Protokoll der Sitzung vom 24.10.2017

Bau- und Vergaberecht. 90 Anwälte an sechs Standorten beraten seit 15 Jahren alle Firmen, wenn es um Großprojekte über mehrere Millionen Euro geht. Die Kanzlei ist in dem renommierten Juve Handbuch mehrfach ausgezeichnet. Das ist ein eigener Verlag, der die Wirtschaftsarchitekten, die Wirtschaftsingenieure und die Rechtsanwälte überprüft und ein Ranking erstellt. Im Ranking ist unsere Firma bei den Top Wirtschaftskanzleien 2016 Nummer 1 und im Handelsblatt ebenfalls Nummer 1, als führend bezeichnet. Ich denke, wir müssen in diesem Prozess auf gleicher Augenhöhe argumentieren. Wir haben im Saarland gute Firmen, aber es gibt immer Firmen, die noch besser spezialisierte Juristen haben. Insofern sind wir auf einem guten Wege.

Wird eine Zusatzfrage gestellt? - Frage 1.

Vielen Dank, Herr Minister. Das saarländische Vergaberecht sieht vor, dass man mindestens drei Angebote einholt. Ist das in diesem Falle so geschehen und waren saarländische Mitbewerber an dem Ausschreibungsverfahren beteiligt?

Bei Entscheidungen in Rechtsprozessen, sogenannten Rechtsleistungen, gibt es keine Bestimmungen im Vergaberecht, auch nicht den Schwellenwert in der Größenordnung von 209.000 Euro, sondern es wird mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und dem Beauftragten begründet.

Weitere Fragen? - Frage 2.

Bei grober Durchsicht der Webseiten habe ich mindestens fünf Kanzleien gefunden, die hier auf öffentliches Baurecht spezialisiert sind und die sich auch mit den Modellen von PPP, Public Private Partnership, beschäftigen.

Ich denke, dass wir die Firma gefunden haben, die in Deutschland Nummer 1 im Ranking ist, spricht für sich.

Weitere Fragen? - Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich nun die zweite Frage auf, gestellt von Herrn Abgeordnetem Jochen Flackus:

„Ist die Landesregierung nicht grundsätzlich der Meinung, dass bei der Vergabe von Auf

(Präsident Meiser)

trägen und Bestellung von Dienstleistungen möglichst im Saarland ansässige Akteure ausgewählt werden sollten?“

Ich darf noch einmal Herrn Minister Klaus Bouillon das Wort erteilen.

Selbstverständlich sind wir als Landesregierung dieser Auffassung, wir machen dies auch. Wir haben in den letzten zwölf Monaten allein im Bereich Hochbau Aufträge von insgesamt 28,5 Millionen Euro vergeben, von denen 23,8 Millionen Euro - also 84 Prozent der Auftragssumme - an saarländische Baufirmen gegangen sind. Für freiberufliche Dienstleistungen haben wir Aufträge in der Größenordnung von 5,5 Millionen Euro, davon gingen 95 Prozent an einheimische Büros.

Keine weiteren Zusatzfragen? - Ansonsten aus dem Plenum auch nicht. Dann ist die Fragestunde hiermit abgeschlossen.

Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Erste und Zweite Lesung des von der CDULandtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der DIE LINKE-Landtagsfraktion und der AfDLandtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Landesorganisationsgesetzes (LOG) (Drucksache 16/121)

Zur Begründung erteile ich Herrn Abgeordneten Stefan Thielen das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Landesorganisationsgesetz regelt den Aufbau, die Struktur und die Hierarchie der Behörden der Landesverwaltung. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Vorgabe für die Funktionsweise der Exekutive. Dementsprechend wird die Landtagsverwaltung auch ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Landesorganisationsgesetzes ausgenommen. Allerdings hat sich in der Rechtsanwendung ein Ausnahmetatbestand ergeben. Es wurden in der Vergangenheit Einrichtungen errichtet, deren Aufgabenerfüllung unbestritten dem öffentlichen Wohl dienen und eindeutig als exekutives Regierungshandeln einzuordnen sind. Für solche Fälle soll es künftig möglich sein, dass auch beim Landtag Einrichtungen vorgehalten werden, um den unabweisbaren Interessen des Landes Rechnung tragen zu können. Der Landtagspräsident übt dann in diesem Fall mithilfe der Landtagsverwaltung die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung aus, soweit diese nicht

aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt sind. Vorbehaltlich dieser Ausnahmen bleibt es ansonsten bei der ausdrücklichen Nichtanwendung des Landesorganisationsgesetzes auf die Landtagsverwaltung. Ich bitte um Zustimmung aller Abgeordneten in Erster und Zweiter Lesung zu diesem von allen Fraktionen eingebrachten Gesetzentwurf. - Vielen Dank.

(Beifall von allen Fraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/121 in Erster Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/121 einstimmig angenommen ist.

In der heutigen Sitzung soll auch die Zweite Lesung durchgeführt werden. Nach § 33 Abs. 3 der Geschäftsordnung dürfen die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tag stattfinden. Abweichungen von dieser Vorschrift kann der Landtag gemäß § 57 Abs. 1 Landtagsgesetz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten im Einzelfall beschließen.

Wir kommen zur Abstimmung. - Wer dafür ist, dass in der heutigen Sitzung die Zweite Lesung des Gesetzentwurfs durchgeführt wird, den bitte ich um ein Handzeichen. - Danke. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dann stelle ich fest, dass die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht ist und der Gesetzentwurf in der heutigen Sitzung in Zweiter Lesung beraten wird.

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Entwurf des Landesorganisationsgesetzes, Drucksache 16/121, in Zweiter und letzter Lesung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/121 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes über die Zustimmung zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages (Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Zweiter GlüÄndStV) (Drucksache 16/97)

(Präsident Meiser)

Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich der Ausschussvorsitzenden, Frau Abgeordneter Petra Berg, das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf über die Zustimmung zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages, Drucksache 16/97, wurde vom Plenum in seiner 6. Sitzung am 20. September 2017 einstimmig angenommen, bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen und der AfD-Landtagsfraktion sowie bei Enthaltung der DIE LINKELandtagsfraktion, und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.

Die Neuregelungen in diesem Gesetzentwurf sehen unter anderem vor, dass durch eine Übergangsbestimmung ab Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 01.01.2018 bereits kraft Gesetzes 35 vorläufige Erlaubnisse an private Sportwettenanbieter erteilt werden. Zur Sicherstellung der Erreichung der Ziele werden diese Konzessionen auf maximal ein Jahr befristet. Adressaten dieser Befugnisse sind Anbieter, die sich im Rahmen der europaweiten Ausschreibung zur Vergabe der 20 Konzessionen beworben und dort die Mindestanforderungen erfüllt haben. Zu einer weiteren Beschleunigung der Erlaubniserteilung trägt auch die Neufassung des § 10a Abs. 3 bei, wonach die Begrenzung der Anzahl der Konzessionen auf 20 für die Dauer der Experimentierphase aufgehoben wird und dadurch die komplexen und zeitraubenden Überprüfungen obsolet werden.

Die durch die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2015 bewirkte Schieflage innerhalb der Ausführungsgesetzgebung zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 kann durch Schaffung von an den neuen Staatsvertrag angepassten Begleitgesetzen beseitigt werden. Die Übertragung von zentralen Zuständigkeiten des Landes Hessen auf andere Bundesländer hat unter anderem einen Wechsel von Gerichtsständen zur Folge, weshalb sich die vereinzelt gegebene Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte zukünftig weniger stark auswirken wird.

Insbesondere durch diese Maßnahmen wird die überfällige Regulierung des Sportwettenmarktes abgeschlossen, Rechtsklarheit für alle Betroffenen geschaffen und die Möglichkeit der Glücksspielaufsichtsbehörden zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote verbessert. - So weit zu den zentralen Zielsetzungen des Staatsvertrages.

Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen, auf eine Anhörung wurde verzichtet. Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes bedarf

der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Diesem Zweck dient das vorliegende Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages.

Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, bei Zustimmung der Koalitionsfraktionen und Enthaltung der Oppositionsfraktionen, die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/97 in Zweiter und letzter Lesung.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Im Einvernehmen mit den Fraktionen wird Frau Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer mit Blick auf die abgelaufene Ministerpräsidentenkonferenz zu diesem Punkt noch eine Erklärung abgeben.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Die Berichterstatterin hat eben ausgeführt, was der Grund für den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist, nämlich die Anpassung der Regelung an neuere Rechtsprechung und damit auch die Ergreifung von Maßnahmen, um auf Dauer mit Blick auf diese veränderte Rechtsprechung das Glücksspielmonopol erhalten zu können.

Wir haben bei der gerade abgelaufenen Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. bis zum 20. Oktober 2017 in Saarbrücken noch einmal bekräftigt, dass alle Bundesländer das Ratifizierungsverfahren für den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum 31.12. dieses Jahres durchziehen sollen. Deshalb darf ich mich herzlich für die Bereitschaft bedanken, diesem Gesetz heute zuzustimmen. Es steht allerdings nach wie vor die Koalitionsvereinbarung der Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig-Holstein im Raum, die in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt haben, dass sie dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht zustimmen wollen. An dieser Aussicht hat sich auch bei der Ministerpräsidentenkonferenz nichts geändert.

Ich will Sie deshalb heute darüber informieren, dass wir nicht ausschließen können, dass am Ende dieses Jahres der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht zustande kommt, weil er dann nicht von 16 Bundesländern ratifiziert worden ist, sondern nur von 15. Das würde bedeuten, dass die Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages fortbestehen. Dieser Glücksspieländerungsstaatsvertrag läuft insgesamt bis zum 30. Juni 2021. Das würde, wenn sich in der Folge nichts anderes ergibt, bedeuten, dass ab dem 01. Juli 2019 wieder in allen Ländern das uneingeschränkte staatliche Sportwettenmonopol gilt, dass also auch das, was jetzt ver

(Präsident Meiser)

einbart war mit der möglichen Erteilung von privaten Konzessionen, wieder hinfällig wird. Es würde aber auch bedeuten, dass die Änderungen in der Rechtsprechung nicht berücksichtigt wären. Sollte also zum 31.12.2017 das eintreten, was ich eben beschrieben habe, wird sich die Ministerpräsidentenkonferenz am 01. Februar bei ihrem nächsten Treffen mit dieser veränderten Lage noch einmal auseinandersetzen müssen. Es würde auch bedeuten, dass wir je nach Beschlusslage dort mit entsprechenden Änderungen rechnen müssen und dass im Ergebnis vielleicht neue Glücksspieländerungsstaatsverträge auf den saarländischen Landtag zukommen.

Ich wollte Sie gerne darüber informieren, damit nicht der Eindruck entsteht, dass auf der Ministerpräsidentenkonferenz etwas besprochen wurde, das auch maßgebend ist für die Beschlussfassung im saarländischen Landtag.

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/97 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/97 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Saarländisches Ausfüh- rungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz) (Drucksache 16/62) (Abänderungsanträge:

Drucksachen 16/122 und 16/124)

Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Dr. Magnus Jung, das Wort.