Protokoll der Sitzung vom 20.07.2006

Ich will noch einmal auf die damalige Entscheidung, die ich für richtig halte, hinweisen, was vorausging, nämlich eine umfassendere Reform der Lehrpläne. Diese hatten eine Stoffreduzierung und Erhöhung der Freiräume im Unterricht zum Ziel.

Es ging um stärkere fächerverbindende Ansätze und stärkere Vernetzung verschiedener Wissenschaftsdisziplinen.

Ein dritter Punkt: Bisher war Astronomie auf Klassenstufe 10 beschränkt. Schüler im Hauptschulbildungsgang lernen Gegenstände und Betrachtungsweisen des Faches nicht kennen. Das wird eigenartigerweise von der Opposition nicht genannt. Der Umfang betrug bisher eine Stunde wöchentlich in der Klassenstufe 10, also maximal 30 Stunden im Schuljahr.

Was ist nun die neue Regelung? Darauf haben Sie auch nicht Bezug genommen. Die neue Regelung ist doch viel, viel umfangreicher. Nehmen wir die Mittelschule. In der Klassenstufe 9 gibt es 14 Pflichtstunden Astronomie in Physik, deshalb wird dieses Fach eine Wochenstunde mehr einnehmen, und ebenfalls in der Mittelschule sind so genannte Neigungskurse möglich. Da sind immerhin rund 60 Stunden im Schuljahr vorgesehen. Diese sind ebenfalls für Astronomiekurse nutzbar.

Wie sieht es im Gymnasium aus? Bei Klasse 10 gibt es 18 Astronomiestunden im Physikunterricht, zusätzlich rund sieben Stunden in Geografie, im naturwissenschaftlichen Profil der Klassen 8 bis 10 einen Lernbereich mit insgesamt 49 Wochenstunden mit astronomischen Themenstellungen. Im Profil können Schulen bis zu 50 % der Lerninhalte selbst bestimmen, zum Beispiel in Klasse 8 zu 42 weiteren Stunden für Astronomie nutzbar. Das ist möglich. Es gibt Wahlgrundkurse Astro in den Klassenstufen 11 und 12. Sie bleiben bestehen. So sieht es zumindest bisher mein Vorschlag für die Reform der gymnasialen Oberstufe vor.

Einiges zu den Lehrkräften: Wir haben an sächsischen Mittelschulen 60 und an Gymnasien 75 ausgebildete Astronomielehrer. Astronomieunterricht musste folglich in der Vergangenheit vielfach von anderen Lehrern unterrichtet werden. Ausgebildete Lehrer werden in Zukunft vorwiegend in Fächern mit ausgewiesenen astronomischen Inhalten eingesetzt, also kein Astronomielehrer wird hier etwa entlassen. Der überwiegende Teil der ausgebildeten Astronomielehrer hat zusätzlich die Lehrbefähigung für zwei weitere Fächer.

Nun abschließend noch etwas zum Ländervergleich – jetzt will ich doch einmal auf Ihren Beitrag, Frau Günther-Schmidt, eingehen, weil Sie immer so mit Halbwahrheiten glänzen: Nur in Thüringen wird Astronomie in der Klassenstufe 10, in MecklenburgVorpommern in der Klassenstufe 9 als Pflichtfach mit einer Wochenstunde geführt. In Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin gibt es Astronomie in den Klassen 9 und 10 als Wahlpflichtunterricht. Das heißt, es ist möglich, aber keinesfalls für jeden vorgeschrieben. In keinem alten Bundesland gibt es Astronomie als Pflichtfach.

Deshalb will ich noch einmal zusammenfassen: Die Entscheidung ist richtig, nach einer Abwägung sachgerecht erfolgt. Astronomische Bildung hat auch künftig in Sachsen einen hohen Stellenwert.

Ich denke, alle Argumente sind ausreichend ausgetauscht, und ich hoffe wirklich, dass es die letzte Debatte zur Astronomie war.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren! Den Diskussionen aus den verschiedenen Fraktionen entnehme ich den Wunsch – es ist noch nicht förmlich der Antrag gestellt worden –, dass es eine Einzelabstimmung zu dieser Beschlussempfehlung geben soll. – Herr Dr. Hahn.

Frau Präsidentin! Genau das sollte stattfinden. Wir sind nach dem Studium der Geschäftsordnung auch der Überzeugung, dass, wenn hier einzeln über eine Drucksache, die eingereicht worden ist, abgestimmt wird, diese Abstimmung namentlich erfolgen kann und erfolgen sollte.

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Cornelius Weiss, SPD)

Bitte, Herr Kollege Weiss, wir nehmen einfach das Recht für uns in Anspruch. Wir wissen, dass es darüber verschiedene Diskussionen gegeben hat. Aus unserer Sicht ist völlig klar, es handelt sich um eine Drucksache, die eingereicht worden ist, und diese Drucksache ist in den Ausschuss gegangen. In der Sammelvorlage finden sich verschiedene Drucksachen. Wenn jetzt aus der Sammelvorlage eine Drucksache herausgelöst wird – das machen wir jetzt, wie die Präsidentin gesagt hat –, dann können wir über diese Drucksache auch namentlich abstimmen. Genau das beantragen wir.

Dazu gibt es eine Wortmeldung. Herr Lehmann.

Wir haben heute unter diesem Tagesordnungspunkt über die Drucksache 4/5885 zu befinden. In dieser Sammeldrucksache ist in der Tat der Antrag, um den es geht, mit aufgeführt. Unserer Meinung nach ist aber bei einer Abstimmung über diesen Antrag der Grundsatz des § 102 der Geschäftsordnung „Namentliche Abstimmung“ erfüllt, wo im Abs. 3f bestimmt wird, dass über „Teile der Vorlage“ nicht namentlich abgestimmt werden kann.

Unserer Meinung nach ist dieser Antrag Teil einer Vorlage und über ihn kann deshalb nicht namentlich abgestimmt werden. Ich bitte das zu berücksichtigen.

(Beifall bei der CDU, der SPD und des Abg. Uwe Leichsenring, NPD)

Herr Dr. Hahn, Sie haben noch einmal das Wort.

Herr Lehmann, es sei Ihnen nachgesehen. Sie waren bei der Erarbeitung der Geschäftsordnung zwar persönlich anwesend, aber nicht wirklich daran beteiligt.

(Widerspruch bei der CDU)

Die Regelung der Geschäftsordnung, auf die Sie verwiesen haben, hatte einen einzigen Zweck: Es sollte nicht möglich sein, aus einem Antrag, der zum Beispiel sechs Punkte enthält, über den Punkt 2 namentlich abstimmen zu lassen.

Es sollte auch nicht möglich sein, aus einem Artikelgesetz, das mehrere Gesetze ändert, über eine einzelne Gesetzesbestimmung separat namentlich abstimmen zu lassen. Das war der Inhalt der Diskussion.

Im vorliegenden Fall haben wir eine Drucksache, nämlich die 3561 – Entschuldigung, das ist die falsche Drucksachennummer.

(Heinz Lehmann, CDU: 3710!)

Moment!

(Staatsminister Thomas Jurk: 3710!)

Es ist die 3710; das war die zweite in der Liste. Sie ist als ordentliche Vorlage eingereicht worden, ein separater Antrag. Der separate Antrag ist im Ausschuss behandelt worden und über ihn wird jetzt separat abgestimmt.

Von daher geht es nicht um Teile einer Vorlage, sondern um einen separaten Antrag, und deshalb ist die namentliche Abstimmung zulässig.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS und den GRÜNEN)

Dazu wird weiter das Wort gewünscht. Herr Dr. Martens, bitte.

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Dr. Hahn, ich muss Ihnen hier beim Studium der Geschäftsordnung widersprechen. Der § 102 Abs. 3f erklärt die namentliche Abstimmung über Teile von Vorlagen für unzulässig. Darüber herrscht Einigkeit.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Es ist eine eigene Vorlage, die 3710!)

Zweitens. Der § 37 der Geschäftsordnung regelt, was Vorlagen sind. Dort sind Berichte und Beschlussempfehlungen so genannte selbstständige Vorlagen. Damit wird das hier zum Teil einer Vorlage. Eine namentliche Abstimmung darüber ist nach meiner Auffassung unzulässig.

(Beifall bei der FDP, der CDU und der SPD)

Meine Damen und Herren!

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Darf ich noch?)

Herr Dr. Hahn, Sie haben bereits zweimal gesprochen. Das ist die letzte Möglichkeit, dann fälle ich eine Entscheidung.

Frau Präsidentin! Ich will ja nur für die Entscheidung jetzt klarstellen, dass der Kollege von der FDP eben gesagt hat, was Vorlagen sind, und auf den § 37 verwiesen hat.

(Dr. Jürgen Martens, FDP: So ist es!)

Dann darf ich auf § 37 Abs. 1 Punkt b verweisen. Dort steht: Vorlagen sind Anträge. Genau darum geht es.

(Heinz Lehmann, CDU: Sammeldrucksache! – Weitere Zurufe von der CDU und der FDP)

Herr Dr. Hahn, wenn wir uns schon auf den § 37 beziehen, dann müssen wir das auch in Gänze tun und können nicht nur einen Punkt herausgreifen.

(Beifall des Abg. Marko Schiemann, CDU)

Ich sage Ihnen, wir stimmen jetzt ab über Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. Das ist eine Vorlage in dem Sinne. Aus diesem Grund lasse ich jetzt eine namentliche Abstimmung zu dieser Vorlage, zu dieser herausgegriffenen Vorlage, nicht zu.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Wir stimmen über diese Vorlage per Handzeichen ab, weil ich mich auf den § 102 Abs. 3f berufe.

Ich fordere Sie nun zu Ihrer Stimmabgabe auf. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Sport zur Drucksache 4/3710, enthalten in der Drucksache 4/5885, seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Und die Gegenstimmen? – Danke. Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei einer Stimmenthaltung und einer großen Anzahl von Stimmen dagegen ist dennoch der Beschlussempfehlung des Ausschusses gefolgt und damit der Beschlussempfehlung zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren, gemäß § 99 Abs. 7 der Geschäftsordnung stelle ich für die übrigen in der genannten Drucksache enthaltenen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, es sei denn, es wird ein anderes Stimmverhalten angekündigt. – Das kann ich nicht erkennen. Damit ist der Drucksache 4/5885 im Sinne von § 99 Abs. 7 der Geschäftsordnung durch den Landtag zugestimmt und wir beenden den Tagesordnungspunkt 14.

Ich rufe auf