Name und Anschrift des Entsorgers: Videoton Industries Ltd., Village Chavaj, PO Box 68, Bharuch 392002, Gujarat India.
Name und Anschrift des Entsorgers: Samsung Corning (MY) Sdn. Bhd., Lot 635 & 660, Kawasan Perindustries, Tuankur Jaafar, 71450 Sungai Gadut Malaysia.
Zu Frage 2. Entgegen der Vorbemerkung zu dieser mündlichen Anfrage lag für die Exporte der Firma Agro Drisa GmbH keine Versagung einer Notifizierung einer deutschen Behörde vor. Der Zoll in Hamburg hat lediglich im November 2008 bei zwei Containern mit den Glasabfällen das Fehlen der Notifizierungspapiere festgestellt und den Export bis zur Vorlage der Papiere untersagt. Die Landesdirektion Dresden hatte der Notifizierung und damit der abfallrechtlichen Zulässigkeit des Exportes bereits am 25.06.2008 zugestimmt.
Die Landesdirektion Dresden hat in Übereinstimmung mit der VO (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen vor ihrer Zustimmung die Notifizierungsunterlagen am 8. April 2008 dem indischen Umweltministerium in Neu-Delhi und am 10. April 2008 dem Umweltministerium von Malaysia in Putrajaya übersandt. In gleicher Weise wurden diese Behörden in Indien und Malaysia über die Genehmigung des Exportes informiert. Zur Absicherung einer etwaigen Rücknahmeforderung, zum Beispiel im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung, wurde eine angemessene Sicherheitsleistung erhoben.
Aufgrund der aus Indien bzw. Malaysia nicht erfolgten Rückmeldung über die Verwertung der Abfälle wurde das Umweltbundesamt als Anlauf- und Beratungsstelle für grenzüberschreitende Abfalltransporte informiert. Dort war bekannt, dass aus Indien und Malaysia erfahrungsgemäß selten solche Bestätigungen kommen.
Das Umweltbundesamt hat empfohlen, von dem notifizierenden Unternehmen eine Bestätigung der Verwerter in Indien bzw. Malaysia oder eine eidesstattliche Erklärung über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu verlangen. Diese eidesstattliche Erklärung wurde vom Geschäftsführer der Agro Drisa GmbH mit Datum 24.03.2009 abgegeben.
Das SMUL hat den Vorgang zum Anlass genommen die Landesdirektion Dresden anzuweisen, sich zukünftig vor dem Beginn der Verbringung von der notifizierenden Person eine Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängerlandes vorlegen zu lassen.
In Auerbach ist ein Pelletwerk mit 120 000 Tonnen Jahreskapazität geplant. In der Perspektive soll es mit der
Energiepflanze "Igniscum", einer Knöterichart, betrieben werden. Für das geplante Werk ist eine Anbaufläche in der Größenordnung von 4 000 Hektar vorgesehen.
1. Wie wirken sich die Herstellung von Pellets und der Abtransport der Rohstoffe sowie der Abtransport der Pellets (besonders in Bezug auf Lärmbelastung, Luftver- schmutzung) auf die Menschen der sich in 150 Metern befindlichen Wohnanlage aus?
2. Teilt die Staatsregierung die Meinung der Naturschutzverbände, welche vor dem Anbau von "Igniscum" warnen?
Zu Frage 1: Das Pelletwerk in Auerbach soll in einem Gewerbegebiet errichtet werden. Es ist als Nebeneinrichtung zu einem Biomasseheizkraftwerk nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig. Im Genehmigungsverfahren werden die Auswirkungen der Herstellung der Pellets und der Transportvorgänge ermittelt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird nur dann ausgesprochen, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen an den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche vorliegen.
Zu Frage 2: IGNISCUM ist eine gebietsfremde Art. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Naturschutzgebietes ist es verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten in der Natur anzusiedeln.
Da gesicherte Aussagen über die Nicht-Invasivität der Hybridzüchtung noch nicht vorliegen, trifft gegenwärtig Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes nicht zu. Für eine Ausnahme nach § 25 Absatz 2a wäre ein Antrag zu stellen.
Nachfrage 1: Das Ausbringen von gebietsfremden Pflanzen ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich nicht ohne Genehmigung erlaubt. Auf jede Anpflanzung der ostasiatischen Knöterich-Sippen sollte verzichtet werden. Wird die Staatsregierung die Genehmigung erstatten?
Das Bundesnaturschutzgesetz überträgt die Ausgestaltung des Genehmigungsvorbehalts an die Länder (§ 41 Abs. 2 BNatSchG).
Für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 25 Abs. 2a SächsNatSchG ist der Landkreis als untere Naturschutzbehörde zuständig und nicht die Staatsregierung. Die untere Naturschutzbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten der Mitgliedsstaaten der EU oder von Populationen solcher Arten nicht besteht.
Dem Unternehmen stehen die Förderprogramme des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung. Nähere Informationen zu den Programmen sind bei der Sächsischen Aufbaubank erhältlich.
Im § 6 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen ist im Abs. 1 festgeschrieben: „Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung. …“
2. Wurde diesem Paragrafen nach Meinung der Staatsregierung in dem Mechelgrüner Kindergarten „Sonnenkäfer“ entsprochen?
Zu Frage 1. Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ist als Anspruch der Eltern ausgestaltet. Gemeint ist das Recht auf die Erteilung der erforderlichen Auskünfte und das Recht auf Anhörung. Neben der Ausgestaltung der pädagogischen Konzepte und der Kostengestaltung können weitere wesentliche Entscheidungen folgende Bereiche betreffen:
Auskünfte über Personalentscheidungen des Trägers fallen nicht zwingend unter die in Abs. 1 genannten wesentlichen Entscheidungen. Sie sind auch durch den Personaldatenschutz begrenzt. Anders verhält es sich allerdings in Bezug auf die Kostengestaltung. Hier ist entsprechend den Maßgaben des § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 vollständige Transparenz den Eltern gegenüber herzustellen.
Zu Frage 2. Der Mechelgrüner Kindergarten „Sonnenkäfer“ soll von der kommunalen in eine freie Trägerschaft überführt werden. Ein grundsätzlicher Gemeinderatsbe
schluss hierzu liegt bereits vor. Die Entscheidung, welcher freie Träger die Kita übernimmt, soll Ende Juni getroffen werden.
Laut Auskunft der Gemeinde Neuensalz, die derzeit Träger der Kindertageseinrichtung ist, beanstanden einige Eltern offenbar, dass sie nicht an dem Prozess des geplanten Trägerwechsels beteiligt wurden bzw. der Trägerwechsel gegen ihren Willen stattfinden solle.
Wie bereits erwähnt, haben die Erziehungsberechtigten aus § 6 SächsKitaG einen Anspruch auf Anhörung in allen wesentlichen Entscheidungen. Die Regelungen des § 6 SächsKitaG implizieren allerdings nicht das Recht, die kommunale Organisationsgewalt zu beschränken.
Ein geplanter Trägerwechsel stellt eine wesentliche Entscheidung dar. Die Erziehungsberechtigten sind daher in diesem Prozess anzuhören und ihre Meinung soll bei der Entscheidungsfindung der Gemeinde berücksichtigt werden. Die letztendliche Entscheidung trifft jedoch die Gemeinde.
Nach Informationen des Jugendamtes Vogtlandkreis hat die Elternvertretung seinerzeit dem Vorschlag zugestimmt, die Kindertageseinrichtung an einen freien Träger zu übergeben. Auch wurde den Eltern nach den uns übermittelten Informationen die Möglichkeit gegeben, ihre Wünsche und Anregungen diesbezüglich zu formulieren. Der Trägerwechsel wurde ausgeschrieben. Die vorliegenden Angebote werden der Elternvertretung vor der Entscheidung durch den Gemeinderat vorgestellt, das heißt, diese wird vor der Beschlussfassung einbezogen.
Es ist daher festzustellen, dass die Gemeinde entsprechend den Regelungen des § 6 Abs. 1 SächsKitaG gehandelt hat.
1. Inwiefern wurden angesichts der Tatsache, dass jedes Jahr der Waffenbestand in Sachsen wächst (laut Drucksa- che 4/15290 sind allein seit 2003 jährlich zwischen 445 und 2 760 neue kleine Waffenscheine genehmigt worden), die Kontrollen gegenüber Waffenbesitzern verstärkt? [Bitte um Auflistung der Anzahl und Art der Kontrollen (zum Beispiel Nachschaumöglichkeit nach § 36 Abs. 3 WaffG) in Jahresscheiben, unterschieden nach Kontrolle von Schießständen oder Privathaushalten und Angabe der Rechtsgrundlage]
2. Inwiefern sind nach den Ereignissen an der Schule in Winnenden und dem zufälligen Waffen- und Munitionsfund bei dem Ex-Landesbanker Süß die Kontrollen verstärkt worden, ob Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt worden sind (Bitte Auflistung der Anzahl der Kontrollen seit Anfang des Jahres im Vergleich zum Vorjahreszeit- raum)?