1. Wie steht die Staatsregierung zur Feststellung im Bericht, dass bisher seitens der deutschen Behörden nicht mitgeteilt wurde, ob und welche gezielten Maßnahmen zum Schutz der sorbischen Sprache ergriffen worden sind?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um Vattenfall von der Druckausübung auf die Bevölkerung und von der Zwangsaussiedlung von Bewohnern der vom Braunkohlenabbau betroffenen Gebiete, insbesondere in der Region um Schleife/Slepo, abzuhalten?
Herr Abg. Kosel, zu Ihrer ersten Frage: Zu den gemäß der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen geschützten Sprachen gehören das Obersorbische im Freistaat Sachsen und das Niedersorbische im Land Brandenburg. In regelmäßigen Abständen findet eine Evaluierung durch einen Sachverständigenausschuss des Europarates statt. In dem der Staatsregierung vorliegenden aktuellen Bericht vom Komitee der Ministerbeauftragten des Europarates, am 1. März 2006 angenommen, gibt es sowohl zum Obersorbischen als auch zum Niedersorbischen verschiedene Feststellungen.
So stellt der Sachverständigenausschuss in Bezug auf das Niedersorbische fest, dass ihm keinerlei Informationen über die praktischen Maßnahmen zur Abhilfe gegen nachteilige Auswirkungen auf die niedersorbische Sprache im Falle der Gemeinde Horno vorliegen und er weitere Informationen dazu im nächsten periodischen Bericht erbittet.
Ich gehe davon aus, dass sich die mündliche Anfrage darauf bezieht, und bitte um Verständnis, dass sich die Sächsische Staatsregierung zu dieser konkreten Feststellung nicht näher äußert, da sie in die Zuständigkeit des Landes Brandenburg fällt.
Darüber hinaus bittet der Sachverständigenausschuss unter Bezug auf geplante oder geprüfte weitere Umsiedlungen aufgrund des Braunkohlentagebaus in der Region um Informationen im nächsten periodischen Bericht. Konkrete Orte werden vom Ausschuss nicht genannt. Die Staatsregierung wird deshalb prüfen, ob der Sachverständigenausschuss im nächsten periodischen Bericht hierzu auch eine Stellungnahme des Freistaates Sachsen erwartet.
Zur Frage 2: Mit dieser Frage wird ein Thema aufgegriffen, welches ebenfalls auf Initiative von Ihnen, Herr Kosel, bereits in der 35. Plenarsitzung am 11. November 2005 eine Rolle in der Fragestunde gespielt hat, nämlich das Thema der für die Braunkohlenförderung erforderlichen Umsiedlung in der sächsischen Lausitz, insbesondere im Bereich der Gemeinde Schleife. Wie bereits damals erläutert, sind von den zirka 4 000 Einwohnern der Gemeinden Trebendorf und Schleife 238 Einwohner, also zirka 6 % der Bürger, direkt von den notwendigen Teilortsumsiedlungen betroffen.
Das Bergbauunternehmen wurde daher in der 42. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Oberlausitz-Niederschlesien am 9. Juni 2004 aufgefordert, gemäß Sächsischem Landesplanungsgesetz ein soziales Anforderungsprofil als Angebot für eine sozialverträgliche Umsiedlung vorzulegen. Als Grundlage für die Erarbeitung dieses Vorschlages hat das Bergbauunternehmen mittlerweile eine Sozialbefragung durchgeführt. Das Anforderungsprofil selbst soll durch Vattenfall Europe Mining bis 30. Juni 2006 vorgelegt werden. In diesem Anforderungsprofil werden auch mögliche Umsiedlungsstandorte vorgeschlagen.
Zur Unterstützung des Meinungsbildungsprozesses wird darüber hinaus unter Leitung des Regionalen Planungsverbandes gemeinsam mit der Region und dem Bergbauunternehmen ein Entwicklungskonzept für die Gemeinden Trebendorf, Schleife und Großdüben unter den Bedingungen des langfristigen Braunkohlenbergbaus erarbeitet.
Die Staatsregierung arbeitet in einem Beirat, in dem auch ein Vertreter der Domowina, Regionalbüro Schleife, beteiligt ist, an diesem Projekt mit. Termin für die Fertigstellung des Konzeptes ist der 30. Oktober 2006. Die Staatsregierung ist an diesen Arbeiten des Bergbauunternehmens und der Region sehr interessiert. Nur so ist es möglich, Planungssicherheit zu schaffen. Gleichzeitig ist es so möglich, den betroffenen Einwohnern von Trebendorf und Schleife die Unsicherheiten hinsichtlich ihrer
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mir geht es um den geplanten Holzeinschlag im Naturschutzgebiet „Heilige Hallen“ und auf dem Gebiet des Flächennaturdenkmals „Waldflüßchen“, Gemarkung Große Kreisstadt Sebnitz.
1. In welchem Umfang sollen im Naturschutzgebiet „Heilige Hallen“ und auf dem Gebiet des Flächennaturdenkmals „Waldflüßchen“ welche Holzarten eingeschlagen werden, das heißt, wie viele Festmeter Holz pro Holzart sollen geerntet werden?
2. Möchte die Staatsregierung an der Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet „Heilige Hallen“ von 1961 in vollem Umfang festhalten oder sind Veränderungen in der Prioritätensetzung aus wirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Gründen geplant oder zumindest denkbar?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Abgeordneter, auf Ihre Fragen möchte ich folgendermaßen antworten.
Zu Frage 1: Im Naturschutzgebiet „Heilige Hallen“ sind in diesem Jahr Durchforstungen mit einer Entnahmemenge von insgesamt zirka 1 140 Festmetern geplant. Davon entfallen zirka 640 Festmeter auf die Rotbuche, 360 Festmeter auf die Gemeine Fichte und zirka 140 Festmeter auf andere Laubbaumarten, wie die Roteiche bzw. die Pappel. Im Flächennaturdenkmal „Waldflüßchen im Sebnitzer Wald“ wird aufgrund des naturnahen Waldumbaus ein Teil der vorhandenen Altfichten in einer Größenordnung von zirka 100 Festmeter entnommen.
Zu Frage 2: Ja, an der Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet „Heilige Hallen“ wird in vollem Umfang festgehalten. Sowohl für das Flächennaturdenkmal „Waldflüßchen im Sebnitzer Wald“ als auch für das Naturschutzgebiet „Heilige Hallen“ sind die geplanten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zwischen dem Forstbezirk Neustadt des Staatsbetriebes Sachsenforst und der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz abgestimmt. Es bestehen keine naturschutzfachlichen oder naturschutzrechtlichen Bedenken. Die geplanten forstwirtschaftlichen Maßnahmen unterstützen vielmehr die Ziele des Naturschutzes.
Ich hätte eine Nachfrage: Wäre es auch möglich, diesen Waldumbau auf natürlichem Weg vonstatten gehen zu lassen und, wenn ja, warum will man das jetzt beschleunigen?
Die Frage ist, was Sie unter natürlichem Weg verstehen. Der Waldumbau, wie er stattfindet, ist der natürliche Weg im forstwirtschaftlichen Sinne und gleichzeitig auch im naturschutzfachlichen Sinne. Der andere Weg, den Sie wahrscheinlich meinen, ist, dass man wartet, bis der Wald abgestorben ist. Ich glaube, das ist nicht der einzige Weg, der machbar ist, sondern der Weg, der jetzt vorgeschlagen worden ist, ist im Sinne des Naturschutzes, und deswegen kann ich die Antwort nicht anders geben.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Frage bezieht sich auf das Umgebindehausland als Weltkulturerbe.
Über die Aufnahme der Umgebindelandschaft im Dreiländereck in das Unesco-Weltkulturerbe berieten unlängst Teilnehmer einer Konferenz aus Deutschland, Polen und Tschechien.
1. Entspricht aus Sicht der Staatsregierung das Umgebindeland den Voraussetzungen als Unesco-Weltkulturerbe?
2. Welche Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beim Schutz und Erhalt der Umgebindehäuser und der Abwendung der akuten Gefahr des Zerfalls von großen Beständen der Umgebindehäuser sieht die Staatsregierung unabhängig von der Beantragung als Weltkulturerbe?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Aufgrund des bundesstaatlichen Aufbaus Deutschlands ist es Konsens, dass jedes Bundesland jeweils nach 16 Jahren einen Antrag für die Aufnahme in die Liste des Welterbes nominieren kann.
Nach derzeitigem Stand könnte der Antrag des Umgebindelandes auf Eintragung in die Welterbeliste erst für das Jahr 2027 gestellt werden, nachdem für das Jahr 2011 bereits die Montanregion Erzgebirge vom Freistaat Sachsen vorangemeldet ist. Eine Rangliste, auf der das Umgebindeland einen Platz hätte, besteht nicht. Es müsste sich seinerseits gegenüber den anderen sächsischen Bewerbern in einem Rankingverfahren durchsetzen.
Für eine Aufnahme in die Liste des Weltkulturerbes sind die Kriterien der Unesco-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit die maßgeblichen Kriterien der Beurteilung. Bei den nunmehr strengeren Bedingungen der Unesco ist der Erfolg eines Antrages des Umgebindelandes sehr ungewiss. Ein zentraler Punkt der in der Unesco geführten Grundsatzdebatte ist die Ansicht, dass der Begriff des außergewöhnlich universellen Wertes einer Welterbestätte bisher zu großzügig interpretiert worden sei. Zu den entscheidenden Empfehlungen der Unesco gehört daher, dass das Konzept des außergewöhnlich universellen Wertes bei der Nominierung stärker zu beachten ist.
Vor diesem Hintergrund dürfte ein Antrag des Umgebindelandes die Voraussetzungen der Unesco nicht erfüllen. Vor allem wird die außergewöhnlich universelle Qualität nicht sichtbar, wenn die Anhäufung eines landschaftstypischen Haustyps über sein Verbreitungsgebiet den Wert etablieren soll. Allein ein möglicher Anspruch anderer Landschaften mit einem eigenständigen Haustyp – beispielsweise das mitteldeutsche Bauernhaus, das Haus des Erzgebirges oder auch andere deutsche Haustypen – zeigt, dass hier das Konzept des außergewöhnlichen Wertes verlassen wird.
Zu Frage 2: Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Region Umgebindeland wird im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III A gegenwärtig durch die Erarbeitung eines trinationalen regionalen Handlungs- und Entwicklungskonzepts zur Schaffung informeller, abgestimmter Grundlagen für die Region unterstützt.
Im Rahmen dieses Förderprogramms stehen keine investiven Mittel zur Abwendung der Gefahr des Verfalls der Umgebindehäuser zur Verfügung. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft plant, im Rahmen der Strukturfondsperiode mehrere Fördergegenstände für die ländliche Entwicklung aufzunehmen, die der Erhaltung und Entwicklung unter anderem auch von Umgebindehäusern dienen können.
Die Aussagen stehen unter Vorbehalt, da die finanzielle Ausstattung des europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes derzeit noch nicht endgültig feststeht und die Mittelverteilung auf die einzelnen Förderbereiche auch nicht endgültig abgeschlossen ist. Demnach könnte die Umnutzung auf leer stehende Umgebindehäuser für angepasste wirtschaftliche Entwicklung oder für die Wiedernutzung von leer stehenden Umgebindehäusern zu Wohnzwecken sowie die Entwicklung von öffentlich zugänglichen Anlagen des ländlichen Kulturerbes mit ökonomischen Sekundäreffekten unterstützt werden.
Alle investiven Maßnahmen sind dabei auf das sächsische Staatsgebiet beschränkt. Im Bereich der nicht investiven Maßnahmen ist es vorstellbar, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit als ein Aufgabenbereich im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung in
Sachsen unterstützt wird, sofern sich eine ländliche Region dieser Zielrichtung in besonderem Maße widmet. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollte jedoch vorrangig im Rahmen von Interreg-III-Projekten unterstützt werden. Darüber hinaus stehen, wenn auch in äußerst geringem Umfang, Mittel aus dem „Landesprogramm Denkmalpflege“ für gefährdete Umgebindehäuser zur Verfügung.
Herr Staatsminister, es gibt noch eine Nachfrage eines anderen Abgeordneten. Herr Dr. Müller, bitte.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Staatsminister, mich würde interessieren, ob diese Anmeldebeschränkung, zu der Sie gesagt haben, dass Sachsen aller 16 Jahre einen Antrag stellen kann, lediglich für das Unesco-Weltkulturerbe gilt, oder ist das Weltnaturerbe auch inbegriffen? Denn mein Heimatlandkreis beispielsweise plant, die SächsischBöhmische Schweiz als Weltnaturerbe anzumelden.