Protokoll der Sitzung vom 13.09.2006

gegen Befreiung von den Vorschriften im Biosphärenreservat und bei Flächennaturdenkmalen gilt selbstverständlich weiter.

Meine Damen und Herren, wir haben versucht, das Naturschutzrecht nicht weiter zu überfrachten, sondern haben lediglich die verfassungsrechtlich gebotene Einszu-eins-Umsetzung des Bundesrechtes vorgenommen. Dies konnte nur bedingt gelingen. Obwohl das Bundesnaturschutzrecht eigentlich nur Rahmenrecht ist, sind seine Vorgaben in vielen Teilen detailliert. Sie lassen wenig Spielraum für den Bundesgesetzgeber. Das haben wir dem ehemaligen Bundesumweltminister Herrn Trittin zu verdanken. So kommt es, dass das Gesetz trotz Ausnutzung aller Vereinfachungen an Umfang zugelegt hat. Wo es möglich war, haben wir Verfahren erleichtert und versucht, Schutz und Nutzung der Natur bestmöglich miteinander zu verbinden. Wir führen ein Ökokonto sowie ein Kompensationsflächenkataster ein. Damit erhalten Unternehmen, die Eingriffe in Natur und Landschaft vornehmen, Instrumente, um den Eingriff zügig und flexibel auszugleichen.

Mit dem Ökokonto können – passend zum Eingriff – Kompensationsmaßnahmen hinzugekauft werden; umgekehrt kann derjenige, der positive Maßnahmen für Natur und Landschaft durchführt, diese über das Ökokonto anbieten und verkaufen. Die Kompensationsmaßnahme kann also langfristiger angelegt und besser geplant werden. Im Kompensationsflächenkataster werden künftig landesweit geeignete Flächen aufgeführt. Das Kataster soll gleichzeitig alle festgesetzten Kompensationsmaßnahmen enthalten, die damit besser überwacht werden können. Wir werden das Ökokonto zeitnah mit dem Inkrafttreten der Novellierung einführen.

Naturschutz kann nur im Zusammenwirken mit den Landbewirtschaftern gelingen. Sie legen mit ihrer Tätig

keit häufig erst die Grundlage dafür, dass sich bestimmte Arten ansiedeln bzw. deren Lebensräume erhalten bleiben.

Dem haben wir Rechnung getragen. Die Rechte der Vertragsnehmer wurden nach dem Auslaufen des Wirtschaftsvertrages gestärkt. So befördern wir die Bereitschaft, Vertragsnaturschutz zu betreiben. Die bisher im Sächsischen Naturschutzgesetz verankerte absolute Vorrangstellung des Vertragsnaturschutzes konnte nicht beibehalten werden, da dies weder mit dem Bundesrecht noch mit der Haushaltslage vereinbar ist. Das ändert jedoch nichts an dem Stellenwert dieses Instrumentes für den Naturschutz. Selbstverständlich wird weiterhin bei allen Maßnahmen geprüft, ob vertragliche nicht ordnungsrechtlichen Mitteln vorzuziehen sind.

Wir haben die notwendige Umsetzung des Bundesrechts zum Anlass genommen, das Gesetz auch aus dem Blickwinkel der Deregulierung auf den Prüfstand zu stellen. Hier hat sich gezeigt, dass einige Regelungen entbehrlich waren, zum Beispiel die Pflegepflicht der Grundstückseigentümer oder -nutzer oder Vorgaben zu Werbeanlagen im Außenbereich, die bereits in der Sächsischen Bauordnung enthalten sind.

In anderen Bereichen konnte das Verwaltungsverfahren bürgerfreundlicher gestaltet werden. Diejenigen, die in einem geschützten Biotop eine Ausnahmegenehmigung von der Baumschutzsatzung beantragen, benötigen jetzt nicht mehr zwei, sondern nur noch eine Genehmigung. Der Gesetzentwurf wird derzeit in Teilen von aktuellen Entwicklungen eingeholt, aber trotz Föderalismus- und Verwaltungsreform mussten wir eine Anpassung an das zurzeit gültige Bundesrecht vornehmen – auch, um bundesweit einheitliche Standards herzustellen. Denn mit einer Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht vor Ende 2009 – angestrebt ist ja das Umweltgesetzbuch des Bundes – zu rechnen. Bis dahin gilt das derzeitige Rahmenrecht übergangsweise weiter; erst danach sind Angleichungen der Länder möglich. Die Zuständigkeits

änderungen, die durch die Verwaltungsreform notwendig werden, sind naturgemäß noch nicht Bestandteil dieses Gesetzentwurfes; sie bleiben dem Verwaltungsreformgesetz vorbehalten. Die geänderten Zuständigkeiten haben jedoch keinen Einfluss auf die in diesem Gesetzentwurf festgelegten künftigen Inhalte des Naturschutzrechtes.

Meine Damen und Herren, ich halte die Novellierung des Sächsischen Naturschutzgesetzes für einen notwendigen Schritt – nicht nur, um die Vorgaben des Bundes umzusetzen, sondern es ist uns gelungen, ein Gesetzeswerk vorzulegen, das den Spagat zwischen einem wirksamen und zeitgemäßen Naturschutz und den berechtigten Interessen der Landnutzer schafft. Allen Kritikern sei gesagt: Wir werden unsere Natur nur gemeinsam im Konsens mit allen Betroffenen bewahren können. Das Sächsische Naturschutzgesetz ist dafür eine gute Grundlage. Daher bitte ich Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

Zunächst möchten wir dieses Gesetz zur Beratung an die Ausschüsse überweisen. Meine Damen und Herren, das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht an folgende Ausschüsse zu überweisen: an den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft – federführend –, den Haushalts- und Finanzausschuss, den Innenausschuss und den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das war nicht der Fall, damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt 3 beendet.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 4

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Reform der Hochschulen im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen

Drucksache 4/6303, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Deshalb spricht die Einreicherin, die Linksfraktion.PDS. Frau Abg. Werner, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich freue mich, Ihnen heute das Gesetz zur Reform der Hochschulen im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen – im Folgenden nenne ich es Sächsisches Hochschulreformgesetz – vorstellen zu dürfen. Ich möchte in

drei Schritten vorgehen: zuerst kurz den Hintergrund des Gesetzentwurfes vorstellen, danach einige wesentliche Inhalte und abschließend zu Konsequenzen sprechen.

Zum Hintergrund. Man könnte sich natürlich fragen, warum nun, nach bereits sieben Jahren, wieder eine neue Novelle des Hochschulgesetzes aufgelegt werden muss. Aus Sicht der Linksfraktion besteht Reformbedarf aus mindestens zwei Gründen. Zum einen: Das bestehende Hochschulgesetz zementiert eine mittlerweile überholte Hochschulstruktur. Diese Hochschulstruktur verhindert

Studienreformen, sie behindert die Eigeninitiative der Hochschulen durch eine ministerial-bürokratische Allmacht und sie lässt den Hochschulen keinen Spielraum, um eigene Modelle und Profile zu entwickeln.

Zum Zweiten gab es weitreichende bundespolitische Veränderungen, die tatsächlich eine Hochschulreform benötigen. Zum Beispiel die Föderalismusreform hat wesentliche Änderungen bezüglich des Dienstrechtes und der Bildung vorgelegt. Hier besteht unseres Erachtens bei den Ländern ein großer Regelungsbedarf.

Es hatte sich zunächst auch die schwarz-rote Koalition entschieden, eine neue Novelle vorzulegen; allerdings wurden bisher alle Referentenentwürfe entweder von der hochschulpolitischen Öffentlichkeit verrissen oder sie sind an den Koalitionsabsprachen gescheitert.

Der vorliegende Entwurf des Sächsischen Hochschulreformgesetzes nutzt die vorhandenen Spielräume für ein alternatives und gleichzeitig modernes Leitbild der Hochschulentwicklung im Freistaat Sachsen. Leitbild aus Sicht der Linksfraktion ist eine progressive Entstaatlichung. Dies bedeutet, dass die Hochschulen eine möglichst weitgehende Organisations-, Finanz- und Personalautonomie bekommen. Diese Autonomie muss unbedingt mit einer inneren Demokratisierung der Hochschulen verbunden sein. Wir möchten die Transparenz und Pluralisierung der Beziehungen zwischen Hochschule und Gesellschaft befördern und wir möchten, dass der Landtag eine stärkere Steuerungskompetenz gegenüber der Staatsregierung erhält.

Die wesentlichen Reformaspekte lassen sich so beschreiben: einmal eine Verschlankung des Gesetzes durch Abbau von Überregulierung. Bei der Erarbeitung des Hochschulreformgesetzes haben wir drei Fragen in den Mittelpunkt gestellt:

1. Welche Regelungen sind unbedingt notwendig?

2. Wie können unsere hochschulpolitischen Vorstellungen umgesetzt werden?

3. Welche guten Modelle gibt es in anderen Hochschulgesetzen?

Das führte dazu, dass wir nicht nur auf über 30 Paragrafen des geltenden Gesetzes verzichtet haben, sondern dass auch überflüssige Detailregelungen für Hochschulen gestrichen wurden, die inzwischen entweder selbstverständlich sind oder die die Hochschulen nur am Gängelband des SMWK halten sollen. Außerdem wurde das Gesetz umgestellt; es ist nun lesbarer und für den Rechtsanwender vereinfacht.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Studienreform. Sie soll nun kontinuierlicher Bestandteil der Hochschulentwicklung sein. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Fortschritte bei der Studienreform zum Gegenstand der leistungsbezogenen Mittelvergabe des Freistaates werden. Während in der derzeitigen allgemeinen Hochschuldebatte insbesondere zur Begründung von Langzeitstudiengebühren immer der Bummelstudent als Pappkamerad

konstruiert wird, wollen wir mit dem Gesetzentwurf die Beweislast umkehren.

Künftig müssen die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass sie ein Studienangebot bereitstellen, das ein Studium in der Regelstudienzeit ermöglicht. Fallen Lehrveranstaltungen aus oder sind sie zu voll, sodass Studierende keinen Leistungsnachweis erbringen können, wird dies zu ihren Gunsten gerechnet. Für den Freistaat bedeutet das, dass eine entsprechende Finanzierung der Hochschulen gewährleistet werden muss. Die Hochschulen sollen in jedem Studiengang ein Teilzeitstudium anbieten, denn mehr als die Hälfte der Studierenden arbeitet neben dem Studium. Es soll darüber hinaus die Möglichkeit eines einsemestrigen Orientierungsstudiums geben, das nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird. Damit und durch eine bessere Betreuung soll die Studienabbruchquote, insbesondere in den ersten Semestern, reduziert werden. Professorinnen und Professoren werden verpflichtet, in regelmäßigen Abständen an didaktischen Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Lehrverpflichtung sieht auch eine Anwesenheitspflicht von vier Tagen in der Woche vor.

Alle Bachelor-Absolventen erhalten die Möglichkeit, einen Master zu absolvieren. Damit soll die Bachelor- und Masterreform auf den Charakter einer Studienreform zurückgeführt werden und nicht mehr als ein Sparprogramm durch Reduzierung auf ein Schmalspurstudium missbraucht werden.

Zur Modernisierung der hochschuleigenen Mitbestimmung. Die Hochschulen können nach unserem Gesetz ihre Organisationsstruktur weitgehend eigenständig regeln. Sie können also zwischen einem Rektorat und der Präsidialverfassung wählen. Sie können wählen, ob die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter direkt gewählt wird, und entscheiden, ob sie zukünftig die Funktion des Kanzlers noch benötigen oder sie in die Hochschulleitung integrieren wollen. Darüber hinaus werden die Aufgaben und die Zusammensetzung der Gremien nur noch als Rahmen geregelt. Die Detailentscheidungen treffen die Hochschulen eigenständig. Der Gesetzentwurf geht von dem Gedanken aus, dass jede Hochschule selbstständig entscheiden kann, wie die für sie angemessene Struktur aussieht und wie die Gremien zusammengesetzt sein sollen. Wir sind uns sicherlich einig: Kunst-, Fachhochschulen und Universitäten unterscheiden sich durch Größe, Fachausrichtung und Profil. Warum soll die Binnenorganisation überall gleich sein?

Es werden durch das Hochschulgesetz im Wesentlichen zwei Grundsätze gefasst, die nicht umgangen werden können: Das Grundordnungs-, also satzungsgebende Gremium, das Konzil, trifft die Entscheidungen über die Grundordnung viertelparitätisch. Das heißt also, Professoren, akademischer Mittelbau, sonstige Beschäftigte und Studierende sind gleichberechtigt im Konzil vertreten. Der Grundsatz der gleichberechtigten Vertretung der vier genannten Gruppen trifft auf alle relevanten Entscheidungsgremien zu. Das heißt, die Autonomie verknüpft

sich direkt mit Mitbestimmungsmöglichkeiten für alle Hochschulmitglieder.

Zur Finanzierung der Hochschulen. Die Hochschulen sind derzeit nicht aufgabenadäquat ausgestattet. Sie sind darüber hinaus mit einem Knebelvertrag konfrontiert, der immer als Hochschulvereinbarung verkauft wird. Das war im Prinzip ein Ultimatum, das die Staatsregierung den Hochschulen gestellt hat. Mit dem Hochschulreformgesetz erhalten die Hochschulen zum einen mehr finanzielle Autonomie und zum anderen wird die Hochschulausstattung an die Erfüllung von konkreten Leistungsindikatoren geknüpft. Das bedeutet, die Staatsregierung schließt mit den Hochschulen mindestens vierjährige Hochschulfinanzierungsverträge. Diese Verträge müssen – das ist auch neu – durch den Landtag bestätigt werden. Wir haben auch die Funktion eines Schlichters mit vorgesehen.

Die Verträge und damit die Hochschulstrukturentwicklung werden untersetzt und qualifiziert durch eine Landeshochschulstrukturkommission. Die Verträge erhalten Leistungsindikatoren, weil es Erfahrungen im Bundesgebiet gibt, dass zum Beispiel Maßnahmen wie die Geschlechtergleichstellung mit finanziellen Anreizen deutlich besser umgesetzt werden als mit moralischen Appellen zum Frauentag. Die Etats der Hochschulen werden künftig nicht mehr detailliert im Staatshaushalt ausgewiesen, sondern es gibt stattdessen Globalzuweisungen.

Zur Personalstruktur. Die Hochschulen erhalten des Weiteren die volle Personalhoheit. Sie sollen künftig über Einstellungen einschließlich der Berufung der Personalführung usw. selbst entscheiden. Es werden drei Regelungen getroffen. Der Flächentarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist auch auf die Hochschulangehörigen anzuwenden. Die Hochschulen sollen zukünftig ausschließlich im Angestelltenstatus einstellen. Das heißt, dass keine neuen Beamten mehr in den Hochschulen eingestellt werden und die Rechte der Personalräte unangetastet bleiben. Der Status der Juniorprofessoren wird im Hochschulreformgesetz geregelt. Sie erhalten die gleichen Kompetenzen wie Professorinnen und Professoren. Wir führen eine neue Personalkategorie, die Lektoren, ein, die Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen sollen und einen weiteren Weg zur Professur eröffnen. Die studentische Beschäftigung soll künftig gesetzlich geregelt werden. Für sie soll ein Tarifvertrag abgeschlossen werden.

Zur Förderung von Fachhochschulen. Die stiefmütterliche Behandlung der Fachhochschulen soll aufgehoben werden. Mit unserem Gesetzentwurf ist unter Umständen ein Promotionsrecht an den Fachhochschulen möglich. Die immer wieder auftretende Benachteiligung von Studierenden beim Übergang von der Fachhochschule zur Universität soll beendet werden. Des Weiteren räumen wir den Fachhochschulen den Aufbau eines akademischen Mittelbaus ein. Hierzu wird im alternativen Haushalt der Linksfraktion.PDS flankierend ein Förderprogramm eingestellt.

(Johannes Lichdi, GRÜNE: Da haben wir wieder das Phantom!)

Das Phantom, Sie werden es sehen.

Zur Stärkung von Clustern und regionaler Abstimmung. Hochschulen sind nicht nur Bildungseinrichtungen, sondern werden nach unserem Gesetz als wesentliche Akteure in regionalen Wirtschaftskreisläufen verstanden. Sie haben eine hohe Wirkung im Technologiesektor durch ihre Bildungsfunktion und in ihrem Umfeld stattfindende Existenzgründungen. Diese wollen wir im Gesetz festschreiben und entsprechende Aufgaben formulieren.

Mit dem Hochschulreformgesetz wird das Studium an den sächsischen Hochschulen gebührenfrei. Dies soll auch in der Verfassung verankert werden, weshalb unter anderem eine Verfassungsänderung vorgeschlagen wird.

Zu den Konsequenzen. Die Linksfraktion.PDS wird im Rahmen der Haushaltsberatungen das Modell des Hochschulvertrages und der anderen finanzrelevanten Aspekte des Hochschulreformgesetzes in die parlamentarische Beratung einbringen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir gehen davon aus, dass sich Schwarz-Rot im Land auch in absehbarer Zukunft leider nicht auf ein Gesetz wird einigen können. Dazu liegen die bildungspolitischen und demokratischen Grundsätze wohl zu weit auseinander. Ich hoffe sehr, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen der SPD-Fraktion, dass Sie weiter an Ihren sozialdemokratischen Grundsätzen festhalten und sich nicht verbiegen lassen.

Vor diesem Hintergrund bietet Ihnen unser Hochschulreformgesetz zum einen die Chance, aus der derzeitigen hochschulpolitischen Pattsituation herauszukommen, zum anderen kann unser Gesetz Auftakt sein, wieder gemeinsam über die Zukunft unserer Hochschulen zu diskutieren und zu streiten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Reform der Hochschulen im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – federführend –, an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss sowie an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen.