Gestatten Sie mir zwei Beispiele. Ich erinnere an 1 400 Euro Mindestlohn durch die Linksfraktion.PDS im Vorfeld der Bundestagswahl. Nach acht Wochen sind wir bei 780 Euro gelandet. Ich erinnere auch an das Beantragen von Verfassungsänderungen in Sachsen, ohne auch nur ansatzweise über die dazu notwendigen Mehrheiten zu verfügen.
Das Resultat des Weckens und Nichterfüllens von Hoffnungen durch die populistische Politik ist eine zunehmende Abwendung der Bürger von den demokratischen Fraktionen und von seriöser Politik hin zu Extremen, entweder gänzlich weg von den politischen Dingen oder hin zu einfachen Lösungen, vorgetragen von starken Männern.
Eine wesentliche Aufgabe des Kleingartens ist – so können wir nachlesen –, den Mangel an privatem Freiraum bei Geschosswohnungen vorwiegend in den Städten zu beheben. Kleingärten dienen somit vorwiegend der Tages- und der Wochenenderholung.
Historisch bedingt steht der Anbau von Obst und Gemüse und von anderen Gartenprodukten für den Eigenbedarf im Mittelpunkt. Familien mit kleineren Kindern nutzen dies auch zur Erholung und zur Bewirtschaftung bzw. Eigenversorgung.
Bei der historischen Entwicklung der Kleingartenanlage spielt die Erzeugung von Nahrungsmitteln eine wesentliche Rolle, aber auch ein reges Vereinsleben sowie die Pflege der Geselligkeit sollen nicht zu kurz kommen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Glaubt man verschiedenen Diskussionen, dann ist dieses Idyll, das sich die Kleingärtner in jahrzehntelanger Arbeit geschaffen haben, gründlich in Gefahr, und zwar durch Gebühren, Beiträge und Steuern. Dies stimmt und stimmt wiederum nicht. Einerseits sind Kleingärtner normale Bürger und damit verpflichtet, bestimmte Abgaben zu leisten, das heißt von der Grundsteuer bis hin zu
Verbrauchsgeldern. Andererseits gibt es nicht ohne Grund gewisse Privilegierungen für diese Nutzungen. Häufig erleben wir, dass einzelne Kommunen und Zweckverbände versuchen, diese berechtigten Privilegierungen zu unterlaufen und den Kleingärtnern finanzielle Lasten aufzubürden, die sich aus den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes von selbst verbieten sollten.
Ich verweise auf die letzte Berichterstattung in einer Zeitung, nach der auch der Dresdner Stadtrat dieser Versuchung erliegen wollte. Mittlerweile scheint das Thema Zweitwohnungssteuer in Dresden in den Kleingartenanlagen wieder vom Tisch zu sein. Mein Kollege Schiemann wird dazu noch etwas mehr sagen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben im Juli dieses Jahres das so genannte Kleingartenförderungsgesetz der Linksfraktion.PDS abgelehnt.
Wir sind der festen Überzeugung, dass weder eine Verfassungsänderung noch die Begründung weiterer Institutionen zur Beratung von Sachverhalten die Probleme der Kleingärtner lösen.
Wir müssen und werden die Verwaltungspraxis ändern. Dazu ist keine Gesetzesänderung notwendig. Vielmehr werden wir mit diesem Antrag die Grundlagen dafür schaffen. Unser Anliegen ist es, das Handeln der zuständigen Behörden, Kommunen und Zweckverbände mehr am Bundeskleingartengesetz auszurichten und die Überschneidungen, die es mit dem Sächsischen KAG gibt, zugunsten des Bundeskleingartengesetzes auszuräumen.
Sowohl die Problematiken Zweitwohnungssteuer, Kurtaxe, Abwasseranschlussbeiträge als auch das bürokratische Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer für Kleingartenanlagen und Kleingärten, die den Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen, bedürfen aus Sicht der Koalition einer sachorientierten Lösung. Verfassungsänderungen, Beiräte und das geforderte Verbandsklagerecht sind hierbei nur wenig hilfreich.
Die Koalitionäre haben in einem sehr umfangreichen Abwägungsprozess die vorliegende parlamentarische Initiative beschlossen, welche die genannten Probleme praxisnah aufgreift und einer Lösung zuführt.
Wie gelegentlich schon festgestellt, überschneiden sich Bundeskleingartengesetz und das Sächsische Kommunalabgabengesetz. Im Sächsischen Kommunalabgabengesetz ist es guter Brauch, die Nutzer an den Kosten der Leistungen zu beteiligen. Das heißt natürlich auch im Umkehrschluss, dass dort, wo keine Nutzung möglich ist – siehe Bundeskleingartengesetz –, auch keine Heranziehung zu den Kosten erfolgen sollte.
Wir möchten hiermit noch einmal eindeutig klarstellen, dass Versuche von Kommunen und Zweckverbänden, ungerechtfertige Abgaben zu erheben, zukünftig unterbleiben sollen. Folge dieser Versuche ist in der Regel viel Aufgeregtheit bei den Betroffenen, viel Engagement und viel politische Kraft, um wieder zu gesetzeskonformen
Abwasseranschlussgebühren. Entsprechend geltender Rechtslage ist der Beitragsberechtigte, in der Regel die Kommune oder der Zweckverband, nach Entstehen der Beitragspflicht verpflichtet, den Anschlussbeitrag innerhalb von vier Jahren nach der Festsetzung per Bescheid festzulegen, um eine Verjährung zu verhindern. Dies ergibt sich aus der Systematik. Wir wünschen uns, dass in Zukunft, wenn dieser Beitrag festgelegt ist, einer zinslosen Stundung entsprochen wird, um einerseits den Anspruch auf die Beiträge nicht verfallen zu lassen – denn es sind irgendwann einmal Nutzungsänderungen nicht auszuschließen –, auf der anderen Seite aber die Kleingärtner, die nicht in den Genuss von Abwasserbeseitigung kommen, auch nicht zu den Kosten heranzuziehen.
Im Punkt 5 unseres Antrages bitten wir die Staatsregierung – und hier zitiere ich –: „Möglichkeiten aufzuzeigen, welche Regelungen getroffen werden müssen, damit Abwasseranschlussbeiträge für Kleingartenanlagen und Kleingärten, die den Anforderungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen, zinslos zu stunden sind“. Das heißt also, wir werden uns über kurz oder lang weiter mit dem Thema hier befassen dürfen.
Wir haben uns sehr ausführlich mit der Aufnahme von Kleingartenanlagen in die Bebauungspläne befasst. Dies – und das sagt uns auch der SSG – ist ein weitgehender Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungshoheit, sodass hier lediglich die Rechtsaufsichtsbehörden bei der Aufstellung solcher Pläne den Hinweis an die Kommunen geben, das Thema doch noch einmal zu überdenken, aber die Entscheidung letzten Endes bei den Kommunen bleibt.
Thema Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe. Kleingartenanlagen und -vereine und die darauf befindlichen Lauben sollen oder müssen ganz bestimmte Eigenschaften aufweisen, wenn sie nach dem Bundeskleingartengesetz anerkannt sein wollen. Das heißt, sie dürfen in der Regel keine dem dauerhaften Wohnen dienende Einrichtungen beinhalten. Das verbietet in der Regel den Anschluss der Gartenlaube an Anlagen zur Versorgung oder Entsorgung von Abwasser, Gas, Wärme usw. Sobald die Lauben in einer Kleingartenanlage aber über entsprechende Anschlüsse verfügen, geraten die Anerkennung und die damit verbundene Sonderstellung in Gefahr.
Dort, wo aber diese Einrichtungen zum zeitweiligen Wohnen nicht gegeben sind, hat demzufolge auch eine Zweitwohnungssteuer und eine Kurtaxe keine Berechtigung. Das wollen wir in unserem Antrag noch einmal eindeutig klarstellen.
Zum Thema Grundsteuererhebung ist zu sagen, dass aus unserer Sicht dringend im Interesse der Verfahrensvereinfachung und der Entbürokratisierung eine Neuregelung zur Erhebung der Grundsteuer auf Kleingartenanlagen
geboten ist. Dies bezieht sich besonders auf Lauben, die zwischen 25 und 30 Quadratmeter groß sind. Diese werden zurzeit nach einem sehr aufwändigen Verfahren besteuert. Die Grundsteuererhebung für Kleingärten mit Lauben bis 25 Quadratmeter erfolgt einheitlich nach der Grundsteuer A. Dabei wird die Fläche des Gartens und der Laube einheitlich besteuert. Der Bescheid geht direkt an den zuständigen Verein, der danach die Kosten mit den einzelnen Kleingärtnern abrechnet.
Alle Gärten, die eine Laube größer als 25 Quadratmeter enthalten, werden zusätzlich mit der Grundsteuer B belastet. Dabei erhält der Kleingärtner den Bescheid für die Laube direkt und der Grundstückseigentümer, zum Beispiel die Kirche oder die Kommune oder auch Private, erhalten den Bescheid der Grundsteuer B für die Gartenfläche. Der Grundstückseigentümer muss die Grundsteuer bezahlen. Er geht anschließend zum regionalen Kleingartenverband und verlangt die Auslagen zurück. Der Verband sucht den entsprechenden Verein, der Verein den entsprechenden Kleingärtner. Dann geht der ganze Geldfluss wieder rückwärts. Aus unserer Sicht ist das überflüssig.
Das Problem hierbei ist, dass es zwischen den neuen Bundesländern ein abgestimmtes Verwaltungsverfahren gibt, wozu uns zwar unter der Hand gesagt wird, es würde verschiedentlich von den anderen Bundesländern nicht mehr so praktiziert. Entsprechende Initiativen zu diesem Thema wurden auch schon reichlich gestartet und wir fordern hiermit die Staatsregierung nochmals nachdrücklich auf, das in diesem Sinne zu regeln.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie sehen, wir sind mit unserem Antrag tief ins Detail gegangen, ohne das große Ziel aus den Augen zu verlieren, eine Verfahrensvereinfachung und Entbürokratisierung im Bereich des sächsischen Kleingartenwesens zu erreichen. Die angesprochenen Themen sind unserer Auffassung nach auch ohne Gesetzesänderung lösbar. Mit diesem Antrag schaffen wir die Grundlage.
Wir haben in der Vergangenheit reichlich Beispiele zu den einzelnen Themen zugearbeitet, die in der Regel nicht aus der Luft gegriffen waren, sondern auf negativen Einzelbeispielen in den vergangenen Jahren beruhten. Es gab allerdings auch Beispiele, die sich auf Nachfrage nicht bestätigten.
So wurden uns Belastungen von einzelnen Kleingartensparten von über 45 000 Euro Abwasseranschlussbeiträgen zugearbeitet, von denen aber in der entsprechenden Kleingartensparte bzw. in dem Kreisverband niemand etwas wusste. Mir erschließt sich nicht, warum auch solche Beispiele gebracht werden. Die sind wenig dienlich für die ansonsten berechtigten Forderungen. In der Regel gingen die Kleingärtner bisher zu Recht gegen die ungerechtfertigten Belastungen vor und konnten ihre Interessen auch durchsetzen.
Wie bereits auf dem Verbandstag des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner im September dieses Jahres angesprochen, verfolgen wir das Thema weiter. Ich bin
der festen Überzeugung, dass unser Antrag mit den darin gestellten Forderungen sowohl zur Rechtssicherheit als auch zur finanziellen Entlastung der Kleingärtner beiträgt.
Andererseits möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass es in Sachsen auch Kleingärten und Kleingartenanlagen gibt, die den Bedingungen des Bundeskleingartengesetzes nicht entsprechen. Solche Fälle sind natürlich selbstverständlich von unserem Antrag ausgenommen. Dies betone ich vor allem an die Adresse der Linksfraktion.PDS gerichtet. Denn auch das war ein Grund für die Ablehnung Ihres Gesetzentwurfes, dass dort eine Differenzierung gefehlt hat.
Abschließend, meine Damen und Herren, möchte ich betonen, dass sich die Koalitionäre sehr intensiv mit dem Problem der sächsischen Kleingärtner auseinander gesetzt haben. Wie in der Plenarsitzung im Juli angekündigt, haben wir den zur Abstimmung stehenden Antrag erarbeitet, der Staatsregierung einen klaren Handlungsauftrag für die Lösung vorgegeben. Wir sind der Auffassung, dass unsere Vorschläge gegenüber den Gesetzesänderungen des Kleingartenfördergesetzes praxisnäher und problemorientierter sind und hoffen, dass in der Zukunft die Freude am Kleingarten nur noch von unabwendbaren Dingen wie Wind, Wetter oder Schädlingskalamitäten getrübt wird, und bitten um Zustimmung zu unserem Antrag.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir müssen uns hier nicht darüber streiten, wie wichtig Kleingärten aus ökologischer, sozialer und städtebaulicher Sicht sind. Da herrscht sicherlich in allen Fraktionen einschließlich der Staatsregierung Konsens.
Vor welchen Problemen die Kleingärtner in Sachsen stehen, ist ebenfalls unstrittig. Diese Probleme haben fast ausschließlich mit der finanziellen Belastung der Kleingärtner zu tun. Was die Kleingärtner aber auch belastet, sind unnötige Bürokratie und komplizierte Verfahren. Das ist bei einem Erfahrungsaustausch im September noch einmal deutlich geworden.
Natürlich wird unser heutiger Antrag die bestehenden Probleme nicht vollständig lösen. Aber er ist ein Schritt in die richtige Richtung.
Dringend muss aus unserer Sicht die komplizierte Erhebung der Grundsteuer reformiert werden. Das grundlegende Problem ist dabei nicht die Unterscheidung in Grundsteuer A und Grundsteuer B. Grundsteuer A wird fällig, wenn die im Kleingarten befindliche Laube eine Größe von höchstens 24 Quadratmeter hat.
Alles, was darüber liegt, fällt unter die Grundsteuer B, deren Erhebung wesentlich komplizierter ist. Kollege Heinz hat dies sehr ausführlich beschrieben. Am Beispiel des Stadtverbandes der Kleingärtner in Leipzig kann man auch die finanzielle Belastung deutlich machen. Allein knapp 160 000 Euro muss der Verband in diesem Jahr für die Erstattung der Grundsteuer B an die Stadt überweisen.
Um den Aufwand zu verringern, soll nach unseren Vorstellungen der Grenzwert von 24 auf 30 Quadratmeter erhöht werden. Damit würden auch mehr Kleingärten mit der einfacher zu erhebenden Grundsteuer A veranlagt. Darüber hinaus sollte das gesamte Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden. Eine Grundsteuerreform muss deshalb dringend auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Als weiteren Punkt möchte ich die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf Kleingärten ansprechen. Diese Steuer darf nur erhoben werden, wenn tatsächlich eine Nutzung als Wohnung vorliegt. Gartenlauben, die den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes entsprechen, tragen jedoch keinen dauerhaften Wohncharakter, deshalb verbietet sich hier eine Zweitwohnungssteuer von selbst. Man muss allerdings an alle Kleingärtner appellieren, diesen Status nicht zu gefährden, indem gegen diese Vorschriften verstoßen wird. Dies sind sicher immer Einzelfälle, die jedoch dem gesamten Kleingartenverein schaden.
Dass wir bei der Verhinderung einer Zweitwohnungssteuer bereits erste Erfolge erzielen, bevor wir im Landtag den Antrag überhaupt behandelt haben, konnte man am Montag in der Zeitung lesen. Dresden hatte offenbar geplant, ab 2006 von den Laubenpiepern Zweitwohnungssteuern zu kassieren. Dies ist womöglich bereits durch unseren Antrag verhindert worden.
Als dritten Punkt möchte ich die Problematik der Abwasseranschlussbeiträge beleuchten. Wenn in der Nähe der Kleingartenanlage eine Kanalisation gebaut wird und die Möglichkeit besteht, dass sich eine Kleingartenanlage anschließen könnte, dann wird dieser Beitrag fällig. Bezahlen muss diesen Beitrag letztendlich nicht der Verpächter, sondern der Pächter, also der einzelne Kleingärtner. Für den Pächter bedeutet dies eine hohe finanzielle Belastung, für die er grundsätzlich keinen Gegenwert erhält, während sich der Wert des Grundstücks für den Grundstückeigentümer erhöht. Der Pächter hat deswegen nichts davon, weil in der Regel ein Anschluss an die Kanalisation dem Bundeskleingartengesetz widerspricht, da dann dauerhaftes Wohnen möglich und die Gemeinnützigkeit der gesamten Anlage in Gefahr wäre. In Sachsen ist auch nur ein verschwindend geringer Teil der Lauben an die Kanalisation angeschlossen.
In unserem Antrag wollen wir erreichen, dass die Abwasseranschlussbeiträge zinslos gestundet werden können und damit die finanzielle Belastung für Kleingärtner gemindert wird.
Abschließend bleibt der Appell an alle Beteiligten, die existierenden Rechtsvorschriften auch angemessen anzuwenden. Wenn dies geschehen würde, wären einige Auswüchse gar nicht möglich.