Noch einmal: Uns geht es klar darum, dass wir uns im Rahmen einer Beschäftigung mit einer Novellierung zu einem neuen Sächsischen Personalvertretungsgesetz damit auseinandersetzen müssen, was wir umsetzen wollen, welche substanziellen Verbesserungen wir erreichen wollen, und dass wir nicht ausschließlich allein das umsetzen, was uns der Tarifvertrag jetzt vorgibt.
Das ist eine klare Botschaft und ich will darauf hinweisen, dass es ein Positionspapier unserer Fraktion dazu gibt. Das kann ich Ihnen gern zur Verfügung stellen, wenn Sie es nicht schon lange haben. Das ist ein Positionspapier, wie aus unserer Sicht, wenn es zu einer Novellierung kommt, ein solches neues Gesetz aussehen sollte.
Ein Punkt, den ich gern noch einmal aufgreifen möchte: Sie sind tatsächlich der Auffassung, dass wir, wenn wir jetzt nicht handeln, in Widersprüche und in Rechtsunsicherheiten schlittern. Ich kann beim besten Willen nicht nachvollziehen, woher Sie das nehmen. Fakt ist: Wir haben eine gesetzliche Regelung auf Basis des Landespersonalvertretungsgesetzes. Diese Regelung enthält
Bestandteile, die durch einen Tarifvertrag abgelöst worden sind. Das heißt, wir haben einen Tarifvertrag Öffentlicher Dienst und wir haben eine Regelung im Gesetz, die nicht mehr mit diesem Tarifvertrag kompatibel ist. In einem solchen Fall ist es in der Juristerei übliche Praxis, sich zu bemühen herauszufinden: Was ist höherrangiges Recht und gibt es dazu eine Regelung? Man findet im Bundespersonalvertretungsgesetz genau für diese Frage eine klare Regelung: Wenn es dieses Gruppenprinzip nicht gibt, dann tritt automatisch das Bundespersonalvertretungsgesetz in Kraft. Insofern würde ich Ihnen diesen Zahn gern ziehen wollen.
Ein weiterer Punkt, der sich mit der Frage der ARGEn beschäftigt: Auch dazu gibt es eine klare Stellungnahme der SPD-Fraktion, die unserem Koalitionspartner bekannt ist, über die wir auch sprechen; und es ist klar, dass im Bereich des Innenministeriums durchaus die Problematik der ARGEn gesehen wird. Ich kann nur daran erinnern, dass es eine Reihe von Landesministern gibt, die per Empfehlung und per Erlass – zum Beispiel in Bayern, aber auch in anderen Bundesländern – eine Empfehlung abgegeben hat, wie man denn mit den Beschäftigten in den Arbeitsgemeinschaften verfahren sollte. In der Regel wird davon ausgegangen, dass sie wählbar und wahlberechtigt sind.
Zum Schluss in dieser ersten Runde – ich gehe davon aus, dass ich noch einmal sprechen muss, weil Sie hier kräftig austeilen werden –: Wir sind an dem Thema dran. Wir werden gemeinsam einen vernünftigen Vorschlag erarbeiten. Aber dass Sie den Eindruck vermitteln wollen, als würden wir in Rechtsunsicherheit kommen, wir würden gemeinsam versuchen, einen Weg zu beschreiten, der Rechtsunsicherheit beinhaltet – dem ist nicht so.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Fraktion, die NPD, wird diesem Gesetzentwurf zustimmen, weil er uns logisch und sinnvoll erscheint. Wir sehen diesen Gesetzesantrag und seine Annahme geradezu als Prüfstein für die Tauglichkeit der in diesem Haus praktizierten Form der parlamentarischen Demokratie an, denn es fällt auf, dass die Einreicherin hier lediglich eine offensichtliche Gesetzeslücke füllen will und ihren Antrag deswegen bewusst unkontrovers gestaltet hat.
Soweit ich erkennen kann, werden genau jene Änderungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschlagen, die erforderlich sind, damit die Personalratswahlen im Frühjahr 2007 reibungslos durchgeführt werden können.
Im Grunde handelt es sich gewissermaßen um einen technischen Antrag, der erstens erforderlich sein dürfte
und zweitens keine kontroversen politischen Punkte enthält. Wenn er trotzdem von den Regierungsparteien abgelehnt werden würde, so geschähe dies ganz offensichtlich einzig und allein, weil er von einer Oppositionsfraktion gestellt worden ist. Das wäre eine erneute Bankrotterklärung der parlamentarischen Demokratie in diesem Hause.
Die Einreicherin hat völlig recht mit ihrer Feststellung, dass die Untergliederung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in Arbeiter und Angestellte sowohl in den entsprechenden Tarifverträgen als auch im Bundespersonalvertretungsgesetz aufgegeben worden ist. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz schreibt hingegen vor, dass die Wahlen zum Personalrat getrennt in den drei Gruppen – Beamte, Arbeiter und Angestellte – durchzuführen sind. Lediglich wenn sich alle drei Gruppen vorab in getrennten Abstimmungen mehrheitlich für eine gemeinsame Wahl aussprechen, kann diese erfolgen – dann aber auch nur unter Einschluss der Beamten.
Die alte Einteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte basiert ja gerade auf Tarifverträgen, meine Damen und Herren. In § 4 Abs. 4 des derzeitigen Sächsischen Personalvertretungsgesetzes heißt es zum Beispiel: „Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“
Wenn nun diese Unterteilung in den Tarifverträgen aufgegeben wird, wäre es doch absurd, wenn sie vom Gesetz noch zwingend vorgeschrieben bliebe oder nur mit ganz komplizierten Klimmzügen gesetzeskonform zu umgehen wäre. Das wäre ohne die von der PDS vorgeschlagene Gesetzesänderung der Fall.
Ich hielte es deswegen für einen Gipfel der Borniertheit, den Vorschlag abzulehnen. Das sage ich garantiert nicht aus Sympathie für die PDS, sondern aus reichlicher Erfahrung heraus mit so manchem in diesem Haus veranstalteten Abstimmungsritual. Das derzeitige Landespersonalvertretungsgesetz orientiert grundsätzlich am Bundespersonalvertretungsgesetz, insbesondere an den §§ 96 bis 106. Diese sind Rahmenvorschriften im Sinne des ehemaligen Artikels 75 Grundgesetz. Das Bundespersonalvertretungsgesetz unterscheidet zwar nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten, sondern nur zwischen Beamten und Arbeitnehmern, aber wie jeder weiß, ist die Rahmengesetzgebung seit August 2006 aufgehoben. Das Land Sachsen ist also nicht verpflichtet, dem Bundesgesetz in diesem oder irgendeinem anderen Punkt zu folgen.
Sollten sich aber die Regierungsparteien tatsächlich für die Ablehnung des vorliegenden Antrages entscheiden, so wäre dies meines Erachtens nicht nur schlechter parlamentarischer Stil, sondern auch ein deutlicher Hinweis darauf, dass das gerade abgeschaffte Instrument der
Rahmengesetzgebung vielleicht doch ganz sinnvoll war. Auch das ist in diesem Zusammenhang ein durchaus interessanter Aspekt.
Schließlich will ich darauf hinweisen, dass der Sächsische Städte- und Gemeindetag im November 2005 einige Änderungsvorschläge für das Sachsische Personalvertretungsgesetz gemacht hat, die – ohne wesentliche Einschränkungen der Mitbestimmungsrechte zu verursachen – zur Vereinfachung und vor allem Kosteneinsparung für die sächsischen Gemeinden führen würden. Sie betreffen zum Beispiel die Anzahl der Personalräte in größeren Gemeinden, die Anzahl der zu wählenden Personalvertreter in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der hauptamtlichen Personalvertreter.
Meine Fraktion hält wegen der finanziellen Lage der Gemeinden diese Überlegung für grundsätzlich diskussionswürdig, wird sie aber mit Blick auf die bevorstehenden Personalratswahlen im Interesse der Verabschiedung eines funktionsfähigen Gesetzes vorerst zurückstellen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die PDS hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der – so wie es heißt – zunächst die auf Bundesebene vorgenommenen Änderungen im Personalvertretungsrecht lediglich in das Landesrecht überführen soll.
Die in Sachsen noch vorhandene Aufteilung in Personalvertretungsrecht zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern ist überholt – das ist unstreitig; sie entspricht auch nicht mehr der geltenden bundesrechtlichen Gesetzeslage.
Wir müssen der PDS insoweit zunächst danken, als sie diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat, denn er ist überfällig; diese Regelung ist notwendig, meine Damen und Herren.
An dieser Stelle, kann man ruhig noch einmal sagen, ist es eigentlich schade, dass die Staatsregierung dieses Problem nicht bereits bereinigt hat; es wäre ihr leicht möglich gewesen.
Im Vorblatt des Gesetzentwurfs heißt es, er diene ausschließlich dazu, die erforderlichen Regelungen rechtzeitig zu treffen, um die Vorbereitungen für Personalratswahlen zu ermöglichen.
Meine Damen und Herren, Herr Dr. Friedrich, wenn Sie genau das gemacht hätten, dann hätten Sie die Zustimmung unserer Fraktion zu Ihrem Antrag erhalten. Sie
haben sich aber nicht darauf beschränkt, sondern sind im Gesetzentwurf über das erklärte Ziel hinausgegangen. In Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfes regeln Sie zu den Personalratswahlen und zur Frage der Dienststellenzuordnung die Regelung für die Mitarbeiter der ARGEn. Dort heißt es: „Dies gilt auch für die Beschäftigten, die in eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II entsandt worden sind.“
In der Tat gibt es auch dort ein Problem. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – wir haben es angesprochen – hat klar festgestellt, dass den ARGEn die personalvertretungsrechtlich notwendige Dienstherreneigenschaft fehlt und dass die Wahlberechtigung bei Personalratswahlen ausschließlich auf die Beschäftigung in einer Dienststelle abstellt. Das ist ein tatsächliches, kein rechtliches Verhältnis. Damit können Mitarbeiter, die länger als drei Monate in eine ARGE delegiert worden sind – sei es von der Bundesagentur, sei es von der kommunalen Seite –, nicht an den Personalratswahlen teilnehmen, weil sie an einer anderen Dienststelle in der ARGE beschäftigt sind, der aber die Dienstherreneigenschaft fehlt.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Rechtmäßigkeit dieser Regelung festgestellt. Es ist die Frage, ob wir mit Landesrecht überhaupt die Definition der durch Bundesrecht eingerichteten Arbeitsgemeinschaften als Dienstherr im Sinne personalvertretungsrechtlicher Regelungen bestimmen können. Darin liegt in der Tat ein Problem. Wir sehen es als hier nicht zu lösen an und werden dem Antrag so nicht zustimmen können.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich versuche es kurz zu machen: Letztlich passt die Linksfraktion das Recht doch nur den gesellschaftlichen Entwicklungen an. Arbeiterinnen und Arbeiter sind klassischerweise diejenigen gewesen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend durch körperliche Arbeit verdienten, während Angestellte überwiegend geistige Büroarbeit verrichteten. Diese Unterscheidung ist schon lange obsolet. Die Zahl der sogenannten Arbeiter hat sich in den vergangenen 50 Jahren deutlich verringert, die Zahl der Angestellten hat zugenommen. Die Unterscheidung ist als Ganzes überholt.
Weiterhin ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in Bezug auf ihre arbeitsvertragliche Situation verfassungsrechtlich bedenklich; denn es kann nur sachbezogen und sachlich gerechtfertigt zwischen den einzelnen Berufsgruppen unterschieden werden, nicht aber auf der Grundlage ihres Status. Die Gruppeneinteilung im Personalvertretungsrecht ist im Wesentlichen für die Zusammensetzung bedeutend. Folgerichtig ist daher die hier vorgeschlagene Änderung der Wahlordnung.
Im derzeit geltenden sächsischen Personalvertretungsrecht werden die Beschäftigten in die drei Gruppen Beamte, Angestellte und Arbeiter gegliedert. Der Entwurf fasst die Angestellten und die Arbeiter in der Gruppe der Arbeitnehmer zusammen. Es wurde schon öfter gesagt: Diese Änderungen entsprechen im Wesentlichen den Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 14. September 2005; dies wurde ausgeführt. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst am 1. Oktober 2005 ist die Unterscheidung vollkommen überflüssig geworden.
Mich wundert jedoch, dass die Kategorie der Beamten im Gesetzentwurf der PDS unberührt bleibt. Es stellt sich die Frage, ob Sie die besondere Gruppenbildung bei den Beamten aufrechterhalten wollen bzw. warum Sie diesbezüglich keine Änderungen vornehmen. Selbst wenn die tatsächlich oder vermeintlich aus Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz resultierenden Einschränkungen bestehen bleiben müssten, könnte auf das Gruppenprinzip im Personalvertretungsrecht wohl verzichtet werden.
Da die Koalition dem Gesetzentwurf nicht zustimmen wird, wünsche ich mir von der Staatsregierung, die uns sicherlich bald, wie im Innenausschuss angekündigt, einen mit substanziellen Änderungen versehenen Gesetzentwurf zukommen lässt, dass sie die Aufführung der Gruppe der Beamtinnen und Beamten in ihre Überlegungen zu einer sachgerechten Personalvertretung einbezieht; Herr Brangs, Sie können ja darauf eingehen. Für eine sachgerechte Mitbestimmung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wäre dies überlegenswert.
Nun zu den ARGEn! Wir halten es grundsätzlich für richtig und erforderlich, dass auch die entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ARGEn eine Personalvertretung erhalten. Es wurde viel hin und her diskutiert, insbesondere über die Rechtslage. Nach unserem Eindruck ist die Doppelvertretung, die dann wohl entsteht, durchaus zulässig. Herr Dr. Martens, Sie haben sowohl heute als auch im Ausschuss die rheinlandpfälzische Rechtslage angesprochen. Wenn wir es richtig verstanden haben, dann beruhte dieses Urteil auf einer spezifisch rheinland-pfälzischen Rechtslage. Es darf hier nicht herangezogen werden.