Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die zweite Anfrage, die ich habe, betrifft die Schülerbeförderung in Markranstädt. Mit Beginn des neuen Schulhalbjahres sollen die Kapazitäten der Buslinien 130 und 163 des Landkreises Leipziger Land in den Morgenstunden zur Zeit des Schülerverkehrs halbiert werden.
1. Die LBV hat nach Protesten von betroffenen Eltern geantwortet, dass „… wahrscheinlich alle Schüler mit dem Schulbus mitkommen“. Wie schätzt die Staatsregierung die Notwendigkeit ein, keinen Schüler, der berechtigt ist, am Schülerverkehr teilzunehmen, von diesem auszuschließen?
2. Überfüllte Schulbusse bedeuten ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Wie schätzt die Staatsregierung die zusätzliche Gefährdung von Schülern auf dem Schulweg ein und welche Maßnahmen können ergriffen werden, um das Gefährdungspotenzial zu minimieren?
Frau Präsidentin! Frau Abgeordnete, der Landkreis Leipziger Land wurde zum vorgetragenen Problem um Stellungnahme gebeten. Er teilte mit, dass sich die Kapazität der genannten Buslinien in der Zeit des morgendlichen Schülerverkehrs nicht halbiert, weil der Landkreis die Streichung der so genannten Verstärkerbusse abgelehnt hat und diese somit auch nicht vollzogen wird. Die Situation der Schülerbeförderung im Landkreis Leipziger Land verändert sich also diesbezüglich nicht und ein Ausschluss einzelner Schüler von der Schülerbeförderung ist folglich auch nicht zu erwarten. Zur zweiten Frage: Aktuelle Informationen zu Sicherheitsrisiken bei der Schülerbeförderung liegen nicht vor. Es sind vielfältige Maßnahmen möglich, um das Gefährdungspotenzial auf Schulwegen zu reduzieren. Dazu gehören unter anderem verkehrsrechtliche Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden unter Beteiligung der örtlichen Polizeidienststellen im Bereich von Schulen, zum Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkungen oder das Aufstellen von Lichtsignalanlagen sowie bau
liche Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos. Weiterhin kann auch der Einsatz von Schulweghelfern insbesondere bei Grundschulen zur Hebung der Verkehrssicherheit beitragen. Über diese Maßnahmen wird nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls entschieden.
Die Frage Nr. 18 der Abg. Simon wird schriftlich beantwortet. Die Frage Nr. 19 möchten Sie, Frau Simon, gern stellen.
Frau Präsidentin, ich hatte nicht vermutet, dass 19 Anfragen innerhalb einer Stunde beantwortet werden können. Deswegen habe ich mich mit der schriftlichen Beantwortung einer Anfrage einverstanden erklärt, was ich schwer bereue. Zur Frage 19: In der Fragestunde zur 5. Sitzung des Landtages am 10. Dezember 2004 fragte ich nach dem Stand des Genehmigungsverfahrens bezüglich Überführung der integrierten Rettungsleitstelle des Landkreises Löbau-Zittau in die Managementgesellschaft Gesundheitszentrum Löbau-Zittau mbH.
1. Mit welchen Ergebnissen und Festlegungen konnte die Prüfung der vorgelegten Vertragsentwürfe durch Regierungspräsidium und Staatsregierung abgeschlossen werden?
2. Bedarf es zwingend eines gesonderten Beschlusses des Kreistages, wenn hoheitliche Aufgaben in private Hand abgegeben werden einschließlich der Vorgaben und Weisungen an den Aufgabenträger, oder handelt es sich hierbei um eine interne Verwaltungsentscheidung?
Frau Präsidentin! Frau Abg. Simon, nach den Bestimmungen des so genannten sächsischen Blaulichtgesetzes sind die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und die Träger des überörtlichen Brandschutzes für den Betrieb der Leitstellen verantwortlich. Die Privatisierung von Leitstellen – das hatte ich das letzte Mal schon erwähnt – bringt die Gefahr mit sich, dass sich der Landkreis mit der Privatisierung auch der Aufgabenzuständigkeit und der Aufgabenverantwortung entäußert. Eine solche materielle Privatisierung von hoheitlichen Aufgaben ist rechtlich unzulässig. Deshalb müssen sowohl der Landkreis als auch die Regierungspräsidien als Rechtsaufsicht darauf achten, dass entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis als Aufgabenträger und dem zukünftigen Betreiber der Leitstelle die Verantwortung für deren ordnungsgemäßen Betrieb beim Landkreis belassen. Das private Unternehmen muss den Weisungen und Vorgaben des Kreises unterworfen sein und bleiben.
Die Prüfung durch das Staatsministerium des Innern, nach der Sie fragen, ergab, dass die vorgesehene Verein
barung zwischen dem Landkreis Löbau-Zittau und dem Klinikum des Landkreises Löbau-Zittau gGmbH über den Betrieb einer Leitstelle den rechtlichen Voraussetzungen an eine solche Vereinbarung genügt. Das Genehmigungsverfahren des Regierungspräsidiums nach den Vorschriften der Landkreis- und der Gemeindeordnung ist allerdings noch nicht ganz abgeschlossen. Es wird voraussichtlich in drei Wochen eine Entscheidung gegenüber dem Landkreis ergehen. Zur zweiten Frage. Die Privatisierung bzw. die Übertragung der Betriebsführung der Leitstelle auf eine GmbH ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 der Landkreisordnung. Damit ist grundsätzlich ein Kreistagsbeschluss erforderlich. Wie wir beide wissen, ist er inzwischen auch erfolgt.
Die Fragestunde ist abgelaufen. Es bleibt noch eine Frage offen. Herr Lichdi, ich würde sie Ihnen gerne genehmigen. Denn dann haben wir alle Fragen abgearbeitet und jeder ist zufrieden; Frage Nr. 15.
Nach Presseberichten hat die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Vorermittlungen gegen Mitglieder der NPD-Fraktion im Landtag aufgenommen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wegen welcher Delikte wird nach Kenntnis der Staatsregierung im Sinne des StGB ermittelt? 2. Wann rechnet die Staatsregierung mit einem Abschluss der Ermittlungen und gegebenenfalls mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität beim Präsidenten des Landtages?
Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter! Ermittlungsverfahren gegen Landtagsabgeordnete werden auch in Sachsen erst nach der Entscheidung des Landtages über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Immunität geführt, also nach der Einwilligung des Landtages. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage wie folgt: Im Freistaat Sachsen ermittelte und ermittelt derzeit keine Staatsanwaltschaft gegen Mitglieder der NPD-Fraktion wegen Verdachts einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Damit ist auch die Frage 2, soweit sie sich auf den Zeitpunkt eines Ermittlungsabschlusses bezieht, beantwortet. Die Anfrage, Herr Abg. Lichdi, bezieht sich ihrem Sinn nach aber wohl auch auf einem formellen Ermittlungs
verfahren vorgelagerte Prüfvorgänge. Bei der Staatsanwaltschaft Dresden liegt zurzeit ein Prüfvorgang gegen zwei Mitglieder der NPD-Fraktion vor, der Delikte nach dem Strafgesetzbuch zum Gegenstand hat. In ihm wird – wie der Presse bereits zu entnehmen war – aufgrund mehrerer Privatanzeigen die strafrechtliche Relevanz der Äußerungen dieser Abgeordneten vom 21. Januar 2005 im Sächsischen Landtag unter dem Blickwinkel der Verleumdung, § 187 StGB, geprüft. Ein weiterer Prüfvorgang gegen ein Mitglied der NPD-Fraktion betrifft den Vorwurf eines Delikts nach dem Vereinsgesetz.
Die Behandlung der Prüfvorgänge ist noch nicht abgeschlossen. Aussagen über die voraussichtliche Dauer der Prüfungen seitens der Staatsanwaltschaft und ihre inhaltlichen Ergebnisse kann ich nicht machen.
Meine Frage zielte auf die Presseberichte in Bezug auf das Hacken in die so genannte Plauderkammer, aus denen hervorgegangen ist, dass eine Person, die offensichtlich im Verdacht steht, der verbotenen Organisation SSS anzugehören, belastendes Material nach deren eigener Aussage bei einem Abgeordneten geparkt haben soll. In diesem Zusammenhang – so habe ich der Presse entnommen – hätte die Staatsanwaltschaft Vorermittlungen oder Vorprüfungen aufgenommen.
Verstehe ich Sie jetzt richtig, dass wegen dieses Vorganges keine Vorprüfung seitens der Staatsanwaltschaft stattfindet?
Sie wissen, dass die Staatsregierung nicht selbst Ermittlungen führt und sich aus gutem Grunde nicht in die Ermittlungen der Justiz einmischt. Dem Bericht des Generalstaatsanwalts, dem meine Ausführungen entnommen sind, ist zu diesem Verfahren kein Sachstand beigefügt.
Meine Damen und Herren! Die Fragestunde ist damit abgearbeitet. Wir haben alle Fragen beantwortet. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Anfrage des Abg. Sven Morlok wie folgt: Zu 1.: Nach Auskunft der Bank sind auf der Grundlage des Gesetzes über Kapitalgesellschaften in Irland aus dem Jahr 1963 sieben Aktionäre zur Gründung einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft notwendig. Die Aktien der Direktoren haben den Status des „non-beneficial interest“, das heißt, sie verfügen über keine Ausschüttungsberechtigung.
Zu 2.: Auch hier ist – wie bei der Beantwortung der vorherigen Frage – darauf hinzuweisen, dass die Aktien der Direktoren den Status des „non-beneficial interest“ haben, das heißt, sie verfügen über keine Ausschüttungsberechtigung.