Das vorliegende Gesetz ist für die sächsische Verwaltung ein kleiner Paradigmenwechsel. Ich bin mir aber sicher, dass die Verwaltung dieser Herausforderung des Umweltinformationsgesetzes ohne weiteres gewachsen ist.
Sehr geehrte Damen und Herren! In der Anhörung zum vorliegenden Entwurf wurde von Expertenseite an der einen oder anderen Stelle Änderungsbedarf benannt. Deswegen haben sich die Koalitionsfraktionen entschlossen, zum Entwurf der Staatsregierung einige Änderungen einzubringen. Mein Kollege Mannsfeld hat ja dazu schon einiges ausgeführt. Ich möchte an dieser Stelle deshalb nur kurz auf die Kostenregelung eingehen, die auch in unseren Fraktionen kontrovers diskutiert worden ist.
Zunächst muss man festhalten: Wenn ein Bürger eine einfache Auskunft verlangt, die ohne großen Aufwand erteilt werden kann, kostet ihn das keinen Cent. Genauso wenig muss er dafür bezahlen, wenn er direkt bei der Behörde Einsicht in Akten nimmt. Erst bei ausführlichen Auskünften, die bei den Behörden auch mit einem Aufwand verbunden sind, kommen Kosten auf ihn zu.
Klar muss aber auch sein, dass diese Kosten keine abschreckende Wirkung auf den Bürger haben dürfen. Wir haben uns deshalb entschieden, bei der Kostenregelung eine weitere Differenzierung vorzunehmen, die nach unserer Auffassung den realen Gegebenheiten besser entspricht.
Der leichte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltrelevanten Daten und Informationen bildet eine unverzichtbare Grundlage für eine transparente und bürgernahe Umweltpolitik. Dieses Umweltinformationsgesetz trägt dazu bei, Transparenz und Bürgernähe entscheidend zu verbessern.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Erarbeitung des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes ist die Staatsregierung ihrer Verpflichtung nachgekommen, die rechtlichen Voraussetzungen für den freien Zugang zu Umweltinformationen für alle auch im Freistaat Sachsen zu schaffen. Einerseits ist der Freistaat aufgrund der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsrichtlinie der EU dazu verpflichtet, andererseits ist es längst überfällig gewesen, den Anspruch der Menschen und der verschiedenen Interessengruppen auf freien Zugang zu Umweltinformationen gesetzlich zu verankern.
Sicherlich wird nicht jeder Sachse von seinem Recht Gebrauch machen. Aber es gibt immer wieder eine Reihe von interessierten Leuten, die entsprechende Umweltinformationen benötigen werden. Diese Menschen müssen sich auch umfassend, schnell und unbürokratisch informieren können.
Ich hoffe, dass wir heute ein Gesetz verabschieden, mit dem der freie Zugang zu Umweltinformationen für jeden unkompliziert und unbürokratisch erfolgen kann. Konkret bedeutet das, dass wir ein Gesetz brauchen, das klar und vor allem bürgerfreundlich, also auch für jeden lesbar ist. Wir brauchen auch ein Gesetz, in dem keine Hintertüren eingebaut sind, die letztendlich trotzdem zu einer Verweigerung der Information führen können.
Überlegen wir uns, für wen wir dieses Gesetz schaffen. Zum einen ist es eine Reihe von Firmen, die Informationen preisgeben, aber auch andere Informationen benötigen, zum anderen eine Reihe von Bürgern. Der bürokratische Aufwand, viel mehr aber die finanzielle Belastung für den Antragsteller müssen so gering wie möglich gehalten werden. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung konnte diesen Anforderungen bei Weitem nicht gerecht werden. Das Gleiche gilt für die veränderte Fassung des Gesetzes nach der Beratung in den Ausschüssen.
Es sind auch während der Beratungen in den Ausschüssen von vielen Fraktionen diese Höchstgrenzen und die von der Staatsregierung vorgeschlagenen Gebührenregelungen bemängelt worden. Letztendlich wurde der Regierungsentwurf trotz zahlreicher Änderungsvorschläge bei der Abstimmung im Ausschuss nur kosmetisch etwas aufgebügelt. Er ist aber im Kern eigentlich derselbe geblieben. Wir brauchen klare Formulierungen im Gesetz, um eindeutig festzulegen, wer wann welche Informationen bekommen kann und unter welchen Voraussetzungen Informationen verweigert werden dürfen.
Der vorliegende Entwurf beinhaltet aus meiner Sicht immer noch eine Reihe von Ablehnungsgründen, die
keine haltbare Grundlage haben. Warum sollen Umweltinformationen verweigert werden dürfen, wenn vertrauliche Beratungen von informationspflichtigen Stellen betroffen sind? Das bedeutet konkret: Wenn eine Behörde eine Umweltleiche im Keller hat, also nach Möglichkeit etwas verbergen möchte, macht sie es zum Gegenstand einer vertraulichen Beratung. So einfach werden Probleme aus der Welt geschafft.
Solche Regelungen brauchen wir nicht im Gesetz, weil sie schlicht und ergreifend dem Gesetzeszweck zuwider laufen. Auch die Kostenregelung läuft eindeutig dem Gesetzeszweck zuwider. Eine Kostenobergrenze von 1 000 Euro ist nicht einmal im Umweltinformationsgesetz des Bundes verankert. Immerhin: 1 000 Euro – das wird, so denke ich, manchen Bürger abschrecken.
Nein. – Gerade ehrenamtlich Tätige werden auf diese Art und Weise von Informationen ferngehalten. Das Gesetz, wie es heute hier vorliegt, verdient den Namen Umweltinformationsgesetz meines Erachtens nicht. Es ist vielmehr eine Art Verweigerungsgesetz. Unsere Fraktion kann dem vorliegenden Gesetzentwurf in dieser Form nicht zustimmen. Sie haben immer noch die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen. Ein entsprechender Änderungsantrag der NPD-Fraktion liegt Ihnen allen vor.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Grundanliegen eines Umweltinformationsgesetzes wird von uns, der FDP, ausdrücklich begrüßt.
Der demokratische Rechtsstaat lebt vom freien Zugang zu Informationen. Gerade noch aus der Erinnerung an die DDR wissen die, die das hier erlebt haben, wie ein Staat aussieht, in dem fast alles geheim gehalten wurde – bis hin zur Trinkwasserqualität – und wie rabiat allein auf Fragen nach der Qualität von Luft, Boden und Wasser reagiert worden ist. Auch deswegen findet sich in der sächsischen Landesverfassung im Artikel 34 der Zugang zu Umweltinformationen als verfassungsrechtlich geregelter Anspruch, der allerdings von der EU-Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen inhaltlich erweitert worden ist, meine Damen und Herren.
Das Grundanliegen des Gesetzes begrüßen wir. Es geht um die Informationspflicht für Behörden des Landes und der Gemeinden. Diese gesetzliche Regelung ist zwingend erforderlich, nachdem das Bundesgesetz, das in Kraft
Meine Damen und Herren! Eine bürgerfreundliche, transparente Regelung über den Zugang zu Umweltinformationen wird von uns angestrebt, wobei wir Wert darauf legen, dass es sich um eine einfach zu handhabende, schlanke Regelung handelt, mit der nicht zusätzlich erheblicher bürokratischer Aufwand geschaffen wird; eine Regelung, die das Gegenstück zum Informationsanspruch, nämlich den Datenschutz und den Schutz der Rechte von Betroffenen, in ausreichendem Maße gewährleistet. Dies betrifft in diesem Gesetz insbesondere die Frage der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Daten aus Unternehmen oder von Privaten, die diese den informationspflichtigen Stellen vertraulich offenbart haben und die davon ausgehen dürfen – so unsere Überzeugung –, dass die Daten von den informationspflichtigen Stellen nicht ohne Not bzw. nicht ohne besonderen Grund offenbart werden. Zwar dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht bekannt gegeben werden, jedoch gilt dies nach dem jetzt vorliegenden Entwurf nur, soweit ein „überwiegendes Interesse“ an der Bekanntgabe besteht.
Wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff des „überwiegenden Interesses“ ausgefüllt wird, wird die Verwaltungspraxis zeigen. Allerdings ist uns – dies muss ich zugeben – bei dieser Formulierung eines „überwiegenden Interesses“ nicht ganz wohl; denn dieses wird von der informationspflichtigen Stelle in einem Abwägungsprozess festgestellt, und der Streitpunkt ist hierbei: Wann liegt ein solches Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis überhaupt vor?
Die Regelvermutung, die der ursprüngliche Gesetzentwurf enthielt, ist im Rahmen der Ausschussberatungen gestrichen worden. Stattdessen hat der Betroffene jetzt auf Verlangen der Behörde bzw. der informationspflichtigen Stelle darzulegen, dass bei ihm ein Betriebsgeheimnis vorliegt. Meine Damen und Herren, das ist nicht sachgerecht. Stellen Sie sich einen komplexen Betrieb der chemischen oder biotechnologischen Industrie vor, der beispielsweise Informationen an eine Wasserwirtschaftsbehörde weitergegeben hat, bei der jetzt angefragt wird, nach welchem Verfahren in diesem Betrieb gearbeitet wird. Dies wäre ein verlockendes Mittel für die Konkurrenz, um bestimmte Verfahren in Erfahrung zu bringen. Genau dies sollte eigentlich nach dem Willen des Gesetzentwurfgebers nicht stattfinden.
Meine Damen und Herren! Wie soll nun das betroffene Unternehmen darlegen, ob bei ihm ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, und – Herr Kollege Lichdi, ich komme gleich dazu – vor allem: Wer entscheidet über das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses? Das ist die Frage; und diese wirft mehr Sorgen auf, als dass sie einem Hoffnung macht. – Herr Kollege Lichdi, bitte.
Vielen Dank. – Sind Sie der Ansicht, dass beispielsweise die Frage nach einem chemischen Produktionsverfahren – so habe ich Sie verstanden – ein Umweltinformationsdatum ist?
Richtig, Herr Kollege Lichdi, dies kann dann ein Informationsdatum sein, wenn ich die Frage geschickt genug formuliere, welche bestimmten Stoffimmissionen aus der Produktion bestimmter Ausgangsstoffe oder der Verwendung von Rohstoffen und der Erzeugung von Endstoffen entstehen. Damit habe ich mit der Frage nach Immissionen und Verfahrensschritten sowie den daraus resultierenden Umweltrisiken selbstverständlich ein Umweltdatum gefunden, und für Sie als findigen Rechtsanwalt
wird es natürlich kein Problem sein, eine Frage so zu formulieren, dass das, was man wissen will, auch hinterher herauskommt. Nur: Anders als die GRÜNEN, Herr Kollege Lichdi, wollen wir, dass Sachsen ein Fünf-SterneStandort ist, bleibt und wird, auch für die bio- und gentechnologische Industrie – auch wenn Ihnen das wehtut –, und kein Fünf-Sterne-Standort für Industriespionage.
Deshalb, meine Damen und Herren, äußern wir diese Sorgen auch hier in der 2. Lesung nochmals so präzise; denn wir sehen tatsächlich, dass mit den Regelungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dieser Schutz nur unzulänglich gewährleistet wird, und dies könnte in der Tat möglicherweise bestimmte Industrien bzw. Unternehmen, die wir allgemein den Zukunftstechnologien zuordnen, dazu bewegen, den Standort Sachsen etwas kritischer zu sehen.
Meine Damen und Herren! Unklar ist für uns auch die im jetzigen Gesetzentwurf vorliegende Widerspruchslösung. Wenn ein Antrag auf Bekanntgabe von Daten gestellt und dieser abgelehnt wird, kann man Widerspruch einlegen. Aber wer entscheidet über den Widerspruch? Die Stelle, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Diese soll dann prüfen, ob sie dies rechtmäßig gemacht hat. Das Ergebnis, meine Damen und Herren, ist vorherzusehen.
Bei einer solchen Ausgestaltung kann man sich ein Widerspruchsverfahren eigentlich sparen. Das ergibt keinen Sinn. Deshalb haben wir einen Änderungsentwurf eingebracht, mit dem wir den Sächsischen Datenschutzbeauftragten – eine unabhängige Stelle, die sich vor allem mit dem Zugang und der Verwendung von Daten bestens auskennt – mit der Entscheidung über solche Widersprüche betrauen wollen.
Mit diesen Änderungen halten wir das Gesetz für ein, wie wir meinen, sicher zweckdienliches, taugliches Instrument, um den von uns ausdrücklich gewünschten Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen für die
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kollegen! Zunächst möchte ich, wie Kollegin Kagelmann, darauf hinweisen, dass die Staatsregierung über die Koalition viel zu spät – nämlich ein ganzes Jahr und drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 14.02.2005 – ein Gesetz zur Beschlussfassung in den Landtag einbringt.
Man muss ganz klar sagen – und ich tue es hier –: Dies ist ein Verstoß gegen EU-Recht. Die Kolleginnen und Kollegen von der CDU betonen immer, dass sie eine Eins-zueins-Umsetzung der EU-Richtlinien wollen. Zu dieser Eins-zu-eins-Umsetzung gehört jedoch selbstverständlich auch die fristgemäße Umsetzung. So bewahrheitet sich hier für mich wieder der Verdacht, dass sich hinter dieser auf den ersten Blick durchaus plausiblen Formel von der Eins-zu-eins-Umsetzung der Unwille verbirgt, EU-Recht anzuerkennen und auch umzusetzen; insbesondere dann, wenn von der EU-Ebene Gesetzgebungen kommen, die vielleicht dem Weltbild oder den politischen Vorstellungen mancher von Ihnen nicht entsprechen.
Um ein solches Gesetz handelt es sich offensichtlich bei der Umweltinformationsrichtlinie. Sie legt nämlich den Grundsatz fest, dass Umweltinformationen grundsätzlich öffentlich sind und von jeder Bürgerin und jedem Bürger ohne ein besonderes Interesse und ohne Angabe von Gründen abgefragt werden können. Dies bricht – Herr Kollege Dr. Mannsfeld hat es zu Recht ausgeführt – mit dem althergebrachten Grundsatz der Aktenheimlichkeit des deutschen Obrigkeitsstaates, der auch fast 60 Jahre nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes immer noch allzu viele Köpfe beherrscht.
Auch in diesem Verfahren – wenn auch nicht von der Koalition, sondern von den kommunalen Verbänden – wurden wieder Überlastungsszenarien an die Wand gemalt, die schlicht nicht stimmen. Die Umweltinformationsrichtlinie wurde erstmals 1990 eingeführt. Deshalb war auch die bereits oft bemühte Regelung in der Sächsischen Verfassung kein Fortschritt, sondern im Grunde nur ein Aufnehmen der damaligen Rechtslage.
Die heutige Änderung beruht auf der 1998 von der Bundesrepublik unterzeichneten Aarhus-Konvention. Sie hatten also nunmehr ganze 16 Jahre Zeit, sich auf den Paradigmenwechsel einzustellen, den der freie Zugang zu Umweltinformationen einläutet.