Zunächst vielen Dank dafür, dass Sie die Zwischenfrage zulassen. – Zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz: Ist Ihnen
bekannt, dass es sich dabei um die Frage der Dienstherreneigenschaft von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II und nicht um rheinland-pfälzisches Landesrecht handelte, über das zu entscheiden war?
Herr Dr. Martens, das ist mir wahrscheinlich nicht bekannt. Ich habe mich auf das Urteil des VG Mainz bezogen, wonach die Doppelvertretung nicht möglich ist. Ich habe den Eindruck, wir reden über verschiedene Geschichten. Jeder fühlt sich bestätigt. Dann sind alle zufrieden. Das ist wunderbar.
Was wir noch zu den ARGEn sagen wollen: Wir halten es nicht für hinnehmbar, dass dieser Rechtsstreit auf dem Rücken der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgetragen wird. Auch der leider noch unklare Rechtsstatus sollte uns nicht daran hindern, alles zu tun, um eine Personalvertretung in den ARGEn sicherzustellen. Deswegen sehen wir als GRÜNE-Fraktion eigentlich keinen Hinderungsgrund, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich werde Sie garantiert nicht lange quälen. Da es eine erstaunlich offene und am Inhalt orientierte Debatte geworden ist – weniger eine polemische, was ich befürchtet hatte –, seien mir noch zwei, drei Bemerkungen gestattet.
Kollege Brangs, wir stimmen natürlich mit Ihnen darin überein, dass mit dem jetzt von uns vorgelegten Gesetzentwurf mitnichten die notwendige substanzielle materiellrechtliche Änderung im Sächsischen Personalvertretungsgesetz erfolgt. Insoweit sind wir völlig einer Meinung. Allerdings können wir uns von Absichtspapieren, die gut sind und die ich natürlich kenne, oder von einer Formulierung im Koalitionsvertrag herzlich wenig kaufen. Man wird abwarten müssen, was bei Ihren Koalitionsverhandlungen herauskommt und was dann tatsächlich zur Diskussion steht. Wir können ja nun schlechterdings einen guten Abschnitt aus dem Koalitionsvertrag hier zur Verhandlungsgrundlage machen.
Kollege Lichdi, ich stimme mit Ihnen überein, dass speziell bei den Arbeitsgemeinschaften, den ARGEn, das Problem der unsicheren Rechtslage nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden darf. Um zu verdeutlichen, dass wir das Problem nicht erfunden haben, sondern dass es die Beschäftigten bedrückt, darf ich eine kurze Passage aus einem Brief vorlesen, der an alle Fraktionsvorsitzenden gerichtet ist. Die Vorsitzende des Personalrates der Landeshauptstadt Dresden schreibt am 29.08.2006 unter anderem:
„Die Beschäftigten in der ARGE haben gemäß dem vorliegenden Gesetz“ – gemeint ist unser Landespersonalvertretungsgesetz – „in der vorgesehenen Novellierung nach den nächsten Wahlen keine Personalvertretung mehr, da die Arbeitsgemeinschaften keine Dienststellen sind und ihre Beschäftigten nicht mehr in der jeweiligen alten Dienststelle wählen dürfen. Für diese Auslegung existiert bereits ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2006, das bereits mehrfach genannt worden ist. Personalratswahlen stellen nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Mitwirkung ein zentrales Mittel zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und Beamten dar. Daher darf die oben dargelegte Beteiligungslücke nicht hingenommen werden. Wir bitten Sie“ – also die Fraktionen – „im Interesse der von uns vertretenen Beschäftigten, sich dafür einzusetzen, dass die angesprochenen Ergänzungen in die Novellierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes einfließen und eine rechtssichere Auslegung bei der Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen ermöglichen.“
Sehr verehrte Damen und Herren! Nichts anderes haben wir mit unserer Novelle auf den Bezug der ARGEn vor, also genau das – ich glaube – berechtigte Anliegen der Beschäftigten nicht nur der Dresdner Kommunalverwaltung, sondern in vielen anderen Kommunen umzusetzen.
Ich frage jetzt noch die Staatsregierung, ob sie das Wort ergreifen möchte. – Das ist nicht der Fall. In den Fraktionen sehe ich auch keine Wünsche mehr.
Meine Damen und Herren! Dann kommen wir zur Abstimmung. Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise zu beraten und abzustimmen. Wenn es dazu keinen Widerspruch gibt, verfahren wir so.
Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen, Drucksache 4/5888, Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS. Wir stimmen nun über diesen Gesetzentwurf der Linksfraktion.PDS ab.
Zunächst rufe ich die Überschrift auf. Wer der Überschrift seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, DafürStimmen, aber mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe den Artikel 1 auf, Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Wer diesem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Gleiches Stimmverhalten wie soeben. Damit ist Artikel 1 mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe auf Artikel 2, Änderung der Wahlordnung zum Sächsischen Personalvertretungsgesetz. Wer kann dem zustimmen? – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimm
Ich rufe Artikel 3 auf, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang. Wer diesem seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, Stimmen dafür, dennoch mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe Artikel 4 auf, Inkrafttreten. Wer diesem Artikel seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzei
chen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, Dafür-Stimmen, dennoch mehrheitlich abgelehnt.
Meine Damen und Herren! Somit sind sämtliche Bestimmungen des Gesetzentwurfes abgelehnt worden. Deshalb findet über diesen Entwurf gemäß § 44 Abs. 7 der Geschäftsordnung keine weitere Beratung und Abstimmung mehr statt. Damit ist die 2. Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt 3 ist beendet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bevor ich zum Tagesordnungspunkt 4 übergehe, muss ich ein Versäumnis zum Tagesordnungspunkt 1 ausräumen. Sie erinnern sich, die Mittagspause war mit einer Überlegungspause der NPD-Fraktion zum Tagesordnungspunkt 1 verbunden. Ich erteile der NPD-Fraktion, dem Parlamentarischen Geschäftsführer, Herrn Dr. Müller, das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben beraten und beschlossen, Ihnen einen neuen Wahlvorschlag vorzulegen. Der Vorschlag ist bereits ausgeteilt und hat bei bestimmten Leuten, wie Herrn Dulig und Herrn Lichdi, Freude ausgelöst.
Ich stelle ehrlich für meine Fraktion fest, dass wir uns verbitten, direkt und indirekt auf unsere Personalentscheidungen Einfluss zu nehmen.
Das ist für uns nicht hinnehmbar. Wir haben das Recht, einen 2. Stellvertreter zu benennen. Das werden wir uns auch von niemandem streitig machen lassen.
Meine Damen und Herren! Sie können Ihre Bewertungen während der Wahl abgeben. Ich schlage Ihnen vor, dass wir den Wahlgang dann einschieben, wenn wir den Tagesordnungspunkt 4 beendet haben und die entsprechenden Voraussetzungen inzwischen geschaffen sind.
Der Tagesordnungspunkt 4 umfasst eine 1. Lesung. Ich schlage Ihnen vor, dass wir die Einbringung noch vor dem Wahlgang vornehmen.
1. Lesung des Entwurfs Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Frau Ministerin Orosz, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit der Wende ist in Sachsen eine grundlegende Reform der psychiatrischen Versorgung vollzogen worden, sowohl im Krankenhaussektor als auch im ambulanten Bereich. Wir haben damit die Situation psychisch kranker und behinderter Menschen nachhaltig verbessern können. Rechtsgrundlage für die psychiatrische Versorgung im Freistaat seit dem 16.06.1994 ist das Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten. Es regelt die Hilfen psychisch kranker Menschen und für Menschen, die von psychischen Krankheiten bedroht sind, ferner die Anordnung von Maßnahmen und die Unterbringung von psychisch kranken Menschen sowie den Vollzug von Maßregeln aufgrund strafrechtlicher Entscheidung.
Grundsätzlich hat sich dieses Gesetz bewährt. Mit dem Zweiten Änderungsgesetz soll nunmehr den geänderten Bedürfnissen und Anforderungen der Praxis in einigen Bereichen der psychiatrischen Versorgung Rechnung getragen werden. Dies betrifft vor allem die Einführung einer Psychiatriestatistik, Präzisierungen bei der Feststellung der Einzugsbereiche der psychiatrischen Krankenhäuser sowie die Tätigkeit und Zusammensetzung der Besuchskommission.
Kernstück der Novellierung ist die Einführung einer Landespsychiatriestatistik im Freistaat Sachsen. Die komplementäre psychiatrische Versorgung wurde seit 1990 in einem umfassenden Um- und Neugestaltungsprozess der Einrichtungs- und Trägerstrukturen gemeindenah aufgebaut. Um diese Versorgungsstrukturen besser abzubilden, die weitere Entwicklung zu unterstützen und auf empirischer Grundlage zu steuern, wurde in den letzten
Jahren ein standardisiertes Dokumentationssystem für komplementäre psychiatrische Dienste und Einrichtungen entwickelt und umfangreich erprobt. Auf dieser Basis soll eine Psychiatriestatistik im Freistaat Sachsen entstehen, die als Planungs- und Steuerungsinstrument in diesem Bereich auf allen Ebenen wirksam werden soll, das heißt sowohl für die landesweite als auch für die örtliche Planung. Damit, meine Damen und Herren, können Befunde, Behandlungsprozesse und Behandlungsergebnisse kontinuierlich und in standardisierter Form erhoben und für die gesetzlichen Aufgaben der Qualitätssicherung in den Einrichtungen, Landkreisen und kreisfreien Städten genutzt werden. Ebenso kann damit die psychiatrische Versorgung auf Landesebene gesteuert werden. Die Dokumentation erfasst das gesamte Spektrum komplementärer Hilfen. Sie zielt darauf ab, die komplementäre Versorgung als Ganzes in den Blick zu nehmen und die Fragmentierung der Einrichtungs- und Trägerstrukturen partiell auf Grundlage einer einheitlichen Dokumentation und Psychiatrieberichterstattung zu überwinden.
Zur Einführung der Psychiatriestatistik musste die Ermächtigungsgrundlage für die Psychiatrieberichterstattung novelliert werden. Einzelheiten der Statistik sind in einer noch zu erstellenden Rechtsverordnung zu regeln.
Die zweite wichtige Änderung stellen die Präzisierungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit und der Zusammensetzung der Besuchskommission dar. Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten sieht die Einrichtung von Besuchskommissionen vor, die vor Ort überprüfen, ob die Rechte der Patienten und Bewohner gewahrt werden und inwieweit die Krankenhäuser und Einrichtungen die allgemein anerkannten Mindeststandards der Behandlung und Betreuung einhalten.
Das Gesetz enthält in seiner Neufassung zur Qualitätssicherung eine Bestimmung über die Mindestanforderungen bei der Zusammensetzung der Mitglieder der Besuchskommission.