Protokoll der Sitzung vom 11.11.2020

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den von der Regierung des Saarlandes eingebrachten Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 24.06.2020 in Erster Lesung angenommen und an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Der Ausschuss hatte im Rahmen seiner weiteren Beratungen beschlossen, zum Gesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die am 03. September stattgefunden hat.

Dem Gesetzentwurf liegen folgende Erwägungen zugrunde: Das Saarländische Rettungsdienstgesetz vom 09. Februar 1994, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018, enthält die Regelungen für die Aufgaben, Organisation, Durchführung und Finanzierung der Notfallrettung und des Krankentransports sowie des privaten Krankentrans

ports im Saarland. Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes im Saarland sind die Gemeindeverbände im Zusammenschluss zum Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Übertragung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung erfolgt durch öffentlich-rechtliche Verträge. An diesen bewährten Strukturen soll festgehalten werden unter Beibehaltung der zentralen Steuerungsfunktionen des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung für den bodengebundenen Rettungsdienst.

In einem Vorlageverfahren wurde der Europäische Gerichtshof im Jahr 2017 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage befasst, ob die deutschen Regelungen zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen konform sind mit europäischem Recht. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 21. März 2019 die Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen ohne europaweite Ausschreibung für rechtens erklärt. Für Deutschland bedeutet dies, dass nach der sogenannten Bereichsausnahme verfahren werden darf, also gemeinnützige Hilfsorganisationen direkt mit dem Rettungsdienst beauftragt werden können. Die Bereichsausnahme wird in § 11 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes nunmehr landesrechtlich umgesetzt.

Weitere wichtige Änderungen sind: In Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes werden zukünftig Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen die bisher den Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zugewiesenen Funktionen im Rettungsdienst übernehmen. Dementsprechend waren auch die Regelungen des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes zur personellen Besetzung der Rettungsmittel und die Regelungen zur personellen Besetzung für die rettungsdienstliche Aufgabenwahrnehmung in der Integrierten Leitstelle neu zu fassen. Weiter wird die Einrichtung von Ersthelfersystemen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes als Bindeglied zwischen Laienhelfern und Rettungsdienst und damit als notwendige und sinnvolle Ergänzung der Rettungskette ermöglicht. Neue Regelungen beinhalten die Einführung des arztbegleiteten Patiententransports als Aufgabe der Notfallrettung, die Etablierung der Telemedizin im Rettungsdienst sowie eine rechtssichere, praxisorientierte Definition der Hilfsfrist als Planungsgröße in der Notfallrettung.

Zur Konfliktlösung bei den Entgeltverhandlungen im Rettungsdienst und im privaten Krankentransport wird eine Schiedsstellenregelung eingeführt. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt die Ziele der Beibehaltung der bewährten Strukturen und des hohen Qualitätsniveaus des Rettungsdienstes im Saarland, der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung der saarländischen Bevölkerung sowie der Schaffung

(Abg. Commerçon (SPD) )

der rechtlichen Grundlagen für eine zukunftsfähige Ausrichtung des saarländischen Rettungsdienstes.

Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen, der eine Anhörung unter anderem unter Beteiligung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung, des Deutschen Roten Kreuzes, des Landesverbandes Saarland e.V. der ADAC-Luftrettung, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, des Privaten Rettungsdienstes Saar e.V. sowie der Johanniter Unfallhilfe und der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt hat.

Die Koalitionsfraktionen haben zu dem Gesetzentwurf Drucksache 16/1350 einen Abänderungsantrag eingebracht, der Ihnen nunmehr als Drucksache 16/1484 vorliegt. Der Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen und der DIE LINKE-Landtagsfraktion sowie bei Enthaltung der AfD-Landtagsfraktion einstimmig angenommen. Die DIE LINKE-Landtagsfraktion hatte einen eigenen Abänderungsantrag in den Ausschuss eingebracht, der mehrheitlich abgelehnt wurde. Das Gesetz über den Rettungsdienst im Saarland und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde mit Zustimmung der Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und Enthaltung der AfD-Landtagsfraktion unter Berücksichtigung des Abänderungsantrags der Koalitionsfraktionen beschlossen.

Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt daher dem Plenum die Annahme des Gesetzes unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank!

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank für die Berichterstattung, Frau Kollegin Berg. Wir kommen nun zur Aussprache. Der erste Beitrag in der Aussprache zum Rettungsdienstgesetz, Zweite Lesung, kommt von der DIE LINKELandtagsfraktion. - Ich erteile dem Abgeordneten Ralf Georgi das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Das vorliegende Gesetz regelt zum einen ganz sinnvolle Dinge. So soll der Einsatz von Notfallsanitätern in Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes rechtssicher geregelt werden. Außerdem sollen die bestehenden Regeln für die Aus- und Fortbildung des Rettungsdienstpersonals konkreter gefasst werden und es soll ein rechtlicher Rahmen für den Einsatz digitaler Technik im Rettungsdienst, also der Telemedizin, geschaffen werden. All das ist nicht falsch, all das können wir mittragen.

In der Anhörung gab es aber in den Details teilweise deutliche Kritik und zahlreiche Abänderungsanträge. Wir haben in unserem Abänderungsantrag einige aufgegriffen und auch begründet. Dennoch möchte ich auf ein paar davon näher eingehen.

Ganz wichtig für die Qualität des Rettungsdienstes ist die Frage, wann die Retter am Unfallort sein können. In der aktuellen Fassung des Rettungsdienstgesetzes heißt es: „Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von 12 Minuten erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 von 100 aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann.“ Weiter heißt es: „Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.“

Jetzt soll die Hilfsfrist nicht mehr ab Eingang der Notfallmeldung, sondern ab Einsatzentscheidung nach Eingang eines Hilfeersuchens bei der zuständigen Integrierten Leitstelle gelten. Das ist ein Unterschied, meine Damen und Herren! Vor allem, da es in Rettungsnotfällen auf jede Minute, sogar auf jede Sekunde ankommt. Auch die ADAC-Luftrettung kritisiert diese geplante Verlängerung der Hilfsfrist. Gemessen ab dem Zeitpunkt des Notfalleingangs in der Leitstelle rechnen die Hilfsbedürftigen mit dem Eintreffen der Hilfe. Idealerweise beginnt die Hilfsfrist daher mit dem Eingang des Notrufes in der Leitstelle.

Die geplante Änderung stellt in meinen Augen keine Verbesserung für die Saarländerinnen und Saarländer dar und sie geschieht auch nicht unbedingt mit Blick auf das Wohl der Notfallpatienten, sondern mit Blick auf den Geldbeutel, um Kosten zu sparen. Das hat zumindest der St. Wendeler Landrat Udo Recktenwald im Oktober letzten Jahres ganz offen zugegeben. In der Saarbrücker Zeitung hat er gesagt: „Wenn die Hilfsfrist so bleibt, wie sie ist, werden wir zusätzliche Rettungswachen bauen müssen. Das wäre teuer für das Land, die Kommunen und die Krankenkassen.“

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist ja leider so, dass die Rettungsfrist nicht in 95 Prozent der Fälle eingehalten wird, wie es das Gesetz seit Jahren vorschreibt, und deshalb gibt es zwei Möglichkeiten: Man investiert weiter, bis die Frist eingehalten werden kann - das wäre im Interesse der Notfallpatienten -, oder man dehnt die Frist so lange aus, bis es passt, das wäre im Interesse der Kostensenkung.

Wir sagen, Menschen gehen vor, deshalb sollte die Frist nicht ausgedehnt werden, was ja praktisch hier passiert.

(Beifall von der LINKEN.)

(Abg. Berg (SPD) )

Ein zweiter Punkt, der uns wichtig ist, ist die Qualität des Rettungsdienstes. Wenn Organisationen und Betriebe mit Notfallrettung und Krankentransport beauftragt werden, dann sollten dabei insbesondere die Kriterien Eignung und Qualität ausschlaggebend sein, also die Fragen der Versorgung der Patienten, der Sicherheit, der Ausbildung und der Ausbildungseinrichtungen, und nicht vorrangig die Kosten. Auch die ADAC-Luftrettung warnt hier vor Preisdumping, prekären Arbeitsverhältnissen und mangelnder Investitionsbereitschaft. Ich denke, das will keiner von uns.

Ein dritter Punkt, den ich ansprechen möchte, ist der Datenschutz. Wenn wir neue digitale Möglichkeiten der Telemedizin nutzen wollen, dann sollte auch sichergestellt werden, dass die persönlichen Daten der Patienten sicher sind. Deshalb sollte nur solche Hard- und Software zum Einsatz kommen, die auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Das fordert auch die Landesdatenschutzbeauftragte.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in einem Punkt sind wir uns einig: Die Fortbildung sollte für alle in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Kräfte gleich groß sein, mindestens 30 Unterrichtseinheiten im Jahr, das haben in der Anhörung auch viele Experten so gefordert. - Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu unserem Abänderungsantrag, vielen Dank!

(Beifall von der LINKEN.)

Ich erteile als nächster Rednerin in der Aussprache der Abgeordneten Petra Fretter das Wort. Sie spricht für die CDU-Landtagsfraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gesundheit ist unser höchstes Gut! Gerade in einer solchen, für uns allen schwierigen Zeit mit all den Auflagen, Verordnungen, Bestimmungen, die durch COVID-19 verursacht sind, wird uns dies auch verstärkt bewusst. Jeder Einzelne ist durch die Einhaltung der Vorschriften gefragt, um sich selbst und andere zu schützen.

Der Schutz unserer Gesundheit beinhaltet aber nicht alleine nur den Schutz vor COVID-19, es ist weit mehr als das. Unser Gesundheitssystem, das als eines der besten der Welt gilt, sorgt mit vielschichtig vernetzten Akteuren, Hilfsorganisationen und Ehrenamtlichen für eine sichere Versorgung und den Schutz der rund 83 Millionen Bürger in unserem Lande, und dies leistungsstark und bewährt.

Ich bin sehr froh, dass wir dieses durch die Solidargemeinschaft finanzierte System haben, und ich bin all jenen dankbar, die sich in diesem Bereich, sei es nun hauptamtlich oder ehrenamtlich, engagieren und zum Wohle aller ihr Bestes geben.

Heute behandeln wir in Zweiter Lesung im Saarländischen Rettungsdienstgesetz Änderungen, welche den Hilfsorganisationen mit ihren haupt- und ehrenamtlichen Beschäftigten im Saarland bessere, klarere Vorschriften für ihre Handlungsfelder geben und somit eine rechtssichere Grundlage für alle Hilfsorganisationen, auch in Bezug auf die Planungssicherheit. Das sind zentrale Ziele dieses Gesetzentwurfes.

Wir wollen die bestehenden Strukturen natürlich weiter stärken, dabei werden auch die ehrenamtlichen Strukturen nicht vergessen. Sie machen 20 Prozent in unserem Rettungsdienst aus, und das 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 52 Wochen im Jahr. Sie müssen unabdingbar gleichermaßen berücksichtigt werden, denn ohne Menschen, die ihre Freizeit im Verbund mit den Hilfsorganisationen unentgeltlich in den Dienst für ihre Nächsten stellen, würden sich die gute Versorgung und die Transporte definitiv weit schwieriger gestalten.

Ich sage an dieser Stelle gerne wieder allen, die sich im Rettungsdienst ehrenamtlich engagieren, einen herzlichen Dank, verbunden mit Wertschätzung und Respekt vor ihrer Arbeit!

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Unsere Hilfsorganisationen im Saarland sind professionell organisiert und leisten einen hervorragenden Job, flächendeckend und bedarfsorientiert, und dies auf einem hohen Qualitätsniveau. Das wollen wir mit dieser Gesetzesnovellierung sichern.

Im Folgenden gehe ich noch auf einige wichtige Punkte ein. Durch die Verankerung der Bereichsausnahme für die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen an gemeinnützige Organisationen werden unsere bisher im Saarland tätigen Hilfsorganisationen privilegiert und berücksichtigt. Deutlicher als in der bisherigen Fassung definiert die Vorschrift Rettungsdienst als medizinisch organisierte Einheit der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Erstmals wird hier die besondere Bedeutung der Hilfsorganisationen ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben. Sie sind tragende Elemente, stellen sie doch nicht nur Personal haupt- und ehrenamtlich zur Verfügung, sondern auch in ausgeprägtem Maße das dazu benötigte Equipment wie Fahrzeuge und andere Dinge. Im Namen aller Kolleginnen und Kollegen darf ich an dieser Stelle sagen, wir als Landesgesetzgeber stehen voll und ganz hinter unseren Hilfsorganisationen und bekennen uns mit dieser Gesetzesänderung ausdrücklich zu dieser besonderen Rechtsstellung im Bereich des Rettungsdienstes.

(Abg. Georgi (DIE LINKE) )

(Beifall von der CDU.)

Mit den neuen Regelungen werden aber auch keine alten oder neuen Hilfsorganisationen ausgeschlossen. Das ist uns wichtig, sorgt dies doch für einen fairen, gesunden, gerechten Wettbewerb, bei dem die Leistungsfähigkeit natürlich auch weiterhin im Fokus steht. Aus- und Fortbildung sind sicherlich in jedem Berufsbereich ein wichtiger Bestandteil bei der Ausübung im entsprechenden Tätigkeitsbereich. Das gilt insbesondere im Rettungsdienst und im Rettungswesen. Hier wurden die Regelungen, die Finanzierung und die Fortbildungspflicht konkretisiert und geben damit eine ganz klare Handlungslinie vor. Das wird vom ZRF sowie allen Beauftragten ausdrücklich begrüßt, da diese Kosten in die Kalkulation der Leistungsentgelte miteinfließen können.

Über die Größenordnung bei den die Fortbildung umfassenden Unterrichtseinheiten pro Jahr hatten wir lange Diskussionen, auch in der Koalition. Im Ergebnis waren wir uns dann einig, dass wir für alle im Rettungsdienst eingesetzten Personen, also Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie auch nicht ärztliches Personal keine unterschiedlichen Vorgaben mehr ansetzen, sondern jeweils die gleiche Anzahl von 30 Einheiten pro Jahr festsetzen.

(Vizepräsidentin Ries übernimmt den Vorsitz.)

Begründung hierfür ist, dass alle im Einsatz tätigen Personen als Team zusammenarbeiten müssen. Wichtiger Bestandteil ist auch erstmals die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Ersthelfer vor Ort, die sogenannten First Responder. Sie leisten organisierte Erste Hilfe in den Städten und Gemeinden, wo es sie gibt, zum Beispiel auch bei mir in Großrosseln, und stellen somit ein ganz wichtiges Bindeglied als sinnvolle Ergänzung zu den Rettungsdiensten dar.

Aus Erfahrung kann ich sagen, dass sich in einer Notsituation beim Warten auf den Rettungswagen die Anwesenheit eines First Responders mit seinen Erste-Hilfe-Maßnahmen sehr beruhigend auf die Patientinnen und Patienten auswirkt. Ich bin sehr froh über diese ehrenamtliche Organisation und befürworte ausdrücklich, dass sie, obwohl sie kein Bestandteil des Rettungsdienstes ist, bei der Alarmierung durch die Leitstelle mit einbezogen wird.

Eine weitere Ergänzung erfolgt im Bereich der Notfallrettung durch die Etablierung eines arztbegleitenden Patiententransports bei zeitkritischer Verlegung. Hier wird eine Anpassung an den tatsächlichen Bedarf vorgenommen, um Probleme zu beseitigen, die in der Vergangenheit bei notfallmäßigen Weiterverlegungen auftraten.

Auch neu ist die Aufnahme der Telemedizin in den Rettungsdienst sowie die konkretisierte Definition der Hilfsfrist. Durch die Digitalisierung hat die Tele

medizin ihren Weg in unser Leben gefunden. Ich finde, das ist eine spannende Geschichte; die ergänzende Telemedizin kann durch nichtärztliches Rettungspersonal oder/und durch den Notarzt jederzeit in Echtzeit zugeschaltet und in den Prozess mit eingebunden werden, egal, wo man sich befindet. Einsatzabläufe werden damit optimiert, operative notfallmedizinische Maßnahmen werden unterstützt. Das ist definitiv eine effektive, zukunftsorientierte Ausrichtung, die die qualitativ hochwertige Versorgung unserer Saarländerinnen und Saarländer auch speziell im ländlichen Raum auf Dauer weiterhin sichern wird, modern und fortschrittlich, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Natürlich werden und müssen in diesem Zusammenhang auch die datenschutzrechtlichen Regeln im Gesetzentwurf angepasst und ergänzt werden, mit allen Notwendigkeiten, lieber Kollege Georgi. Mit der Konkretisierung soll die Hilfsfrist - unsere Mindestfrist liegt bei 12 Minuten im Gegensatz zu anderen Bundesländern, die zum Teil weitaus höhere Minutenregelungen haben - weiterhin mit dem Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle beginnen. Ausschlaggebend für den Startzeitpunkt ist nun die Einsatzentscheidung nach Eingang eines Hilfeersuchens und nicht mehr das erste Klingelzeichen eines Anrufs in der Leitstelle. Diese Definition ist definitiv praxisorientierter, rechtssicherer und stellt somit eine Planungsgröße in der Notfallrettung dar. Sie hat keine negativen Auswirkungen auf das bestehende hohe Niveau in Qualität und Sicherheit der medizinischen Notfallversorgung.

In § 10 wird das Thema Wasserrettung in Binnengewässern und Flüssen, deren Organisation, die personellen, organisatorischen und materiellen Rahmenbedingungen neu gefasst und ebenso explizit die Verantwortlichkeiten des Trägers der Rettungsdienste im Hinblick auf eine sachgerechte Gefahrenund Bedarfsanalyse. Das haben wir in unserem Abänderungsantrag neu formuliert.

Ich möchte noch kurz auf die in § 14 neu eingeführte Schiedsstelle eingehen. Sie ersetzt das Verfahren zur Festsetzung der Leistungsentgelte durch Verordnung und wird paritätisch besetzt, dies für fünf Jahre. Somit können Differenzen und Konflikte innerhalb der Entgeltverhandlung dort aufgearbeitet werden. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Klagen haben im Interesse der Funktionsfähigkeit keine aufschiebende Wirkung, ein Vorverfahren findet nicht statt und bürokratischer Aufwand wird vermieden. Eine gute Entscheidung im Interesse der Selbstverwaltung, meine ich.

Fazit: Alle Beteiligten haben an den Anhörungen aktiv teilgenommen und Änderungs- und Ergänzungsformulierungen eingebracht, die zum Teil berücksichtigt werden konnten. Dieser Gesetzentwurf, die