein. Wir finden das grundsätzliche Anliegen, über die Altersgrenze nachzudenken, richtig und wir finden, dass wir uns dabei ruhig einmal anschauen sollten, wie es in anderen Bundesländern geregelt ist.
Kolleginnen und Kollegen, es wäre durchaus sinnvoll, über diese Regelungen mit kommunalen Vertretern, dem Städte- und Gemeindetag beispielsweise, zu reden. Vielleicht findet man ja an einem runden Tisch eine vernünftige Lösung. Aus den genannten Gründen werden wir dem Gesetzentwurf der AfD heute nicht zustimmen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. - Ich rufe für die SPD-Landtagsfraktion Frau Abgeordnete Petra Berg auf.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am 26. Mai stellen sich im Saarland 37 Direktwahlkandidatinnen und -kandidaten dem Votum der saarländischen Bevölkerung. Das ist ein wichtiger Tag für das Land, ein wichtiger Tag in den Orten im Saarland, die für die Menschen Heimat sind. Diese Heimat zu gestalten, das haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Aufgabe und zur Verantwortung gemacht.
Jetzt stellen wir uns heute die Frage, ob durch die Altersgrenzen für diese Ämter Menschen diskriminiert werden oder ob gar das Wahlrecht dadurch eingeschränkt wird. Ohne jeden Zweifel, Ruth Meyer hat es gesagt, ist Alter sicherlich keine Qualifikation. Bemerkenswert ist, dass in der Tat das Mindestalter von 25 Jahren nicht aufgehoben werden soll, obwohl wir uns doch offen und ehrlich über Altersgrenzen insgesamt unterhalten, oder? Wenn man in Zweifel zieht, dass eine Altersgrenze gerechtfertigt ist, dann
Altersgrenzen gelten im Beamtenrecht ganz allgemein. Das ist keine Besonderheit, die nur bei den kommunalen Wahlbeamten gilt. Insofern sind Altersgrenzen dem Beamtenrecht seit jeher immanent. Fest steht auch, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Beamte sind, sie können Versorgungsansprüche erwerben, werden besoldet und so weiter, nur erhalten die kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen seit Einführung der Direktwahl im Jahr 1994 ihre Legitimation direkt von der Bevölkerung. Anders als zum Beispiel Abgeordnete werden Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, Landrätinnen und Landräte direkt mit der Wahl Dienstvorgesetzte für hundert, vielleicht tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie tragen Personalverantwortung. Sie haben sofort Verantwortung über ihre Haushalte von vielen Millionen Euro. Sie sind Rechtskontrollinstanz für Ratsbeschlüsse und in der Regel auch Aufsichtsratsvorsitzende kommunaler Unternehmen.
Aufgrund der demografischen Entwicklung könnte man jetzt der Meinung sein, dass Menschen, weil sie immer älter werden, automatisch auch immer länger in bestimmten Funktionen bleiben können. Diesen Automatismus halte ich für einen Irrtum.
Sicher ist die Leistungsfähigkeit der Menschen unterschiedlich ausgeprägt, egal in welcher Altersgruppe. Die Leistungsfähigkeit der jungen Menschen untereinander und die Leistungsfähigkeit der älteren Menschen untereinander sind unterschiedlich. Warum haben wir also eine Altersgrenze für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte? - Die Gerichte haben diese Grenze in einer Vielzahl von Entscheidungen festgestellt. Ein Argument war, dass man gewährleisten sollte, dass über die gesamte Amtszeit auch eine Amtsführung möglich ist. Diese Regelungen, so haben die Gerichte festgestellt, können als Ziel haben, dass die Wahlbeamten auch bis zum Ende der Wahlzeit in der Lage sind, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den diese Ämter fordern.
Vor Einführung der Direktwahlen standen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Eignung und Befähigung eines Bürgermeisters/einer Bürgermeisterin im Vordergrund. Mit der Direktwahl hat der Gesetzgeber die Prüfung dieser Voraussetzungen direkt an die Wählerinnen und Wähler übertragen. Das ist gut und richtig so. Herr Dörr, der Gesetzgeber hat es an die Wählerinnen und Wähler übertragen, nicht an den Vorgänger im Amt. Genau das wollte der Gesetzgeber nämlich nicht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Volksnähe und Popularität sind sehr wichtige Kriterien bei der Wahl, aber die Wählerinnen und Wähler beurteilen sehr wohl Sachverstand und Kompetenz, dies gerade, weil sich der Aufgabenkatalog von § 59 KSVG nicht geändert hat. Die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Verwaltungsaufgaben, sie sind nur zu einem ganz geringen Teil politische Aufgaben. Deshalb ist das Amt der kommunalen Wahlbeamten nicht mit dem Abgeordneten- und dem Ministeramt vergleichbar.
Warum hinkt also der Vergleich mit den Abgeordneten und den Ministern? Herr Dörr, warum kann jemand kein Bürgermeister, sehr wohl aber Abgeordneter sein? - Die saarländische Verfassung bekennt sich zum Prinzip des freien Mandats, was bedeutet, dass die Abgeordneten nicht an Entscheidungen von Dritten und auch nicht an die Entscheidungen der eigenen Partei gebunden sind. Vertreter des Volkes ist auch nicht der einzelne Abgeordnete, sondern Vertreter des Volkes ist das Plenum in seiner Gesamtheit. Auch das muss man bei solchen Anträgen zur Kenntnis nehmen. Die kommunalen Wahlbeamten hingegen sind an die Entscheidungen der Räte gebunden, deren Rechtmäßigkeit sie sogar zu überwachen haben.
Wie ist es mit den Ministern? - Ministerinnen und Minister werden nicht gewählt, sie werden vom Ministerpräsidenten ernannt, dies ohne beamtenrechtliche Hürden. Sie können auch wieder abgesetzt werden. Das liegt allein im politischen Ermessen des Ministerpräsidenten. Das ist ein ganz fundamentaler Unterschied.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch festgestellt, dass anders als beim Minister eine solche Einzelfallprüfung bei den hauptamtlichen Bürgermeistern nicht stattfindet. Sie werden ein Mal für zehn Jahre gewählt und müssen in der Lage sein, ihr Amt in dieser Zeit auszuführen. Aus diesen Gründen hinken die Vergleiche mit Abgeordneten und Ministern, die Herr Georgi angeführt hat. Deshalb geht es nicht, alles in einen Topf zu werfen. Es gibt durchaus gute Gründe, unterschiedliche Voraussetzungen anzubringen.
Um auf den Ausgangspunkt zurückzukommen, möchte ich die Frage stellen, welchen Zweck Altersgrenzen für kommunale Wahlbeamte haben können. Als Mitglied einer Partei, die in den saarländischen Kommunen flächendeckend aktiv ist und d i e Kommunalpartei ist, kann ich gut beurteilen, dass das Bewerberangebot um kommunale Direktmandate breit und vielfältig ist - und das ist auch gut so. Denn auch Wählerinnen und Wähler wissen am Wahltag sehr genau, wie alt die Bewerberinnen und Bewerber sind. Sie wissen sehr genau, wenn sie einen 63-Jährigen wählen, wird dieser fünf Jahre im Amt bleiben. Auch das ist transparent und offen.
Sind Altersgrenzen dafür maßgebend? - Nein. Die Höchstaltersgrenze - das ist mir sehr wichtig - findet meines Erachtens ihre Rechtfertigung nicht in gesundheitlichen Erwägungen. Gesundheit ist oftmals völlig unabhängig vom Alter. Sie findet ihre Rechtfertigung vielmehr in einer geordneten Altersstruktur. Die Wahrung einer geordneten Altersstruktur und die Berufsaussichten für jüngere Bewerberinnen und Bewerber sind für mich ein ganz konkretes Argument für diese Altershöchstgrenzen. Meine Damen und Herren, wir sagen immer, wir wollen jünger und im Übrigen auch weiblicher werden. Wir wollen mehr Frauen in die kommunalen Parlamente bekommen, wir wollen mehr Frauen als Direktkandidatinnen. Deshalb ist es wichtig, diese Altersgrenzen zu setzen, um gerade auch für Frauen verstärkt die Möglichkeit zu schaffen, sich hier zu bewerben.
Lassen Sie mich noch einmal die Frage stellen, warum die AfD diese Grenzen abschaffen will. Warum ist das ihr Begehr? - Aus der Ankündigung der angeblich so volksnahen AfD, bei den anstehenden Wahlen am 26. Mai massiv anzutreten, ist doch herzlich wenig geworden. Auf 37 zu vergebende Direktmandate bewerben sich für die AfD gerade einmal sechs Personen. Davon ist mindestens die Hälfte über 60 Jahre alt. Auf 37 zu vergebende Direktmandate bewirbt sich für die AfD eine einzige Frau! Liebe Kolleginnen und Kollegen, das belegt doch, dass die AfD die Partei der älteren Herren ist, die nun versucht, sich auf kommunaler Ebene Pfründe zu sichern. Herr Dörr, ist das Demokratie im Aufbau, wie Sie das eben beschrieben haben? - Nein, das ist Demokratie im Abbau, das sage ich Ihnen!
Zum Schluss die Aufklärung des Rätsels, warum die AfD nicht das Mindestalter für Direktmandate ändern möchte. Herr Präsident, dazu darf ich mit Ihrer Erlaubnis aus der Rede des Abgeordneten Müller zum Wahlalter mit 16 im Juni 2018 zitieren. „Wir möchten allerdings zu bedenken geben, dass die Jugend ganz einfach leichter manipulierbar ist, egal aus welcher Richtung. (…) Auch ist die politische Kompetenz ganz einfach noch nicht gereift (…) Man sollte auch die Jugend mit politischer Verantwortung nicht übermäßig belasten. Ein weiterer Punkt, den man nennen müsste, wäre, dass durch eine solche Absenkung des Wahlalters die Ernsthaftigkeit der Wahl aus der Sicht der Älteren leiden könnte.“
Es ist eine Schande, dass die AfD die Kompetenz junger Menschen so beurteilt und so wenig selbstkritisch ist, wenn es um ihre eigene Altersstruktur geht. Es braucht keine weiteren Worte mehr, um darzustellen, wes Geistes Kind dieser Antrag ist. Wir lehnen ihn ab.
Ich danke Ihnen, Frau Vorsitzende. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der AfD-Landtagsfraktion Drucksache 16/798. Wer für die Annahme der Drucksache 16/798 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/798 in Erster Lesung abgelehnt ist. Zugestimmt haben die Mitglieder der AfD-Fraktion. Abgelehnt haben die Mitglieder der Koalitionsfraktionen, der DIE LINKE-Landtagsfraktion und die fraktionslose Abgeordnete.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Überschuldung ist eine Problematik, die viele Ursachen haben kann: Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder Scheidung vom Partner, Sucht in vielen Facetten, auch Kaufsucht, gescheiterte Selbstständigkeit, unwirtschaftliche Haushaltsführung - um nur das eine oder andere Beispiel zu nennen. Überschuldete Menschen brauchen aus meiner Sicht eine fundierte, objektive und nachhaltige, ihrer Entschuldung dienende Schuldnerberatung, um den Teufelskreis einer sich immer weiter drehenden Verschuldungsspirale zu entkommen.
Schuldnerberatung findet im Saarland einerseits durch unsere Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge und der Sozialhilfe statt. Andererseits beraten unsere Jobcenter Schuldner im Kontext der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Wir als Land beraten nicht selbst, sondern fördern mit aktuell rund 545.000 Euro jährlich die Beratung von überschuldeten Personen durch von uns anerkannte Insolvenzberatungsstellen, die auf der Kreis- und der Regionalverbandsebene, bei Wohlfahrtsverbänden oder der Verbraucherzentrale des Saarlandes eingerichtet sind.
Das Gesetz, auf dem die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren im Saarland aufbaut, bietet aufgrund seiner Gleichstellungsregelung zu den in anderen Bundesländern unter anderen Prämissen erfolgten Anerkennung ein Einfallstor für Beratungsstellen, denen oftmals wirklich mehr an einer Maximierung des eigenen Gewinns als an einer Minimierung der Überschuldung ihrer Klienten gelegen ist. Dieses Einfallstor wollen wir dauerhaft schließen, indem wir diese Gleichstellungsregelung aufheben.
Gleichzeitig wollen wir das mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer objektiven Schuldnerberatung und nachhaltiger Entschuldung dadurch stärken, dass künftig solche Beratungsstellen, die neben der Schuldnerberatung eigene finanzielle Interessen durch diverse Kredit-, Finanz-, Versicherungs- und Vermögensverwertungsdienstleistungen verfolgen, von der Anerkennung als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgenommen sind. Deshalb bitte ich Sie, diesem Gesetzesvorhaben zuzustimmen. - Ich danke Ihnen.